Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.1995, Az.: 5 StR 728/94

Schuld; Schuldfähigkeit; Sachverständiger; Sachverständigengutachten; Hirnverletzung; Kampfsport

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.02.1995
Aktenzeichen
5 StR 728/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12348
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1996, 4

Redaktioneller Leitsatz

Es kann erforderlich sein, das Gutachten eines Sachverständigen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einzuholen, wenn sich dieser eventuell am Hirn verletzt hatte ( hier. Kampfsport).

Gründe

1

1. Wegen des aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Schuldspruchs, der zur Bezeichnung des Konkurrenzverhältnisses im dritten Fall vom Senat klargestellt worden ist (vgl. zudem Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530), hat das Landgericht den Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren und zur Schadensersatzzahlung an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zur Adhäsionsentscheidung unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sachlichrechtlich ist insbesondere die Annahme des Tatrichters, Erwerb und Besitz der Waffe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zu deren Führen, zu dem sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Begehung des erpresserischen Menschenraubes entschloß, nach den Grundsätzen von BGHSt 36, 151, 153 f. hinzunehmen.

2

2. Indes hat die Revision zum Strafausspruch mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

3

a) Das Landgericht war jedenfalls nach dem entsprechenden Antrag des Verteidigers in der Hauptverhandlung gemäß § 244 Abs. 2 StPO gehalten, zur Frage, ob die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers möglicherweise aufgrund einer hirnorganischen Schädigung erheblich vermindert war, einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt ungeachtet der Vernehmung eines besonders erfahrenen psychologischen Sachverständigen, nach dessen Gutachten bei dem Beschwerdeführer zwar eine narzißtische Persönlichkeitsstörung, indes keine die Hemmungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende schwere seelische Abartigkeit anzunehmen ist. Die in dem ablehnenden Beschluß der Strafkammer und im Urteil gegen die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen angestellten Erwägungen sind aufgrund der gegebenen, von der Verteidigung zur Antragsbegründung hervorgehobenen Fallbesonderheiten nicht hinreichend tragfähig.

4

aa) Der Beschwerdeführer betreibt seit früher Jugend intensiv Kampfsport (u.a. "Vollkontakt"-Karate), was die Möglichkeit dabei erlittener Hirnverletzungen nicht als ganz fernliegend erscheinen läßt. Wenn die Strafkammer insoweit einschränkend auf die eigene Bekundung des Beschwerdeführers, er habe dabei niemals Verletzungen erlitten, abhebt, ist zu besorgen, daß sie eine gerade in diesem Bereich wenig realitätsbezogene, von Überbewertung seiner eigenen Fähigkeiten gekennzeichnete Selbsteinschätzung nicht ausreichend bedacht hat (vgl. ähnlich zur mangelnden Eignung der Selbsteinschätzung als Kriterium bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit: BGH StV 1994, 360 und 651).

5

In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, daß das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Biographie wie die von ihm mit der Haupttat, die ungewöhnliche Züge aufweist, letztlich verfolgten Tatziele auf erhebliche Einbußen an realitätsbezogenen Vorstellungen hindeuten. Das gilt selbst unter den Einschränkungen, daß er sich zum einen - wie die Strafkammer hervorhebt - der Unwahrheit der von ihm nach einschlägiger Literatur und Filmen erfundenen "Legende" über seine Kampfsportausbildung bewußt ist und daß er zum anderen die Bemächtigung über die Person des Nebenklägers über einen längeren Zeitraum mit bemerkenswertem organisatorischem Aufwand und Geschick aufrechtzuerhalten, damit zudem einen bereits beachtlichen Taterfolg zu erzielen verstand.

6

bb) Hinreichend sichere Anhaltspunkte, die den Ausschluß einer relevanten Hirnschädigung auch ohne medizinischen Sachverständigen nahelegten, sind von der Strafkammer nicht aufgezeigt und auch sonst nicht klar ersichtlich.

7

Jedenfalls nach dem entsprechenden Antrag der Verteidigung mußte sich die Strafkammer bei der gegebenen Sachlage gedrängt sehen, zur Frage einer möglichen Hirnschädigung einen medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 244 Rdn. 81; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 729; Eisenberg, Persönliche Beweismittel in der StPO 1993 Rdn. 1034). Es liegt allerdings nicht fern, daß bereits die Beiziehung eines Psychiaters oder Neurologen durch den psychologischen Sachverständigen zu seiner Unterstützung bei der Vorbereitung des Gutachtens - so wie praktisch häufig psychiatrische Sachverständige Psychologen zu ihrer Unterstützung bei einer Begutachtung heranziehen - den Anforderungen der Aufklärungspflicht genügt hätte (vgl. BGHSt 23, 8, 13). Dies hätte indes bedingt, daß der Arzt den Beschwerdeführer medizinisch untersucht hätte - naheliegenderweise durch Hirnstrommessung -. Bei den Besonderheiten des Falles reichte es nicht aus, daß der psychologische Sachverständige einen Psychiater konsultierte, ohne daß dieser den Probanden untersuchte.

8

b) Daß eine weiterreichende Begutachtung des Beschwerdeführers zur Annahme der Voraussetzungen des § 20 StGB hätte führen können, vermag der Senat auszuschließen. Trotz des Gewichts der Taten läßt sich die Möglichkeit einer milderen Bestrafung für den Fall der Zubilligung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht sicher verneinen.

9

Für den Fall, daß die erneute Begutachtung zu gesicherten Erkenntnissen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB führen sollte, wird vorsorglich auf § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hingewiesen. Der neue Tatrichter wird für den Fall erneuter Verwertung von Erkenntnissen der Mutter des Beschwerdeführers die Erwägungen der Revision über deren naheliegende persönliche Anhörung zu beachten haben.