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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1995, Az.: 5 StR 249/95

Verurteilung eines Angeklagten wegen versuchten Mordes, schwerer räuberischer Erpressung und Geiselnahme; Handeln mit Tötungsvorsatz; Erforderlichkeit einer lückenlosen Aufführung aller für die Überführung in Betracht kommenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung; Beisichführen einer Waffe; Tatmehrheit zwischen Waffendelikten und einer Gewalttat; Bestehenbleiben des Rechtsfolgenausspruchs trotz Änderung des Schuldspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1995
Aktenzeichen
5 StR 249/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 17719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 15.11.1994

Verfahrensgegenstand

Geiselnahme u.a.

Prozessgegner

Hans-Jürgen G., geboren am ... 1931 in B.,

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine lückenlose Aufführung aller für die Überführung des Angeklagten in Betracht kommenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung ist nicht geboten.

  2. 2.

    Veranlasst der Täter mit vorgehaltener ungeladener Pistole Polizeibeamte zur Aushändigung ihrer Dienstwaffen, so genügt die Übertragung des Besitzes an den Waffen zur Erfüllung der in § 253 StGB geforderten Tatbestandsmerkmale "Vermögensverfügung" und "Bereicherungsabsicht" jedenfalls dann, wenn der Täter die erlangten Waffen dadurch nutzte, dass er die Beamten weiter einschüchterte.

  3. 3.

    Kann eine zur Drohung eingesetzte funktionstüchtige ungeladene Pistole jederzeit schussbereit gemacht werden genügt dies für eine Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

  4. 4.

    Zur Erfüllung der Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB genügt das Beisichführen einer Waffe in irgendeinem Stadium des Tatherganges bis zur Beendigung der Tat.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Sitzungen vom 20. und 22. Juni 1995,
an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Häger, Basdorf, Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ..., Richter am Kammergericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. November 1994 werden mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe und über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm sowie wegen Mißbrauchs von Ausweispapieren verurteilt wird.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geiselnahme, Mißbrauchs von Ausweispapieren und wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und eine Pistole Steyr sowie eine Maschinenpistole Scorpion nebst jeweils zugehöriger Munition eingezogen. Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten führen zur Änderung des Schuldspruchs, sind jedoch im übrigen erfolglos.

2

Der Angeklagte hatte einen Urlaub aus der Sicherungsverwahrung zur Flucht genutzt und hielt sich in der Wohnung seiner Nichte auf. Dort verwahrte er eine geladene Maschinenpistole Scorpion, eine ungeladene halbautomatische Selbstladekurzwaffe Steyr sowie gesondert 24 Patronen für diese Waffe in einem Koffer. Nach einem mit Waffen begangenen Überfall auf eine Bankfiliale fanden die Ermittlungsbehörden einen Zusammenhang mit der genannten Wohnung. Die Kriminalbeamten S. und Sch., die beiden Nebenkläger, suchten diese Wohnung auf, um durch eine Befragung der dort wohnenden Personen eine etwaige Tatbeteiligung oder eine sonstige Tatbeziehung abzuklären. Der Angeklagte ließ die Beamten ein und wies sich mit einem für eine andere Person ausgestellten echten britischen Reisepaß aus. Nach längerer Befragung des Angeklagten erklärten die Beamten dem Angeklagten, daß seine förmliche Vernehmung auf der Polizeidienststelle erforderlich sei. Der Angeklagte befürchtete, daß seine Identität und sein Fernbleiben aus der Sicherungsverwahrung aufgedeckt werden würden, und wollte deshalb unter Mitnahme von Waffen flüchten. Um dafür Zeit zu gewinnen, entschloß er sich, die auf einem Stuhl unter Bekleidungsstücken liegende nicht geladene Pistole Steyr aufzunehmen, diese Waffe den Polizeibeamten vorzuhalten, so beide Polizeibeamte zu überwältigen, sie zu fesseln, an der Heizung festzubinden und bei seiner Flucht zurückzulassen, um die Beamten daran zu hindern, ihn zur Wache mitzunehmen, dort seine Angaben zu überprüfen und seine Flucht zu vereiteln. In Ausführung dieses Entschlusses nahm der Angeklagte die ungeladene Pistole Steyr an sich. Nacheinander richtete er diese Waffe auf die beiden völlig überraschten Beamten, verlangte von ihnen die Herausgabe ihrer Dienstwaffen und forderte sie auf, sich bäuchlings mit dem Gesicht nach unten nebeneinander auf den Boden zu legen. In der Furcht vor einer vermeintlich geladenen Schußwaffe händigten die beiden Polizeibeamten dem Angeklagten ihre Dienstwaffen aus; sie legten sich wie gefordert auf den Boden. In dieser Situation hantierte der Angeklagte nacheinander mit den beiden ihm übergebenen, jeweils mit 8 Patronen geladenen Polizeiwaffen. Der Angeklagte lud, "um den Polizeibeamten unmißverständlich klarzumachen, daß er es ernst meine," eine der Waffen durch, wodurch eine Patrone ausgeworfen wurde, und sagte zu den auf dem Boden liegenden Polizeibeamten: "Ich knipse euch ab, ich brauche nur noch einen Schalldämpfer." Mit vielerlei Argumenten baten beide Polizeibeamte um ihr Leben. Währenddessen lud der Angeklagte auch die andere Polizeiwaffe durch, so daß eine Patrone ausgeworfen wurde. Schließlich kam es zum offenen körperlichen Kampf zwischen den drei Männern. Dabei versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger S. mit einer Dienstwaffe einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf. Anschließend drückte er dem Beamten den Lauf der Waffe in den Rücken. Im weiteren Kampf richtete der Angeklagte die Waffe abwechselnd auf die beiden Beamten, wobei er zunächst auch stets einen Finger am Abzugshahn hielt, aber nicht abdrückte. Nachdem es dem Nebenkläger S. gelungen war, dem Angeklagten die Waffe abzunehmen, versuchte dieser, sich erneut in die Gewalt der anderen am Boden liegenden Dienstwaffe zu bringen. Im weiteren Kampf gelang es den beiden Polizeibeamten, den Angeklagten zu überwältigen.

3

I.

Soweit die Staatsanwaltschaft die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision zum Nachteil des Angeklagten betreibt, führt das Rechtsmittel lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.

4

1.

Allerdings bleibt die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Sachbeanstandung, der Angeklagte sei fehlerhafterweise nicht - auch - wegen versuchten (zweifachen) Mordes verurteilt worden, ohne Erfolg.

5

Das Schwurgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Einen Rechtsfehler hat der Tatrichter bei dieser Entscheidungsfindung nicht begangen. Der Tatrichter hat das von ihm festgestellte objektive Geschehen mitgeteilt und ausführlich geprüft, ob sich hieraus folgern lasse, der Angeklagte habe beim Hantieren mit den Waffen unter Tötungsvorsatz gehandelt. Bei alledem hat das Schwurgericht auch die Ausführungen des gehörten Waffensachverständigen berücksichtigt. Daß in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellt wird, der Angeklagte habe möglicherweise schon während der Sicherungsverwahrung - oder nach seiner Flucht - durch Lektüre einschlägiger Fachzeitschriften sich über die Handhabung neuer polizeilicher Schußwaffen informieren können, vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen.

6

Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter sich in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht mit Besonderheiten auseinandergesetzt hat, die die Person des Angeklagten kennzeichnen und denen indizielle Bedeutung für die subjektive Tatseite zukommen kann. Es handelt sich zum einen darum, daß der Angeklagte bereits zweimal wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist und er bei beiden Taten mit Tötungsvorsatz aus scharfen Waffen auf Menschen geschossen hatte, um einer Festnahme zu entgehen, zum anderen um das Persönlichkeitsbild des Angeklagten, das der psychiatrische Sachverständige von dem Angeklagten gezeichnet hat. Jedoch hat das Schwurgericht die früheren Taten des Angeklagten (im Rahmen der Feststellungen zur Person) und die vom Sachverständigen abgegebene Persönlichkeitsbeschreibung (im Rahmen der Begründung der Maßregelanordnung) so ausführlich mitgeteilt, daß der Senat ausschließt, daß diese Gesichtspunkte bei der Beweiswürdigung etwa übersehen worden wären. Eine lückenlose Aufführung aller für die Überführung des Angeklagten in Betracht kommenden Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung ist nicht geboten (BGH bei Holtz MDR 1978, 281; BGH Urt. vom 23. Januar 1979 - 5 StR 751/78 -).

7

2.

Indes weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, daß der Tatrichter es unterlassen hat, das Tatgeschehen auch unter dem Gesichtspunkt der schweren räuberischen Erpressung zu prüfen. Die getroffenen Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte sich auch nach den Vorschriften der § 250 Abs. 1 Nr. 1, § 253 Abs. 1 und 2, § 255 StGB strafbar gemacht hat: Der Angeklagte veranlaßte, die ungeladene Pistole Steyr vorhaltend, konkludent mit der Tötung drohend, die Polizeibeamten zur Aushändigung ihrer Dienstwaffen. Diese Übertragung des Besitzes an den Waffen genügt zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale "Vermögensverfügung" und "Bereicherungsabsicht" (vgl. BGHSt 14, 386, 388 m.N.; BGHR § 253 Abs. 1 StGB Bereicherungsabsicht 3), zumal da der Angeklagte die erlangten Waffen dadurch nutzte, daß er die Beamten weiter einschüchterte. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der der Entscheidung BGHSt 38, 83, 87 [BGH 15.10.1991 - 4 StR 349/91] zugrundeliegenden Konstellation. Die Eigenschaften sowohl der zunächst eingesetzten Waffe als auch der erlangten Waffen begründen die Anwendung der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die zur Drohung eingesetzte funktionstüchtige Pistole Steyr war zwar ungeladen. Sie konnte jedoch mittels der in der Wohnung verwahrten Munition jederzeit schußbereit gemacht werden; das genügt (vgl. BGH StV 1987, 67; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 244 Rdn. 3 und 4 m.w.N.). Zudem brachte der Angeklagte während der Tat, noch vor ihrer Beendigung, die zwei geladenen Polizeipistolen an sich. Auch dies erfüllt die Qualifikation des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach ein Beisichführen der Waffe in irgendeinem Stadium des Tatherganges bis zur Beendigung der Tat genügt (vgl. BGHSt 13, 259, 260;  20, 194, 197;  BGH NJW 1975, 1176, 1177; BGH StV 1988, 429; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 250 Rdn. 4 m.w.N.).

8

II.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO und auf die Revision des Angeklagten ergibt folgendes:

9

1.

Ohne Rechtsfehler hat der Tatrichter den Angeklagten wegen Geiselnahme nach § 239 b Abs. 1 StGB verurteilt. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift besorgt, der Tatrichter habe nicht sicher ausgeschlossen, daß der Angeklagte die sofortige Erschießung der beiden Polizeibeamten beabsichtigte, was der Verurteilung wegen Geiselnahme entgegenstehen würde. Diese Besorgnis teilt der Senat nicht. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte die Pistole Steyr aufnahm, um "diese Waffe den Polizeibeamten vorzuhalten, so beide Polizeibeamte zu überwältigen, sie zu fesseln und an der Heizung im Wohnzimmer festzubinden und dann nach seiner Flucht in der Wohnung zurückzulassen, um sie daran zu hindern, ihn mit zur Wache nach Braunschweig zu nehmen, dort seine Angaben zu überprüfen und an seiner Flucht zu hindern" (UA S. 12). Entsprechend heißt es in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils: "Die Beamten sollten daran gehindert werden, ihn festzunehmen, insbesondere ihn mit nach Braunschweig zur Überprüfung seiner Angaben zu nehmen. Zugleich sollten sie ihre Fesselung und seine Flucht erdulden" (UA S. 17). Daß der Angeklagte sich im Sinne des § 239 b Abs. 1 StGB der beiden Polizeibeamten bemächtigte, steht nach den Feststellungen außer Zweifel. Danach sind die Voraussetzungen der genannten Vorschrift festgestellt. Dabei kommt es auf die Eigenheiten der Geiselnahme im Zwei-Personen-Verhältnis (vgl. BGHSt 40, 90 [BGH 02.03.1994 - 5 StR 494/93]; BGH Großer Senat für Strafsachen NStZ 1995, 129, zur Veröffentlichung in BGHSt 40, 350 vorgesehen) nicht einmal an; denn hier liegt folgende Besonderheit vor: Der Angeklagte bemächtigte sich zweier Personen, um - wie der Zusammenhang der Feststellungen ergibt - jede von ihnen auch durch die Androhung der Tötung des jeweils anderen Tatopfers zu bestimmtem Verhalten zu nötigen. Soweit schließlich der Große Senat für Strafsachen (a.a.O. S. 131 - Abschnitt II 3 a.E.) eine "gewisse Stabilisierung" der vom Täter ausgenutzten Lage verlangt und damit der Bemächtigungssituation eine "eigenständige Bedeutung" zuspricht, ist auch diese Voraussetzung erfüllt: Beide bäuchlings am Boden liegenden Tatopfer baten mit verschiedenen Argumenten um ihr Leben und hatten den Eindruck, "dazuliegen wie Karnickel, die auf den Fangschuß warteten" (UA S. 13).

10

2.

Die Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (KWKG) vom 20. April 1961 (BGBl. I S. 444) hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar unterliegt die Maschinenpistole Scorpion einschließlich der zugehörigen Munition - auch - den vom Landgericht angewendeten Vorschriften dieses Gesetzes. Jedoch sind auf tragbare Schußwaffen und die zugehörige Munition nach § 6 Abs. 3 WaffG allein die Vorschriften des Waffengesetzes als Sonderregelung anzuwenden (BGH NStZ 1981, 104; Steindorf Waffenrecht 6. Aufl. WaffG § 6 Rdn. 12). Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Maschinenpistole, eine vollautomatische Selbstladewaffe, ist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, § 52 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 WaffG strafbar.

11

3.

Gleichzeitiger Besitz mehrerer Waffen ist ein einziges Dauerdelikt (Steindorf Waffenrecht WaffG § 53 Rdn. 32 m.N.d. Rspr. des BGH).

12

Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Waffendelikten einerseits und der Gewalttat, die sich als tateinheitliche Begehung von Geiselnahme und schwerer räuberischer Erpressung darstellt, andererseits ist hier nicht rechtsfehlerhaft: Dem angefochtenen Urteil in Verbindung mit der Anklage und der diese begleitenden staatsanwaltschaftlichen Verfügung sub 8 a und b (Sachakten Bd. III Bl. 64 f.) ist zu entnehmen, daß die Waffendelikte allein insoweit abgeurteilt wurden, als der Angeklagte über die Waffen Scorpion und Steyr die tatsächliche Gewalt ausübte, bevor er sich zur Begehung der Gewalttat unter Einsatz einer dieser Waffen entschloß. Bei solcher Konstellation ist die Annahme zweier rechtlich selbständiger Taten revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 151, 154; BGH Beschluß vom 30. Juni 1982 - 3 StR 44/82 -; BGH Beschluß vom 25. August 1994 - 5 StR 462/94 -; BGH Beschluß vom 7. Februar 1995 - 5 StR 728/94 -; BGH Beschluß vom 21. März 1995 - 5 StR 89/95 -).

13

III.

Über die vorstehend zu I. und II. genannten Gesichtspunkte hinaus enthält das angefochtene Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Änderung des Schuldspruchs, der die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegensteht, da der Senat vor der Revisionshauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis gegeben hat. Daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf aus den hier erstmals angewendeten Vorschriften mit neuen tatsächlichen Gesichtspunkten verteidigen könnte, ist nicht dargetan, vielmehr ausgeschlossen.

14

IV.

Der gesamte Rechtsfolgenausspruch kann trotz der Änderung des Schuldspruchs bestehenbleiben. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter wegen der Gewalttat allein angesichts des tateinheitlichen Hinzutretens der schweren räuberischen Erpressung auf eine höhere als die verhängte Strafe erkannt hätte. Ein weiter reichender Strafrahmen ist nicht eröffnet. Das Tatbild ist von der Strafkammer umfassend in die Strafzumessung einbezogen worden. Die auf den Besitz der Maschinenpistole durch den Tatrichter und durch den Senat angewendeten verschiedenen waffenrechtlichen Vorschriften eröffnen den gleichen Strafrahmen.

Horstkotte
Schäfer
Häger
Basdorf
Nack