Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.03.1989, Az.: BVerwG 7 C 76.87
Einstellung eines Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 76.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 18789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1986 - AZ: 22 A 2790/84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungssache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. März 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 wird aufgehoben.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1986 mit Schriftsatz vom 9. März 1989 zurückgenommen. Das beklagte Justizprüfungsamt hat mit Schriftsatz vom 16. März 1989 in die Zurücknahme der Revision eingewilligt. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Der Vorlagebeschluß vom 26. August 1988 ist aufzuheben. Die Frage, zu deren Klärung die Verwaltungsstreitsache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt worden ist, ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5 und 6/85 - geklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass