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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.1960, Az.: 2 StR 392/60

Willensübereinstimmung zwischen Geber und Nehmer als Voraussetzung für die Strafbarkeit des Gewährens eines Vorteils; Verfügung zu eigenen Zwecken; Pflichtwidriges Ausüben einer nur vorbereitenden und unterstützenden Tätigkeit; Beziehen der Vorteilsgewährung oder des Vorteilsstrebens auf eine pflichtwidrige Handlung; Vollendung des Tatbestands der schweren Bestechlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1960
Aktenzeichen
2 StR 392/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 09.06.1960

Fundstellen

  • BGHSt 15, 286 - 287
  • MDR 1961, 431 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 472 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwere passive Bestechung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Abrede, daß der Beamte die ihm als Entgelt für eine Amtshandlung versprochene oder gewährte Zuwendung an einen anderen weitergeben soll, schließt den Begriff des Vorteils im sinne der Bestechungstatbestände nicht aus.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 23. November 1960
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha und Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1960 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen und wegen einfacher passiver Bestechung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt und die empfangenen Gegenstände oder deren Wert für verfallen erklärt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

2

Der Angeklagte war, auch schon vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis, in der Abteilung III des Fernmeldetechnischen Zentralamtes der Deutschen Bundespost als Sachbearbeiter tätig. Er hatte den jeweiligen Bedarf zweier Beschaffungsgruppen festzustellen, mit den Lieferfirmen zu verhandeln, deren Angebote zu prüfen und zu vergleichen, die Lieferquoten der zum Zuge kommenden Firmen festzulegen und dann dem zuständigen Abteilungs- oder Behördenleiter einen bestimmten Vorschlag über Auftragshöhe, Preis und die zu beauftragende Firma zu machen und zu erläutern. In der Regel erteilte der zuständige Leiter den Lieferungsauftrag nach dem Vorschlag des Angeklagten. Danach hatte der Angeklagte die Erfüllung des Vertrages zu überwachen sowie Zeit und Umfang der einzelnen Lieferungen im Rahmen des Vertrages zu bestimmen. In den Fällen I bis VI nahm der Angeklagte von Lieferfirmen Vorteile (Geschenke, kostspielige Bewirtungen, zum Teil auch für Angehörige und Geld) an, welche die Firmen in der ihm bekannten Absicht gewährten, seine Vorschläge und sonstigen Entscheidungen dadurch zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Bei dieser Sachlage ist der äußere und innere Tatbestand des § 332 StGB gegeben.

3

1.)

Der Angeklagte hat Geschenke oder Vorteile angenommen. Das gilt auch für die Gelder im Gesamtbetrage von DM 1.500,- und DM 500,-, welche die Firmen Fritz K. (IV) und Gustav Kr. (V) gezahlt haben. Die Strafkammer stellt dazu fest, der Angeklagte habe von den beiden Firmen die Beträge für die Tischtennisabteilung des Sportvereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, erhalten; er habe diese Gelder aber für sich behalten und damit höhere eigene Aufwendungen für die Tischtennisabteilung abgedeckt. Davon wußten zwar die Vorteilsgeber nichts; sie gingen vielmehr davon aus, daß der Angeklagte die DM 2.000,- für die Tischtennisabteilung verwenden werde. Zum Gewähren eines Vorteils gehört eine Willensübereinstimmung zwischen Geber und Empfänger darüber, daß der Vorteil, sei es unmittelbar oder mittelbar, dem Beamten zufliessen soll (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 374/60 -; RGSt 65, 52). Die Firmenvertreter und der Angeklagte stimmten nach den Urteilsfeststellungen dahin überein, daß der Angeklagte zunächst das Geld erhielt mit er Möglichkeit, darüber weiter zu verfügen. Den Gebern kam es darauf an, daß sie durch die Hingabe des Geldes den Angeklagten zu ihren Gunsten beeinflußten. Wie der Angeklagte dann das Geld verwandte, war für sie ersichtlich ohne entscheidende Bedeutung. Wichtig für sie war nur, daß der Angeklagte eine Zuwendung erhielt und sie bei seinen Entscheidungen berücksichtigen sollte. Deshalb hat er die Vorteile im Sinne der Bestechungstatbestände selbst erhalten.

4

Allerdings hat das Reichsgericht gelegentlich ausgesprochen, daß der fordernde oder annehmende Beamte den Willen haben müsse, das Zugewendete zu behalten oder doch darüber für eigene Zwecke zu verfügen (RGSt 58, 263, 266). Indessen schließt die Abrede oder der Hinweis, daß der Beamte das ihm Versprochene oder Gewährte einem anderen zuwenden wolle, den Begriff des Vorteils im Sinne der §§ 331 ff StGB nicht aus (vgl. auch LK § 331 Anm. VI). Entscheidend ist, daß der Beamte zunächst die Verfügungsmöglichkeit erhält. Möglicherweise wird durch die Erfüllung der Abrede der Vorteil nachträglich wieder beseitigt; damit entfällt aber nicht die bereits eingetretene Strafbarkeit. Der Geber hat in der Regel auch keinen Einfluß auf die weitere Verwendung des von ihm Gegebenen. Er kann die Durchführung einer Abrede, das Zugewendete weiterzugeben, nicht erzwingen. Häufig hat er daran auch kein Interesse mehr, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Die Entscheidung BGHSt 14, 123 steht nicht entgegen; der Fall lag anders; denn dort hatte der angeklagte Beamte lediglich als Werkzeug eines anderen Beamten für diesen den Bestechungslohn eingezogen.

5

2.)

In allen 6 Fällen, in denen der Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden ist, sind nach den Feststellungen des Urteils die Vorteile für pflichtwidrige Ermessensentscheidungen des Angeklagten gegeben. Irrig ist die Meinung der Revision, der Angeklagte sei kein Ermessensbeamter gewesen, er habe nur die Entscheidung des zuständigen Leiters vorbereitet und könne daher nicht nach § 332 StGB bestraft werden. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben wiederholt ausgesprochen, daß auch eine nur vorbereitende und unterstützende Tätigkeit eine Amtshandlung sein und pflichtwidrig ausgeübt werden kann (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 5. Oktober 1960 - 2 StR 57/60 -). Der Anwendbarkeit des § 332 StGB in einem solchen Falle steht nicht entgegen, daß ein anderer Beamter erst endgültig entscheidet, wenn der vorbereitende Beamte im Rahmen der Vorbereitung und des Vorschlages eigenes Ermessen ausübt. Daß der Angeklagte in den Fällen I-IV nach pflichtmäßigem Ermessen die Sache vorzubereiten und zu entscheiden hatte, ist im Urteil festgestellt worden. Zweifel bestehen insoweit aber auch nicht in den Fällen Her. jun. (III) und der Firma A. (VI), obwohl beide Firmen jeweils die einzigen Hersteller der zu liefernden Geräte waren; denn der Angeklagte hatte auch in diesen Fällen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen den voraussichtlichen Bedarf und den zurückzustellenden Vorrat zu prüfen, die Lieferfristen zu begutachten sowie nach Vertragsabschluß die jeweiligen Abrufe zu erteilen und gegebenenfalls Lieferungen zu beanstanden.

6

3.)

Die Amtshandlungen des Angeklagten sieht die Strafkammer deswegen als pflichtwidrig an, weil er infolge der gewährten Zuwendungen an die von ihm zu treffenden Entscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit einer inneren Belastung herangehen mußte, und weil schon die Möglichkeit, daß die Zuwendung einen Einfluß auf die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten gehabt habe, seine Entscheidung in ihrem Wert für die Allgemeinheit herabsetzte und sie mit einem unauslöschbaren Makel belastete. Wie der Senat wiederholt erkannt hat, kann mit dieser Begründung allein die Anwendung des § 332 StGB nicht gerechtfertigt werden.

7

Nach dem klaren Wortlaut des § 332 StGB muß sich die Vorteilsgewährung oder das Vorteilsstreben auf eine pflichtwidrige Handlung beziehen. Diese kann also nicht schon in dem Annehmen, Fordern oder Sichversprechenlassen des Vorteils bestehen. Ebensowenig machen die Annahmen oder das Fordern des Vorteils die Handlungen, auf die sie sich beziehen, bereits zu einer pflichtwidrigen. Es ist demnach die Feststellung notwendig, daß der Vorteil die Gegenleistung für eine an sich pflichtwidrige Handlung war oder sein sollte.

8

Der Tatbestand der schweren Bestechlichkeit ist vollendet, sobald der Beamte durch seine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung kundgibt, daß er den Vorteil für die Begehung einer pflichtwidrigen Amtshandlung fordert, annimmt oder sichversprechen läßt. Entscheidend ist demnach die Unrechtsvereinbarung, durch die er sich als käuflich gibt. Hierin erschöpft sich der Tatbestand; er verlangt somit nicht, daß der Beamte die Pflichtverletzung begeht oder auch nur den Willen dazu hat. Diese Gründe gelten für jeden Beamten, gleichgültig ob er Ermessensentscheidungen zu treffen hat oder nicht (BGHSt 15, 88 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 -).

9

Pflichtwidrig ist die erwartete oder in Aussicht gestellte Amtshandlung eines Ermessensbeamten dann, wenn der Beamte sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten läßt, sondern bei seinen Entscheidungen der Rücksicht auf einen erhaltenen oder versprochenen Vorteil Raum gibt (BGH a.a.O.).

10

Diese Amtshandlung muß bereits bei der Unrechtsvereinbarung bestimmt oder bestimmbar sein. Darauf hat der Senat in seinem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 342/60 - erneut hingewiesen. Im angefochtenen Urteil wird nun ausgeführt, die Geber hätten mit ihren Zuwendungen den Angeklagten veranlassen wollen, sie in Zukunft "wohlwollend" zu berücksichtigen (UA S. 14), und ihn günstig und wohlwollend in der Beurteilung ihrer Firma stimmen wollen (UA S. 15). Damit wäre noch nicht dargelegt, daß eine Pflichtverletzung Gegenstand der Unrechtsvereinbarung war. Der Begriff des "Wohlwollens" für sich allein besagt nichts. Denn es ist Pflicht jedes Beamten, ernstliche Anträge, Gesuche und Angebote von Firmen wohlwollend zu prüfen, d.h. er darf ihnen nicht von vornherein ablehnend gegenüberstehen, muß vielmehr über sie nach eingehender sachlicher Würdigung und Abwägung der für und gegen sprechenden Gesichtspunkte entscheiden. Pflichtwidrig handelt der Beamte nur dann, wenn er die gebotene Prüfung wegen des Vorteils unsachlich vornimmt (Urteil vom 27. Oktober 1960 - 2 StR 177/60 -). Nichts anderes gilt für den Ausdruck "günstig" stimmen.

11

Gleichwohl ist der Bestand des Urteils nicht in Frage gestellt. Die Strafkammer hat nämlich weiter festgestellt, die Vorteilsgeber hätten durch die Zuwendungen die Entscheidungsfreiheit des Angeklagten bei den einzelnen Amtshandlungen, nämlich bei seinen Vorschlägen über die zu erteilenden Aufträge, bei den Abrufen und bei der Überwachung der Lieferfristen, der Qualität und der Preise beeinflussen wollen; das heißt aber, daß er bei seinen Entscheidungen den Zuwendungen Einfluß einräumen sollte. Und dies war nach den Feststellungen dem Angeklagten auch bekannt. Das genügt zur Bejahung des äußeren und inneren Tatbestandes der Bestechlichkeit und darin erschöpft sich ausweislich der Urteilsgründe auch im vorliegenden Falle der strafrechtliche Schuldvorwurf.

12

Die in diesem Zusammenhang von der Revision gegen die Beweiswürdigung erhobenen Angriffe sind unbegründet. Die Strafkammer schließt die stillschweigende Übereinstimmung zwischen den Vorteilsgebern und dem Angeklagten darüber, daß die Zuwendungen Leistungen für pflichtwidrige Amtshandlungen des Angeklagten waren, u.a. daraus, daß die Zuwendungen aufhörten, als er aus dem Beschaffungsreferat ausgeschieden war. Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Schlußfolgerung möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.

13

Die Verurteilung wegen einfacher Bestechung im Falle S. und H. (VII), in dem der Angeklagte keinen Ermessensspielraum hatte, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

14

Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet.

Baldus
Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof