Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1987, Az.: BVerwG 7 B 16.87
Juristenausbildung; Wiederholungsprüfung; Anwendung bisherigen Rechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 16.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 01.02.1985 - AZ: 17 K 3047/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.11.1986 - AZ: 22 A 750/85
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 12 Abs. 1 GG
- Art. III Achtes Gesetz zur Änderung des JAG-Nordrhein-Westfalen
- § 14 JAG-Nordrhein-Westfalen 1979 und 1982
- § 15 JAG-Nordrhein-Westfalen 1979 und 1982
Fundstellen
- KMK-HSLR 1987, 394-389
- NVwZ 1987, 592-593 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, daß in Nordrhein-Westfalen nach Art. III des Achten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 13. Juli 1982 (GV.NW. S. 346) für Wiederholungsprüfungen das bisherige Recht anwendbar ist, wenn die erste Prüfung vor dem 1. Januar 1983 begonnen wurde und der Prüfling aus dieser Prüfung anrechenbare Leistungen mitbringt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 1987
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger, der die erste juristische Staatsprüfung erstmals 1982/83 und in der Wiederholung 1984 nicht bestanden hat, erstrebt die Verpflichtung des beklagten Justizprüfungsamts, die Wiederholungsprüfung für bestanden zu erklären, hilfsweise, über das Prüfungsergebnis erneut zu entscheiden, und äußerst hilfsweise, ihn zu einer weiteren Wiederholung zuzulassen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts wendet, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und der Abweichung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor.
1.
Grundsätzliche Bedeutung mißt die Beschwerde der Rechtssache zum einen deshalb bei, weil sie zur Klärung der Frage Anlaß gebe, ob Art. III des Achten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) vom 13. Juli 1982 (GVBl. NW. S. 346) verfassungsgemäß ist, nach dem die ab 1. Januar 1983 geltenden Änderungen des nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsgesetzes auf Wiederholungsprüfungen nicht anzuwenden sind soweit die erste Prüfung vor diesem Zeitpunkt begonnen worden war. Die Beschwerde meint, die unterschiedliche Behandlung der erstmals vor und der erstmals nach dem 1. Januar 1983 zugelassenen Prüfungskandidaten sei nicht zwingend. Die Vorinstanzen hätten untersuchen müssen, ob der Gesetzgeber nicht auch die Möglichkeit gehabt hätte, die Prüfungsämter zur Umrechnung der Noten zu ermächtigen oder dem Wiederholer das Wahlrecht einzuräumen, ob er nach altem oder neuem Recht geprüft werden will. Daß sich der Landesgesetzgeber für eine verwaltungstechnisch problemlos umzusetzende Vorschrift entschieden habe, rechtfertige jedenfalls nicht die Anwendung des - im Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 17. April 1979 (GV.NW. S. 260) geregelten - alten Rechts, da die unterschiedliche Behandlung nicht unvermeidbar gewesen sei.
Die Beschwerde stellt mit diesem Vorbringen in Frage, ob Art. III des Achten Gesetzes zur Änderung des nordrhein-westfälischen Juristenaubildungsgesetzes den in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG begründeten verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Recht der Juristenausbildung genügt. Der Normgeber ist hiernach gehalten, die Chancengleichheit auch der "Übergangsprüflinge" soweit wie möglich abzusichern, und dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 1986 - BVerwG 7 C 58.85 - <DVBl. 1986, 622> m.w.N.). Ob die Vorschrift diesen Anforderungen in jeder Hinsicht genügt, mag in der Tat zweifelhaft sein (vgl. VG Köln, Beschluß vom 24. Januar 1985 - 6 K 3388/84 - <KMK-HSchR 1986, 101>); für den Fall, daß eine Prüfungsleistung, die in dem nach altem Recht bewerteten ersten Prüfungsversuch erbracht worden war, antragsgemäß angerechnet wird, bedarf es jedenfalls keiner vertieften Überprüfung in einem Revisionsverfahren, um zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die Anwendung des alten Rechts auf die Wiederholungsprüfung verfassungsgemäß ist.
Die unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zu den Wiederholern, deren erste Prüfung nach dem 1. Januar 1983 begonnen wurde, beruht darauf, daß die Einstufung einer nach altem Recht bewerteten Leistung auf der Leistungsskala des neuen Rechts im Hinblick auf den Übergang von einer Sieben-Punkte-Skala auf eine solche von 0 bis 18 Punkten nicht ohne neue Leistungsbewertung durchführbar erscheint. Der durch die Rechtsänderung unberührt gebliebene Anrechnungsvorteil, der eine bereits abschließend qualifiziert bewertete schriftliche Prüfungsleistung voraussetzt, zwingt insoweit - worauf bereits die Vorinstanzen hingewiesen haben - zur übergangsweisen weiteren Anwendung des alten Rechts auf Wiederholungsprüfungen, denen eine unter der Geltung des alten Rechts begonnene Erstprüfung vorangegangen ist. Die Situation des die Prüfung wiederholenden Übergangsprüflings unterscheidet sich in dieser Beziehung nicht von der des Erstprüflings, der sich bei Inkrafttreten des neuen Rechts bereits in der Prüfung befand und sie gleichfalls entsprechend Art. III des Achten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes nach altem Recht abschließen muß.
Die volle Anwendung des alten Rechts bedeutet für den wiederholenden Übergangsprüfling in Fällen wie dem hier vorliegenden auch keine übermäßige, ihn unzumutbar belastendeBenachteiligung. Notenskala und Notenbeschreibungen stimmen nach altem und neuem Recht inhaltlich überein; auch die Bestehensgrenze auf der Notenskala hat sich nicht geändert (vgl. §§ 14, 15 JAG 1979 und §§ 14, 15 JAG 1982). In Verbindung mit der stärker ausdifferenzierten Punkteskala weist das neue Recht zwar Modalitäten in der Regelung des sogenannten Doppelblockversagens und bei der Gesamtnotenbildung auf, die den Prüfling nach neuem Recht besserstellen (vgl. im einzelnen Bittner in JURA 1984, 335). Verbesserungen beim Doppelblock sind jedoch für den - von einem Blockversagen (vgl. § 15 Abs. 2 JAG 1979) weniger bedrohten - Wiederholer mit anrechenbaren Leistungen von geringerem Interesse so daß nur der dem Wiederholer ebenfalls versagte Vorteil der Neuregelung in der Gesamtnotenbildung praktisch zu Buche schlägt. Dem steht indessen die Vergünstigung gegenüber, daß der Wiederholer die anrechenbare Leistung sonst noch einmal erbringen müßte, weil die nach altem Recht gewonnene Leistungsbewertung in das neue Bewertungssystem nicht übertragen und eine erneute Bewertung nicht gefordert werden kann. Wegen dieser mit der Unterstellung unter das alte Recht verbundenen Vergünstigung steht der Übergangsprüfling jedenfalls nicht unverhältnismäßig schlechter, als er bei der Anwendung des neuen Rechts stünde. Daß die Anrechnungsvergünstigung auch den sonstigen Wiederholern zusteht, nämlich denen, die voll nach neuem, wie denen, die voll nach altem Recht zu prüfen (gewesen) sind, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Für die verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung kommt es allein darauf an, daß der Übergangsprüfling durch die Anwendung des alten Rechts nicht unverhältnismäßig schlechter behandelt wird, als dies bei Anwendung des neuen Rechts der Fall sein würde. Deshalb braucht auch ein - von der Beschwerde in Erwägung gezogenes - Wahlrecht dahin, ob angerechnet oder die Prüfung nochmals voll nach neuem Recht absolviert werden soll, nicht eingeräumt zu werden.
Die zur Begründung eines Gleichheitsverstoßes geltend gemachte Behauptung der Beschwerde, Wiederholungsprüfungen der nach Nordrhein-Westfalen übergesiedelten Prüflinge würden, auch soweit deren erste Prüfung vor dem 1. Januar 1983 lag, nach neuem Recht abgehalten, verleiht der Rechtssache gleichfalls keine Grundsätzlichkeit. Es liegt auf der Hand, daß in Nordrhein-Westfalen nicht auf das für die Erstprüfung maßgeblich gewesene Justizprüfungsrecht eines anderen Bundeslandes zurückgegriffen werden kann. Dann ist es aber allein sinnvoll und darum nicht klärungsbedürftig, daß der aus einem anderen Bundesland kommende Übergangsprüfling nicht nach altem, sondern neuem nordrhein-westfälischen Recht zu prüfen ist.
Klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts ergeben sich schließlich auch nicht daraus, daß die Aufsichtsarbeiten des Prüflings mit einem Hinweis auf die Anwendbarkeit des alten Rechts versehen werden müssen. Eine Verletzung der durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Chancengleichheit der Prüflinge, die die Beschwerde darin erblickt, daß das Anonymitätsgebot durchbrochen werde, liegt ersichtlich nicht vor. Sachlich gebotene Einschränkungen der Wahrung des Kennziffergeheimnisses sind zulässig, selbst wenn - was der beschließende Senat bislang nicht entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 14. März 1979 - BVerwG 7 B 16.79 - <DÖV 1979, 752> und vom 14. September 1981 - BVerwG 7-B 30.81 - <Buchholz 421.0 Prüfungsrecht Nr. 152> sowie Urteil vom 9. Juli 1982 - BVerwG 7 C 51.79 - <DVBl. 1983, 90>) - ein Kennziffersystem bei schriftlichen Arbeiten grundsätzlich einzuführen wäre. Durch den Hinweis auf das anzuwendende Recht wird die Identität des Wiederholungsprüflings jedoch nicht einmal erkennbar. Da der Prüfling durch den Hinweis als - möglicher - Wiederholer in Erscheinung tritt, ist die Gefahr, die Prüfer könnten ihm als Wiederholer nicht - wie es ihre Pflicht ist - ebenso objektiv und unbefangen wie einem Erstprüfling entgegentreten, zwar nicht auszuschließen. Diese Gefahr ist jedoch eher geringer und gewiß nicht größer als in den Fällen, in denen der erkennende Senat Ausnahmen vom Anonymitätsprinzip für zulässig erachtet (a.a.O., insbesondere Senatsurteil vom 9. Juli 1982) und daher auch hier in Kauf zu nehmen.
Ob die Prüfungsniederschrift nach dem nordrhein-westfälischen Juristenausbildungsrecht auch die Gründe für die Versagung einer - zum Bestehen der Prüfung führenden - Punktverbesserung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 JAG 1979 enthalten muß, ist eine Frage des Landesrechts, an deren vorinstanzliche Bewertung das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist, so daß zu ihrer Klärung die Revision nicht zugelassen werden kann. Daß mit der Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht insoweit auch eine Frage des Bundesrechts verknüpft sein könnte, die grundsätzlich klärungsbedürftig wäre, ist dem Vortrag der Beschwerde nicht zu entnehmen; sie entspricht insoweit nicht den förmlichen Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
2.
Erfolglos muß die Beschwerde auch insoweit bleiben, als sie eine Abweichung des vorinstanzlichen Beschlusses von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juni 1974 - 1 BvL 11/73 - (BVerfGE 37, 342) rügt. Zur Divergenzzulassung kann entsprechend dem Wortlaut des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur die Abweichung von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führen; Zweck dieser Vorschrift ist nämlich, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsrechtswegs zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 20. September 1982 - BVerwG 7 B 223.81 - <HFR 1984, 181>). Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt übrigens aus den zu 1 erörterten Gründen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kreiling
Seebass