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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1985, Az.: IVa ZR 56/84

Anspruch gegen die Einbruchdiebstahlsversicherung bei behaupteten Einbruchdiebstahl; Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls; Beweiserleichterungen des Versicherungsnehmers nach der vertragstypischen Risikoverteilung in der Einbruchsdiebstahlversicherung für den Beweis des Versicherungsfalles; Vermutung für das Vorliegen eines Versicherungsbetruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1985
Aktenzeichen
IVa ZR 56/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 16.02.1984

Fundstelle

  • VersR 1986, 253-254 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Rentner Rudolf R., P. Straße 24, D.,

Prozessgegner

A.-Versicherungs AG, R. Straße 90, K.
gesetzlich vertreten durch den Vorstand.

Amtlicher Leitsatz

Über die Anforderungen an den Nachweis eines Einbruchdiebstahls (hier: behaupteter Einbruch in eine Reifengroßhandlung).

In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1985
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 16. Februar 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten, bei der er eine Einbruchsdiebstahlversicherung für seine Reifengroßhandlung abgeschlossen hatte, Versicherungsschutz für einen von ihm behaupteten Einbruchsdiebstahl.

2

Am 25. September 1981, einem Samstag, hatte die Zeugin S. gegen 12.00 Uhr den Kläger, seinen Bekannten und dessen Sekretärin zum Flughafen gefahren. Nach ihrer Rückkehr meldete sie gegen 14.30 Uhr der Polizei, während ihrer Abwesenheit sei trotz des im Hof und Lager frei umherlaufenden scharfen Schäferhundes eingebrochen worden. Der von der Beklagten mit der Überprüfung der Schadenshöhe beauftragte Sachverständige hat ausgeführt, es liege keine ordnungsgemäße Buchhaltung vor, der Kläger könne seine Angaben zum Verlust mit keinerlei Unterlagen belegen. Der Kläger hat behauptet, es seien mindestens 222 Lkw-Reifen, 90 Pkw-Reifen, 32 Felgen, 20 Lkw-Schläuche, ein Kompressor und sein Pkw Daimler Benz 300 D entwendet worden.

3

Die Beklagte hat den Ersatzanspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. In zweiter Instanz hat der Kläger zusätzlich behauptet, sein Pkw sei zu einem Taxi umgerüstet in Köln sichergestellt worden. Der Zeuge Sch., der wegen eines ähnliche Delikte betreffenden Sammelverfahrens in Untersuchungshaft sei, habe zusammen mit Helfershelfern den Wagen und die Reifen gestohlen. Das Oberlandesgericht hat sein die Berufung zurückweisendes Versäumnisurteil aufrecht erhalten, nachdem der Kläger Einspruch eingelegt hatte. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Weder die Haupt- noch die Hilfsbegründung des Berufungsurteils halten den Verfahrensrügen der Revisionstand.

5

1.

Das Berufungsgericht führt in seiner Hauptbegründung aus:

6

Der unstreitige Sachverhalt lege nach der Lebenserfahrung keineswegs den Schluß nahe, es habe am 25. September 1981 im Betrieb des Klägers ein Einbruchsdiebstahl stattgefunden. Darüber hinaus habe der Kläger keine entscheidungserheblichen Tatsachen nachgewiesen oder unter Beweis gestellt. Unstreitig sei nur die Anzeigeerstattung und die Meldung bei der Versicherung. Die von der Polizei im Hof gefundenen Glassplitter könnten in einer Reifengroßhandlung unter Umständen monatelang herumgelegen haben. Die an der Tür zum Büroraum hinterlassenen Spuren seien nach dem Eindruck der Kriminalbeamten nicht solche, wie sie Einbrecher üblicherweise hinterließen, sie befänden sich auch nicht an einem Hindernis, das die Täter hätten überwinden müssen. Der Kläger habe nicht einmal unter Beweis gestellt, daß am Nachmittag des Tattages bestimmte Gegenstände gefehlt hätten. Der Zeuge Sch., der vor seiner Inhaftierung unstreitig mit dem Kläger bekannt gewesen sei, habe die Aussage verweigert. Es sei zumindest nicht auszuschließen, daß er dem Kläger mit der Aussageverweigerung habe helfen wollen. Den sichergestellten Wagen könne der Kläger auch nach Köln verkauft haben. Weitere Indizien habe der Kläger nicht vorgetragen.

7

Hilfsweise macht sich das Berufungsgericht die Begründung des Landgerichts zu eigen, ein Versicherungsbetrug sei wahrscheinlich. Zwar sei die unstreitige Vorstrafe des Klägers wegen Versicherungsbetruges nicht von entscheidender Bedeutung. Deshalb brauche nicht aufgeklärt zu werden, wie lange sie zurückliege. Es sei aber wenig wahrscheinlich, daß in wenig mehr als zwei Stunden am hellen Tage mehr als 200 Lkw-Reifen, 90 Pkw-Reifen, 32 Felgen, 20 Lkw-Schläuche und ein Kompressor aus einem verschlossenen und relativ gut gesicherten Gelände entwendet worden seien, ohne daß sich nennenswerte Spuren eines Einbruchsdiebstahls hätten finden lassen und ohne daß irgendjemand etwas bemerkt habe, obwohl ein besonders scharfer Schäferhund im Betriebsgelände habe frei herumlaufen können und obwohl mindestens drei Zeugen in unmittelbarer Nähe des Betriebsgeländes des Klägers während der ganzen Zeit gearbeitet hätten. Der Kläger habe eingeräumt, daß im normalen Geschäftsverkehr drei bis vier Arbeiter fast eine Stunde brauchten, um 100 Lkw-Reifen zu verladen. Die wechselnden Erklärungen dafür, daß keiner der in unmittelbarer Nähe arbeitenden Zeugen den Hund habe bellen hören, gäben Anlaß zu weiteren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Klagevorbringens. Die Zeugin S. habe den Polizeibeamten wenige Tage nach der Anzeige gesagt, der Hund müsse gebellt haben. Später habe der Kläger durch Vernehmung dieser Zeugin unter Beweis gestellt, daß sie den Hund apathisch im Zwinger liegend gefunden habe und daß der Hund offensichtlich durch Drogen betäubt gewesen sei, als sie vom Flughafen zurückgekommen sei. Es sei nicht zu erklären, warum sie davon den Polizeibeamten nichts gesagt habe. In der Berufungsinstanz habe der Kläger schließlich vorgetragen, der Zeuge Sch. habe sich bei dem Bau des Zwingers mit dem Hund angefreundet, deshalb habe der Hund nicht gebellt. Einen Versuch zur Aufklärung dieser Widersprüche habe der Kläger nicht unternommen. Nach allem liege der Verdacht eines Versicherungsbetruges nahe.

8

2.

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts erschöpfen das Klagevorbringen nicht.

9

Allerdings sind dem Berufungsurteil bei der Frage, welche Beweiserleichterungen dem Versicherungsnehmer nach der vertragstypischen Risikoverteilung in der Einbruchsdiebstahlversicherung für den Beweis des Versicherungsfalles zugute kommen, Rechtsfehler nicht zu entnehmen. Das gilt auch hinsichtlich der Anforderungen, die an den vom Versicherer zu führenden Beweis für unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers zu stellen sind (zu beidem Senatsurteil vom 5.10.1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29).

10

Jedoch hatte der Kläger Beweis für Tatsachen angeboten, denen möglicherweise der Tatrichter hinreichend deutlich das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls entnehmen kann. Das hat das Berufungsgericht übersehen.

11

Glassplitter, die offenbar von der eingeschlagenen Sicherheitsscheibe eines Kraftfahrzeugs stammten, sind nach dem Vortrag des Klägers entgegen der Darstellung im Berufungsurteil nicht - jedenfalls nicht nur - im Hof der Reifengroßhandlung, sondern auch in der verschlossenen Lagerhalle gefunden worden, wo der Pkw des Klägers bei dessen Abfahrt gestanden hatte. Dafür hatte der Kläger in seiner Berufungsbegründung u.a. seinen Zeugen benannt. Auf diesen Schriftsatz nimmt das Berufungsurteil für den Vortrag des Klägers Bezug. Ob das Berufungsgericht seine Ansicht, daß solche Glassplitter in einer Reifengroßhandlung monatelang herumliegen können, auch unter diesem Umständen und auch für den Fundort Lagerhalle vertreten hätte, kann bezweifelt werden. Überdies rügt die Revision, daß der Kläger nach einem entsprechenden Hinweis des Tatrichters tägliches Fegen der Lagerhalle unter Beweis gestellt haben würde.

12

Der Kläger hatte schon in der Klageschrift jedenfalls unter Beweis gestellt, daß vor dem behaupteten Einbruch sein Pkw Daimler Benz 300 D vorhanden war. Er hatte ebenso Beweis dafür angeboten, daß dieser nachher verschwunden war.

13

Nach seinem Einspruch gegen das Versäumnisurteil ging der jetzt geänderte Vortrag des Klägers dahin, daß der mit dem Hund vertraute Zeuge Sch. den Einbruch mit Helfershelfern verübt habe; dieserhalb werde gegen ihn von der Staatsanwaltschaft ermittelt. Insbesondere habe Sch. nach diesen Ermittlungen den Pkw umgerüstet und nach Köln verkauft. Sch. hat zwar die Aussage verweigert. Die Aussageverweigerung allein brauchte als Indiz auch nicht auszureichen. Das Berufungsgericht hat aber deren Gewicht im Zusammenhang mit den anderen unstreitigen und vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen nicht geprüft. Es ist insbesondere dem vom Kläger ausdrücklich gestellten Antrag nicht nachgegangen, die Akten betreffend das Ermittlungsverfahren gegen Sch. wegen dieses Pkw- und Reifendiebstahls beizuziehen.

14

3.

Das angefochtene Urteil muß schon aus den dargelegten Gründen aufgehoben werden. Diese Gründe sind auch geeignet, die Hilfsbegründung zu Fall zu bringen.

15

Bevor das Berufungsgericht sich eine abschließende Meinung dazu bildete, ob im vorliegenden Fall eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vom Kläger begangenen Versicherungsbetrug bestand, hätte es dem übersehenen Tatsachenvortrag nachgehen müssen. Weiter hätte es sich angesichts der Aussageverweigerung des Zeugen Sch. zumindest durch Einsichtnahme in die näher bezeichneten Ermittlungsakten Kenntnis von den Umständen verschaffen müssen, die der Kläger zur Täterschaft dieses Zeugen vortrug. Das kann selbst dann gelten, wenn mit diesem Vortrag das frühere, dazu im Widerspruch stehende Vorbringen des Klägers zum Verhalten des Hundes nicht schlüssig erklärt wurde. Die daraus folgenden Bedenken hat das Berufungsgericht nach seinen bisherigen Darlegungen für sich allein nicht als ausreichend zur Begründung der erheblichen Wahrscheinlichkeit angesehen. Die vom Tatrichter aufgeworfene Frage nach dem Umfang des Diebesgutes und der Lade- und Transportmöglichkeit läuft in diesem Zusammenhang möglicherweise nur auf die Frage der Höhe einer Entschädigung hinaus. Steht das äußere Bild dafür fest, daß dem Kläger durch Einbruch sein Pkw und eventuell Ware in welchem Umfang auch immer entwendet wurde, dann müssen auch übertriebene Angaben des Klägers zum Schadensumfang nicht in jedem Falle darauf deuten, daß er den Einbruchsdiebstahl überhaupt vorgetäuscht hat.

16

4.

Nach alledem muß das Berufungsgericht unter Ausschöpfung des Parteivorbringens erneut darüber befinden, ob dem Kläger der erleichterte Beweis für den Eintritt des Versicherungsfalles gelungen ist, und - bejahendenfalls - ob die Beklagte den Beweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für unredliches Verhalten des Klägers oder aber dafür erbracht hat, daß sie - wie sie behauptet hat - wegen Vorliegens eines Verwirkungsgrundes gemäß § 16 AEB leistungsfrei ist.

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dr. Lang
Dr. Zopfs
Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ritter kann wegen urlaubsbedingter Abwesenheit nicht unterschreiben, Dr. Hoegen