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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1964, Az.: 1 StR 16/64

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Untreue

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1964
Aktenzeichen
1 StR 16/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Darmstadt - 05.06.1963

Verfahrensgegenstand

Rückfallbetrug u.a.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. März 1964,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 1963 jeweils mit den Feststellungen auf gehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Untreue verurteilt worden ist, und im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in neun Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Unterschlagung und wegen Untreue zu drei Jahren Zuchthaus Gesamtstrafe und zu zehn Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat es seine Sicherungsverwahrung angeordnete Dagegen hat der Angeklagte, die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

2

Die verfahrensrechtlichen Angriffe sind, soweit sie überhaupt in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet. Auf die Sachrüge hat der Senat das ganze Urteil geprüft. Die Untersuchung bietet Anlass zur Erörterung nur im Falle Ha. und führt zur Aufhebung des Schuldspruchs im Falle S. und des gesamten Strafausspruchs.

3

1.

Bei der Würdigung seiner Einlassung zum Fall Ha. hat die Strafkammer dargelegt, nach ihrer Überzeugung habe der Angeklagte bereits bei dem Abschluß des Mietvertrags an die Möglichkeit gedacht, die Schreibmaschine ohne weitere Bezahlung auf nicht absehbare Zeit zu behalten und unter Umständen zur Beschaffung von Geld zu verwerten, und er habe "diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen" (UA 12). Für sich allein betrachtet, könnten diese Ausführungen den Anschein erwecken, als ob das Landgericht davon ausgegangen sei, zur Erfüllung der inneren Tatseite des Betruges genüge ein alle objektiven Tatbestandsmerkmale umfassender bedingter Vorsatz, und als ob es übersehen habe, daß zu solchem Vorsatz noch die Absicht hinzukommen muß, sich oder einem Anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. So sind diese - etwas ungenaue gefaßten - Erörterungen aber nicht zu verstehen. Das ergibt sich aus der weiteren Wertung der Einlassung des Angeklagten zu diesem Fall, aus den dazu getroffenen Feststellungen und aus deren rechtlicher Würdigung. Nach den Feststellungen hatte der Beschwerdeführer entgegen seinem Vorgeben schon bei der Miete für nur einen Tag in Wirklichkeit vor, die Schreibmaschine nicht am nächsten Tag zurückzubringen; er wollte sie vielmehr für sich behalten, um sie nunmehr unentgeltlich zu benutzen oder anderweitig zu verwerten (UA 5). Er wollte sich nach der Überzeugung der Strafkammer durch den über die kurze Mietdauer hinausgehenden Besitz der Maschine bereichern (UA 17). Danach nahm also der Angeklagte bei Abschluß der Miete für kurze Zeit nicht nur billigend in Kauf, die Schreibmaschine länger zu behalten und sie für sich zu verwerten, sondern es kam ihm darauf gerade an. Dieses Vorhaben erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Bereicherungsabsicht im Sinne des § 263 StGB (BGHSt 16, 1 ff). Daher hält der Schuld sprach im Fall Ha. der rechtlichen Nachprüfung stand.

4

2.

Dagegen reichen im Fall S. die bisherigen Feststellungen nicht aus, um die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue zu tragen. Die Strafkammer hat angenommen, der Angeklagte sei rechtsgeschäftlich verpflichtet gewesen, die Vermögensinteressen des Darlehensgebers wahrzunehmen, und er habe diese Treupflicht dadurch verletzt, daß er das ohne dingliche Sicherung geliehene Geld zu einen anderen als dem angegebenen Zweck verwendet und - bis auf einen geringfügigen Teil - später nicht zurückgezahlt habe. Diese Ansicht begegnet rechtlichen Bedenken.

5

Die Pflicht, einen Vertrag zu erfüllen, und die jeder Vereinbarung innewohnende allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vertragspartners gebührende Rücksicht zu nehmen, genügen allein nicht, um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen im Sinne des § 266 StGB anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung genießen den Schutz dieser Vorschrift vielmehr nur solche Rechtsbeziehungen, bei denen die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen den Hauptgegenstand bildet (BGHSt 1, 186, 188 f mit weiteren Nachweisen). Ein Darlehensvertrag als solcher ist kein Vertrag, der den Schuldner zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Gläubigers verpflichtet (RG HRR 1941, 984; vgl. auch RG HRR 1941, 372; BGH LM StGB § 266 Nr. 20).

6

Auch der Hinweis auf den Zweck für den der Angeklagte das Geld erbeten hatte und für den es ihm gegeben worden war, rechtfertigt es nicht, eine vertragliche Treupflicht gegenüber den Darlehensgeber anzunehmen. Dieser hätte nämlich, wenn der Beschwerdeführer das angeblich von Rubens gemalte Bild gekauft hätte, dadurch nicht etwa nachträglich einen Zugriffsgegenstand erhalten, in den er unter Umständen hätte vollstrecken können. Eigentümerin des Gemäldes wäre im Falle des Rückkaufs vielmehr Frau H. geworden, deren Rechte auszuüben der Angeklagte lediglich bevollmächtigt war (UA 5). Überdies hatte der Münchner Darlehensgläubiger mit dem Bildgeschäft in Heidelberg und Mannheim nichts zu tun, kannte dessen Einzelheiten nicht und ließ, wie im Urteil ausdrücklich dargelegt worden ist (UA 18), den Angeklagten freie Hand zu tun, was er für sachdienlich hielt. Eine Zweckgebundenheit, wie sie etwa bei Wohnungsbaudarlehen, Mietvorauszahlungen, Spenden und ähnlichen Leistungen besteht und eine vertragliche Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, begründen kann (vgl. BGH LM StGB § 266 Nr. 16), hat daher hier nach den bisherigen Feststellungen nicht vorgelegen.

7

Eine abschließende Entscheidung kann der Senat jedoch nicht treffen. Der Sachverhalt, von dem das Landgericht bisher ausgegangen ist, beruht teilweise auf Feststellungen und teilweise auf Unterstellungen zugunsten des Beschwerdeführers, die im Urteil nicht erkennbar gegeneinander abgegrenzt sind (UA 5). Die ursprüngliche Eigentümerin des Bildes, Frau H., deren Rückkaufsrechte der Angeklagte für sie ausüben sollte, ist in der Haupt Verhandlung nicht als Zeugin vernommen worden. Es ist daher nicht ausgeschlossen daß eine neue Verhandlung, in der sie gehört und auch näher aufgeklärt wird, mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer das Bild wieder erwerben sollte, zu einer anderen Beurteilung von dessen Verhalten gegenüber dem Darlehensgeber S. unter dem Gesichtspunkt des Betruges führen kann.

8

3.

Die Strafkammer hat den Angeklagten nach § 20 a Abs. 1 StGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Sie hat in dem Urteil seine früheren Straftaten nach der Art eines Strafregisterauszugs aufgezählt (UA 3) und ausgeführt, daß der Beschwerdeführer nicht nur gelegentlich, sondern aus einem inneren Hang immer wieder, voraussichtlich auch in Zukunft, Rechtsbrüche begehen werde. Das schließt sie daraus, daß er nach Verbüßung der bisher verhängten Strafen keinen Versuch zu einer geregelten Lebensweise unternommen habe, sondern ohne Not stets bald wieder straffällig geworden sei (UA 21). Diese Darlegungen reichen nicht aus. Sie lassen jede auch noch so gedrängte Feststellung über Art, Umfang, Ursprung und innere Beweggründe der bisher begangenen Vergehen und Verbrechen als Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung des Angeklagten vermissen (BGHSt 1, 94, 99 ff; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; BGH MDR 1957, 562 Nr. 45). Der Senat kann daher nicht prüfen, ob das Landgericht § 20 a Abs. 1 StGB zu Recht angewendet hat.

9

Danach müssen die Verurteilung wegen Untreue und der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden; sonst bleibt die Revision ohne Erfolg.

Seibert
Willms
Hübner
Mai
Sanders