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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1976, Az.: 1 StR 266/76

Strafbarkeit wegen Untreue und wegen Betrugs ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1976
Aktenzeichen
1 StR 266/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12284
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 27.10.1975

Verfahrensgegenstand

Untreue und Betrug

Prozessführer

Herbert N. aus L., geboren am ... 1921 in B.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 15. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Oktober 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue und wegen Betrugs zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

2

I.

Verfahrensbeschwerde:

3

1.

Die wegen der unterbliebenen Vernehmung Dr. Br. erhobene Aufklärungsrüge genügt nicht den Begründungserfordernissen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sie weder angibt, welche für den Angeklagten günstigen Tatsachen in dem auf "Ladung des Zeugen" gerichteten und abgelehnten "Beweisantrag" bestimmt behauptet oder als möglicherweise beweisbar bezeichnet worden sind (die Revision sagt nur, was die Vernehmung Dr. Br. ergeben hätte), noch die Aktenstellen anführt, welche die Strafkammer - auch ohne darauf gerichteten Antrag - zur Beweiserhebung hätten drängen müssen. Die Rüge ist infolgedessen unzulässig.

4

2.

Die weitere Aufklärungsrüge (die darauf gestützt wird, daß sich der gesamte Spruchkörper der Tatsacheninstanz einen Eindruck von der Aussagetüchtigkeit des Zeugen Dr. Ni. hätte verschaffen müssen) ist unbegründet. Das hohe Alter des Zeugen wie auch die Feststellungen des Leitenden Kreismedizinaldirektors waren für sich kein Anlaß, die Aussagetüchtigkeit Dr. Ni. anzuzweifeln und anzunehmen, daß seine Vernehmung durch nur ein Mitglied der Strafkammer unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeitsprüfung bedenklich sei. Andere Umstände, die konkret auf eine Beeinträchtigung der Aussagetüchtigkeit des Zeugen hingedeutet hätten, sind von der Revision nicht vorgetragen worden und nicht zu ersehen.

5

II.

Sachrüge:

6

1.

Die Verurteilung wegen Betrugs ist nicht zu beanstanden. Zum Vorbringen der Revision ist zu bemerken:

7

Der Satz: "Der Angeklagte räumt die teilweise Schadenswiedergutmachung hinsichtlich des Kredits von zwei Millionen DM ein" (UA S. 25), steht, wie die Revision ausführt, in der Beweiswürdigung. Eine ausdrückliche Folgerung zum Nachteil des Angeklagten hat das Tatgericht aus der Schadenswiedergutmachung nicht gezogen. Es kann aber sein, daß mit dem Hinweis darauf die Strafkammer ein Indiz für tatbestandsmäßiges Verhalten andeuten wollte. Auch wenn es so ist, liegt darin kein Rechtsfehler. Die Schadenswiedergutmachung ist eine Tatsache, die für die Schuldfrage von Bedeutung sein kann, auch wenn sie zivilrechtlich geboten oder (wie die Revision ausführt) "selbstverständlich" ist. Der aus ihr gezogene Schluß braucht nur möglich, nicht zwingend zu sein und kann unter dieser Voraussetzung dem Tatgericht nicht verwehrt werden (BGHSt 10, 208, 210). Im übrigen ist es offensichtlich, daß die Schadenswiedergutmachung - wenn überhaupt - nur am Rande indizielle Bedeutung erlangte.

8

Auch die Strafzumessungserwägungen und das Strafmaß sind im Falle der Verurteilung wegen Betrugs von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflußt.

9

2.

Die Verurteilung wegen Untreue kann keinen Bestand haben.

10

a)

Die Strafkammer hat festgestellt:

11

Auf Grund seiner persönlichen Beziehungen zu dem Mitinhaber einer Firma, die Devisen und Kredite vermittelte, wurde dem Angeklagten, der Geld für eine von ihm allein beherrschte Firma benötigte, am 5. Juni 1969 fernmündlich ein Kredit in Höhe von vier Millionen DM angeboten. Der Gesprächspartner wies den Angeklagten darauf hin, daß für diesen Kredit die WF-Bank die Rückzahlungsgarantie übernehmen müsse. Um sich den Kredit zu sichern, rief der Angeklagte noch am gleichen Tage zurück und teilte mit, daß die WF-Bank die Garantie übernehme, obwohl er den (aus einer Person bestehenden) Vorstand der WF-Bank noch nicht erreicht hatte. Auf Grund der Mitteilung des Angeklagten glaubte der Vermittler, die Bankgarantie sei zugesagt. Er gab der WF-Bank fernschriftlich den Text der Garantieerklärung durch und bat sie, diesen Text der Geldgeberin "vorab per Telex" zu übermitteln "und gleichfalls die schriftliche Bestätigung an diese abzusenden". Der Vermittler unterrichtete den Devisenmakler der Kreditgeberin in Lo. von den nach seiner Auffassung zustandegekommenen Vereinbarungen und sagte ihm, die Garantieübernahme werde von der WF-Bank noch bestätigt. Nach Eingang des Garantietextes sprach der Angeklagte mit dem Vorstand der WF-Bank. Auf Grund dieses Gesprächs ging der Angeklagte davon aus, daß die WF-Bank keine Garantieerklärung abgeben werde. Er nahm an, daß er infolgedessen das Darlehen nicht erhält. Zu seiner Überraschung überwies die Kreditgeberin, die der Meinung war, die WF-Bank habe die Garantieerklärung schon rechtsverbindlich abgegeben, die Darlehenssumme. Sie wurde schon am 6. Juni 1969 der Firma des Angeklagten gutgeschrieben. Der Angeklagte wurde sich bewußt, daß die Geldgeberin möglicherweise auf Grund seiner wahrheitswidrigen Behauptung vom Vortage, die WF-Bank übernehme die Rückzahlungsgarantie, zur Überweisung des Darlehens veranlaßt worden war. Nachdem er sich Gewißheit verschafft hatte, daß die WF-Bank tatsächlich keine Garantieerklärung abgegeben hatte und keine abgeben werde, entschloß er sich, "ohne vorherige Klarstellung" über das Geld zugunsten seiner Firma zu verfügen. Er ließ den Kredit in der Folgezeit abrufen und bezahlte damit Verbindlichkeiten. Das Darlehen wurde bei Fälligkeit und auch später nicht zurückbezahlt.

12

b)

Die Strafkammer ist der Ansicht, der Angeklagte habe den Tatbestand der Untreue verwirklicht, weil der unter der Bedingung der Übernahme der Rückzahlungsgarantie durch die WF-Bank geschlossene Kreditvertrag ein Treueverhältnis begründet habe, das den Angeklagten verpflichtete, die Geldgeberin "vor jeder Verfügung über das Geld durch ihn darauf hinzuweisen, daß die WF-Bank keine Garantieerklärung abgegeben habe". Eine zweite (selbständige oder unterstützende) Erwägung der Strafkammer geht dahin, daß sich "angesichts der von ihm geschaffenen Situation" für den Angeklagten "aus dem Gebot von Treu und Glauben die Verpflichtung ergeben habe, die Kreditgeberin darüber aufzuklären, daß eine Garantieerklärung der WF-Bank nicht vorliege". Der Angeklagte habe auf Grund seines eigenen vorausgegangenen Tuns, das auf Täuschung des Geschäftspartners gerichtet gewesen sei, eine Rechtspflicht zur Offenbarung gehabt. Die Verletzung dieser "Treuepflicht" habe zu einem Vermögensschaden der Geldgeberin geführt, weil sie trotz Fehlens der von ihr irrtümlich als vorhanden angenommenen Sicherheit in Form der Bankgarantie "ihren Rückzahlungsanspruch nicht geltend machte, der damals noch durchführbar gewesen wäre".

13

c)

Gegen die Rechtsauffassung der Strafkammer bestehen durchgreifende Bedenken.

14

aa)

Die für den Treubruchtatbestand (nach BGHSt 24, 386, 387; Hübner in LK 9. Aufl. § 266 Rdn. 9; Lackner, StGB 10. Aufl. § 266 Anm. 2 b für alle Untreuetatbestände) wesentliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, zu betreuen, läßt "außerhalb der Grenzen der strafbaren Untreue solche Schuldverhältnisse, die nicht fremdnützig typisiert sind, sondern dadurch charakterisiert werden, daß fremde Vermögensinteressen auf eigene gegenläufige Interessen treffen und daß jeder Teil die Beziehung zum ändern nur um des eigenen Vorteils willen verfolgt" (Hübner a.a.O. Rdn. 14). Ein Darlehensvertrag als solcher ist kein auf fremdnützige Geschäftsbesorgung gerichtetes Rechtsgeschäft (RG HRR 1941, 984; BGH, Urt. vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64 -; Dreher, StGB 36. Aufl. § 266 Rdn. 13; Hübner a.a.O. Rdn. 25; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 266 Rdn. 24). Nur die besondere Ausgestaltung des Darlehensverhältnisses (z.B. durch Einbeziehung auftragsähnlicher Elemente in Fällen der Zweckbindung des Kredits) kann eine fremdnützige Betreuungspflicht begründen (BGHSt 8, 271, 272; 13, 330; BGH LM StGB a.F. § 266 Nr. 16; BGH bei Dallinger MDR 1969, 534; BGH, Urteile vom 1. Oktober 1953 - 4 StR 120/53 - und vom 3. März 1964 - 1 StR 16/64). Allein das Sicherungsinteresse des Kreditgebers führt auch dann nicht zu einer fremdnützigen Abwandlung (Ergänzung) der Rechtsbeziehungen, wenn es zum Ausdruck gebracht und von seiner Erfüllung die Kreditgewährung abhängig gemacht wird. Anders mag es liegen, wenn der Kreditgeber die Sorge für dieses Interesse in die Hand des Vertragspartners legt und darauf angewiesen ist, daß er es wahrnimmt. Das war hier nicht der Fall. Die Geldgeberin des Angeklagten war durch den Kreditvermittler unmittelbar an die Bank herangetreten, die den Kredit absichern sollte. Sie hatte es in der Hand, den Eingang der Garantieerklärung abzuwarten und im Falle des Ausbleibens den Kredit zu versagen. Mit dieser (nach dem gewöhnlichen Gang der Dinge zu erwartenden) Entwicklung rechnete (zunächst) auch der Angeklagte.

15

bb)

Die Rechtslage erfährt unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der Untreue keine Änderung dadurch, daß der Angeklagte auf Grund vorangegangenen eigenen Tuns eine Rechtspflicht zur Offenbarung hatte, als er erkannte, daß die Garantiezusage nicht gegeben wird, der Darlehensbetrag aber dennoch (möglicherweise) im Vertrauen auf seine anderslautende, täuschende Mitteilung an den Kreditvermittler überwiesen worden ist. Die Strafkammer setzt die Offenbarungspflicht gleich der Betreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB. Diese Gleichsetzung ist unrichtig. Weil dem Angeklagten die Fürsorge für das Sicherungsinteresse der Kreditgeberin nicht anvertraut war, konnte er auch durch den Verstoß gegen seine Offenbarungspflicht den Tatbestand der Untreue nicht verwirklichen.

16

3.

Das besagt nicht, daß er sich nicht strafbar gemacht haben kann. Wenn der Angeklagte mit Hilfe der Vorspiegelung, die WF-Bank übernehme die Rückzahlungsgarantie, nicht nur Zeit gewinnen, sondern ohne Rücksicht auf Zustimmung oder Ablehnung der Bank den Irrtum hervorrufen und aufrechterhalten wollte, die Garantie sei rechtsverbindlich zugesagt, um die Kreditgeberin in jedem Falle zur Leistung zu veranlassen (was nach den bisherigen Feststellungen zweifelhaft oder zu verneinen ist - vgl. UA S. 13, 16, 27), kann der Angeklagte den Tatbestand des Betrugs verwirklicht haben (falls er mit Schädigungsvorsatz und in Bereicherungsabsicht täuschte). Er kann aber auch Betrug dadurch begangen haben, daß er den Kreditvermittler nicht sofort nach dem Gespräch mit Dr. Ni. oder spätestens nach Eingang des Geldes von der Ablehnung der Garantieübernahme durch die WF-Bank unterrichtete, falls das Unterlassen nach dem Willen des Angeklagten dazu führen sollte und tatsächlich dazu führte, daß die Darlehenssumme ohne Absicherung des Kredits überwiesen wurde oder daß sie ihm verblieb.

Pfeiffer
Mösl
Pikart
Herdegen
Kuhn