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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.08.1988, Az.: BVerwG 7 C 76.87

Erste juristische Staatsprüfung; Grundsatz der Chancengleichheit; prüfungsrechtliche Übergangsregelungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 76.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 05.10.1984 - AZ: 17 K 4083/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1986 - AZ: 22 A 2790/84

Fundstellen

  • DVBl 1989, 119 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1988, 335-336

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, welche Anforderungen der Grundsatz der Chancengleichheit an prüfungsrechtliche Übergangsregelungen stellt.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass, Dr. Gaentzsch Dr. Paetow und Dr. Bardenhewer
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Die Verwaltungsstreitsache wird dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung der Frage vorgelegt, ob Art. III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 13. Juli 1982 (GV.NW. S. 346) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit die Vorschrift die Anwendung des neuen Rechts für Wiederholungsprüfungen der ersten juristischen Staatsprüfung auch in den Fällen ausschließt, in denen der Prüfling aus der nach altem Recht abgelegten Erstprüfung keine anrechenbaren Leistungen aufweist.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, daß sie die Wiederholungsprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung nicht bestanden habe.

2

Die Klägerin hatte sich 1981 ohne Erfolg der ersten juristischen Staatsprüfung unterzogen. Sowohl die Hausarbeit als auch die drei Klausuren waren jeweils als mangelhaft (6 Punkte) bewertet worden. In der Wiederholungsprüfung, zu der sie im Frühjahr 1983 zugelassen worden war, erzielte sie folgende Prüfungsergebnisse:

3

Schriftliche Prüfungsarbeiten:

Hausarbeit:mangelhaft (6 Punkte),
A-Klausur:ausreichend (5 Punkte),
B-Klausur:mangelhaft (6 Punkte),
C-Klausur:befriedigend (4 Punkte).
4

Mündliche Prüfung:

Teil I:ausreichend (5 Punkte),
Teil II:befriedigend (4 Punkte),
Teil III:ausreichend (5 Punkte),
Teil IV:ausreichend (5 Punkte),
Teil V:mangelhaft (6 Punkte).
5

Aufgrund der sich hieraus ergebenden Gesamtnote von 5,30 Punkten erklärte der Prüfungsausschuß die Prüfung für wiederum nicht bestanden. Die Bewertungen der Prüfungsleistungen und die Prüfungsentscheidung beruhten auf dem Bewertungssystem der §§ 14 und 15 des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260) - JAG 1979 -. Dieses System, dem eine Noten- und Punkteskala von "sehr gut = 1 Punkt" bis "ungenügend = 7 Punkte" zugrunde lag, war zwar inzwischen für nach dem 1. Januar 1983 beginnende Prüfungen durch das bundeseinheitlich vorgeschriebene neue Bewertungssystem abgelöst worden, das für die Noten von "sehr gut" bis "ungenügend" eine Punkteskala von 18 bis 0 Punkten vorsah (vgl. die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981, BGBl. I S. 1243, sowie das Achte Gesetz zur Änderung des JAG vom 13. Juli 1982, GV.NW. S. 346 - im folgenden: 8. Änderungsgesetz -, und die darauf erfolgte Bekanntmachung der Neufassung des JAG vom 15. Oktober 1982, GV.NW. S. 702 - JAG 1982 -); in Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes war jedoch bestimmt, daß bei Wiederholungsprüfungen die neuen Vorschriften nicht anzuwenden seien, wenn die erste Prüfung vor dem 1. Januar 1983 begonnen worden war.

6

Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt, die Prüfungsentscheidung des Beklagten aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre erste juristische Staatsprüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, über das Bestehen der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Sie hat geltend gemacht, Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und sei deshalb nichtig. Bei Anwendung des neuen Rechts hätte sie, wie die Umrechnung der ihren Prüfungsleistungen erteilten Bewertungen auf das neue Bewertungssystem ergebe, die Prüfung bestanden.

7

Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht haben die Prüfungsentscheidung des Beklagten für rechtmäßig erachtet.

8

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Prüfungsentscheidung sei zu Recht auf der Grundlage des § 14 JAG 1979 getroffen worden. Nach der Übergangsvorschrift des Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes gelte das neue Notengefüge für die hier in Frage stehende Prüfung nicht. Diese Übergangsregelung stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie verstoße weder gegen Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zwar sei der Gesetzgeber gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge so weit wie irgend möglich sicherzustellen und, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar sei, jedenfalls übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden (BVerfGE 37, 342 <354>). Art. III des 8. Änderungsgesetzes enthalte aber keine Übergangsregelung in diesem Sinne. Denn die Vorschrift trenne lediglich zwischen den Prüflingen, auf die noch das alte Recht anzuwenden sei, und den Prüflingen, die schon dem neuen Recht unterfielen; eine Gruppe von "Übergangsprüflingen", auf die weder das alte noch das neue Recht uneingeschränkt anwendbar sei und die deshalb einer differenzierenden Regelung unterworfen werden müßten, schaffe die Bestimmung dagegen nicht. Nur in bezug auf solche Prüflinge unterliege der Gesetzgeber aber der über das Willkürverbot hinausgehenden Beschränkung auf schlechthin unvermeidbare Ungleichbehandlungen. Denn nur bei ihnen bestehe die Gefahr, daß das Übergangsrecht sie gegenüber beiden der zuvor genannten Gruppen schlechter stelle. Anders sei es dagegen bei den Prüflingen, die der Gruppe zugewiesen würden, auf die noch die bisher geltenden Vorschriften anwendbar seien. Sie würden nicht anders behandelt als alle nach altem Recht Geprüften oder noch zu Prüfenden. Ebenso wie diese seien sie nicht davor geschützt, daß der Gesetzgeber von einem bestimmten Zeitpunkt an andere Prüflinge neuen, möglicherweise milderen Anforderungen unterwerfe. Anderenfalls würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ausgehöhlt. Denn eine Veränderung des Prüfungsrechts könnte dann nur noch bei Unvermeidbarkeit der Neuregelung vorgenommen werden.

9

Art. III des 8. Änderungsgesetzes sei aber auch dann verfassungsgemäß, wenn man die Bestimmung an den erwähnten strengeren Anforderungen messe. Die Behandlung der Wiederholungsprüflinge nach altem Recht, wenn der erste Prüfungsversuch unter der Geltung des JAG 1979 absolviert worden sei, sei die unvermeidbare Konsequenz der in § 18 Abs. 3 JAG 1979/1982 gewährten Vergünstigung, eine in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens ausreichend bewertete Hausarbeit oder im Durchschnitt mit mindestens ausreichend bewertete Klausuren mit der erreichten Note auf die Wiederholungsprüfung anrechnen zu lassen. Denn eine Umrechnung der nach altem Recht erteilten Noten in solche neuen Rechts sei nicht möglich. Der Gesetzgeber sei auch nicht gehalten gewesen, solche Prüflinge von der Übergangsregelung auszunehmen, die - wie die Klägerin - wegen Blockversagens im ersten Prüfungsversuch nicht in den Genuß einer Anrechnung kommen. Denn eine gesetzliche Regelung müsse notwendigerweise typisieren; auf die Möglichkeit einer Anrechnung von Prüfungsleistungen im Einzelfall habe der Gesetzgeber nicht abstellen müssen. Eine insoweit unterscheidende Regelung hätte zu dem schwerlich vertretbaren Ergebnis geführt, daß die Anwendbarkeit des JAG 1982 davon abhängig gewesen wäre, ob ein Prüfling in der Erstprüfung nicht nur teilweise, sondern völlig versagt habe oder ob er - bei Vorliegen anrechenbarer Leistungen - von einem Antrag auf Erlaß dieser Prüfungsleistungen Abstand nehme. Zu einer übermäßigen, unzumutbaren Benachteiligung der Wiederholungsprüflinge gegenüber den nach neuem Recht geprüften Erstprüflingen führe die Regelung des Art. III des 8. Änderungsgesetzes nicht. Soweit die Nichtanwendung der Verbesserungen des neuen Rechts - der differenzierteren Leistungsbewertung (§ 14 Abs. 1), der abgemilderteren Regelung des Blockversagens (§ 15 Abs. 2 und 3) und der günstigeren Regelung über die Bildung der Gesamtnote im Bereich der überdurchschnittlichen Leistungen (§ 14 Abs. 2) - zu einer Benachteiligung der noch nach altem Recht geprüften Wiederholer führe, werde diese schon durch die mit der Anrechnungsmöglichkeit gewährten strukturellen Prüfungserleichterungen kompensiert, die im Falle der Anrechnung das Risiko des Blockversagens wesentlich verminderten. Hinzu komme, daß den die Prüflinge begünstigenden Bestimmungen des neuen Rechts Vorschriften gegenüberstünden, die die Prüflinge gegenüber dem früheren Recht schlechterstellten. So sei die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 JAG 1979 vorgesehene Möglichkeit, die Prüfung unter bestimmten Voraussetzungen auch bei einem schlechteren Leistungsdurchschnitt als ausreichend zu bestehen, weggefallen; die bisher mögliche Verbesserung des rechnerisch ermittelten Punktwertes um die Hälfte einer Notenstufe betrage nach neuem Recht nur noch ein Drittel einer Notenstufe (§ 15 Abs. 4 Satz 3 JAG 1979/1982); die Berücksichtigung außergewöhnlicher persönlicher Belastungen sei im neuen Recht nicht mehr vorgesehen; schließlich könne der Prüfungsausschuß nach neuem Recht - anders als nach § 15 Abs. 4 Satz 3 JAG 1979 - von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote auch zu Lasten des Prüflings abweichen.

10

Das Prüfungsverfahren sei auch im übrigen rechtmäßig durchgeführt worden.

11

Mit ihrer - vom vorlegenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie hält daran fest, daß Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes nichtig sei, soweit diese Bestimmung Wiederholer betrifft, die aus der ersten Prüfung vor dem 1. Januar 1983 keine anrechenbaren Leistungen mitbringen, und regt - unter Hinweis auf den Vorlagebeschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Januar 1985 - an, zur Frage der Gültigkeit jener Bestimmung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

12

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Er hält das Urteil des Berufungsgerichts für richtig.

13

II.

Gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG ist das Verfahren auszusetzen und zu der im Tenor dieses Beschlusses bezeichneten Frage die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

14

1.

Die Frage, ob Art. III Satz 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 13. Juli 1982 (GV.NW. S. 346) - 8. Änderungsgesetz - gültig ist, soweit er die Anwendung des neuen Rechts für Wiederholungsprüfungen auch in den Fällen ausschließt, in denen der Prüfling aus der nach altem Recht abgelegten Erstprüfung keine anrechenbaren Leistungen mitbringt, ist für das Revisionsverfahren entscheidungserheblich.

15

a)

Die - zulässige - Revision ist unbegründet, wenn die genannte Bestimmung hinsichtlich des hier in Frage stehenden Anwendungsbereichs gültig ist. Der Beklagte hat dann die Prüfung zu Recht als nicht bestanden erklärt. Denn nach dem in diesem Fall anzuwendenden alten Recht hat die Klägerin die Bestehensgrenze nicht erreicht.

16

Die Prüfungsentscheidung ist auch nicht aus anderen Gründen aufzuheben. Die von der Klägerin früher vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich des Prüfungsverfahrens - Einschränkung der Anonymität der Prüflinge sowie Störungen durch einen Mitprüfling - sind im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht worden. Sie hätten der Revision auch nicht zum Erfolg verhelfen können. Das Berufungsgericht hat sie mit Erwägungen zurückgewiesen, die einen Verstoß gegen revisibles Recht nicht enthalten.

17

b)

Demgegenüber hat die Revision - zumindest teilweise - Erfolg, wenn die bezeichnete Bestimmung hinsichtlich des angegebenen Anwendungsbereichs ungültig und auf die Prüfung deshalb gemäß Art. III Satz 1 des 8. Änderungsgesetzes das neue Recht anzuwenden ist; denn es läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin die Wiederholungsprüfung bei Anwendung des neuen Rechts bestanden hätte, und dies würde jedenfalls dem Hilfsantrag zum Erfolg verhelfen.

18

aa)

Daß ein Erfolg nicht von vornherein ausgeschlossen ist, zeigt sich, wenn man den Beurteilungen der Prüfungsleistungen der Klägerin nach altem Recht die entsprechenden Punktwerte nach neuem Recht gegenüberstellt. Da die Notenstufen und Notendefinitionen gleichgeblieben sind und die neue Punkteskala eine Differenzierung innerhalb der jeweiligen Notenstufe nach starken, mittleren oder schwachen Leistungen vorsieht, lassen sich den Beurteilungen, bei denen die Prüfer durch Zusätze wie "oberer Bereich" oder "unterer Bereich" oder auch durch Weglassen eines Zusatzes eine differenzierte Bewertung zu erkennen gegeben haben, die jeweils in Frage kommenden Punktwerte der neuen Punkteskala zuordnen. Damit braucht hier nicht die Frage beantwortet zu werden, ob eine Umrechnung der nach altem Recht erteilten Noten in die neue Noten- und Punkteskala zulässig ist. Es geht bei dieser Gegenüberstellung vielmehr nur um die Frage, ob der Klägerin nach ihrem Leistungsbild auch bei Anwendung des neuen Rechts ein Mißerfolg gewiß gewesen wäre. Diese Frage ist zu verneinen.

19

Die Gegenüberstellung ergibt folgendes Bild:

Bewertungen nach altem RechtPunktwerte nach neuem Recht
Hausarbeit
a)schwach ausreichend (5 P.)4 P.
b)mangelhaft, oberer Bereich (6 P.)3 P.
c)mangelhaft (6 P.)2 P.
d)mangelhaft (6 P.)2 P.
Aufsichtsarbeiten
A-Klausur
a)ausreichend (5 P.)5 P.
b)ausreichend, unterer Bereich (5 P.)4 P.
B-Klausur
a)mangelhaft, oberer Bereich (6 P.)3 p.
b)mangelhaft, oberer Bereich (6 P.)3 p.
C-Klausur
a)glatt befriedigend (4 P.)8 P.
(nach Beratung)
b)glatt befriedigend (4 P.)8 P.
(nach Beratung)
Mündliche Prüfung
Teil Iausreichend(5 P.)5 P.
Teil IIbefriedigend(4 P.)8 P.
Teil IIIausreichend(5 P.)5 P.
Teil IVausreichend(5 P.)5 P.
Teil Vmangelhaft(6 P.)2 P.
20

Geht man davon aus, daß nach neuem Recht die Hausarbeit insgesamt mit 3 Punkten, nämlich als mangelhaft, oberer Bereich, und die A-Klausur mit 4 Punkten bewertet worden wären und setzt man für die mündlichen Leistungen - wie geschehen - den jeweiligen mittleren Punktwert an, so ergibt sich nach § 15 Abs. 4 JAG 1982 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 der Juristenausbildungsordnung - JAO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1982 (GV.NW. S. 708), der ohne substantielle Änderung aus der bisherigen Fassung vom 17. April 1979 (GV.NW. 267) übernommen worden ist, folgende Punktwertberechnung:

Hausarbeit3×30=90
A-Klausur4×10=40
B-Klausur3×10=30
C-Klausur8×10=80
Mündl. Teil I5×8=40
Mündl. Teil II8×8=64
Mündl. Teil III5×8=40
Mündl. Teil IV5×8=40
Mündl. Teil V2×8=16
440: 100 = 4,4
21

Danach hätte die Klägerin die Prüfung mit der Gesamtnote ausreichend (4,4 Punkte) bestanden. Sie hätte aber auch bestanden - und zwar mit 4,0 Punkten -, wenn man bei den mündlichen Leistungen für die vergebenen Noten, bei denen Angaben "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" usw. fehlen, statt des in der obigen Berechnung jeweils angesetzten mittleren Punktwertes der neuen Notenskala den jeweiligen unteren Punktwert - 4, 7, 4, 4, 1 - ansetzen würde.

22

bb)

Es ist allerdings fraglich, ob dem Hauptantrag (Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Verpflichtung des Beklagten, die Prüfung für bestanden zu erklären) stattgegeben werden könnte. Dies würde voraussetzen, daß das Gericht rechtlich befugt und tatsächlich in der Lage ist festzustellen, welche Punktwerte die Klägerin erreicht hätte, wenn ihre Prüfungsleistungen nach der neuen Noten- und Punkteskala bewertet worden wären. Beides hinge davon ab, ob die Beurteilungen derart eindeutig sind, daß die Einstufung auf der neuen Punkteskala ohne neue Leistungsbewertung durchführbar ist. Denn die Leistungsbewertung selbst vorzunehmen, verbietet den Gerichten die allein den Prüfern eingeräumte Beurteilungsermächtigung.

23

In dem Beschluß vom 22. Januar 1987 - BVerwG 7 B 16.87 - (Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 236 = NVwZ 1987, 592) ist der vorlegende Senat davon ausgegangen, daß eine bloße Umrechnung ohne neue Leistungsbewertung nicht durchführbar erscheint. Eine neue Leistungsbewertung wird sich jedenfalls dann nicht umgehen lassen, wenn die alte Beurteilung nicht eindeutig erkennen läßt, in welchen Bereich der jetzt dreigeteilten Notenstufe die Prüfungsleistung eingestuft werden sollte. Ob es Ausnahmefälle geben mag - etwa wenn bei einem Prüfungsmißerfolg die Bestehensgrenze nach der neuen Punkteskala auch dann erreicht wird, wenn die Note mit dem jeweils ungünstigsten Punktwert angesetzt wird -, kann hier dahingestellt bleiben. Sollte wegen einer erforderlichen neuen Leistungsbewertung der Hauptantrag keinen Erfolg haben können, so müßte jedenfalls dem Hilfsantrag (Aufhebung der Prüfungsentscheidung und Verpflichtung des Beklagten, über das Bestehen der Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden) stattgegeben werden. Denn wenn die Prüfungsleistungen nach neuem Recht zu beurteilen waren und wegen des Beurteilungsspielraums der Prüfer das Gericht die Umrechnung nicht vornehmen darf, muß der Prüfungsausschuß dies nachholen. Es wäre dann seine Sache zu entscheiden, welche Punktwerte nach der neuen Punkteskala die Klägerin mit ihren Prüfungsleistungen erreicht hat. Sofern sich bei den mündlichen Prüfungsleistungen die Frage ohne erneute mündliche Prüfung nicht beantworten ließe, stünde dies einem Erfolg des Hilfsantrags nicht entgegen. Denn im Antrag auf Neubescheidung ist, da der Antrag insoweit nicht eingeschränkt worden ist, die Neubescheidung aufgrund erneuter mündlicher Prüfung mitenthalten.

24

2.

Nach Auffassung des vorlegenden Senats ist die im Beschlußtenor gestellte Frage zu verneinen.

25

a)

Der Maßstab, an dem Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes zu messen ist, ist der das Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich verbürgte und damit auch den Gesetzgeber bindende Grundsatz der Chancengleichheit. Dieser Grundsatz hat zwar seine Wurzel in Art. 3 Abs. 1 GG. Daraus folgt indessen nicht, daß "lediglich willkürliche, evident unsachliche Ungleichbehandlungen als verfassungswidrig zu beanstanden wären" (BVerfGE 37, 342 <353>). Wegen des engen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und Berufstätigkeit wird dieser Grundsatz bei "berufsrelevanten" Prüfungen vielmehr entscheidend durch die strengen Anforderungen geprägt, die Art. 12 Abs. 1 GG an gesetzliche Berufsregelungen stellt. Daß die erste juristische Staatsprüfung eine solche Prüfung ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BVerfGE 52, 380 [BVerfG 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78] <388>). Wenngleich sie den Berufszugang noch nicht eröffnet, ist sie für den beruflichen Werdegang doch von erheblicher Bedeutung, zumal da durch wiederholtes Nichtbestehen der Zugang zu den juristischen Berufen endgültig verschlossen wird. Der Gesetzgeber ist hiernach "gehalten, die Chancengleichheit der Prüflinge soweit wie irgend möglich sicherzustellen" (BVerfGE 37, 342 <354>).

26

b)

Das Berufungsgericht meint, dieser strenge Maßstab gelte nur für prüfungsrechtliche Übergangsregelungen; um eine Übergangsregelung handele es sich bei Art. III des 8. Änderungsgesetzes aber nicht. Beide Annahmen treffen nicht zu.

27

aa)

Das Bundesverfassungsgericht hat die zuletzt erwähnte Entscheidung zwar aus Anlaß der Überprüfung einer prüfungsrechtlichen Übergangsregelung getroffen. Der Grundsatz der Chancengleichheit in seiner strengen, über das Willkürverbot hinausreichenden Ausprägung gilt aber für berufsrelevante Prüfungen allgemein. Hiervon geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung, auf die das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 354) Bezug nimmt, aus. Auch das Urteil des vorlegenden Senats vom 13. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 34), auf das das Bundesverfassungsgericht verweist, hat keine Übergangsregelung zum Gegenstand. Es wäre unverständlich, wenn der Maßstab der Chancengleichheit bei "Übergangsprüflingen" ein anderer wäre als bei Prüflingen, die nicht von einer Übergangsregelung betroffen werden.

28

Richtig ist allerdings, daß bei Änderungen des Prüfungsrechts die Frage der Chancengleichheit besonders hervortritt; denn die Wahrung der Chancengleichheit kann gerade bei Rechtsänderungen Schwierigkeiten bereiten. Hier ist es nicht immer möglich, Einbußen an Chancengleichheit gänzlich zu vermeiden. So hat das Bundesverfassungsgericht es als hinnehmbar erachtet, daß bei Einführung eines neuen Notengefüges die Umstellung von Ausbildungsnoten auf das neue Notensystem angesichts der damit verbundenen Schwierigkeiten unterbleibt, selbst wenn dies zu einer Abwertung der in der Ausbildung erbrachten Leistungen führt (a.a.O. S. 355 f.). Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt vom Gesetzgeber aber "dann, wenn bei Übergangsregelungen eine Verschiedenbehandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden" (a.a.O. S. 354). Demnach ist bei "Übergangsprüflingen" eine Verschiedenbehandlung nur im Falle der Unvermeidbarkeit zulässig; hier wie sonst gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, eine vermeidbare Ungleichbehandlung zu unterlassen.

29

bb)

Art. III des 8. Änderungsgesetzes enthält keine Regelung für "Übergangsprüflinge" in dem vom Berufungsgericht gemeinten Sinne. Das Berufungsgericht versteht unter "Übergangsprüflingen" solche, deren in die Gesamtnote eingehende Leistungen teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des neuen Prüfungsrechts erbracht worden sind und auf die weder altes noch neues Recht uneingeschränkt anwendbar ist. Keine "Übergangsprüflinge" in diesem Sinne sind demgegenüber die Prüflinge, deren bei der Endbeurteilung zu berücksichtigende Leistungen vollständig in die Zeit der Geltung des alten oder des neuen Rechts fallen oder hinsichtlich derer jedenfalls das Gesetz anordnet, daß auf ihre Prüfung insgesamt altes oder neues Recht anzuwenden ist. Wenngleich die Klägerin kein "Übergangsprüfling" in diesem Sinne ist - einerseits hat sie alle ihre Leistungen, die zu der angegriffenen Endnote geführt haben, im Zuge der Wiederholungsprüfung 1983 und damit nach Inkrafttreten des 8. Änderungsgesetzes am 1. Januar 1983 erbracht, andererseits ordnet Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes die Anwendung nur des alten Rechts an -, ist die Beurteilung ihrer Leistungen nach altem Recht doch Folge einer Übergangsregelung, nämlich des Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes. Denn ohne diese Bestimmung wäre gem. Art. II des Gesetzes das neue Recht anzuwenden gewesen. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß Art. III des 8. Änderungsgesetzes gar keine Übergangsregelung zum Inhalt habe, weil er keine besondere Gruppe von "Übergangsprüflingen" schaffe, ist deshalb nicht zu folgen. Davon abgesehen gilt der Maßstab der Chancengleichheit - wie oben ausgeführt - auch für Prüflinge, die keine "Übergangsprüflinge" sind. Er ist bei diesen nicht weniger streng als bei jenen.

30

Dem kann nicht entgegengehalten werden, nur bei den "Übergangsprüflingen" in dem bezeichneten Sinne bestehe die Gefahr, daß sie sowohl gegenüber den dem alten Recht als auch gegenüber den dem neuen Recht unterfallenden Prüflingen schlechtergestellt würden; wer dagegen einer der beiden letztgenannten Gruppen zugewiesen werde, stehe jeweils den seiner Gruppe zugehörenden Prüflingen gleich. Dies trifft zwar zu. Mit der Gleichstellung zu den Prüflingen einer bestimmten Gruppe ist der Chancengleichheit aber noch nicht Genüge getan. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist vielmehr auch die Richtschnur dafür, welcher der in Frage kommenden Gruppen der Prüfling zugewiesen wird. Denn durch die Zuordnung zur einen oder zur anderen Gruppe können die Erfolgschancen des Prüflings entscheidend beeinflußt werden. Der Gesetzgeber ist deshalb bei der Zuordnungsentscheidung nicht etwa bis zur Willkürgrenze frei; vielmehr hat er auch hier die wesentlich engeren Grenzen zu beachten, die ihm der Grundsatz der Chancengleichheit zieht. Die Zuweisung bedarf demnach einer Rechtfertigung, die den strengen Anforderungen der Chancengleichheit standhält.

31

Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber müsse bis zur Willkürgrenze frei entscheiden können, ob er eine bestimmte Gruppe von Prüflingen der Geltung des alten oder des neuen Rechts unterwerfe, weil anderenfalls seine Gestaltungsfreiheit ausgehöhlt würde und eine Änderung von Prüfungsvorschriften nur bei Unvermeidbarkeit der Neuregelung möglich wäre, trifft nicht zu. Durch die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit bei der Zuordnungsentscheidung wird die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Neuregelung des Prüfungsrechts nicht eingeschränkt; sie erstreckt sich keinesfalls nur auf "unvermeidbare" Regelungen. Der Grundsatz der Chancengleichheit verengt insoweit lediglich den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Übergangsregelung, also der Entscheidung, ab wann er welche Prüflinge der Neuregelung unterwirft.

32

c)

Die Regelung des Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes kann zur Folge haben, daß ein Prüfling mit genau demselben Leistungsstand wie die Klägerin die erste juristische Staatsprüfung im Frühjahr 1983 als Erstprüfung bestanden hätte, während der Klägerin als Wiederholerin trotz identischer Beurteilungen der Prüfungserfolg zu versagen war. Dies ergibt sich aus der oben (1. b. aa.) dargestellten Gegenüberstellung der Bewertungen nach altem und neuem Recht. Das 8. Änderungsgesetz hat die bisherige Bestehensgrenze zwar insofern nicht geändert, als zum Bestehen eine Gesamtbeurteilung erforderlich ist, die am unteren Rande der Note ausreichend liegt (vgl. § 15 Abs. 2 JAG in alter und neuer Fassung). Mittelbar kann sich indessen die Auffächerung der Notenskala durch das neue Recht wie eine - wenn auch geringfügige - Herabsetzung der Bestehensgrenze auswirken. Denn die im oberen Bereich einer Note liegende Leistung ist nunmehr mit einem höheren Punktwert zu kennzeichnen als eine Leistung im mittleren Bereich, und dies schlägt sich im Punktwert der Gesamtnote nieder. Daß von zwei Prüflingen, die an ein und derselben Prüfung teilnehmen und ausweislich der ihnen erteilten Beurteilungen einen identischen Leistungsstand aufweisen, der eine die Prüfung besteht und der andere nicht, ist unter der Herrschaft des Grundsatzes der Chancengleichheit nur schwer erträglich.

33

Die Frage, ob Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes hinsichtlich seines in der Vorlagefrage gekennzeichneten Anwendungsbereichs vor dem Grundsatz der Chancengleichheit gerechtfertigt werden kann, muß nach Auffassung des vorlegenden Senats verneint werden. Die Regelung führt zu einer Ungleichbehandlung, die nicht unvermeidbar ist.

34

aa)

Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, daß den Prüflingen ein und derselben Prüfung die gleichen Erfolgschancen eingeräumt werden. Daraus folgt, daß die Leistungen eines eine bestimmte Prüfung absolvierenden Prüflings grundsätzlich nicht mit anderen Maßstäben beurteilt werden dürfen als die seiner Mitprüflinge. Wird ein neuer Maßstab eingeführt, so muß er grundsätzlich auf alle Prüflinge angewendet werden.

35

Dies gilt freilich nicht ausnahmslos. Eine Prüfung dient regelmäßig der Messung eines Leistungsstandes, den der Prüfling sich im Laufe seiner Ausbildungszeit erworben hat. Ausbildung und Prüfung stehen in einem engen Zusammenhang, zwischen Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen bestehen vielfältige Wechselwirkungen. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, daß in der Prüfung auf Unterschiede im Ausbildungsgang Rücksicht genommen wird, insbesondere dann, wenn diese Unterschiede in Rechtsveränderungen ihre Ursache haben, die während der Ausbildung eingetreten sind. So kann und - soweit das Vertrauensschutzprinzip es fordert - muß bei einer Änderung der Prüfungsgrundlagen, etwa des vorgeschriebenen Prüfungsstoffes, den Prüflingen durch Übergangsregelungen eine Anpassungsfrist eingeräumt werden, was dazu führen kann, daß an die Prüflinge je nach Ausbildungsgang unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, obwohl sie die Prüfung gleichzeitig ablegen.

36

Ebenso verhält es sich bei einer Änderung des Bewertungssystems, wenn bereits während der Ausbildung oder in einer vorangegangenen Prüfung Leistungen erbracht worden sind, die auf die nunmehr abgelegte Prüfung angerechnet werden, und eine bloße Umrechnung der Bewertungen auf das neue System nicht durchführbar erscheint. Deshalb hat es der vorlegende Senat als mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar erachtet, daß Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes für Wiederholungsprüfungen die Anwendung des alten Rechts anordnet, wenn der Prüfling aus der vor dem 1. Januar 1983 abgelegten Erstprüfung anrechenbare Leistungen mitbringt (Beschluß vom 22. Januar 1987, a.a.O.).

37

In allen diesen Fällen werden Prüflinge, die gleichzeitig ein und dieselbe Prüfung ablegen, unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung rechtfertigt sich vor dem Chancengleichheitsprinzip damit, daß sie zum Ausgleich ungleicher, in der Vergangenheit liegender, aber noch fortwirkender Bedingungen erforderlich ist. Solche zu einer Ungleichbehandlung zwingenden Bedingungen liegen bei den dem Art. III Satz 2 des 8. Änderungsgesetzes unterfallenden Wiederholungsprüflingen, die keine anrechenbaren Leistungen aufzuweisen haben, jedoch nicht vor.

38

bb)

Das Berufungsgericht rechtfertigt die Eingruppierung der Wiederholungsprüflinge unter das alte Recht mit der Überlegung, sie sei die unvermeidbare Konsequenz der den Wiederholungsprüfungen gewährten Vergünstigung der Anrechnungsregelung. Für die Prüflinge, die aus der Erstprüfung keine anrechenbaren Leistungen mitbringen, hat dieses Argument jedoch keine Geltung.

39

Auch die ergänzende Überlegung des Berufungsgerichts, der Gesetzgeber müsse typisieren und dürfe deshalb alle Wiederholungsprüflinge gleichbehandeln, kann vor dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht bestehen. Eine solche Gleichbehandlung läßt gerade das entscheidende Merkmal außer acht, in dem sich die Wiederholungsprüflinge unter dem Blickwinkel der Chancengleichheit bei der Wiederholungsprüfung unterscheiden, nämlich das Merkmal des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins anrechenbarer Leistungen. Zudem bietet unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit und der Praktikabilität eine Typisierung, die zwischen Erstprüflingen und Wiederholungsprüflingen unterscheidet, keine nennenswerten Vorteile gegenüber einer Unterscheidung nach Erstprüflingen und Wiederholungsprüflingen ohne anrechenbare Leistungen auf der einen Seite und Wiederholungsprüflingen mit anrechenbaren Leistungen auf der anderen Seite. Inwiefern eine solche Differenzierung zu unzuträglichen Ergebnissen führen würde, ist nicht ersichtlich. Die Anwendbarkeit des neuen Rechts davon abhängig zu machen, daß der Kandidat bei der Erstprüfung völlig versagt hat und deshalb keine anrechenbaren Leistungen aufweist, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht unvertretbar. Sie bedeutet keine Bevorzugung des schlechteren Kandidaten vor dem besseren, da dieser den Vorteil der Anrechnung seiner Leistungen erhält.

40

Die vom Berufungsgericht angesprochene Fallkonstellation, daß anrechenbare Leistungen vorhanden sind, vom Prüfling aber kein Antrag auf Anrechnung gestellt wird, liegt hier nicht vor und bedarf deshalb keiner Erörterung. In dem erwähnten Beschluß vom 22. Januar 1987 hat der vorlegende Senat übrigens die Auffassung vertreten, daß dem Prüfling ein Wahlrecht, ob angerechnet oder die Prüfung voll nach neuem Recht absolviert werden soll, nicht eingeräumt zu werden braucht; ob dies zutrifft, ist für die Vorlagefrage aber ohne Bedeutung.

41

Die Gleichbehandlung aller Wiederholungsprüflinge und damit die Ungleichbehandlung der Erstprüflinge und der Wiederholungsprüflinge ohne anrechenbare Leistungen läßt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, daß das neue Recht für die Prüflinge - wie das Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt hat - nicht nur vorteilhafte, sondern auch nachteilige Regelungen enthält. Unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Chancengleichheit kommt es bei der Frage, ob bestimmte Prüflinge von der Anwendung der Neuregelung ausgenommen werden dürfen, nicht darauf an, ob es sich um eine vorteilhafte oder eine nachteilige oder eine gemischte Regelung handelt. Entscheidend ist vielmehr, ob das anzuwendende Recht, das grundsätzlich für alle Prüflinge - ob vorteilhaft oder nachteilig - gleich sein muß, auf bestimmte Prüflinge wegen unterschiedlicher, für die Prüfung bedeutsamer Ausgangsbedingungen gerade unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit nicht angewendet werden kann. Für diese Frage ist die Wirkungsrichtung des neuen Rechts als prüfungserleichternd oder prüfungserschwerend kein Unterscheidungskriterium.

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cc)

Art. III des 8. Änderungsgesetzes macht die Anwendbarkeit des neuen Rechts allein davon abhängig, ob ein Prüfling zum ersten Mal geprüft wird oder ob er bereits einmal nach altem Recht geprüft worden ist. Auch wenn man Erst- und Wiederholungsprüfung als eine Prüfung ansieht, ist dieser formale Umstand für sich allein nicht geeignet, die vorgenommene Differenzierung zu rechtfertigen. Gerechtfertigt ist es, wie ausgeführt, das Vorhandensein anrechenbarer Leistungen zum Unterscheidungskriterium zu nehmen. Gerade unter diesem für die Chancengleichheit entscheidenden Aspekt besteht aber unter den Wiederholern keine Homogenität.

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Der Gesetzgeber stand bei der Einführung des neuen Rechts vor der Frage, ob die Wiederholungsprüflinge ohne anrechenbare Leistungen den Erstprüflingen oder den Wiederholungsprüfungen mit anrechenbaren Leistungen gleichzustellen sind. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebot eine Entscheidung im erstgenannten Sinne. Denn mit der Gruppe der Wiederholungsprüflinge mit anrechenbaren Leistungen verband sie lediglich der unter dem Chancengleichheitsaspekt belanglose Umstand, daß sie ebenso wie diese bereits eine Prüfung erfolglos abgelegt hatten. In dem entscheidenden Merkmal, ob in der Erstprüfung bereits ein anrechenbares Maß an Leistungen erbracht worden ist, unterschieden sie sich von ihnen. Insofern standen sie den Erstprüflingen gleich, mit denen sie durch den ausschlaggebenden Umstand verbunden waren, daß das Prüfungsergebnis allein von den Leistungen abhing, die in dieser nach dem 1. Januar 1983 begonnenen Prüfung gezeigt worden sind.

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Die Übergangsregelung ist demnach mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar, soweit sie die Wiederholer ohne anrechenbare Leistungen den Wiederholern, die anrechenbare Leistungen aufzuweisen haben, und nicht den Erstprüflingen gleichstellt. Der Gesetzgeber ist dem Verfassungsgebot, eine vermeidbare Ungleichbehandlung zu unterlassen und die Chancengleichheit der Prüflinge soweit wie möglich sicherzustellen, nicht ausreichend nachgekommen.

Prof. Dr. Sendler
Seebass
Dr. Gaentzsch
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Sendler
Dr. Bardenhewer