Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1966, Az.: BVerwG II C 221.62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 221.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 09.10.1962 - AZ: 65 VIII 62
Rechtsgrundlagen
- § 73 BBG (F. 1957)
- § 172 BBG (F. 1957)
- § 173 BBG (F. 1957)
- § 105 BDO
- § 126 BRRG
- § 142 Abs. 2 BRRG
Fundstellen
- BVerwGE 23, 176 - 184
- AS 1923, 176
- DVBl 1966, 598-600 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1967, 59-61 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 786 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1966, 215
Amtlicher Leitsatz
Die gerichtliche Überprüfung der Feststellung des Verlustes von Dienstbezügen wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens eines Bundesbeamten vom Dienst obliegt nicht den allgemeinen Verwaltungsgerichten, sondern den Bundesdisziplinargerichten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1966
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1962 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 1962 werden aufgehoben.
Die Sache wird an die zuständige Bundesdisziplinarkammer, Sitz Frankfurt am Main, verwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Gründe
I.
Der Kläger ist Meister im Bundesgrenzschutz .... Am Abend des 19. Januar 1961 erhielt er vom Rate des Kreises Heiligenstadt in der sowjetisch besetzten Zone die telegraphische Mitteilung, der Ehemann seiner damals wegen eines Leidens in einem Krankenhaus befindlichen Schwester sei plötzlich verstorben. Weil deren zwölfjähriger Sohn infolgedessen unversorgt war, erwog der Kläger, mit seiner Familie in die sowjetisch besetzte Zone zu fahren oder doch jedenfalls seine Ehefrau dorthin fahren zu lassen und seine beiden Kinder, die er nicht selbst versorgen konnte, nach E. (Hessen) zu seinen Schwiegereltern zu bringen. Nach Rücksprache mit dem Innendienstleiter seiner Hundertschaft und mit dem Abteilungsadjutanten, jedoch ohne Urlaubsgenehmigung seines Dienstvorgesetzten, brachte der Kläger am Vormittag des 20. Januar 1961 im eigenen Kraftwagen seine Ehefrau nach B. zum Interzonenzug und sodann seine Kinder nach E. Dort blieb der Kläger bis zum 24. Januar 1961. An diesem Tage kehrte er mit seiner Familie nach Coburg zurück. Er blieb auch am 25. Januar 1961 noch dem Dienst fern.
Durch Bescheid vom 9. Februar 1961 stellte der Kommandeur des Bundesgrenzschutzkommandos ... den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für die Zeit vom 20. bis zum 25. Januar 1961 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst nach § 73 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - fest. Den Widerspruch des Klägers wies der Bundesminister des Innern durch Bescheid vom 17. Mai 1961 mit der Rechtsmittelbelehrung zurück, gegen diese Entscheidung sei die Klage im Verwaltungsrechtsweg gegeben. Durch Disziplinarverfügung vom 7. Juni 1961 bestrafte der Kommandeur den Kläger wegen seines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst mit einer Warnung. Über die hiergegen von dem Kläger eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.
Mit der am 20. Juni 1961 erhobenen Klage hat der Kläger sinngemäß beantragt,
die Bescheide vom 9. Februar 1961 und vom 17. Mai 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 20. bis zum 25. Januar 1961 die Dienstbezüge zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat durch Urteil vom 28. Februar 1962 die Klage als wegen § 105 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Anlage zu dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 749), geändert durch § 198 Nr. 15 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551), - BDO - im allgemeinen Verwaltungsrechtsweg unzulässig abgewiesen und der Beklagten mit Rücksicht auf ihre hiernach unrichtige Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Beklagte und der Kläger haben Berufung eingelegt.
Der Kläger hat im Berufungsrechtszug hilfsweise die Verweisung der Sache an die Bundesdisziplinarkammer München beantragt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat durch Urteil vom 9. Oktober 1962 auf die Berufung der Beklagten die Klage als im Verwaltungsrechtsweg zulässig bezeichnet, jedoch als unbegründet abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Für die gerichtliche Überprüfung der Entziehung von Dienstbezügen nach § 72 Abs. 2 BBG (F. 1957) sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Obwohl die Vorschrift des § 105 BDO weder durch das am 1. September 1957 in Kraft getretene Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - noch durch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - unter ausdrücklicher Bezeichnung außer Kraft gesetzt worden sei, habe sie - entgegen dem Beschluß des Bundesdisziplinarhofs vom 12. März 1958 - I DB 2/58 - (BDHE 4, 100) - seit dem 1. September 1957 keine Geltung mehr.
Die Maßnahme nach § 73 Abs. 2 BBG (F. 1957) sei keine gegen den Beamten verhängte Strafe oder Sühne. Sie diene lediglich der Schadloshaltung des Dienstherrn in dem Sinne, daß er bei schuldhafter Nichtleistung des Beamtendienstes von der geschuldeten Besoldungsleistung frei werde. § 73 Abs. 2 Satz 3 BBG (F. 1957) stelle der "Feststellung" des Verlustes der Dienstbezüge ausdrücklich die durch diese Feststellung nicht ausgeschlossene "disziplinarrechtliche Verfolgung" gegenüber. Die "Feststellung" des Dienstherrn nach Maßgabe dieser Vorschrift sei mithin eine beamtenrechtliche Maßnahme außerhalb des Dienststrafverfahrens mit allen Merkmalen eines Verwaltungsakts.
Für alle Klagen der Beamten aus dem Beamtenverhältnis sei seit dem 1. September 1957 nach § 126 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben, d.h. der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten. Der in § 126 BRRG verwendete Begriff "Klagen" sei im weitesten Sinne zu verstehen. Er erfasse alle Streitfälle aus dem Beamtenverhältnis. Es könne daher keinen Unterschied machen, daß der in § 105 Abs. 1 BDO vorgesehene und näher geregelte "Antrag" auf dienststrafgerichtliche Entscheidung keine eigentliche "Klage" sei.
Entscheidend sei, daß der in § 172 BBG (F. 1953) enthaltene Vorbehalt ("soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist") in der seit dem 1. September 1957 geltenden Neufassung gestrichen sei. Damit sei der bis dahin gegebenen Zuständigkeit der Disziplinargerichte der Boden entzogen worden. Denn nur auf Grund dieses Vorbehalts seien die Disziplinargerichte nach § 105 BDO zur Entscheidung über Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 2 BBG befugt gewesen.
Wäre die Meinung des Bundesdisziplinarhofs (a.a.O.) richtig, daß der Wegfall dieses Vorbehalts nur zur Beseitigung des Rechtsweges zu den Zivil gerichten habe führen können, dann hätte auch § 126 BRRG eine andere Fassung erhalten müssen. Bei dem unmißverständlichen - durch die Außerkraftsetzung aller dem Beamtenrechtsrahmengesetz widersprechenden Rechtsvorschriften (§ 142 Abs. 2 BRRG) hervorgehobenen - Inhalt des § 126 BRRG seien alle gesetzlichen, nicht verfassungsrechtlichen, Schranken weggefallen, die dem Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für Klagen aus dem Beamtenverhältnis entgegenstanden. Es habe daher keiner Übergangsregelung bedurft, um die bis dahin auf § 105 Abs. 1 BDO gestützte Zuständigkeit der Dienststrafgerichte zu beseitigen.
Die im Beamtenrechtsrahmengesetz getroffene Regelung sei durch die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 ohne Änderung übernommen worden. Lediglich zur Klärung von Fragen des Vorverfahrens und der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung habe der Gesetzgeber durch § 191 Abs. 1 VwGO dem § 126 BRRG einen neuen Abs. 3 angefügt. Damit habe er klar zu erkennen gegeben, daß es bei der durch das Beamtenrechtsrahmengesetz getroffenen Regelung des Rechtsweges verbleiben solle. Überdies seien durch § 195 Abs. 2 VwGO mit Wirkung vom 1. April 1960 wiederum alle den gleichen Gegenstand regelnden Vorschriften früherer Gesetze oder Verordnungen aufgehoben worden, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten gewesen seien. Die Klage sei daher im allgemeinen Verwaltungsrechtsweg zulässig.
Die Klage sei jedoch unbegründet (dies wird im Berufungsurteil näher ausgeführt).
Mit der - zugelassenen - Revision gegen dieses Berufungsurteil pflichtet der Kläger der Auffassung des Berufungsgerichts bezüglich der Zulässigkeit des allgemeinen Verwaltungsrechtsweges bei. Er rügt jedoch die Verletzung des § 73 BBG und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 1962 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 28. Februar 1962 nach dem Klageantrag zu erkennen,
hilfsweise:
die Sache an die Dienststrafkammer München zu verweisen, eventuell das Verfahren bis zur Entscheidung der Dienststrafkammer auszusetzen.
Die Beklagte hält ebenfalls den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für gegeben. Sie tritt im übrigen der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich mit Darlegungen zur Frage des Rechtsweges. Er folgt im Ergebnis der Auffassung des Berufungsgerichts.
II.
Der Rechtsstreit ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das zuständige Disziplinargericht zu verweisen. Denn für die gegen eine Maßnahme nach § 73 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) - BBG (F. 1957) - gerichtete Klage ist der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten verschlossen und der in § 105 Abs. 1 Satz 1 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung des § 198 Nr. 15 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BDO - bestimmte Rechtsweg zu den Disziplinargerichten eröffnet.
Die Frage, ob die in § 105 BDO bestimmte besondere Zuständigkeit der Disziplinargerichte für die Nachprüfung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG (F. 1957) durch die in § 126 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - getroffene Regelung über die Eröffnung des Rechtsweges zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis beseitigt worden ist oder nicht, wird in Schrifttum und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Für die ausschließliche Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte haben sich außer dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten dieses Rechtsstreits insbesondere ausgesprochen der Bundesminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 8. Januar 1958 (GMBl. S. 56/57, Bochalli, BBG, 2. Auflage, S. 250 Erl. 3 zu § 73, Grabendorff, BBG, 2. Auflage, S. 79 und 239, Neis in ZBR 1957 S. 253 [258] und Hitzlberger in ZBR 1957 S. 264 [266]). Die Gegenmeinung, daß weiterhin die Disziplinargerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten aus § 73 Abs. 2 BBG zuständig seien, wird u.a. vertreten von dem Bundesdisziplinarhof in seinem Beschluß vom 12. März 1958 - I DB 2/58 - (BDHE 4, 100), von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem Beschluß vom 23. Februar 1959 - 1 S 488/58 - (ZBR 1959 S. 128), von dem Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein im Urteil vom 10. Februar 1959 - V OVG A 43/58 - (OVGE 14, 417) und von dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Urteil vom 11. Oktober 1962 - I A 743/61 - (ZBR 1963 S. 63, DVBl. 1963 S. 264) sowie von Schütz in DÖD 1957 S. 161 (165 nebst Fußnote 85), Thiele in ZBR 1961 S. 379 [BVerwG 12.03.1958 - BVerwG I DB 2/58] und Fischbach, BBG, 2. Auflage, S. 517 Erl. IV 5 zu § 73. Der letzteren Auffassung ist aus den folgenden Gründen beizupflichten.
In § 17 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG (F. 1937) - war gegen die Feststellung des Dienst vorgesetzten, daß der Beamte für einen Zeitraum schuldhaften Fernbleibens vom Dienst die Dienstbezüge verloren habe, die Anrufung der Dienststrafkammer vorgesehen. Diese Regelung mag hauptsächlich den Zweck gehabt haben, dem von einer solchen Feststellung des Dienstvorgesetzten betroffenen Beamten im Rahmen des damaligen Rechtsschutzsystems überhaupt einen Rechtsschutz zu gewähren. Nach der Einführung der verwaltungsgerichtlichen Generalklausel durch die Verwaltungsgerichtsgesetze der Jahre 1946 und 1948 hätte es zu diesem Zweck der Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 3 DBG (F. 1937) nicht mehr bedurft, weil dem Beamten seither auch für die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Feststellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 DBG (F. 1937) der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten offengestanden hätte. Wäre es die Absicht des Gesetzgebers gewesen, es nunmehr auch hierfür bei dem allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bewenden zu lassen, so hätte er dieses Ziel durch ersatzlose Streichung des § 17 Abs. 2 Satz 3 DBG (F. 1937) erreichen können. Diesen Weg hat der Gesetzgeber jedoch nicht beschritten und erkennbar auch nicht beschreiten wollen. Denn er hat in § 17 Abs. 2 Satz 3 des Deutschen Beamtengesetzes in der Bundesfassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 281) - DBG (F. 1950) - die Zuständigkeit der Disziplinargerichte für die Nachprüfung von Maßnahmen nach § 17 Abs. 2 Satz 2 DBG (F. 1950) ausdrücklich beibehalten und folgerichtig die Verfahrensregelung des § 105 der Reichsdienststrafordnung vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 71) - RDStO - in die Bundesfassung der Reichsdienststrafordnung vom 30. Juni 1950 (BGBl. S. 307) - RDStO (P. 1950) - und sodann - mit geringfügigen, hier nicht bedeutsamen Änderungen - als § 105 der Bundesdisziplinarordnung vom 28. November 1952 (BGBl. I S. 761) - BDO - übernommen.
Anläßlich der Ablösung des Deutschen Beamtengesetzes durch das Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) - BBG (F. 1953) - wurde die frühere Regelung des § 17 Abs. 2 DBG (F. 1950) durch § 73 Abs. 2 BBG (F. 1953) ersetzt. Gleichzeitig wurde durch § 198 Nr. 15 BBG (F. 1953) die Vorschrift des § 105 BDO in einer Weise neugefaßt, die keinen Zweifel daran gestattet, daß für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG (F. 1953) ausschließlich die Disziplinargerichte zuständig bleiben sollten. Im Verhältnis zu der für Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten vorschreibenden Regelung des § 172 BBG (F. 1953) war § 198 Nr. 15 BBG (F. 1953) eine gleichrangige Sondervorschrift (lex specialis) mit der Folge, daß Rechtsstreitigkeiten über die Anwendung des § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG (F. 1953) zur Zuständigkeit der Disziplinargerichte auch dann gehört hätten, wenn in § 172 Abs. 1 BBG (F. 1953) die Vorbehaltsklausel "..., soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist", gefehlt hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, nur infolge dieses Vorbehalts des § 172 Abs. 1 BBG (F. 1953) seien die Disziplinargerichte nach § 105 BDO überhaupt zur Nachprüfung von Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG (F. 1953) befugt gewesen, ist deshalb unzutreffend. Daß der Bescheid nach § 73 BBG (F. 1952) auch in den das Verwaltungsverfahren vor Erhebung der Klage zu den Verwaltungsgerichten (§ 172 BBG [F. 1953]) regelnden Vorschriften, nämlich in § 173 Abs. 2 Satz 1 BBG (F. 1953) erwähnt wurde, war wohl ein Redaktionsversehen (vgl. ebenso Fischbach, BBG, 2. Auflage, S. 517 Erl. IV 5 zu § 73 Fußnote 9 und S. 1185 Erl. V zu § 173 Fußnote 18 a); jedenfalls stellte dies nicht die Geltung des § 198 Nr. 15 BBG (F. 1953) und damit des § 105 BDO in Frage. Seit der Aufhebung des § 173 BBG (F. 1953) durch § 139 Abs. 1 Nr. 44 BRRG und seit der Regelung des Widerspruchsverfahrens durch § 136 BRRG ist diese möglicherweise widersprüchliche frühere Regelung beseitigt und deshalb hier vollends bedeutungslos.
Auch in der folgenden Zeit seit dem 1. September 1957 hat die Rechtswegregelung des § 105 Abs. 1 BDO keine Änderung erfahren. Die Streichung des in § 172 Abs. 1 HBG (F. 1953) enthaltenen Vorbehalts anderweitiger gesetzlicher Rechtswegregelung durch die in § 139 Abs. 1 Nr. 43 BRRG bestimmte Neufassung des § 172 BBG (F. 1957) in Verbindung mit § 126 Abs. 1 BRRG hatte auf die Fortgeltung der Rechtswegregelung des § 105 BDO ebensowenig Einfluß wie - aus den vorstehend dargelegten Gründen - jener frühere Vorbehalt selbst. Sie diente, nachdem die allgemeine Rechtswegregelung des § 172 BBG (F. 1953) durch § 126 BRRG auch für die Bundesländer für verbindlich erklärt worden war, wesentlich dem Zweck, die Länder an einer abweichenden gesetzlichen Rechtswegregelung zu hindern, ließ jedoch die Regelung des § 105 Abs. 1 BDO für den Bereich des Bundesdienstes unberührt. Hätte der Gesetzgeber im Beamtenrechtsrahmengesetz die Regelung des § 105 Abs. 1 BDO in den Fällen des § 73 Abs. 2 BBG (F. 1957) zugunsten des Rechtsweges zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten beseitigen wollen, so hätte er dies durch Aufhebung oder Einschränkung dieser Vorschrift ohne Schwierigkeit erreichen können. Dies hat er aber erkennbar nicht getan. Er hat nämlich in § 140 BRRG die Bundesdisziplinarordnung angesprochen und deren § 15 Abs. 2 neu gefaßt. Daß er bei dieser Gelegenheit nicht auch die Regelung des § 105 Abs. 1 bis 3 BDO geändert hat, was ungleich wichtiger als die lediglich redaktionelle Neufassung des § 15 Abs. 2 BDO gewesen wäre, läßt erkennen, daß er diese Vorschrift trotz der einheitlichen Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsrechtsweges für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis in § 126 BRRG unverändert bestehen lassen, also die Zuständigkeit der Disziplinargerichte für Rechtsstreitigkeiten aus § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG (F. 1957) aufrechterhalten wollte.
Wäre - wie das Berufungsgericht meint - der Rechtswegregelung des § 126 BRRG die weitergehende Bedeutung beizumessen, daß für "Klagen aus dem Beamtenverhältnis" - in einem weitverstandenen Sinn - ausschließlich der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei, so wäre nicht nur die Fortgeltung des § 105 BDO, sondern folgerichtigerweise allgemein die Entscheidungsbefugnis der Disziplinargerichte in Frage gestellt. Denn rechtssystematisch ließen sich dann auch die Streitigkeiten zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn über die Verletzung von Dienstpflichten den "Klagen aus dem Beamtenverhältnis" zuordnen. Durch § 126 BRRG könnte dann außer § 198 Nr. 15 BBG (F. 1953) in Verbindung mit § 105 Abs. 1 bis 3 BDO auch § 77 Abs. 3 BBG (F. 1957), der die generelle Ermächtigung zur Regelung des Disziplinarverfahrens enthält, beseitigt sein, was ernstlich nicht diskutiert werden kann. Auch dies spricht dafür, daß § 126 BRRG die Vorschriften über den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten nicht berührt.
Die Rechtswegregelung des § 105 Abs. 1 bis 3 BDO ist mithin auch nicht den Rechtsvorschriften zuzurechnen, die den Vorschriften des - § 126 BRRG einschließenden - Kapitels II des Beamtenrechtsrahmengesetzes widersprechen und mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß § 142 Abs. 2 BRRG außer Kraft getreten sind. Deshalb kann auch dem § 142 Abs. 2 BRRG nichts für die Ansicht entnommen werden, § 105 Abs. 1 bis 3 BDO sei durch die Bestimmung des allgemeinen Verwaltungsrechtsweges für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 BRRG) außer Kraft getreten.
Bei allen späteren Änderungen des Bundesbeamtenrechts, insbesondere anläßlich der Neufassung des Bundesbeamtengesetzes vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1802) sowie bei Erlaß der Beamtenrechtsänderungsgesetze vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361), vom 18. Dezember 1965 (BGBl. I S. 901) und vom 31. August 1965 (BGBl. I S. 1007, 1024), hat der Bundesgesetzgeber die Regelung des § 105 BDO über die Zuständigkeit der Disziplinargerichte für die Nachprüfung der Bescheide nach § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG unverändert gelassen, obwohl den an der Gesetzgebung beteiligten Organen des Bundes bekannt war, daß inzwischen - wie eingangs erwähnt - die Frage der Fortgeltung des § 105 BDO im Hinblick auf § 126 BRRG Gegenstand eines lebhaften Meinungsstreites geworden war, und obwohl deshalb, falls eine Beseitigung der Kompetenznorm des § 105 Abs. 1 BDO durch § 126 BRRG in der Absicht der Gesetzgebungsorgane gelegen hätte, eine Klärung dieser Streitfrage im Wege der Gesetzgebung dringlich gewesen wäre. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, daß der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Bundesdisziplinarordnung nach dem Stand vom Dezember 1965 - abweichend von einem früheren Regierungsentwurf zu diesem Gesetz - in Art. I Nrn. 119 und 120 eine Neufassung des bisherigen § 105 BDO unter ausdrücklicher Beibehaltung der Zuständigkeit der Disziplinargerichte für die Nachprüfung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 BBG vorsieht und daß die Begründung dazu von einer - wegen der inzwischen ergangenen unterschiedlichen gerichtlichen Entscheidungen erforderlichen - gesetzlichen "Klarstellung" dahin spricht, daß in Übereinstimmung mit den inzwischen ergangenen Regelungen der Landesdisziplinarordnungen an der Zuständigkeit der Disziplinargerichte "festgehalten" werde.
Gegenüber der dargelegten gesetzlichen Regelung, nach der die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge (§ 73 Abs. 2 BBG) bis heute durch die Disziplinargerichte nachzuprüfen ist, greifen die vom Berufungsgericht zunächst angestellten rechtssystematischen Überlegungen nicht durch.
Richtig ist zwar, daß die Feststellung des Dienst vorgesetzten über den Verlust der Dienstbezüge (§ 73 Abs. 2 Satz 2 BBG) ein beamtenrechtlicher Verwaltungsakt ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme ist. Voraussetzung dieser Feststellung ist aber, daß der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Feststellung zu Recht ergangen ist, liegt der Schwerpunkt in aller Regel nicht in der Bestimmung der Rechtsfolge, sondern in der Beurteilung des Fernbleibens vom Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung. Es erscheint deshalb nicht abwegig, die gerichtliche Nachprüfung derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, der die Entscheidung über das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung allgemein zugewiesen ist. Hierfür sprechen auch Gründe der Rechtssicherheit und der Prozeßökonomie: Da die Disziplinargerichte ohnehin für die durch § 73 Abs. 2 Satz 3 BBG vorbehaltene disziplinarrechtliche Verfolgung derselben Dienstpflichtverletzung zuständig sind, wird dadurch, daß die gerichtliche Prüfung Insgesamt den Disziplinargerichten zugewiesen wird, doppelte Arbeit erspart und werden voneinander abweichende gerichtliche Beurteilungen desselben Sachverhaltes vermieden. Daß die Disziplinargerichte den Dienstherrn nicht zur Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge durch vollstreckbares Urteil verpflichten können, hat demgegenüber nur geringes Gewicht; denn nach rechtskräftiger Aufhebung der als rechtswidrig erkannten Feststellung wird die Nachzahlung der Bezüge in aller Regel ohne weiteres erfolgen.
Aber selbst wenn rechtssystematische Überlegungen mehr für den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten als für den Rechtsweg zu den Disziplinargerichten sprächen, würde dies aus den schon dargelegten Gründen an der bestehenden Rechtslage nichts ändern, sondern allenfalls bei einer künftigen gesetzlichen Regelung Beachtung verdienen. Ein § 198 Nr. 15 BBG in Verbindung mit § 105 BDO übergeordneter Rechtssatz, etwa des Verfassungsrechts, nach dem der Gesetzgeber die gerichtliche Prüfung der Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 und 2 BBG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zuweisen müßte und nicht statt dessen den Disziplinargerichten zuweisen dürfte, besteht nicht.
Da nach alledem für die gerichtliche Überprüfung der hier streitigen Bescheide vom 9. Februar 1961 und vom 17. Mai 1961 nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist, sondern die Disziplinargerichte zuständig sind, muß, dem Hilfsantrag des Klägers entsprechend, die Sache unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO an das Gericht des ersten Rechtszuges der Disziplinargerichtsbarkeit des Bundes, hier also an die örtlich zuständige Bundesdisziplinarkammer (vgl. § 33 BDO) verwiesen werden. Für die Frage der Verweisung ist unerheblich, in welcher Weise der hiermit verwiesene Rechtsstreit, insbesondere im Hinblick auf den Verpflichtungsantrag des Klägers, verfahrensrechtlich bei der Bundesdisziplinarkammer fortgesetzt werden kann; die zuständige Bundesdisziplinarkammer wird in Anwendung des für sie geltenden Verfahrensrechts (vgl. insbesondere § 105 BDO) und in Anpassung an die Besonderheiten des sachlichen Streitstoffes ihrer Aufgabe gerecht werden müssen und können (vgl. BVerwGE 8, 226 [229]).
Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth bedarf es nicht, weil dieses Verfahren nach der Regelung des § 155 Abs. 4 VwGO mit dem Verfahren vor der Bundesdisziplinarkammer in kostenrechtlicher Hinsicht eine Instanz bildet. Geboten ist es jedoch, über die durch das Berufungs- und das Revisionsverfahren entstandenen Mehrkosten zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1958 - BVerwG II CB 92.56-, Urteil vom 14. August 1958 - BVerwG II C 94.57 - und Urteil vom 24. Februar 1959 - BVerwG II C 28.55 -). Für diese Kostenentscheidung enthält die Verwaltungsgerichtsordnung keine Regelung. Diese Gesetzeslücke (vgl. BVerwGE 8, 226 [230] c.cit.) über § 173 VwGO in Verbindung mit § 276 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO - in der Weise zu schließen, daß dem Kläger die entstandenen Mehrkosten auch aufzuerlegen sind, wenn er in der Hauptsache obsiegt, verbietet sich nach der Auffassung des erkennenden Senats wegen der besonderen Bedeutung und der Rechtswirkungen der Rechtsmittelbelehrung für das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 58, 73 Abs. 3, 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO), vor allem in Fällen, in denen der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung - wie gerade der vorliegende Fall erweist - ohne sein Verschulden auf den unrichtigen Rechtsweg verwiesen worden ist. Es erscheint hier angemessen, die bezüglich der Mehrkosten bestehende Gesetzeslücke durch entsprechende Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO auszufüllen (so bereits BVerwGE 8, 226 [230] mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 15. November 1957 - BVerwG VI C 207.57 - unter entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO). Dem in dieser Vorschrift behandelten Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist die prozeßrechtliche Situation bei Verweisung nach § 41 Abs. 3 Satz 1 VwGO wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten insofern rechtsähnlich, als die Prozeßparteien in beiden Fällen auf dem von ihnen beschrittenen Rechtsweg nicht mehr eine Entscheidung in der Sache selbst, sondern nur noch eine Kostenentscheidung erwirken können. Nach § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Bei der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Kläger durch die dem Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1961 beigegebene, aus den mitgeteilten Gründen unrichtige Rechtsmittelbelehrung auf den Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gedrängt worden ist. Zugunsten des Klägers fällt ferner ins Gewicht, daß dieser im Berufungs- und im Revisionsverfahren hilfsweise die Verweisung an die zuständige Bundesdisziplinarkammer beantragt und insoweit im Revisionsverfahren obgesiegt hat. Andererseits kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Unrichtigkeit der vor bezeichneten Rechtsmittelbelehrung wegen der bisherigen Unklarheit über den Rechtsweg gegen Maßnahmen nach § 73 Abs. 2 Satz 2 BBG der Beklagten nicht als Verschulden im Sinne des § 155 Abs. 5 VwGO zugerechnet werden kann. Unter Abwägung dieser Umstände erachtet es der erkennende Senat für angemessen, die durch das Berufungs- und das Revisionsverfahren entstandenen Mehrkosten der Beklagten zu 2/3 und dem Kläger zu 1/3 aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 150 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer