Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1986, Az.: BVerwG 7 C 58.85
Arztrecht; Approbationsordnung; Prüfungsbenotung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 58.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12757
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 10.05.1985 - AZ: 15 K 2766/84
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- § 14 Abs. 5 ÄAppO
- § 14 Abs. 7 ÄAppO
- § 18 b BAföG
- § 14 Satz 1 BAföG-TeilerlaßV
Fundstellen
- DVBl 1986, 622-624 (Volltext mit amtl. LS)
- JüS 1988, 151-152
- KMK-HSlR 1987, 374-381
- NJW 1987, 723-725 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 319 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Es steht im Einklang mit dem Gleichheitssatz und dem Rechtsstaatsgrundsatz, daß die im Frühjahrstermin 1984 erbrachten Leistungen im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung auf Grund der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482) mit einer Note versehen werden.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Prüfungsleistung, die er im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbracht hat, mit einer Note bewertet worden ist.
Der Kläger hat sich dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im März 1984 unterzogen. Als Ergebnis der Prüfung teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß dieser von 580 gestellten Fragen 394 Fragen zutreffend beantwortet und bei einer Bestehensgrenze von 348 zutreffenden Antworten die Prüfung bestanden habe. In der Ergebnismitteilung und in dem Prüfungszeugnis, beide vom ... wird die Prüfungsleistung des Klägers als "ausreichend" bezeichnet. Mit dieser Note ist nach § 14 Abs. 6 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482) - ÄAppO - die Leistung eines Prüflings zu bewerten, der die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht und weniger als 25 v.H. der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat. Die Vorschrift ist gemäß Art. 4 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte am 1. Januar 1984 in Kraft getreten. In ihren früheren Fassungen, zuletzt der Dritten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660), sah die Approbationsordnung für Ärzte keine Prüfungsnoten vor.
Der Kläger hat mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung insoweit aufzuheben, als seine - des Klägers - Leistungen bewertet worden sind, Klage erhoben und vorgetragen:
Mit der in die Approbationsordnung eingeführten Notenregelung hätten sich die Prüfungsbedingungen während seiner Prüfungsvorbereitungen wesentlich geändert. Habe ein Prüfling bislang nur darauf hinarbeiten müssen, die Prüfung zu bestehen, so müsse er jetzt auch darauf bedacht sein, ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Es sei dem Prüfling nicht genügend Zeit gelassen worden, sich auf die veränderte Lage einzustellen. Auch unter Berücksichtigung des Regelungszwecks, die Leistungsbereitschaft der Studierenden zu fördern, um so das Ausbildungsniveau anzuheben, sei ein Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Einführung des Notensystems, welches das Vertrauen des Prüflings in den Fortbestand einer Prüfung ohne Noten überwiege, nicht zu erkennen. Deshalb verletze die Notenregelung, die die Rechtsposition des Klägers rückwirkend beeinträchtige, das Rechtsstaatsprinzip. Es sei schließlich unverhältnismäßig und gleichheitswidrig, seine - des Klägers - Prüfungsleistungen im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu benoten, obwohl er im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte nicht in den Genuß der Durchschnittsnotenbildung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO gelange.
Der Beklagte hat dem entgegengehalten, daß eine Änderung der Prüfungsbedingungen nicht eingetreten sei. Die Benotung erleichtere den öffentlichen und privaten Stellen die Bewerberauswahl, die schon immer auf der Grundlage der Ergebnismitteilungen als Qualifikationsnachweis getroffen werde. Der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, denn § 14 Abs. 6 ÄAppO gelte für alle Prüflinge, die sich nach dem 1. Januar 1984 der Prüfung unterzögen. Gegenüber den früheren, nur auf das Bestehen der Prüfung abstellenden Zeugnissen werde auch nicht der unzutreffende Eindruck einer schlechteren Prüfungsleistung erweckt. Um die Zeugnisse vergleichbar zu machen, brauche man nur den Notenspiegel auf die Ergebnismitteilungen alter Art zu übertragen. Ein Vertrauen, die Prüfung auf der Grundlage eines "gedämpften Lernverhaltens" ablegen zu können, weil es nur um das Bestehen gehe, verdiene rechtlich keinen Schutz.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Prüfungsbescheid sei rechtmäßig ergangen. Die angegriffene Notengebung sei als subjektive Zulassungsvoraussetzung vor Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigt. Der Gleichheitssatz werde beachtet, denn alle Prüflinge - mit Ausnahme der Wiederholer - erhielten seit dem 1. Januar 1984 Noten. Ein durch das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot untersagter Eingriff in die Rechtsposition des Klägers sei mit der Vergabe der Note nicht verbunden. An den Prüfungsanforderungen habe sich nichts geändert. Als neue Prüfungsbedingung sei die Benotung außerdem schon vor der Zulassung des Klägers zur Prüfung und damit vor dessen Eintritt in das Prüfungsverfahren eingeführt worden. Eine Prüfungsstrategie, die darauf abziele, gerade noch das Bestehen der Prüfung zu erreichen, sei schon im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer möglichst hochwertigen ärztlichen Versorgung nicht schützenswert.
Der Kläger hat mit Zustimmung des Beklagten die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt und beantragt, unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Revision rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Geänderte Prüfungsvorschriften dürften in Fällen unechter Rückwirkung nicht angewendet werden, soweit sie eine Verschärfung der Prüfungsanforderungen bewirkten und das Vertrauen der Prüflinge in den Fortbestand minder scharfer Anforderungen die mit der Änderung verfolgten öffentlichen Interessen überwiege. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten sich die Prüfungsanforderungen durch den von den Noten ausgehenden, die Konkurrenzsituation der Prüflinge verstärkenden Druck grundlegend verschärft. Es gehe nicht um einen Anspruch des Klägers auf Prüfungsvorbereitungen "unter Sparflamme", sondern darum, daß nun im Rahmen der Stellensuche unter den Prüflingen selektiert werden könne, ohne daß der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, seine Prüfungsvorbereitungen im Wissen um diese zukünftige Notenkonkurrenz zu treffen. Der Kläger habe bereits ein halbes Jahr für Prüfungsvorbereitungen aufgewendet gehabt, als sich die Prüfungsgrundlage zum 1. Januar 1984 geändert habe. Der Kläger werde benachteiligt, da ihm für die vom Verordnunggeber verfolgte Steigerung seiner Leistungsbereitschaft und seines Ausbildungsniveaus nur noch knapp drei Monate an Zeit zur Verfügung gestanden hätten, während die folgenden Studenten ihre gesamten Prüfungsvorbereitungen hierauf hätten einrichten können. Unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich, sei die Benotung der Prüfungsleistung, da der Kläger entsprechend Art. 2 Abs. 1 der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983 ohnehin keine die drei Abschnitte der Ärztlichen Prüfung umfassende Durchschnittsnote erhalte. Damit werde der Kläger wiederum gegenüber den später zur Prüfung anstehenden, unter die Gesamtnotenbildung des § 13 Abs. 4 ÄAppO fallenden Kandidaten in seiner beruflichen Chancengleichheit verletzt.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.
II.
Die als Sprungrevision zulässig eingelegte Revision ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß das beklagte Landesprüfungsamt die im März 1984 (= Frühjahrstermin) erbrachten Leistungen des Klägers im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mit einer Note bewerten durfte.
Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 28. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1458), zuletzt geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 19. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1482) - ÄAppO - ist den im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erbrachten Leistungen eine Note zuzuordnen, die in der Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung (§ 14 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ÄAppO) und in dem Prüfungszeugnis (Anlage 17 zu § 30 ÄAppO) anzugeben ist. Hat der Prüfling die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
| "sehr gut" | wenn er mindestens 75 vom Hundert |
|---|---|
| "gut" | wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert |
| "befriedigend" | wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert |
| "ausreichend" | wenn er keine oder weniger als 25 vom Hundert |
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
Der Kläger hat bei einer Gesamtzahl von 580 Fragen (Anlage 15 zu § 29 ÄAppO) und einer nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 ÄAppO ermittelten - unter den Beteiligten nicht streitigen - Bestehensgrenze von 348 richtigen Antworten mit 394 zutreffend beantworteten Fragen weniger als 25 v.H. der Prüfungsfragen zutreffend beantwortet, die über der Bestehensgrenze liegen. Dies rechtfertigt die vom beklagten Landesprüfungsamt getroffene Entscheidung, das Prüfungszeugnis des Klägers und die ihm beigefügte Ergebnismitteilung mit der Note "ausreichend" zu versehen.
Zu Unrecht hält die Revision dem entgegen, der Verordnunggeber der Approbationsordnung für Ärzte habe die im Frühjahrstermin 1984 erbrachten Leistungen nicht benoten lassen dürfen, nachdem die Notenregelung in § 14 Abs. 6 ÄAppO erst am 1. Januar 1984 in Kraft getreten (Art. 4 der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983) und vorher in der Approbationsordnung für Ärzte - zuletzt in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 660) - die Benotung schriftlicher Prüfungsleistungen nicht vorgesehen gewesen sei. Ihrer Auffassung, § 14 Abs. 6 ÄAppO verletze höherrangiges Recht in der Form des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (1.) und des Rechtsstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 3 GG (2.), soweit die Vorschrift bereits für den im Frühjahrstermin 1984 abgehaltenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Geltung beanspruche, ist nicht zu folgen.
1.
Ihre Rüge, § 14 Abs. 6 ÄAppO verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er auf die Prüfung des Klägers im Frühjahrstermin 1984 angewendet worden ist, begründet die Revision mit einer Verletzung der Chancengleichheit, die der Kläger gegenüber den Teilnehmern späterer Prüfungen erleide. Anders als diese sei der Kläger, der bei Erlaß der Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983 bereits ein halbes Jahr für die Prüfung gearbeitet habe, nicht imstande gewesen, sich von Anfang seiner Prüfungsvorbereitungen an auf die durch die Benotung veränderte Lage einzurichten. Der Normgeber gehe in der amtlichen Begründung der Änderungsverordnung ausdrücklich davon aus, daß die Einführung eines "gestuften Bewertungssystems für die staatlichen Prüfungen im Rahmen der ärztlichen Ausbildung ... erforderlich (sei), um die Leistungsbereitschaft der Studierenden zu steigern und damit das Ausbildungsniveau anzuheben" (Bundesrat-Drucksache 406/83 S. 11); beim Kläger habe dieser Leistungsanreiz aber im Hinblick auf dessen Unkenntnis von der bevorstehenden Bewertung nicht wirksam werden können.
Die Revision legt ihrem Vorbringen allerdings zu Recht die Auffassung zugrunde, daß ein Prüfling, der noch nach altem Recht ausgebildet, aber schon nach neuem Recht geprüft worden ist, durch die Übergangsverhältnisse nicht gegenüber Prüflingen gleichheitswidrig benachteiligt werden darf, bei denen Ausbildung und Prüfung entweder ganz unter dem alten oder ganz unter dem neuen Recht gestanden haben. Den "Übergangsprüfling" benachteiligende Ungleichheiten müssen, erforderlichenfalls durch Übergangsregelungen, soweit es die Umstellung der prüfungsrechtlichen Verhältnisse auf eine neue Rechtsgrundlage zuläßt, vermieden oder im Rahmen des Möglichen gemildert werden. Der Normgeber des Prüfungsrechts ist nicht etwa befugt, die vom Übergang betroffenen Prüflinge durch differenzierende Bestimmungen bis an die Grenze evidenter Unsachlichkeit anders als die sonstigen, von der Rechtsänderung noch nicht oder nicht mehr betroffenen Prüflinge zu behandeln. Der Normgeber ist vielmehr gehalten, die Chancengleichheit auch der "Übergangsprüflinge" so weit wie möglich abzusichern, und dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung unvermeidbar wird, jedenfalls übermäßige, unzumutbare Benachteiligungen auszuschließen (BVerfGE 37, 342 <354>[BVerfG 25.06.1974 - 1 BvL 11/73]; ähnlich Bundesverfassungsgericht, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 23. Dezember 1977 - 1 BvR 883.77 -).
An diesem Maßstab, der auch in der Rechtsprechung des erkennenden Senats anerkannt ist (vgl. Beschluß vom 20. April 1978 - BVerwG 7 B 122.77 - <BayVBl. 1978, 736> und Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 7 C 43.78 - <Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 124>), erweist sich indessen die Einbeziehung der Prüfung des Frühjahrstermins 1984 in den zeitlichen Geltungsbereich der am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Benotungsregelung des § 14 Abs. 6 Satz 1 ÄAppO nicht als unzulässig. Den übergangsrechtlichen Anforderungen, die aus Gründen der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit beachtet werden müssen, trägt § 14 Abs. 6 ÄAppO hinreichend Rechnung, auch soweit bestimmt ist, daß bereits die Leistungen der schriftlichen Prüfung im Frühjahrstermin 1984 mit Noten zu messen waren. Denn ein Vergleich der Rechtslagen vor und nach Inkrafttreten der Notenregelung des § 14 Abs. 6 ÄAppO ergibt, daß sich die prüfungsrechtlichen Bedingungen für den Kläger, der als "Übergangsprüfling" an der Prüfung des Frühjahrstermins 1984 teilgenommen hat, nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar geändert haben und eine den "Übergangsprüfling" spürbar benachteiligende Veränderung der Lage durch das neu eingeführte Bewertungssystem mit Noten nicht eingetreten ist.
Anlaß der Aufnahme eines Notenspiegels in das Recht der schriftlichen ärztlichen Prüfungen zu dem vom Verordnunggeber der Approbationsordnung gewählten Zeitpunkt, dem 1. Januar 1984, war die Regelung in § 18 b Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG - in der Neufassung des Gesetzes vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645), nach der dem Auszubildenden, der nach dem Ergebnis der Abschlußprüfung zu den ersten 30 v.H. der Geförderten gehört, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag 25 v.H. des nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrages erlassen werden. Die zur Durchführung dieser Vorschrift erlassene Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlaßV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439) wäre im Bereich des Medizinstudiums ohne die entsprechenden detaillierten Regelungen für die Bewertung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte sonst nicht vollziehbar gewesen (Bundesrat-Drucksache 406/83 S. 11). Demzufolge waren es Gründe des wirksamen Vollzugs der gesetzlichen Ausbildungsförderung, die dazu führten, daß die in den schriftlichen ärztlichen Prüfungen erbrachten Leistungen ab 1. Januar 1984 nach Notenstufen zu bewerten sind. Eine Regelung, die die schriftlichen ärztlichen Prüfungen des Frühjahrstermins 1984 vom Notenzwang ausgenommen hätte, hätte den zeitlichen Intentionen des Gesetzgebers der Ausbildungsförderung nicht entsprochen.
Nachteile von solchem Gewicht, daß es erforderlich würde, den Frühjahrstermin 1984 dennoch von einer Benotung freizuhalten, sind den "Übergangsprüflingen" demgegenüber nicht erwachsen. Hierfür ist ausschlaggebend, daß der Stand der vom Prüfling erbrachten Leistungen im Rahmen schriftlicher Prüfungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht erst seit der Einführung der Notenskala zu ermitteln ist. Bereits nach § 14 Abs. 6 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 28. Oktober 1970 war im Rahmen der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Prüfling die Zahl der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen sowie die durchschnittliche Prüfungsleistung in dem betreffenden Prüfungstermin anzugeben. In der amtlichen Begründung zu § 14 Abs. 6 (Bundesrat-Drucksache 437/70 S. 30) wird hierzu bemerkt, daß angesichts des (damaligen) Mangels an einschlägigen Erfahrungen in der Bundesrepublik mit dem durch die Approbationsordnung neu eingeführten Antwort-Wahl-Verfahren von einer Benotung der Prüfungsleistung abgesehen werde. Der Prüfling werde aber über das Prüfungsergebnis unter Mitteilung der durchschnittlichen Prüfungsleistung schriftlich unterrichtet. Aus diesem Bescheid sei zu ersehen, wie er im einzelnen in der Prüfung abgeschnitten habe. Durch Art. 1 Nr. 11 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 24. Februar 1978 (BGBl. I S. 312) wurden die Angaben nach § 14 Abs. 6 Satz 2 ÄAppO sodann dahin erweitert, daß dem Prüfling außerdem die Zahl der gestellten Fragen insgesamt sowie die Zahl der gestellten und zutreffend beantworteten Fragen für jedes geprüfte Stoffgebiet bekanntzugeben waren. Nach der amtlichen Begründung (Bundesrat-Drucksache 6/78 S. 46) sollte "damit eine Übersicht über die Prüfungsleistungen im einzelnen ermöglicht" werden.
Allein an diese in der Ergebnismitteilung enthaltenen Angaben, die über das Leistungsbild des Prüflings Aufschluß geben, knüpft die ab 1. Januar 1984 geltende Notenskala an. Es ist lediglich der Bereich zwischen der Mindestzahl zutreffender Antworten und der Gesamtzahl der Fragen mit 100 v.H. gleichzusetzen und abzulesen, welchem Vom-Hundert-Betrag die Zahl zutreffender Antworten des Prüflings entspricht, die dieser über die Mindestzahl hinaus erzielt hat. Die Situation des Prüflings hat durch die Benotung mithin keine substantielle Änderung erfahren. Nur der in der Ergebnismitteilung alten (und neuen) Rechts festgehaltene Leistungsstand des Prüflings wird in ein Notenraster übertragen, ohne daß es zu irgendwelchen zusätzlichen Bewertungen kommt.
Auch der Umstand, daß in dem Prüfungszeugnis nunmehr nach § 14 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ÄAppO die erzielte Prüfungsnote anzuführen ist, belastet den "Übergangsprüfling" nicht mit einem merklichen Nachteil im Vergleich zur Rechtslage vor der Benotung. Bewirbt sich der Prüfling bei Stellen, die sich nicht dafür interessieren, mit welchen Ergebnissen er die einzelnen Abschnitte des Studium absolviert hat, so ist das Ergebnis der Bewerbung von der Zeugnisnote unabhängig; kommt es der Stelle hingegen auf die im Studium erbrachten Leistungen an, so hatte sie ihre Einstellungsentscheidung schon bislang auf die Angaben der Ergebnismitteilung stützen können, über deren Informationsgehalt die Zeugnisnote nicht hinausgreift. Der Umstand, daß eine Zeugnisnote den Leistungsvergleich mit anderen Prüflingen vereinfacht, mag sich für einstellende Stellen als Vorteil erweisen, benachteiligt aber als solcher nicht den Prüfling.
Nach alledem muß auch der Vortrag der Revision erfolglos bleiben, daß es für die Leistungsmotivation des Prüflings und damit für das von ihm erzielte Prüfungsergebnis einen entscheidenden Unterschied mache, ob der Prüfling die Prüfung "nur" bestehen müsse, oder ob die von ihm erbrachte Leistung außerdem einer Notenbewertung unterzogen werde. Ein solcher Gegensatz liegt hier nicht vor. Der Unterschied zwischen alter und neuer Rechtslage besteht - wie ausgeführt - allein darin, daß der Wert der Prüfungsleistung, der bisher den Angaben in der Ergebnismitteilung zu entnehmen war, nach dem 1. Januar 1984 noch zusätzlich durch eine Note prädikatisiert wird. An Feststellungen über den Wert der Prüfungsleistung als Anlaß eines Leistungsansporns hat es demnach auch vor 1984 nicht gefehlt. Die Kenntnis davon, wieviele Fragen - insgesamt und in den einzelnen Stoffgebieten - einerseits der Prüfling und andererseits der Durchschnitt der Prüflinge aus einer stets gleichen Gesamtzahl von Prüfungsfragen zutreffend beantwortet haben, erlaubt(e) sogar ein weitaus präziseres Bild von der individuellen Leistung des Prüflings als es das gröbere Schema der fünf Noten zu liefern vermag, in das nach § 14 Abs. 6 ÄAppO die einzelne Prüfungsleistung einzuordnen ist.
Als ein eigens auf die Benotung zurückzuführender Leistungsanreiz bleibt mithin nur das Maß an Anerkennung, das in den einzelnen Notenwerten wie "sehr gut", "gut" usw. zum Ausdruck kommt. Auch das mit einer guten Note verbundene Lob für die Leistung mag den Leistungswillen des Prüflings positiv beeinflussen. Das ändert aber nichts daran, daß bereits der in der Ergebnismitteilung zu Tage tretende Wert der Leistung, der einen Leistungsvergleich erlaubt und später einmal zum Nachweis beruflicher Qualifikation ähnlich wie eine Zeugnisnote bedeutsam werden kann, dem Prüfling den entscheidenden Impuls zu vermitteln vermag, sein Bestes und - falls das Prüfungsrisiko ein "gedämpftes" Lernverhalten überhaupt erlaubt - nicht nur eben das zu geben, was zum Bestehen der Prüfung voraussichtlich genügt. Demgegenüber ist die zusätzliche psychische Anstoßwirkung, die von der Benotung dadurch ausgehen kann, daß mit ihr ein ausdrückliches Werturteil gefällt wird, nur unerheblich und von untergeordneter Bedeutung. Sie eignet sich deshalb nicht zum Nachweis dafür, daß sich in den schriftlichen Prüfungen der Approbationsordnung für Ärzte die Situation des "Übergangsprüflings" gegenüber der des Prüflings, dessen Prüfungsvorbereitungen von Anfang an unter dem Anreiz oder auch Druck von Noten stehen, spürbar zum Nachteil des "Übergangsprüflings" unterscheidet. Unter diesem Vorbehalt ist auch die von der Revision zitierte amtliche Begründung zur Änderungsverordnung vom 19. Dezember 1983 zu lesen, soweit ihr die Erwartung zu entnehmen ist, ein gestaffeltes Bewertungssystem werde die Leistungsbereitschaft des Studierenden steigern und zu einer Anhebung des Leistungsniveaus führen.
2.
Der geltend gemachte Anspruch auf eine Prüfungsentscheidung ohne Note steht dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des Rechtsstaatsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 GG) zu. Dem im Rechtsstaatsgrundsatz angelegten Schutz des Prüflings vor überraschenden, seine Prüfungsdispositionen entwertenden Rechtsänderungen läuft die Einführung von Noten in den schriftlichen Prüfungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht zuwider. Daß mit der Einführung der Note Prüfungsbedingungen, nicht aber Prüfungsanforderungen (vgl. hierzu BVerwGE 16, 150 <151>[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62]; BVerwGE 46, 89 <90 f.>[BVerwG 20.03.1973 - I WB 217/72]; BVerwGE 65, 323 <339 f.>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 24/81]) geändert worden sind, schließt zwar die Berufung auf einen durch den Rechtsstaatsgrundsatz gewährleisteten Vertrauensschutz nicht aus. Ebenso ist der Vertrauensschutz des Prüflings nicht davon abhängig zu machen, daß sich der Prüfling bei Änderung der Prüfungsbedingungen bereits formell im Prüfungsverfahren befindet; denn Dispositionen in der Form der Prüfungsvorbereitungen, um deren Schutzwürdigkeit es in aller Regel geht, trifft ein Prüfling üblicherweise nicht nur im Verlauf des Verfahrens, das im Falle des Klägers erst durch Verfügung des Beklagten vom 13. Februar 1984 eröffnet worden ist.
Ein anerkennungswertes Schutzbedürfnis kann dem Prüfling aber nach den in der Rechtsprechung (BVerfGE 68, 287 <306 f.>[BVerfG 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82]; BVerwGE 59, 334 <338 f.>[BVerwG 25.01.1980 - 7 C 61/78]) entwickelten Grundsätzen zur unechten Rückwirkung von Rechtsvorschriften nicht zugestanden werden.
Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, haben die gegen eine Benotung sprechenden Belange des Klägers als "Übergangsprüfling" kein nennenswertes Gewicht. Sie haben deshalb im Hinblick darauf, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung des § 18 b BAföG und der BAföG-Teilerlaßverordnung zeitgleich auch im medizinischen Studium geschaffen werden mußten, dem mit der Notengebung verfolgten Anliegen des Normgebers zu weichen.
Unverhältnismäßig und deshalb rechtsstaatswidrig ist - entgegen der Auffassung der Revision - die Benotung des Klägers als "Übergangsprüfling" schließlich auch nicht darum, weil die Leistungen des Klägers im Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung benotet werden, obwohl sich aus den Prüfungsleistungen des Klägers - in Ermangelung einer Note im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung - nicht die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 ÄAppO sonst vorgesehene Gesamtnote für die drei Abschnitte der Ärztlichen Prüfung bilden läßt. Nach der Übergangsregelung des § 14 Satz 1 BAföG-TeilerlaßV sind in den Ausbildungsgängen für Ärzte bei der Bildung der für die Ausbildungsförderung maßgeblichen Rangfolge die differenziert bewerteten Teilabschnitte zugrunde zu legen, solange nicht alle Teilabschnitte der Ärztlichen Prüfung in dieser Weise bewertet sind. Das rechtfertigt die auf die Prüfungsleistungen des Zweiten (und Dritten) Abschnitts der Ärztlichen Prüfung beschränkte Vergabe der Noten an Prüflinge, die wie der Kläger den Ersten Abschnitt ihrer Prüfung noch nach altem Recht bestanden hatten, und schließt auch die gerügte Verletzung des Gleichheitssatzes aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Klamroth
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass