Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.01.2026, Az.: B 12 KR 10/25 BH
Schadensersatzanspruch eines Leistungsberechtigten wegen rechtswidriger Beendigung seines Versicherungsverhältnisses mit der Krankenkasse; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.01.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 10/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:290126BB12KR1025BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Kiel - 13.10.2022 - AZ: S 23 KR 729/18
- LSG Schleswig-Holstein - 14.05.2025 - AZ: L 5 KR 138/22
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Aus der Pflicht des Gerichts zur Prozessförderung ergibt sich grundsätzlich ein Recht des Richters, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den zu erwartenden Prozessausgang kundzutun, soweit keine unsachlichen oder willkürliche Erwägungen vorliegen.
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2025 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren oder einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die aus seiner Sicht rechtswidrige Beendigung seines Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten ab dem 1.7.2015 und fordert Schadensersatz.
Der 1968 geborene Kläger war bis zum 30.6.2015 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten versicherungspflichtig. Im Oktober 2015 informierte ihn die Beklagte über die Fortsetzung der Versicherung als obligatorische Anschlussversicherung, sofern keine Folgeabsicherung bestehe, und setzte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) auf Grundlage der Beitragsbemessungsgrenze fest (Bescheid vom 22.10.2015). Der Kläger erklärte, er habe die Krankenversicherung am 30.6.2015 gekündigt, weil er kein Einkommen mehr habe, und versuche derzeit, seine akute Erkrankung durch den Aufenthalt in einem warmen Land zu verbessern. Vom 1.7.2015 bis zum 22.10.2015 habe er für im Ausland gekaufte Medikamente mehr als 3330 Euro bezahlt. Auf Nachfrage des Klägers aus dem Ausland teilte die Beklagte per E-Mail vom 17.11.2015 mit, dass dessen Mitgliedschaft zum 30.6.2015 beendet worden sei und ab dem 1.7.2015 kein Leistungsanspruch mehr bestehe.
Nachdem der Kläger klargestellt hatte, dass er nicht im Ausland, sondern in Deutschland lebe, hob die Beklagte die Bescheide vom 22.10.2015 und 17.11.2015 auf (Bescheid vom 7.9.2017). Außerdem setzte sie Beiträge ab 1.7.2015 in Höhe von monatlich 163,02 Euro und ab 1.1.2016 in Höhe von monatlich 171,89 Euro fest (Bescheide vom 30.8.2017, 31.8.2017 und 8.9.2017). Der Kläger erklärte wegen der Verweigerung medizinischer Leistungen durch die Beklagte die Aufrechnung und forderte darüber hinaus Zahlung in Höhe von 3572 Euro für Medikamente und selbst übernommene Behandlungskosten. Die Beklagte bat zur Prüfung erstattungsfähiger Kosten um Übersendung aller Rechnungen.
Im November 2018 erhoben der Kläger und seine Kinder Klage: Sie beantragten die Feststellung, "ob der Ausschluss der Mitgliedschaften im Jahr 2015 durch die Beklagte rechtmäßig war bzw. ob die Beklagte die Mitgliedschaft im Juli 2015 kündigen durfte", und - im Fall der Rechtswidrigkeit der Kündigung der Beklagten - "ob und in welcher Höhe den Klägern Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte für selbst gezahlte Behandlungen und Medikamenten zustehen." Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 13.10.2022). Das LSG hat die nur vom Kläger erhobene Berufung zurückgewiesen. Seine sinngemäß begehrte Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses ab dem 1.7.2015 nach rechtswidriger Kündigung durch die Beklagte vom 17.11.2015 sei bereits unzulässig. Es fehle insoweit ein feststellender Verwaltungsakt. Die Feststellungsklage sei auch nicht ausnahmsweise ohne damit verbundene Anfechtungsklage zulässig. Es fehle auch an einem Feststellungsinteresse. Auch die begehrte Feststellung zur Höhe des Schadenersatzes für den Fall einer rechtswidrigen Kündigung sei unzulässig. Sie sei bereits mangels konkreter Bezifferung des Anspruchs unsubstantiiert. Abgesehen davon sei die Klage jedenfalls unbegründet. Ein kausal auf eine Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführender (Vermögens-)Schaden sei nicht nachgewiesen. Ein Schmerzensgeldanspruch scheide mangels Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 253 Abs 2 BGB aus (Urteil vom 14.5.2025).
Der Kläger hat Revision eingelegt und gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil Beschwerde erhoben sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder Notanwalts beantragt.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl bereits BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers in seinem Schreiben vom 3.7.2025 nebst Anlagen haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG ergeben.
Der Kläger rügt, das LSG habe ein "völlig fachfremdes Urteil gemacht, um vom § 823 BGB umzugehen". Er habe Klage wegen § 823 BGB erhoben. Durch den Ausschluss von den Leistungen der Beklagten von 2015 bis 2023 seien ihm gesundheitliche und finanzielle Schäden entstanden. Er sei leistungsunfähig geworden und könne deshalb nicht mehr sein Geld verdienen. Die Beklagte habe den Schaden verursacht, indem sie ca sieben Jahre keine Leistungen erbracht und dazu beigetragen habe, dass ihn andere Krankenkassen nicht aufgenommen hätten. Hätte die Beklagte ihm Leistungen erbracht, wäre er leistungsfähig und hätte wieder einen anständigen Job. Er lebe von Erwerbsminderungsrente in Höhe von 340 Euro und Grundsicherung. Bei Erhalt seiner Leistungsfähigkeit würde er einen Job als Chemiker mit einem Gehalt nicht unter 4200 Euro aufnehmen. Er hätte von 2015 noch bis 2032 arbeiten können. Der verursachte Vermögensschaden betrage damit 3200 Euro pro Monat für 16 Jahre, also 614 000 Euro.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Ungeklärte Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, liegen nicht vor.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe den Antrag auf "Schadensersatz gemäß § 823 BGB" unbehandelt gelassen, ist höchstrichterlich geklärt, dass die vom LSG geprüfte Anspruchsgrundlage des § 839 BGB in seinem Anwendungsbereich als vorrangige Spezialregelung Ansprüche aus §§ 823 ff BGB verdrängt. Im Rahmen der Haftung nach § 839 BGB tritt gemäß Art 34 Satz 1 GG im Wege der befreienden Haftungsübernahme der Staat oder die jeweilige Anstellungskörperschaft als Anspruchsgegner des Geschädigten an die Stelle dessen, der - wie hier - in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes (vgl hierzu zB BGH Urteil vom 12.12.1991 - III ZR 10/91 - juris RdNr 8) gehandelt hat; in diesem Fall scheidet eine persönliche Haftung des Amtsträgers gegenüber dem Geschädigten aus (stRspr; vgl zB BGH Urteil vom 6.6.2019 - III ZR 124/18 - juris RdNr 10). Die von dem Kläger vorgetragenen eigenen Rechtsansichten und Forderungen begründen keine erneute Klärungsbedürftigkeit dieser oder anderer Grundsätze zum Amtshaftungsrecht.
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Deshalb verspricht auch eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg.
c) Für entscheidungserhebliche Verfahrensmängel ist ebenso nichts ersichtlich.
Soweit sich der Kläger gegen den Gerichtsbescheid wendet und ausführt, das SG habe über seine durch die Nichtbehandlung verursachten gesundheitlichen Schäden kein Wort erwähnt, begründet dies keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Denn dafür ist grundsätzlich ein Verstoß im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug zu rügen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - juris RdNr 9).
Soweit der Kläger behauptet, auch das LSG habe sich nicht mit seinem Antrag auf Schadensersatz auseinandergesetzt, trifft dies nicht zu. Das Berufungsgericht hat anknüpfend an den Antrag des Klägers ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte aufgrund der E-Mail ihres Mitarbeiters vom 17.11.2015 nicht erfüllt gewesen seien. Dass das LSG den Anspruch letztlich mangels Kausalität der geltend gemachten Schäden für unbegründet gehalten hat, begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG).Art 103 Abs 1 GG schützt nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.6.2023 - B 12 KR 34/22 B - juris RdNr 11).
Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden ärztlichen Aussagen, zB dem zitierten Gutachten vom 4.2.2020, durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn ein Verfahrensmangel kann nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.
Auch aus den Ausführungen der Berichterstatterin im Erörterungstermin vor dem LSG am 5.2.2025 lassen sich keine Verfahrensfehler ableiten. Diese hat laut Protokoll darauf hingewiesen, dass der Berufung keine Erfolgsaussichten beigemessen werden könnten. Für die Kompensation etwaiger gesundheitlicher Schäden zB in Form von Schmerzensgeld käme lediglich ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, der vor dem Landgericht geltend zu machen wäre. Die vom Kläger angenommene Kausalität zwischen der von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellten medizinischen Behandlung und den gesundheitlichen Folgen dürfte schwierig nachzuweisen sein. Für den Fall, dass das Berufungsverfahren nicht für erledigt erklärt werde, haben der Kläger und die Beklagte einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Soweit der Kläger die Aufforderung der Berichterstatterin, dass er die Klage/Berufung zurücknehmen solle, als "unerträglich" bezeichnet, liegt insoweit kein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens vor. Aus der Pflicht des Gerichts zur Prozessförderung ergibt sich grundsätzlich ein Recht des Richters, gegenüber den Beteiligten eine vorläufige Meinung über den zu erwartenden Prozessausgang kundzutun, soweit keine unsachlichen oder willkürliche Erwägungen vorliegen (vgl BSG Beschluss vom 18.11.2009 - B 1 KR 74/08 B - SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 22 zu der verwandten Frage einer Besorgnis des Befangenheit wegen Verfahrensäußerungen). Letztere sind nicht ersichtlich.
Dass sowohl das SG nach § 105 Abs 1 SGG wie auch das LSG nach § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beteiligten haben das Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung jeweils erteilt. Eine wesentliche Änderung der Prozesssituation, durch die der vom Kläger erklärte Verzicht auf eine mündliche Verhandlung unwirksam geworden sein könnte (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 16 mwN), ist nicht zu erkennen. Nach dem Erörterungstermin hat der Kläger in seinem Schreiben vom 27.2.2025 lediglich mitgeteilt, dass er die Klage nicht zurücknehme und zu einem Vergleich bereit sei. Im Übrigen hat er darin sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Entscheidung erneuert.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
2. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Die Rechtsverfolgung erscheint hier bereits aussichtslos (vgl allgemein BSG Beschluss vom 29.3.2012 - B 14 AS 251/11 B - SozR 4-1750 § 78b Nr 1 RdNr 6), weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - aus den oben dargestellten Gründen offenbar nicht vorliegen.
3. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form, da dieses Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden kann (§ 73 Abs 4 SGG). Eine Entbindung von diesem Erfordernis - wie der Kläger fordert - sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des GG ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 2.1.2024 - B 12 KR 36/23 AR - juris RdNr 4).
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG).
4. Die Revision ist schon deshalb ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 169 Satz 2 und 3 SGG), weil sie weder vom LSG noch durch einen Beschluss des BSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG). Allein die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a Abs 1 SGG) kommt insoweit als statthaftes Rechtsmittel in Betracht, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch hingewiesen worden ist.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.