Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1988, Az.: IVa ZR 316/86
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit durch das erkennende Gericht; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Abhängigkeit der Durchführung einer Beweisaufnahme von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 316/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 15088
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Saarbrücken - 27.11.1986
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rentner Rudolf R., P. Straße 24, D.,
Prozessgegner
A.-Versicherungs AG, R. Straße 90, K.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 27. November 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er für die früher von ihm betriebene Reifengroßhandlung eine Einbruchsdiebstahlversicherung abgeschlossen hatte, Versicherungsschutz für einen von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahl.
Am 25. September 1981, einem Samstag, hatte die Zeugin S. gegen 12.00 Uhr den Kläger, seinen Bekannten und dessen Sekretärin zum Flughafen gefahren. Nach ihrer Rückkehr meldete sie gegen 14.30 Uhr der Polizei, während ihrer Abwesenheit sei eingebrochen worden. Der von der Beklagten mit der Überprüfung der Schadenshöhe beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, es liege keine ordnungsgemäße Buchhaltung vor, der Kläger könne seine Angaben zum Verlust mit keinerlei Unterlagen belegen. Der Kläger hat behauptet, es seien mindestens 222 Lkw-Reifen, 90 Pkw-Reifen, 32 Felgen, 20 Lkw-Schläuche, 1 Kompressor und sein Pkw Daimler Benz 300 D entwendet worden.
Während des Rechtsstreits wurde der Pkw des Klägers - zu einem Taxi umgerüstet - in Köln sichergestellt. Der Erwerber hatte das Fahrzeug von dem Zeugen Sch. mit dem Fahrzeugschein und zwei von vier Schlüsseln erworben. Sch. hat die Aussage verweigert.
Die Beklagte hat den Ersatzanspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die daraufhin vom Kläger erhobene Feststellungsklage abgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts, mit dem dieses nach Einspruch des Klägers sein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten hatte, wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 56/84 - VersR 1986, 253 aufgehoben; der Rechtsstreit wurde an den gleichen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Dieser verweigerte dem Kläger Prozeßkostenhilfe. Der Kläger nannte weitere angebliche Täter für den Diebstahl der Reifen und des Fahrzeugs und benannte dafür Zeugen. Nach Gegenvorstellungen und weiterem Vortrag des Klägers erließ das Berufungsgericht einen Beweisbeschluß, wonach die vom Kläger benannten Zeugen gehört werden sollten. Unter Hinweis auf seine geringe Rente erklärte der Kläger sich außerstande, den im Beweisbeschluß verlangten Auslagenvorschuß zu zahlen. Daraufhin wurden die Zeugen nicht geladen. Das Berufungsgericht blieb bei seinem früheren Versäumnisurteil mit der Begründung, der Kläger sei beweisfällig geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner erneuten Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil muß erneut aufgehoben und die Sache wiederum zurückverwiesen werden, weil die Entscheidung in Haupt- und Hilfsbegründung verfahrensfehlerhaft ergangen ist.
a)
Das frühere Berufungsurteil war aufgehoben und der Rechtsstreit war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden, weil das Berufungsgericht das Klägervorbringen nicht erschöpft und angebotene Beweise nicht berücksichtigt hatte. Gleichwohl hat das Berufungsgericht den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Es hat dazu ausgeführt, nach seiner Ansicht rechtfertigten es die beiden Gesichtspunkte, derentwegen der Bundesgerichtshof das frühere Berufungsurteil aufgehoben habe, nicht, die Erfolgsaussicht zu bejahen. Trotz mehrfacher Gegenvorstellungen des Klägers ist es bei dieser Ablehnung geblieben, auch nachdem es selbst mit seinem Beweisbeschluß vom 18. September 1986 eine größere Beweisaufnahme überwiegend zu dem neuen Vorbringen des Klägers angeordnet hatte. Dabei hat es von der Kannvorschrift des § 379 ZPO Gebrauch gemacht und einen Auslagenvorschuß verlangt. Der Kläger hat zu der ihm aufgegebenen Einzahlung des Auslagenvorschusses von 480 DM erneut vorgebracht, es sei gerichtsbekannt, daß seine Rente 200 DM nicht übersteige. Dennoch ist tragender Grund der Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei beweisfällig geblieben, weil mangels Einzahlung des Auslagenvorschusses die von ihm benannten Zeugen nicht hätten geladen werden können.
b)
Diese Begründung verstößt gegen den Grundsatz der Rechtsanwendungsgleichheit, nach welchem die bedürftige Partei nicht schlechter gestellt werden darf als die nichtbedürftige (BVerfGE 35, 348, 355) [BVerfG 03.07.1973 - 1 BvR 153/69]. Darüber hinaus verletzt das Berufungsurteil den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht hat durch seine Formalbegründung sich selbst den Weg dazu verstellt, die Richtigkeit des Klägervorbringens zur Sache aufgrund von Beweisergebnissen zu prüfen. Stattdessen hat es die Durchführung der Beweisaufnahme von einem Auslagenvorschuß abhängig gemacht, zu dessen Zahlung der Kläger offensichtlich nicht in der Lage war. So hat es dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich auch mit tatsächlichen Argumenten zu behaupten (BVerfGE 60, 305, 310).
Der Beschluß, durch den das Berufungsgericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe versagt hat, ist allerdings unanfechtbar. Er kann deshalb nicht durch das Revisionsgericht überprüft werden, §§ 567 Abs. 3, 548 ZPO. Schon das Reichsgericht hat aber in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall anerkannt, daß die Folgerungen, die der Berufungsrichter aus der durch seine Vorentscheidung geschaffenen Prozeßlage für seine Endentscheidung zieht, vom Revisionsgericht nachzuprüfen sind (RGZ 160, 157, 160). Das hat der Bundesgerichtshof bei einem ebenfalls vergleichbaren Sachverhalt bestätigt (Urteile vom 17.9.1953 - I ZR 139/52 - LM ZPO § 548 Nr. 2 und vom 23.11.1972 - III ZR 13/71 - LM ZPO § 512 Nr. 4 = VersR 1973, 158 unter II. 1. Abs. 2).
c)
Der Senat hält es für angebracht, den Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen, zumal dieser nach der Geschäftsverteilung als Fachsenat für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen zuständig ist.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs
Dr. v. Ungern-Sternberg