Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1982, Az.: 3 StR 44/82
Tateinheit zwischen Erwerb einer Schußwaffe und einem späteren Waffenvergehen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1982
- Aktenzeichen
- 3 StR 44/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 02.07.1981
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Prozessführer
Arbeiter Zejnel M. aus W., geboren am ... 1944 in P. (Ju.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 30. Juni 1982
gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das mit Totschlag und fahrlässiger Körperverletzung rechtlich zusammentreffende Vergehen gegen das Waffengesetz wird von der Verfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 1, 2 StPO).
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juli 1981
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beistrich durch das Wort "und" ersetzt wird und die Wörter "und Führens" entfallen;
- b)
im Ausspruch über die wegen Vergehens gegen das Waffengesetz verhängte Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ort Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die im übrigen zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 unbegründete Revision führt zum Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Führens einer Schußwaffe sowie zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs.
Da der Angeklagte die Schußwaffe - anders als in den Fällen, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den Verfahren 2 StR 700/81 (Beschluß vom 26. März 1982, zum Abdruck in BGHSt bestimmt), 2 StR 657/81 (Urteil vom 21. April 1982) sowie 2 StR 641/81 (Urteil vom 31. März 1982) zugrundelagen - nicht alsbald nach dem Erwerb, sondern ersichtlich erst geraume Zeit später auf Grund neuen Willensentschlusses geführt hat, steht der Erwerb nicht in Tateinheit mit dem späteren Waffenvergehen, das seinerseits im Zusammenhang mit dem Tötungsverbrechen steht (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1954 - 1 StR 700/53, UA S. 3 unter Ziff. 3; Beschluß vom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80). Unabhängig von der mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a StPO vorgenommenen Ausscheidung dieses Waffenvergehens von der Verfolgung fehlt es damit an einer Verbindung zwischen Waffenerwerb und Tötungsverbrechen. Wegen dieses später liegenden Waffenvergehens wäre eine besondere Verurteilung des Angeklagten, und zwar in Tateinheit mit Totschlag und fahrlässiger Körperverletzung, rechtlich angezeigt gewesen. Mit der Ausscheidung dieses Waffenvergehens entfällt die Notwendigkeit, wegen der gegen Leben und körperliche Unversehrtheit gerichteten Straftat die Strafe neu festzusetzen. Mit ihr ist auch das gelegentliche Mitführen der Waffe außerhalb der Wohnung (UA S. 12, 42), bezüglich dessen das Urteil einen Vorsatz nicht feststellt, sowie das dem Totschlagsverbrechen nachfolgende Waffenvergehen (UA S. 18, 43) von der Verfolgung ausgenommen. Der Strafausspruch wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz und mit ihm der Ausspruch über die Gesamtstrafe konnten nicht bestehen bleiben.
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Dr. Gribbohm
Zschockelt