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Bundessozialgericht
Beschl. v. 02.01.2024, Az.: B 12 KR 36/23 AR

Frist für die Anhörungsrüge

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
02.01.2024
Aktenzeichen
B 12 KR 36/23 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 14341
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:020124BB12KR3623AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 04.12.2020 - AZ: S 8 KR 338/17
LSG Niedersachsen-Bremen - 12.09.2023 - AZ: L 16 KR 12/21
BSG - 01.11.2023 - AZ: B 12 KR 22/23 AR

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 2. Januar 2024 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Bergner
beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. November 2023 - B 12 KR 22/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Beschluss vom 1.11.2023 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.9.2023 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§ 73 Abs 4 SGG). Gegen den ihm am 23.11.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit einem von ihm verfassten Schreiben vom 10.12.2023, das am 13.12.2023 beim BSG eingegangen ist. Er legt darin "Widerspruch" ein und wendet sich mit seiner "Grundsatzbeschwerde" gegen den vor dem BSG bestehenden Anwaltszwang.

II

2

Der Senat legt das Vorbringen des Klägers mangels der rechtlichen Möglichkeit, "Widerspruch" oder "Grundsatzbeschwerde gegen Anwaltszwang" gegen den Beschluss des Senats vom 1.11.2023 einzulegen, als Anhörungsrüge gemäß § 178a SGG sowie als Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss aus.

3

1. Die Anhörungsrüge ist verfristet und nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 178a Abs 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr 2). Eine solche Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 2 Satz 1 SGG innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Daran fehlt es hier. Die Zweiwochenfrist begann am Tag nach der Zustellung zu laufen. Die vom Kläger selbst eingelegte Anhörungsrüge ist erst am 13.12.2023 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Rügefrist, die am 7.12.2023 (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) endete, beim BSG eingegangen.

4

2. Es kann offenbleiben, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf weiterhin in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN). Jedenfalls ist nicht dargetan, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder zu grobem prozessualen Unrecht führt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 3). Der Vertretungszwang für Verfahren in dritter Instanz, die der Gesetzgeber in erster Linie im öffentlichen Interesse (Wahrung der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung) eröffnet, soll von einer fachkundigen Person mit qualifizierten Kenntnissen des Rechts verantwortlich geführt werden. Dies dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll. Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des GG ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl BVerfG Beschluss <Kammer> vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; EGMR Urteil vom 10.5.2007 - 76680/01 - juris RdNr 106 ff; BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 14.9.2023 - B 5 R 63/23 AR - juris RdNr 6).

5

3. Die vom Kläger privatschriftlich eingelegten Rechtsbehelfe entsprechen auch nicht der gesetzlichen Form. Die nicht frist- und formgerecht eingelegte Anhörungsrüge ist nach § 178a Abs 4 Satz 1 SGG und die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

6

4. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben des Klägers werden zwar geprüft, aber nur noch beschieden, wenn hierfür objektiv ein rechtliches Interesse erkennbar ist.

7

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

8

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).

Heinz
Beck
Bergner