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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.08.1958, Az.: BVerwG II C 94.57

Anspruch auf Einstufung in eine Besoldungsgruppe; Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bei vermögensrechtlichen Ansprüchen aus dem Beamtenverhältnis; Vermögensrechtliche Ansprüche niedersächsischer Landesbeamten; Verweisung der Sache durch Urteil an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1958
Aktenzeichen
BVerwG II C 94.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 15078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hannover - 14.04.1954 - AZ: A I 348/53
OVG Niedersachsen - 31.07.1954 - AZ: II A 113/54

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1958
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Otto, Dr. Meyer und Weber-Lortsch
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 31. Juli 1954 - II OVG-A 113/54 - und des Landesverwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Hannover - vom 14. April 1954 -AI 348/53 - aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover verwiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Professor an der Hochschule für Lehrerinnenbildung in Hannover im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einer Planstelle der Reichsbesoldungsgruppe H 1 b. Diese Stelle hatte er bis zum 30. September 1946 inne. Am 1. Oktober 1946 wurde er zur Dienstleistung in der Stelle eines Regierungs- und Schulrats der Besoldungsgruppe A 2 c 1, am 1. Oktober 1947 zur Dienstleistung in der Stelle eines Studienrats der Besoldungsgruppe A 2 c 2 herangezogen. Seit dem 1. August 1953 ist ihm wieder eine Stelle der Besoldungsgruppe H 1 bübertragen. Er erhielt jeweils die Bezüge der von ihm besetzten Stelle. Durch Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1949 wurden gemäß § 9 Abs. 2 der niedersächsischen Zweiten Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet des Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 15. März 1949 (GVBl. S. 57) seine Rechte aus der Ernennung vom 1. April 1937 und der Planstelleneinweisung vom 1. April 1938 bestätigt.

2

Der Kläger beantragte nunmehr, ihm für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 31. Juli 1953 die Bezüge aus der Besoldungsgruppe H 1 b zu gewähren. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Verfügung vom 7. Juli 1953 ab, und zwar für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis 31. März 1951 auf Grund der vorgenannten Zweiten Maßnahmenverordnung, für die Zeit seit dem 1. April 1951 auf Grund des § 7 des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG vom 24. Dezember 1951 (GVBl. S. 233) - Nds. G 131 -. Seinen Einspruch wies sie durch Bescheid vom 31. August 1953 zurück mit der Belehrung, daß hiergegen die Klage vor dem Landesverwaltungsgericht Hannover zulässig sei.

3

Der Rechtsmittelbelehrung entsprechend hat der Kläger beim Landesverwaltungsgericht Hannover Klage erhoben mit dem Antrage,

die Verfügung der Beklagten vom 7. Juli 1953 und ihren Einspruchsbescheid vom 31. August 1953 aufzuheben.

4

Das Landesverwaltungsgericht Hannover hat durch Urteil vom 14. April 1954 die Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie vermögensrechtliche Ansprüche aus einem Landesbeamtenverhältnis geltend mache, für deren Entscheidung nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig sei; die Kosten hat es der Beklagten auferlegt, weil die Beklagte dem Kläger eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt und trotz dessen Gegenvorstellung daran festgehalten habe. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Teilurteil vom 31. Juli 1954 zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung zur Hauptsache richtet, die Kostenentscheidung hat es dem Schlußurteil vorbehalten, die Revision hat es zugelassen. In den Gründen ist ausgeführt:

5

Die Berufung gegen die Entscheidung in der Hauptsache sei unzulässig, weil die Beklagte insoweit nicht beschwert sei. Für den Zivilprozeß werde zwar allgemein angenommen, daß der Beklagte durch ein Urteil beschwert sei, welches die Klage entgegen seinem Begehren nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abgewiesen habe. Im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozeß könne der beklagten Verwaltungsbehörde jedoch kein solches Rechtsschutzbedürfnis zuerkannt werden. Schon wegen des Ablaufs der Anfechtungsfrist brauche sie in der Regel nicht zu befürchten, noch einmal wegen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts in einen Verwaltungsrechtsstreit gezogen zu werden. Sie sei nicht berechtigt, von sich aus die materielle Rechtmäßigkeit ihres Verwaltungsakts verwaltungsgerichtlich bestätigen zu lassen. Lege der Anfechtungskläger keine Berufung ein, dann bleibe der angefochtene Verwaltungsakt bestehen, als ob er nicht angefochten worden wäre. Das Urteil, daß der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben sei, wirke nur zuungunsten des vom Verwaltungsakt Betroffenen.

6

Die Verurteilung in die Kosten sei zwar eine Beschwer der Beklagten, vermöge aber das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zu tragen. Entweder sei im Verwaltungsstreitverfahren wie im Zivilproseß die Anfechtung des Urteils im Kostenpunkt allein unzulässig; dann sei auch diejenige Berufung unzulässig, die sich zwar gegen die gesamte Entscheidung richte, in ihrer Richtung gegen die Hauptsache aber die Erfordernisse der Zulässigkeit nicht erfülle.

7

Oder die Anfechtung des Kostenpunktes allein sei zulässig; dann müsse die im Kostenpunkt beschwerte Partei das auf diesen Teil der Entscheidung beschränkte Rechtsmittel gebrauchen. Die Entscheidung darüber, ob die gegen den Kostenpunkt allein zulässige Berufung statthaft sei und ob das Landesverwaltungsgericht der Beklagten die Kosten mit Recht auferlegt habe, bleibe dem Schlußurteil vorbehalten; diese Entscheidung erübrige sich, wenn das Urteil nicht rechtskräftig werde und das Revisionsgericht zu dem Ergebnis gelange, daß die Beklagte auch mit der Entscheidung zur Hauptsache beschwert sei.

8

Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag,

das Teilurteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1954 aufzuheben, den Streitfall zur Sachentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Hannover zurückzuverweisen und die Kosten sämtlicher Instanzen dem Kläger aufzuerlegen.

9

Sie rügt die Verletzung der §§ 27 und 82 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (VOBl. f.d. brit.Zone 1948 S. 263) - MRVO Nr. 165 -. Sie sei durch das Urteil erster Instanz beschwert. Sie habe eine Abweisung der Klage als unbegründet beantragt. Dieser Antrag sei berechtigt. Dem Rechtsgrund nach liege nämlich eine Statusklage vor. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 1953 sei nur eine Zusammenfassung der vorausgegangenen Verwaltungsakte über die Regelung des Beamtenrechtsverhältnisses des Klägers aus den Jahren 1946, 1947 und 1949 und eine Folgerung aus diesen. Werde dem Antrage des Klägers auf Nachzahlung von Bezügen stattgegeben, so sei die Rechtsbeständigkeit der gegen ihn ergangenen Verwaltungsakte in Frage gestellt. Der Kläger könne nicht den Gegenstand des Rechtsstreits bestimmen, indem er eine letzte Folgerung aus einem streitigen Beamtenrechtsverhältnis zur Grundlage der Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung von Gehalt mache. Die Gerichte erster Instanz dürften, über die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nicht endgültig entscheiden; aus der Vorschrift des § 28 Abs. 1 MRVO Nr. 165, daß die Verwaltungsgerichte bindend über die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs entscheiden, folge, daß der Gesetzgeber die Ausschöpfung des Instanzenzuges vorgesehen habe, weil eine Beschränkung auf die Gerichte erster Instanz ausdrücklich hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen. Schließlich sei durch das angefochtene Urteil der Verwaltungsakt formell abgeändert worden, weil die Rechtsmittelbelehrung Bestandteil des Verwaltungsakts sei.

10

Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er führt aus: Aus § 75 Abs. 1 Satz 2 MRVO Nr. 165 ergebe sich, daß Streitgegenstand einer Anfechtungsklage die Feststellung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sei. Die für den Zivilprozeß herrschende Ansicht, im Falle der absolutio ab instantia sei der obsiegende Beklagte durch die geringere innere Rechtskraft dieser Entscheidung beschwert, könne auf das verwaltungsgerichtliche Anfechtungsverfahren nicht übertragen werden, weil der beklagten Behörde kein besonderes Recht zustehe, sich die materielle Richtigkeit ihres Verwaltungsakts gerichtlich bestätigen zu lassen. Die Verwaltung könne kraft des Überordnungsverhältnisses selbst verbindlich entscheiden und brauche für die Durchsetzung ihrer obrigkeitlichen Ansprüche nicht erst ein Gericht anzurufen. Auch die fehlerhafte Entscheidung habe die Vermutung der Gültigkeit und Beständigkeit für sich. Die beklagte Behörde könne deshalb ihre Entscheidung gegen den Kläger nur verteidigen und werde nur beschwert, wenn das Urteil in ihre Entscheidung eingreife. Das rechtliche Interesse der Beklagten an der Fortführung des Rechtsstreits fehle auch deshalb, weil die im Klageantrag angeführten Verwaltungsakte inzwischen rechtskräftig geworden seien. Die Unanfechtbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung des ersten Rechtszuges über die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges sei für beide Parteien wertvoll; bei einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgericht und Zivilgericht bestimme gemäß § 28 Abs. 2 MRVO Nr. 165 der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.

11

Wegen der Nachzahlung von Bezügen hat der Kläger vor dem Landgericht Hannover Klage erhoben. Dieser Rechtsstreit ist durch Beschluß des Landgerichts vom 7. Juni 1955 bis zur Entscheidung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt worden.

12

Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung versichtet. Gegen eine Verweisung des Rechtsstreits an das ordentliche Gericht hat der Kläger Bedenken erhoben.

13

II.

Die Revision ist unbegründet.

14

Die Berufung der Beklagten war allerdings, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, zulässig. Auch die beklagte Verwaltungsbehörde kann durch ein Urteil beschwert sein, das die Klage als unzulässig statt als unbegründet abweist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat (Urteile vom 9. Mai 1956 - BVerwG II C 228.55 -, BVerwGE 4, 4 und vom 2. Dezember 1957 - BVerwG VI C 157.56-, VRspr. 10, 379). Auch sie kann, da die innere Rechtskraft des Prozeßurteils geringer ist als die des Sachurteils, ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, wegen derselben Sache nicht noch einmal in einen Prozeß verwickelt zu werden. Im Rechtsstreit des Beamten wegen seiner vermögensrechtlichen Ansprüche - um einen solchen handelt es sich hier, wie noch auszuführen sein wird - befindet sich der Dienstherr in keiner günstigeren Lage als irgend ein anderer Beklagter. Er muß damit rechnen, demnächst mit derselben Sache durch Klage vor dem Zivilgericht befaßt zu werden, soweit dieses nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zuständig ist. Ist zudem die Verwaltungsbehörde wie im vorliegenden Falle der Auffassung, daß nicht die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten, sondern das zwischen ihr und dem Beamten bestehende Rechtsverhältnis Gegenstand des Rechtsstreits sind, dann muß sie die Möglichkeit haben, diese Frage im Rechtsmittelverfahren klären zu lassen. Hiergegen kann nicht eingewendet werden, daß die beklagte Behörde im Anfechtungsprozeß nicht zu befürchten brauche, wegen der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts noch einmal in einen Verwaltungsrechtsstreit gezogen zu werden, weil inzwischen die Anfechtungsfrist verstrichen sei. Dieser Einwand wäre ebenfalls nur dann berechtigt, wenn der Kläger, etwa wegen Fristablaufs, auch keine Möglichkeit mehr hätte, seine Ansprüche vor dem für die Entscheidung vermögensrechtlicher Ansprüche zuständigen Gericht - hier vor einem Zivilgericht - geltend zu machen. Daß dies hier der Fall sei, ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen worden, dem Umstand, daß, wie der Kläger im Revisionsverfahren mitgeteilt hat, das Landgericht Hannover bis zur Entscheidung des gegenwärtigen Verwaltungsstreitverfahrens den bei ihm anhängigen Rechtsstreit über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Klägers ausgesetzt hat, ist vielmehr zu entnehmen, daß die zivilgerichtliche Klage nicht wegen Fristablaufs unzulässig geworden war. Auch die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der vermögensrechtlichen Klage greifen nicht durch. Der Kläger hatte die rechtliche Möglichkeit, unmittelbar auf die Nachzahlung der ihm nach seiner Auffassung für die streitige Zeit zustehenden höheren Bezüge im Verfahren vor dem Zivilgericht zu klagen, in welchem der Inhalt seines Rechtsverhältnisses zum Dienstherrn lediglich als Vorfrage zu klären ist, zumal während des zivilgerichtlichen Verfahrens der Rechtsstreit wegen der vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgesetzt werden kann, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen, dem Nichtbestehen oder dem Inhalt eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits bildet oder von einem Verwaltungsgericht festzustellen ist.

15

Die Berufung der Beklagten war jedoch unbegründet. Mit Recht hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges verneint. Für diese Entscheidung braucht nicht geprüft zu werden, ob die Verfügung vom 7. Juli 1953 ein Verwaltungsakt im Sinne des § 25 Abs. 1 MRVO Nr. 165 ist oder ob eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" vorliegt. In beiden Fällen sind zwar nach der allgemeinen Regel des § 22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung zuständig. Indessen ist nach § 22 Abs. 3 MRVO Nr. 165 die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in solchen Angelegenheiten ausgeschlossen, die durch Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind. Dies ist, soweit das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DGB - anzuwenden ist, für die Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüches aus dem Beamtenverhältnis der Fall. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. August 1956 - BVerwG II C 14.55 - (ZBR. 58, 185 [LS]) ausgeführt hat, ergibt sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte zur Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche eines niedersächsischen Landesbeamten aus seinem Beamtenverhältnis aus Art. 129 Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383), den in Niedersachsen landesrechtlich fortgeltenden §§ 142 Abs. 1, 182 DBG in Verbindung mit § 11 Satz 2 des Erlassesüber die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts vom 3. April 1941 (RGBl. I S. 201), § 13 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zu dem vorbezeichneten Erlaß vom 29. April 1941 (RGBl. I S. 224) und Art. V Nr. 3 des Kontrollratsgesetzes Nr. 36 vom 10. Oktober 1946 (Amtsbl. des Kontrollrats S. 61). Die Meinung, daß die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts der Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts im Sinne des § 182 DBG und der vorgenannten Vorschriften über die Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts gleichzusetzen sei (Bettermann NJW 1953, 761), hat der erkennende Senat für den insoweit gleichliegenden Fall des Erstattungsgesetzes vom 18. April 1937 (RGBl. I S. 461) in seinem Urteil vom 19. September 1957 - BVerwG II C 125.55 - (BVerwGE 5, 220) abgelehnt. Er hält an dieser Meinung fest. Der Rechtsweg und die Frist für die Geltendmachung der vermögensrechtlichen Ansprüche richten sich nach dem bisherigen Recht, weil der Lauf einer etwaigen Frist vor dem 1. September 1957 begonnen hat (§§ 127 Abs. 1, 137, 142 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]).

16

Der Streit über die Höhe der dem Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 31. März 1953 zustehenden Bezüge betrifft die auf dem Beamtenverhältnis beruhenden vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen ihm und seinem Dienstherrn. Durch die Bescheide vom 7. Juli 1953 und 31. August 1953 wurde sein Antrag abgelehnt, ihm für die genannte Zeit, für die er Bezüge nach den Besoldungsgruppen A 2 c 1 und A 2 c 2 erhalten hatte, die Bezüge der Besoldungsgruppe H 1 b zu gewähren, also den aus den geleisteten Zahlungen und den ihm nach seiner Meinung zustehenden Zahlungen sich ergebenden Unterschiedsbetrag nachzuzahlen. Daß der Kläger nicht selbst diesen Betrag errechnet und danach einen ziffernmäßig bestimmten Betrag gefordert, sondern die Berechnung der hierfür zuständigen Stelle der Beklagten überlassen hat, ist für das Wesen des von ihm geltend gemachten Anspruches ohne Bedeutung. Gegen die vermögensrechtliche Natur des vom Kläger erhobenen Anspruches spricht es auch nicht, daß die Beklagte, wie sie ausführt, durch die angeführten Bescheide ihre früheren Verfügungen gegenüber dem Kläger, nämlich den Heranziehungsbescheid und die Versetzungsverfügung aus den Jahren 1946 und 1947 sowie die im Jahre 1949 gegebene Bestätigung seiner Rechte nach der niedersächsischen Zweiten Maßnahmenverordnung hat zusammenfassen und sein Beamtenverhältnis hat bestimmen wollen. Der die rechtlich bedeutsame Erklärung der Beklagten enthaltende Teil der Bescheide vom 7. Juli und 31. August 1953 besteht nämlich in der Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Nachzahlungsanspruches. Dieser bezog sich zwar auf die aus der Besoldungsgruppe H 1 b sich ergebenden Bezüge, während die Beklagte in der Verfügung vom 7. Juli 1953 "Ansprüche auf Wartegeld" ablehnte; mit dieser Entscheidung wurde aber der gesamte vom Kläger geforderte Mehrbetrag abgelehnt, wie dann auch im Einspruchsbescheid vom 31. August 1953 klargestellt wurde. Über diese Erklärung hinaus enthalten die angefochtenen Bescheide allerdings auch eine Darlegung der Rechtsauffassung der Beklagten über das Beamtenverhältnis des Klägers während der fraglichen Zeit. Die Beklagte begründet damit die Ablehnung des vom Kläger erhobenen Nachzahlungsanspruches. Die durch diese Begründung aufgeworfene Frage, ob der Kläger zu den amtsenthobenen Beamten gehört, will der Kläger jedoch im Streit über die Höhe der Bezüge ersichtlich nur als Vorfrage entscheiden lassen. Das gleiche gilt für die Fragen, ob auf ihn für die Zeit bis zum 31. März 1951 die Vorschriften der niedersächsischen Zweiten Maßnahmenverordnung und für die Zeit seit dem 1. April 1951 die Vorschriften des niedersächsischen Gesetzes zu Art. 131 GG Anwendung finden sowie ob und in welcher Weise die unanfechtbaren Verfügungen aus den Jahren 1946, 1947 und 1949 auf sein Beamtenverhältnis eingewirkt haben. Diese Fragen gehören zwar dem öffentlichen Recht an, doch sind auch die Zivilgerichte zuständig, über sie als Vorfragen in einem Streit über die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten zu entscheiden.

17

Die für vermögensrechtliche Ansprüche niedersächsischer Landesbeamten aus ihrem Beamtenverhältnis zur Zeit der Klageerhebung gültige Zuständigkeitsregelung wird auch nicht dadurch zugunsten des Verwaltungsrechtsweges durchbrochen, daß der klagende Beamte, wie hier der Kläger, seine Klage gegen den Dienstherrn in die Form einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage kleidet. Wie der Senat in seinem vorgenannten Urteil vom 3. August 1956 ausgeführt hat, kommt es für die Frage, welcher Rechtsweg für die Entscheidung eines Rechtsstreits eröffnet ist, nicht auf die äußere Form des Klageantrags, sondern auf den sachlich-rechtlichen Inhalt des Klagebegehrens an. Ist dieser den im Beamtenverhältnis wurzelnden vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn zuzurechnen, so ist nach den obenerwähnten, auf den vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des niedersächsischen Landesbeamtenrechts der Verwaltungsrechtsweg zugunsten des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten auch dann verschlossen, wenn der Beamte seinen Klagantrag als eine auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes gerichtete Anfechtungsklage ausgestaltet hat.

18

Hiernach erweist sich das mit der Revision angefochtene Teilurteil des Berufungsgerichts im Ergebnis als zutreffend. Mangels einer § 81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - entsprechenden Vorschrift der MRVO Nr. 165 hat mit Recht das Gericht des ersten Rechtszuges durch Prozeßurteil auf Klegeabweisung erkannt und das Berufungsgericht die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Die von der Beklagten mit dem Ziele der Zurückverweisung an das Landesverwaltungsgericht zur Herbeiführung einer Sachentscheidung eingelegte Revision ist somit unbegründet. Anstelle der Zurückweisung der Revision hatte das Bundesverwaltungsgericht indessen nach der Vorschrift des § 81 BVerwGG die Sache durch Urteil an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen. Die möglicherweise als Widerspruch zu wertenden Bedenken des Klägers stehen der Verweisung nicht entgegen, weil die Verweisung gemäß § 81 BVerwGG von Amts wegen erfolgt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Urteil vom 7. März 1958 - BVerwG VII C 62.57-). Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts im ersten Rechtszug ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hannover folgt aus den §§ 12 und 18 ZPO in Verbindung mit § 144 Satz 1 DBG.

19

Der Verweisung steht nicht entgegen, daß der Kläger vor dem Landgericht Hannover wegen eines Teilbetrags Klage auf Zahlung erhoben hat und demgemäß insoweit ein Rechtsstreit gleichen vermögensrechtlicher. Gegenstandes bereits vor dem Zivilgericht, an welches verwiesen werden soll, rechtshängig ist; denn die Frage der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges war, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 3. August 1956 gleichfalls ausgesprochen hat, vor der Frage der Rechtshängigkeit zu prüfen. Ergibt sich bei dieser Prüfung die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und zugleich die Notwendigkeit einer Verweisung der Sache an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges mit der Folge, daß die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen bleiben (§ 81 Satz 2 BVerwGG), so ist die weitere Frage, welche Rechtswirkungen die Rechtshängigkeit der Sache zeitigt, nicht von dem Bundesverwaltungsgericht, sondern von dem zur Entscheidung zuständigen Zivilgericht zu klären.

20

Die Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht des ersten Rechtszuges begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil im Verwaltungsrechtswege die Staatliche Verwaltung der höheren Schulen in Hannover Beklagte war, im Zivilrechtsweg hingegen die vermögensrechtliche Klage gegen den Dienstherrn, also hier gegen das Land Niedersachsen, zu erheben ist. Obwohl nach § 50 MRVO Nr. 165 die Klage im Verwaltungsstreitverfahren gegen die Staatliche Verwaltung der höheren Schulen in Hannover als diejenige Behörde zu richten war, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hatte, handelte es sich bei diesem Verwaltungsrechtsstreit, wie der Senat in dem mehrfach angeführten Urteil vom 3. August 1956 ausgeführt hat, der Sache nach ebenfalls um eine Klage gegen den durch die Verwaltungsbehörde repräsentierten Dienstherrn des Klägers, also gegen das Land Niedersachsen.

21

Die Verweisung scheitert schließlich auch nicht daran, daß das Berufungsgericht sein Urteil als Teilurteil bezeichnet und die Entscheidung über den Kostenpunkt dem Schlußurteil vorbehalten hat. Mit dem Erlaß des "Teilurteils" war das Verfahren vor dem Berufungsgericht beendet; es ist auch nicht hinsichtlich des Kostenpunkts dort anhängig geblieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob im Verfahren nach der MRVO Nr. 165 der Erlaß eines Teilurteils zulässig ist; denn, falls § 301 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar ist, so waren doch jedenfalls im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils nicht gegeben. Nach § 301 ZPO kann das Gericht ein Teilurteil erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder wenn nur ein Teil eines Anspruches zur Endentscheidung reif ist. Hier handelte es sich nicht darum, daß ein Teil des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf Nachzahlung von Gehalt zur Endentscheidung reif war, sondern um die prozeßrechtliche Frage der Zulässigkeit der Berufung. Über eine solche Frage kann kein Teilurteil ergehen. Die im Zusammenhang damit vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob gegen die Entscheidung im Kostenpunkt allein Berufung eingelegt werden könne, braucht nicht entschieden zu werden, weil die Beklagte nicht unter Beschränkung auf den Kostenpunkt Berufung eingelegt, sondern das Urteil erster Instanz im ganzen angegriffen hatte. Das Berufungsurteil ist deshalb trotz seiner Bezeichnung als Teilurteil ein Vollurteil und so zu behandeln, als ob das Berufungsgericht nur die Entscheidung über die Kosten unterlassen hätte.

22

Das als Teilurteil bezeichnete Urteil des Berufungsgerichts und das Urteil erster Instanz waren daher aufzuheben und die Sache an das Landgericht Hannover zu verweisen.

23

Einer Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht bedurfte es nicht, weil dieses mit dem Verfahren vor dem Landgericht in kostenrechtlicher Hinsicht eine Instanz bildet (§ 73 Abs. 2 BVerwGG in Verbindung mit § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1 GKG). Dagegen erschien es zulässig und geboten über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu entscheiden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1958 - BVerwG II CB 92.56 -). Insoweit beruht die Entscheidung auf der entsprechenden Anwendung des § 65 Abs. 1 BVerwGG, weil Berufung und Revision unbegründet waren. Daß die beiden Urteile der Vorinstanzen auf die Revision der Beklagten hin aufgehoben wurden, ist kein Obsiegen der Beklagten im gegenwärtigen Rechtsstreit; ihre Revision hat nur die aus § 81 BVerwGG sich ergebende Zuständigkeit eines oberen Bundesgerichts zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Gerichtszweiges begründet.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

gez. Schmitt
gez. Dr. Dr. Schröcker
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer
gez. Weber-Lortsch