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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1998, Az.: BVerwG 9 B 1202.97

Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 26 des Gesetzes über die Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG); Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal für die Eigenschaft als "Volkszugehörige"; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Regelungsbereich des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 1202.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.09.1997 - AZ: 2 A 5779/94

In dem Verwaltungsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

2

Die 1951 in O. in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG. Ihr 1913 in S., Gebiet S. P., geborener Vater ... A. S. wurde nach ihrem Vorbringen 1942 nach Westpreußen umgesiedelt und nach einer Auskunft des Bundesarchivs am 8. Juni 1943 in N./.

3

Westpreußen eingebürgert. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Anspruch verneint, weil die Klägerin keine deutsche Volkszugehörige i.S.d. § 6 Abs. 2 BVFG sei: Ihr sei die deutsche Sprache weder als Muttersprache noch als bevorzugte Umgangssprache vermittelt worden, so daß es an diesem Bestätigungsmerkmal fehle. Eine Vermittlung der deutschen Sprache sei auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BVFG entbehrlich. Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ergebe sich, daß ein Gebrauch der deutschen Sprache, der in der früheren Sowjetunion rechtlich nie verboten gewesen sei, als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall möglich gewesen sei. Das gelte auch für das Gebiet O., das zu den deutschen Siedlungsgebieten zähle. - Soweit die Klägerin die Auffassung vertrete, die Beklagte sei zur Erteilung eines Aufnahmebescheides auch dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 7 BVFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG gegeben seien, finde eine solche Verpflichtung im Bundesvertriebenengesetz keine Rechtsgrundlage. Das lasse sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 GG herleiten, da dieser keinen Anspruch auf Aufnahme gebe, sondern eine Aufnahme voraussetze. Ob die Klägerin aufgrund anderer Vorschriften, etwa aufgrund des Ausländergesetzes, Anspruch darauf habe, dauernden Aufenthalt in Deutschland zu nehmen, könne dahinstehen, da ein solcher nicht Gegenstand des Verfahrens sei.

4

Im Hinblick hierauf meint die Beschwerde, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO: Da die Klägerin durch Geburt gemäß § 7 BVFG a.F. den in der Person ihres Vaters entstandenen Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben habe, der auch nicht wieder verloren gegangen sei, könne dieser Status nicht folgenlos bleiben. Aufgrund des Art. 116 Abs. 1 GG müsse auch Personen, die den Vertriebenenstatus bereits erworben hätten, die Möglichkeit gegeben werden, in Deutschland Aufnahme zu finden.

5

Dieses Vorbringen führt auf keine in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Rechtsfrage, wobei offenbleiben kann, ob die Klägerin den Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFGüber § 7 BVFG a.F. erworben hat (vgl. dazu Urteil vom 4. Juni 1996 - BVerwG 9 C 110.95 - BVerwGE 101, 205, 206, 207)  [BVerwG 04.06.1996 - 9 C 110/95]und welche rechtliche Bedeutung der Aufhebung des § 7 BVFG a.F. durch das am 1. Januar 1993 in Kraft getretene Kriegsfolgenbereinigungsgesetz für Personen zukommt, die erst nach dem 31. Dezember 1992 nach Deutschland übersiedeln (vgl. Urteil vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51, S. 6). Die Beschwerde geht nämlich unzutreffenderweise davon aus, daß sich unmittelbar aus der Vorschrift des Art. 116 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Aufnahme in das Bundesgebiet ergebe. Das ist jedoch - ohne daß dies der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte - nicht der Fall. Artikel 116 Abs. 1 GG gewährt - worauf das Berufungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - offensichtlich keinen Anspruch auf Aufnahme, sondern macht den Status als Deutscher davon abhängig, daß jemand als Vertriebener "Aufnahme gefunden" hat, setzt also eine Aufnahme voraus. Ob auf diese ein Anspruch besteht, richtet sich nach den jeweils geltenden einfachgesetzlichen Regelungen. Eine solche ist § 26 BVFG n.F. Er gewährt einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, wenn nach Verlassen des Vertreibungsgebiets die Voraussetzungen als Spätaussiedler vorliegen, die sich aus § 4 BVFG i.V.m. § 6 BVFG ergeben. Nur diese Voraussetzungen hat das Bundesverwaltungsamt zu prüfen und gegebenenfalls den Aufnahmebescheid zu erteilen. Nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört hingegen die Prüfung, ob dem einen Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG Begehrenden aus anderen als den dort genannten Gründen ein Anspruch auf dauernden Aufenthalt in Deutschland zusteht. Ein solcher Anspruch könnte auch nicht durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG verwirklicht werden. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend auf das Ausländergesetz verwiesen, nach dessen § 6 einem Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, wenn darauf ein Anspruch besteht, wie ihn die Klägerin hier unter Berufung auf § 7 BVFG a.F. i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG geltend macht. Im übrigen spricht nach dem Inhalt der vorliegenden Akten einiges dafür, daß die Klägerin einer Aufnahme i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG gar nicht bedarf. Wenn nämlich ihr Vater nach der Auskunft des Bundesarchivs vom 19. September 1996 am 8. Juni 1943 durch Aushändigung der diesbezüglichen Urkunde eingebürgert worden ist und ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 RuStAG später nicht eingetreten ist, hat auch die Klägerin mit ihrer Geburt nach § 4 RuStAG in seiner damals geltenden Fassung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, die sie zum dauernden Aufenthalt in Deutschland berechtigen würde.

6

Soweit die Beschwerde weiter meint, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei eine Vermittlung der deutschen Sprache nicht zumutbar gewesen, weil die Klägerin unter den erschwerten Bedingungen der Kommandatur aufgewachsen sei, betrifft dies den Einzelfall der Klägerin. Eine darüber hinausgreifende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige Rechtsfrage ergibt sich daraus nicht. Auch mit dem unter Hinweis auf die vorläufigen Richtlinien zu § 6 BVFG unterbreiteten Vortrag, das Gebiet Omsk sei zwar ein deutsches Siedlungsgebiet, jedoch kein "geschlossenes deutsches Siedlungsgebiet" im Sinne der vorläufigen Richtlinien, wird eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht hinreichend dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.

Seebass
Dr. Bender
Dawin