Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1995, Az.: VI ZB 4/95
Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.03.1995
- Aktenzeichen
- VI ZB 4/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15410
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 12.01.1995
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- SGb 1996, 427 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 1462-1463 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Eingabe, mit der der Berufungskläger um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, gleichzeitig als Berufungsbegründung angesehen werden kann.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 14. März 1995
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Januar 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- 2.
Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
- 3.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.843,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das teilweise klagabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 3. September 1994 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift ist am 29. September 1994 beim Berufungsgericht eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist ist auf Antrag des Klägers bis zum 29. November 1994 verlängert worden.
Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz vom 28. November 1994 hat der Kläger beantragt,
ihm Prozeßkostenhilfe für die Berufungsinstanz zu gewähren.
In dem Schriftsatz heißt es nach Mitteilung der beabsichtigten Anträge, da die Prüfung des Prozeßkostenhilfegesuchs mutmaßlich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht möglich sein werde, werde vorsorglich beantragt,
die Frist zur Berufungsbegründung um zwei Monate zu verlängern.
Hierauf folgt neben Ausführungen zur Bedürftigkeit des Klägers eine ausführliche Darlegung der Gründe, auf welche der Kläger seine Berufung stützen will.
Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 6. Dezember 1994, es sei zweifelhaft, ob es sich bei dem Schriftsatz vom 28. November 1994 um eine Berufungsbegründung oder nur um ein Prozeßkostenhilfegesuch handele, ob ein erheblicher Grund für eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorliege und ob der Kläger tatsächlich bedürftig sei, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Januar 1995 mitgeteilt, der Schriftsatz vom 28. November 1994 sei als Berufungsbegründung zu behandeln. Die darin enthaltenen Anträge seien unbedingt gestellt. Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist werde nicht aufrecht erhalten.
Mit Beschluß vom 12. Januar 1995 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen. Gegen diesen am 19. Januar 1995 zugestellten Beschluß hat der Kläger mit am 2. Februar 1995 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er zugleich Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt.
II.
Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. § 519 b Abs. 2 ZPO. In der Sache bleibt es ohne Erfolg.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts enthält der Schriftsatz vom 28. November 1994 keine Berufungsbegründung, weil die Anträge lediglich auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gerichtet seien und daneben ausdrücklich eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate beantragt werde. Durch diesen Antrag habe der Kläger eindeutig zu erkennen gegeben, daß er selbst den Schriftsatz nicht bereits als Berufungsbegründung aufgefaßt habe.
Das erweist sich im Ergebnis als zutreffend. Zwar ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausgeschlossen, daß eine Eingabe, mit welcher der Berufungskläger z.B. um Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachsucht, gleichzeitig die Berufungsbegründung darstellt (BGH, Urteil vom 12. Februar 1989 - IV ZR 55/88 - NJW-RR 1989, 184, 185) [BGH 09.11.1988 - IVb ZB 165/88]. Dies muß der Berufungskläger auch nicht ausdrücklich hervorheben, sondern es genügt, daß sich eine entsprechende Bestimmung aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Da im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen prozessualen Nachteile in Kauf nehmen will, muß nämlich angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes Gesuch um Prozeßkostenhilfe auch als Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Berufungsklägers erkennbar ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - IV ZB 54/76 - VersR 1977, 570). Deshalb kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, darauf an, ob der Schriftsatz vom 28. November 1994 auch zur Begründung der Berufung bestimmt war (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1973 - IV ZR 68/73 - VersR 1974, 194, 195; vom 12. Februar 1989 sowie Beschluß vom 16. Februar 1977 - jeweils a.a.O.). Das hat das Berufungsgericht in Anwendung der allgemeinen Auslegungsgrundsätze mit Recht verneint.
Da es insoweit auf den erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes ankommt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1989 - a.a.O. m.w.N.), hat das Berufungsgericht es mit Recht für unerheblich gehalten, daß der Kläger mit dem späteren Schriftsatz vom 4. Januar 1995 erklärt hat, der Schriftsatz vom 28. November 1994 sei als Berufungsbegründung aufzufassen. Vielmehr hat das Berufungsgericht den Schriftsatz vom 28. November 1994 zutreffend nach seinem objektiven Erklärungswert dahin gewürdigt, daß der Kläger zur Begründung des Prozeßkostenhilfeantrags mitgeteilt habe, welche Anträge er im Berufungsverfahren stellen wolle, und er gleichzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt habe. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, daß jedenfalls ein solcher Antrag sich nicht mit der nach § 519 Abs. 3 ZPO erforderlichen Vorstellung vereinbaren lasse, daß der Schriftsatz vom 28. November 1994 neben dem Prozeßkostenhilfe-Gesuch bereits eine Begründung der Berufung beinhalte (vgl. auch BGH, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - VIII ZB 15/85 - VersR 1986, 91, 92).
Im übrigen wird der objektive Erklärungswert, wie ihn das Berufungsgericht angenommen hat, durch das Vorbringen des Klägers in der Beschwerdebegründung bestätigt. Der Kläger führt nämlich aus, er habe durch den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um zwei Monate erreichen wollen, daß die"abschließenden" Anträge erst am Ende der Berufungsbegründungsfrist gestellt werden müßten und er sie folglich einer zuvor zu erwartenden Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch hätte anpassen können. Zwar sucht der Kläger in der Beschwerdeschrift die Auffassung nahezulegen, daß gleichwohl im Schriftsatz vom 28. November 1994 bereits Anträge im Sinn des § 519 Abs. 3 ZPO gestellt worden seien und er sich durch den vorsorglichen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Möglichkeit zu derenÄnderung habe vorbehalten wollen.
Einer solchen Auslegung stehen jedoch der objektive Erklärungswert des Schriftsatzes vom 28. November 1994 sowie der oben erörterte Vortrag des Klägers entgegen, der seine damalige Willensrichtung erkennen läßt (vgl. auch insoweit BGB, Beschluß vom 16. Oktober 1985 - a.a.O.).
War mithin innerhalb der bis zum 29. November 1994 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung ein derartiger Schriftsatz nicht eingegangen, so hat das Berufungsgericht mit Recht die Berufung als unzulässig verworfen sowie den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen.
2.
Deshalb kann dem Kläger auch die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob die finanziellen Voraussetzungen hierfür gegeben wären.
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Dr. Müller
Dr. Dressler