Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.01.1994, Az.: BVerwG 1 C 35.93
Auslegung des Begriffs Abkömmling; Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs; Wiedergutmachung staatsangehörigkeitsrechtlicher Unrechtsmaßnahmen des Nationalsozialismus; Höchstpersönliche Natur des Einbürgerungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.01.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 35.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13344
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 25.11.1992 - AZ: W 2 K 91.1044
- VGH Bayern - 26.07.1993 - AZ: 5 B 93.346
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 95, 36 - 42
- DVBl 1994, 529-531 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 1047-1048 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1994, 703 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1994, 193-196 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2164-2166 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 1015 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1994, 569 (Pressemitteilung)
- NVwZ 1994, 568-569
- ZAR 1994, 87 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Staatsangehörigkeitsrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rechte der Abkömmlinge nach Art. 116 II GG stehen nur solchen Nachkommen eines Ausgebürgerten zu, die zu ihm in einem rechtlichen Verhältnis stehen, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft.
- 2.
Abkömmlinge i. S. des Art. 116 II 1 GG sind auch die Enkel und weiteren Nachkommen des Ausgebürgerten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz - Hoppe und
die Richter Gielen, Dr. Kemper und Dr. Mallmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juli 1993 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die in den Jahren 1970, 1972 und 1975 geborenen Kläger erstreben ihre Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Ihre Großeltern, deutsche Staatsangehörige, wanderten im Jahre 1932 aus Graukönigshofen (jetzt Landkreis Würzburg) nach Brasilien aus. Als Juden mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wurde ihnen durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 (RGBl I S. 722) die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen. Am 27. Februar 1947 erwarben sie durch Einbürgerung die brasilianische Staatsangehörigkeit. Sie ließen sich im Jahre 1965 nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wieder einbürgern. Der Großvater der Kläger ist am 14. November 1985 gestorben. Der im Jahre 1943 geborene Vater der Kläger erwarb ebenso wie die Kläger mit der Geburt in Rio de Janeiro die brasilianische Staatsangehörigkeit.
Anfang Juni 1990 beantragten die Kläger und ihr Vater beim deutschen Generalkonsulat in Rio de Janeiro die Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. Das Generalkonsulat leitete die Anträge an das nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesverwaltungsamt für alle Anträge nach § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 und 5 StAngRegG zuständige Landratsamt Würzburg weiter. Das Landratsamt Würzburg gab dem Antrag des Vaters der Kläger statt. Demgegenüber lehnte es die Einbürgerung der Kläger ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Unterfranken mit der Begründung zurück, Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gewähre nur den Kindern eines Ausgebürgerten als unmittelbaren Abkömmlingen einen Einbürgerungsanspruch.
Die daraufhin von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ist in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen. In seinem die Berufung des Beklagten zurückweisenden Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe als Abkömmlingen eines im Jahre 1941 aus rassischen oder religiösen Gründen ausgebürgerten deutschen Staatsangehörigen ein Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Abkömmlinge im Sinne dieser Bestimmung seien nicht nur die Kinder, sondern auch die Enkel des Ausgebürgerten. Dies entspreche dem üblichen und insbesondere dem juristischen Sprachgebrauch. Abkömmlinge seien Verwandte absteigender Linie ohne Begrenzung auf die Zahl der sie vermittelnden Geburten. In Art. 116 GG werde das Wort "Abkömmling" in demselben Sinne verstanden. Der Entstehungsgeschichte des Art. 116 Abs. 2 GG sei zu entnehmen, daß mit der Einfügung der Worte "Abkömmlinge" an das staatsangehörigkeitsrechtliche Abstammungsprinzip angeknüpft werden sollte. Für die Einbeziehung der Kindeskinder spreche auch der Zweck der Vorschrift, das den Betroffenen von den nationalsozialistischen Machthabern aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen angetane Unrecht der Zwangsausbürgerung umfassend wiedergutzumachen, sofern sie es wünschten. Abkömmlinge, Kinder wie Enkel, seien von der Ausbürgerung betroffen, soweit sie ohne die Ausbürgerung als deutsche Staatsangehörige geboren wären. Der Umstand, daß bei diesem Verständnis des Art. 116 Abs. 2 GG Wiedereinbürgerungsfälle zeitlich unbegrenzt seien, gebiete keine andere Auslegung der Bestimmung.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und trägt dazu vor: Es gehe zu weit, dem Enkel eines Ausgebürgerten, der von diesem staatsangehörigkeitsrechtlich unmittelbar nichts ableiten könne, ebenfalls einen Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG zuzusprechen. Staatsangehörigkeitsrechtliche Gesichtspunkte erforderten eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Abkömmlinge" in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde auf die Kinder des Ausgebürgerten abgestellt. Es gehe nicht an, daß etwa die "Kindergeneration" des Ausgebürgerten auf den Einbürgerungsanspruch verzichte oder nach Einbürgerung aus einem anderen Grunde die deutsche Staatsangehörigkeit verliere und trotz dieses Bruchs in der Staatsangehörigkeitsfolge der "Enkelgeneration" der Anspruch aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zustehe. Der Entstehungsgeschichte des Art. 116 Abs. 2 GG und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich entnehmen, daß die Bestimmung grundsätzlich nur die Verfolgten selbst im Auge habe und Abkömmlingen den Anspruch nur ausnahmsweise im Falle des Todes von Ausgebürgerten einräume; dafür spreche auch die höchstpersönliche Natur des Anspruchs. Zweck des Art. 116 Abs. 2 GG sei es nicht, die durch die Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit herzustellen. Vielmehr gehe es darum, die unwirksam entzogene deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu aktivieren. Enkel von Ausgebürgerten könnten sich nicht unmittelbar auf eine "schwebend" vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit des Ausgebürgerten berufen, insbesondere dann nicht, wenn der Ausgebürgerte bereits vor ihrer Geburt verstorben sei. Im vorliegenden Fall habe sich nur der Vater der Kläger bei seiner Geburt auf die schwebend vorhandene deutsche Staatsangehörigkeit des Großvaters der Kläger berufen und daraus einen Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 GG ableiten können, nicht aber die erst in den Jahren 1970, 1972 und 1975 geborenen Kläger. Der Gesetzgeber habe nicht eine Ableitung des Einbürgerungsanspruchs von einem Dritten zulassen wollen, der selbst nicht Ausgebürgerter gewesen sei. In solchen Fällen könne nur durch eine großzügige Einbürgerungspraxis nach allgemeinen Vorschriften geholfen werden.
Die Kläger verteidigen das Berufungsurteil.
Die Beigeladene vertritt die Auffassung, die Beschränkung des Einbürgerungsanspruchs auf Kinder des Ausgebürgerten finde weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG eine Stütze. Nach allgemeinem Sprachgebrauch seien "Abkömmlinge" alle Verwandten absteigender Linie. Staatsangehörigkeitsrechtlich solle der Zustand hergestellt werden, der ohne die (unwirksame) Zwangsausbürgerung bestanden hätte. Nach der Wiedereinbürgerung verwirklichte Verlusttatbestände seien insofern zu berücksichtigen, als für nachgeborene Abkömmlinge kein Anspruch mehr bestehe. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich kein anderes Ergebnis entnehmen.
II.
Die Revision des Beklagten muß erfolglos bleiben.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Den Klägern steht ein Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind Abkömmlinge früherer deutscher Staatsangehöriger, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, auf Antrag wieder einzubürgern. Den Großeltern der Kläger ist durch die Elfte Verordnung zum Reichsbürgersetz vom 25. November 1941 (RGBl I S. 722) die deutsche Staatsangehörigkeit aus rassischen Gründen entzogen worden.
1.
Der Anspruch steht entgegen der Auffassung des Beklagten den Nachkommen des Ausgebürgerten ohne Beschränkung auf eine bestimmte Generation zu.
a)
Nach allgemeinem juristischen Sprachgebrauch sind Abkömmlinge nicht nur Kinder, sondern auch sämtliche weiteren Nachkommen. So wird bei der Regelung der Reihenfolge von Unterhaltspflichtigen in § 1606 Abs. 2 BGB zwischen den näheren und den entfernteren Abkömmlingen unterschieden; damit werden auch weitere Nachkommen dem Begriff der Abkömmlinge zugeordnet. Im Erbrecht wird ausdrücklich zwischen Abkömmlingen und Kindern unterschieden; zu ersteren werden auch die den Kindern nachfolgenden Abkömmlinge gerechnet (vgl. § 1924 BGB). Dementsprechend werden im Familien- und Erbrecht unter "Abkömmlingen" sämtliche Verwandte absteigender Linie verstanden; Kinder sind demgegenüber Abkömmlinge ersten Grades (Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl. 1994, Überblick vor § 1589 Rdnr. 4). Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG erfaßt ebenfalls alle Abkömmmlinge des Ausgebürgerten ohne Beschränkung auf die unmittelbar nachfolgende Kindesgeneration. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung Abkömmlinge nachfolgender Generationen, wie hier die Enkel der Ausgebürgerten, nicht vom Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen. Wenn er sich zu Ansprüchen von "Kindern" eines Ausgebürgerten aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG geäußert hat (BVerwGE 68, 220 <234>; 85, 108 <110 f.>), ist dies allein darauf zurückzuführen, daß Kläger in den damals zu entscheidenden Fällen Kinder des Ausgebürgerten waren. Deren rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten und die sich daraus für die Ableitung der Staatsangehörigkeit vom Ausgebürgerten ergebenden Folgen bildeten den Gegenstand des Rechtsstreits, nicht aber der hier maßgebliche Begriff des Abkömmlings. Die vom Beklagten genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 23, 98 <108>; 54, 53 <72>) betrifft nur den staatsangehörigkeitsrechtlichen Status des Ausgebürgerten selbst, verhält sich aber ebenfalls nicht zum Anspruch ihrer Abkömmlinge, um den es hier geht. In der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß Abkömmlinge auch die Kindeskinder des Ausgebürgerten sind (Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 1987, Art. 116 GG Rdnr. 90 a.E.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 1991, Art. 116 GG Rdnr. 38; von Münch/Hecker, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1983, Art. 116 GG Rdnr. 14). Renck (JZ 1979, 752 <754>) begründet seine abweichende Auffassung damit, daß Abkömmlinge von Verfolgten kaum ohne zeitliche Beschränkung ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status nach Maßgabe des Art. 116 Abs. 2 GGändern könnten. Diese eher rechtspolitische Erwägung hat mit dem Begriff des Abkömmlings selbst nichts zu tun.
b)
Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 2 GG sprechen ebenfalls gegen eine Beschränkung des Einbürgerungsanspruchs auf die Kinder des Ausgebürgerten. Die Bestimmung zielt auf die Wiedergutmachung staatsangehörigkeitsrechtlicher Unrechtsmaßnahmen des Nationalsozialismus. Sie zieht die Folgerungen daraus, daß der aus rassischen Gründen erfolgte Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit grobes Unrecht ist und deswegen keinen Bestand haben kann, wenn die Betroffenen das Wiederaufleben ihrer deutschen Staatsangehörigkeit wünschen (BVerwGE 85, 108 <112 f.>; BVerfGE 23, 98 <108>; 54, 53 <68>). Eine derartige Wiedergutmachung ist nicht nur gegenüber dem Ausgebürgerten und seinen Kindern, sondern auch gegenüber allen weiteren Nachkommen geboten, wenn diese ebenfalls durch die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwerben konnten, die sie sonst aufgrund ihrer Abstammung von dem Ausgebürgerten nach § 4 RuStAG erworben hätten. Das durch die Ausbürgerung eingetretene Unrecht wirkt in den nachfolgenden Generationen nach, so daß eine Wiedergutmachung möglich und nötig ist. Ein Grund für die Differenzierung zwischen Kindern und weiteren Nachkommen, zwischen erster und zweiter nachfolgender Generation ist nicht ersichtlich. Der Zeitablauf seit dem Ende des nationalsozialistischen Unrechtsregimes mag faktisch das Interesse der Nachgeborenen an einer Einbürgerung mindern, weil sie mittlerweile in anderen Ländern eine Existenzgrundlage gefunden haben. Allein mit dem Zeitablauf läßt sich aber die vom Beklagten vertretene einschränkende Auslegung des Begriffs "Abkömmlinge" in Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nicht rechtfertigen. Für eine solche Einschränkung bedürfte es einer Änderung der Vorschrift des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG.
c)
Der Beklagte meint demgegenüber, Enkel eines Ausgebürgerten könnten weder vom Ausgebürgerten unmittelbar etwas ableiten noch von einem Dritten, der selbst nicht Ausgebürgerter sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Es trifft zwar zu, daß sich der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG vom Ausgebürgerten ableitet, bei Enkeln des Ausgebürgerten also von ihrem Großvater. Der Beklagte berücksichtigt aber nicht, daß auch dem Enkel die deutsche Staatsangehörigkeit infolge der Ausbürgerung des Großvaters vorenthalten worden sein kann, wenn sein Vater nicht deutscher Staatsangehöriger geworden ist, und daß in diesem Sinne der Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG vom Großvater auf den Sohn und von diesem auf den Enkel "übergegangen" sein kann.
Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, Enkel dürften nicht in den Genuß des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG gelangen, wenn ein Kind des Ausgebürgerten auf den Einbürgerungsanspruch verzichtet oder nach Wiedereinbürgerung, aber vor Geburt der Enkel einen Verlusttatbestand nach § 17 Nr. 2, § 25 RuStAG verwirklicht habe. Es mag sein, daß bei Enkeln die Verwirklichung der vorgenannten Verlusttatbestände nicht nur durch den Ausgebürgerten, sondern auch durch seine Kinder zu einem Erlöschen des Einbürgerungsanspruchs nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG führen kann. Das schließt aber nicht von vornherein einen Einbürgerungsanspruch der den Kindern des Ausgebürgerten nachfolgenden Abkömmlinge aus.
Die höchstpersönliche Natur des Einbürgerungsanspruchs, auf die sich der Beklagte weiterhin beruft, spricht eher gegen die Ausgrenzung der weiteren Nachkommen, weil sie auch dann den Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings fortbestehen läßt, wenn seine Vorfahren sich nicht wieder einbürgern lassen, ohne zugleich auf ihren Anspruch zu verzichten (Makarov/ von Mangoldt, a.a.O., Art. 116 GG Rdnr. 90, S. 40/9).
Die Auffassung des Beklagten, der Einbürgerungsanspruch nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG solle grundsätzlich nur dem Ausgebürgerten selbst und nur im Falle seines Todes ausnahmsweise seinen Abkömmlingen zustehen, wird der Entstehungsgeschichte der Vorschrift nicht gerecht. Der Einbürgerungsanspruch wurde im Ausschuß für Grundsatzfragen auf Intervention des Abgeordneten Bergsträsser auf Abkömmlinge erweitert, um Rechtsfolgen, die sich aus dem möglichen Ableben des Ausgebürgerten ergeben konnten, zu vermeiden. Der Formulierungsvorschlag des Ausschußvorsitzenden Dr. von Mangoldt, den Anspruch allen Abkömmlingen "in direkter Linie" einzuräumen, zeigt, daß auch die den Kindern nachfolgenden Generationen einbezogen werden sollten (Protokoll der 30. Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen am 6. Dezember 1948, in: Der Parlamentarische Rat 1948-1949, Akten und Protokolle, Bd. 5/II, S. 848). Wenn diese Formulierung in der Endfassung des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG keinen Niederschlag gefunden hat, so ist dadurch sachlich keine Änderung eingetreten. Desgleichen ist der Anspruch nicht auf Abkömmlinge der Ausgebürgerten beschränkt worden, die bei Inkrafttreten des Grundgesetzes oder bei Geltendmachung des Anspruchs bereits verstorben waren (BVerwGE 68, 220 <234>; 85, 108 <113>). Nach allem scheitert der Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG nicht daran, daß die Kläger Enkel der Ausgebürgerten sind.
2.
Der Einbürgerungsanspruch der Kläger aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG entfällt auch nicht aus anderen Gründen.
a)
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Einbürgerungsanspruch des Abkömmlings nach Art. 116 Abs. 2 GG ein rechtliches Verhältnis zum Ausgebürgerten voraus, an welches das Staatsangehörigkeitsrecht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit knüpft (BVerwGE 68, 220 <234>; 85, 108 <110 f.>). Dies folgt daraus, daß von einer "Wiedereinbürgerung" sinnvoll nur gesprochen werden kann, wenn an die infolge der Ausbürgerung vorenthaltene deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft, also der staatsangehörigkeitsrechtliche Zustand "wieder"hergestellt wird, wie er ohne die Ausbürgerung bestanden hätte (BVerwGE 85, 108 <112>).
Erforderlich ist danach eine hypothetische Prüfung, ob der Abkömmling ohne die Ausbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätte. So hat der Senat den Einbürgerungsanspruch nicht-ehelicher Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters oder vor dem 1. April 1953 geborener ehelicher Kinder einer ausgebürgerten deutschen Mutter nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG verneint, weil nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. grundsätzlich nur das eheliche Kind eines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnte und daher in den genannten Fällen das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit auch ohne die Ausbürgerung seines Vaters bzw. seiner Mutter nicht erworben hätte. Eine Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Ausgebürgerte bereits vor der Geburt eines unmittelbaren Abkömmlings oder dieser vor Geburt eines weiteren Nachkommen wieder eingebürgert worden ist und dem Abkömmling daher die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgrund der Ausbürgerung vorenthalten worden ist (Beschluß vom 20. März 1992 - BVerwG 1 B 33.92 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 21, S. 14). In diesem Fall ist daher für eine Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts selbst dann kein Raum, wenn nach der Wiedereinbürgerung und vor der Geburt ein zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führender Tatbestand, z.B. durch Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit im Ausland gemäß § 17 Nr. 2, § 25 RuStAG, verwirklicht wird. Unschädlich ist demgegenüber im Interesse einer sachgerechten Verwirklichung der Wiedergutmachung die Erfüllung eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Verlusttatbestandes durch den Ausgebürgerten vor seiner Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerwGE 68, 220 <232>; 85, 108 <113>; Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - Dok.Ber. A 1994, 22; BVerfGE 23, 98 <108>; 54, 53 <70>).
b)
Ausgehend von dieser Rechtslage hätten die Kläger im vorliegenden Fall die deutsche Staatsangehörigkeit ohne Ausbürgerung ihres Großvaters erworben. Ohne Ausbürgerung wäre ihr Vater als eheliches Kind nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. deutscher Staatsangehöriger und hätte nach derselben Vorschrift die deutsche Staatsangehörigkeit an die Kläger weiter vermittelt. Es ist unschädlich, daß der Großvater der Kläger im Jahre 1947 auf Antrag die brasilianische Staatsangehörigkeit erworben und damit einen Verlusttatbestand nach § 17 Nr. 2, § 25 RuStAG verwirklicht hat. Ebenso unschädlich ist, daß der Großvater der Kläger im Jahre 1965 gemäß Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG wieder eingebürgert wurde, weil dadurch allein weder ihr bereits im Jahre 1943 geborener Vater noch sie selbst die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererlangt haben. Schließlich bestand ihr Einbürgerungsanspruch aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG auch nach Ableben des Großvaters im Jahre 1985 fort. Die mit der Geburt in Brasilien erworbene brasilianische Staatsangehörigkeit ließ den Einbürgerungsanspruch des Vaters ebenso wie den der Kläger nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG unberührt. Schließlich stellen sich auch nicht Fragen nach etwaigen Rechtsfolgen eines Verzichts oder einer Verwirkung des Anspruchs aus Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. dazu Urteil vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 25.92 - a.a.O.), weil weder der Großvater noch der Vater der Kläger auf den Anspruch verzichtet hat, beide sich vielmehr nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG einbürgern ließen. Es ist daher davon auszugehen, daß ohne Ausbürgerung des Großvaters die Kläger deutsche Staatsangehörige wären. Da auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, ist unter diesen Umständen der Beklagte zu ihrer Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Abänderung der Streitwertbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs für alle Rechtszüge gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO auf je 30 000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. September 1993 - BVerwG 1 C 1.93 -).
Scholz-Hoppe
Gielen
Kemper
Mallmann