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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1991, Az.: BVerwG 3 C 32/87

Milchproduktion; Mindestinvestitionsvolumen; Eigentumsbeschräkung; Besondere Referenzmenge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 32/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12860
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 27.05.1986 - AZ: 1 K 857/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.03.1987 - AZ: 9 A 1615/86

Fundstellen

  • BVerwGE 89, 153 - 162
  • AgraR 1992, 235-236
  • NVwZ 1992, 775-778 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdL 1992, 42-44

Verfahrensgegenstand

Landwirtschaftsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Senat läßt offen, ob die in § 6 V Nr. 1 getroffene Einschränkung des Investitionsschutzes eine unzulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums der kleinen Milcherzeuger ist. Für die großen Milcherzeuger stellt das Mindestinvestitionsvolumen jedenfalls keine unverhältnismäßige Beschränkung ihres Eigentums dar.

  2. 2.

    Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt nicht darin, daß § 6 IV, V MGVO ein Mindestinvestitionsvolumen vorsehen, § 6 II, III MGVO aber nicht.

  3. 3.

    Die Einschränkung des Anspruchs nach § 6 V MGVO auf eine besondere Referenzmenge durch das Erfordernis eines Mindestinvestitionsvolumens ist in einen verfassungsmäßigen und in einen verfassungsrechtlich bedenklichen Teil teilbar.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht, Sommer. Dr. Pagenkopf und Dr. Borgs-Maciejewski
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1987 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfanrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Direktor der Landwirtschaftskammer im Hinblick auf Baumaßnahmen zur Vermehrung von Kuhplätzen eine Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge.

2

Der Kläger bewirtschaftete von 1959 bis 1983 einen landwirtschaftlichen Pachtbetrieb in Wetter-Esborn. Aus diesem Betrieb lieferte er in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis zum 30. April 1983 66.631 kg Milch.

3

Im Juli 1982 pachtete der Kläger zum 1. Mai 1983 seinen jetzigen Betrieb in Arfeld. Der neue Betrieb war 1963 als Aussiedlerhof mit einem Kuhstall von 34 Anbindeplätzen errichtet worden. Etwa 1977 baute der Eigentümer einen neuen Kuhstall, der nach einer vom Kläger vorgelegten Bauzeichnung 79 Liegeboxen aufwies. Diesem öffentlich geförderten Stallneubau lag ein Betriebsentwicklungsplan mit einem Planziel von 80 Kühen zugrunde. Der alte Stall wurde vom Eigentümer zunächst als Jungvienstall genutzt. Der Kläger hat nach seinen Angaben vom Eigentümer 32 Milchkühe, das Maschineninventar und eine vorhandene Milchkühlwanne, letztere für einen Kaufpreis von 12.500 DM übernommen. Er hat eine Computer-Fütterungsanlage und eine Wärmerückgewinnungsanlage installiert und im alten Kuhstall Veränderungen vorgenommen, um dort - wie er angibt - wieder Kühe halten zu können. Ende 1983 hatte er maximal 97 Kühe aufgestaut; derzeit nutzt er den alten Kuhstall für trockenstehende Kühe.

4

Vom neuen Betrieb aus lieferte der Kläger im Zeitraum vom 1. Mai 1983 bis 31. Dezember 1983 252.851 kg Milch an. Auf der Grundlage der Anlieferung des Klägers aus seinen beiden Betrieben im Kalenderjahr 1983 berechnete die Molkerei dem Kläger zunächst eine Anlieferungsmenge von 281.300 kg.

5

Unter dem 25. Juli 1984 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm eine Bescheinigung für die Festsetzung einer neuen Referenzmenge zu erteilen. Er trug vor, er habe die Zahl der Kuhplätze in seinem Betrieb durch eine im November 1983 begonnene und im Februar 1984 abgeschlossene Baumaßnahme mit einem Investitionsvolumen von 29.770 DM von 35 auf 80 erhöht und zwischen dem 1. März und dem 1. August 1984 maximal 74 Kühe aufgestaut. Der Beklagte bescheinigte ihm daraufhin mit Bescheid vom 21. Dezember 1984, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gemäß § 6 Abs. 5 MGV vorlägen und daß eine Zielmenge von 406.240 kg (60 Kühe × Landesdurchschnittssatz) zu berücksichtigen sei.

6

Gegen den Bescheid des Beklagten legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er im wesentlichen geltend machte, darauf angewiesen zu sein 450.000 kg Milch abgabenfrei anliefern zu können. Mit Bescheid vom 19. März 1985 wies der Beklagte den Widerspruch unter Berufung auf § 6 Abs. 6 MGV a.F. zurück wonach keine höhere Zielmenge als die bescheinigt werden könne die sich aus einer Zahl von 80 Kühen vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz von 5.078 kg je Kuh errechne.

7

Der Kläger hat beim Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erhoben und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: In dem Boxenlaufstall könnten 97 Kühe gehalten werden. Da er nach einer Bescheinigung seines Milchkontrollverbandes 1983 bereits 97 Kühe gehalten und einen Betriebsdurchschnitt von 6.103 kg erzielt habe, sei ihm - bei Minderung um 10 % - eine Zielmenge von 532.792 kg zu bescheinigen.

8

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter entsprechender Änderung seines Bescheids vom 21. Dezember 1984 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 1985 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MGV mit einer Zielmenge von 532.792 kg Milch auszustellen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 27. Mai 1986 hat das Verwaltungsgericht unter Berufung auf § 6 Abs. 6 MGV a.F. die Klage abgewiesen.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat vorgetragen, daß er den alten Kuhstall wieder für eine Kuhhaltung funktionsfähig gemacht habe.

12

Der Kläger hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.

13

Der Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. März 1987 die Berufung zurückgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Der allein in Betracht kommende § 6 Abs. 5 MGV setze voraus, daß durch die Baumaßnahme ein Investitionsvolumen von 50.000 DM ohne Eigenleistung oder von 25.000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht worden sei. Diese Voraussetzung läge nicht vor.

15

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und wie folgt begründet:

16

Das Berufungsurteil verletze Art. 12, 14, 3 und 19 Abs. 4 GG. Er werde insoweit, als er der Regelung des § 6 Abs. 5 MGV unterfalle in ungerechtfertigter Weise gegenüber einem Landwirt ungleich behandelt, der die Baumaßnahme zur Erhöhung der Kuhplatzzahl auf der Grundlage des § 6 Abs. 2 und 3 MGV verwirklicht habe. Die Mindestinvestitionssumme zur Ausgrenzung von Bagatellfällen sei zu hoch angesetzt. Die Regelung begünstige große Produzenten und diejenigen, die trotz der bereits seit Jahren bedenklichen Überschußsituation die Produktion kräftig ausgeweitet hätten. Bei verfassungskonformer Auslegung erfülle er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 MGV. Die Nichtberücksichtigung der Arbeitsentgelte sei rechtswidrig. Durch die Anwendung des § 6 Abs. 5 in der Auslegung der Instanzgerichte werde er nicht nur als Eigentümer und in seinem Beruf als Landwirt eingeschränkt, sondern in seiner wirtschaftlichen und beruflichen Existenz stark gefährdet.

17

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 1987 das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. Mai 1986, den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 1984, soweit er entgegensteht, sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 19. März 1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten zu bescheinigen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge gegeben sind und eine Zielmenge von 513.809 kg Milch zu berücksichtigen ist.

18

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

19

Er trägt vor: Den in § 6 Abs. 5 MGV angesetzten Mindestinvestitionssummen liege ersichtlich eine sachgerechte Erwägung zugrunde. Bei § 6 Abs. 2 und 3 MGV habe auf investitionsgrenzen verzichtet werden können. Der Verordnungsgeber habe in diesen Fällen davon ausgehen dürfen, daß Investitionen geringen finanziellen Umfangs deren betriebswirtschaftliches Risiko der Unternehmer selbst zu tragen habe, in der Regel nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert würden. Zudem genieße derjenige bei dessen Investitionen der Staat sich im Wege der Subventionierung beteiligt habe, einen besonderen Vertrauensschutz. Der vom Kläger begehrten verfassungskonformen Auslegung stehe im übrigen das Gewaltenteilungsprinzip entgegen. Im Falle des Verstoßes gegen Art. 3 GG müsse dem Normgeber vorbehalten bleiben, ob er anstelle der Regelung des § 6 Abs. 5 MGV seine gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit ausüben wolle.

20

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und führt unter anderem aus: Investitionen im Rahmen der allgemeinen Betriebsentwicklung sollten dem Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 2 MGV nicht unterfallen. Nur erhebliche Investitionen begründeten den Tatbestand des Vertrauensschutzes. Ein Betrieb, der § 6 Abs. 2 MGV unterfallehabe regelmäßig 60.000 DM investiert. Um eine Gleichbehandlung der Investoren zu erreichen, hätten - wie geschehen - die Fälle des § 6 Abs. 4 und 5 MGV denen des Abs. 2 zumindest von der Höhe der Investitionen angeglichen werden müssen; zudem habe man Mißbräuche ausschließen wollen.

21

II.

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

22

Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht der Klage auf die Erteilung einer Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge von 513.809 kg den Erfolg versagt. Der Beklagte hat dem Kläger bereits wegen einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl seiner Kuhplätze von 35 auf 97 eine Bescheinigung über die Anerkennung einer besonderen Anlieferungs-Referenzmenge von 406.240 kg erteilt, die sich aus der in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich angelieferten Milchmenge von 80 Kühen berechnet; einen Anspruch auf eine Bescheinigung. die eine höhere Zielmenge berücksichtigt, hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er das Mindestinvestitionsvolumen des § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV nicht erreicht.

23

Als Anspruchsgrundlage - insofern sind sich alle Instanzen und auch die Parteien einig - kommt allein § 6 Abs. 5 MGV in Betracht. Danach wird einem Milcherzeuger für die Berechnung der Referenzmenge die Milchmenge zugrunde gelegt, die sich aus der Zahl der Kuhplätze vervielfacht mit dem Landesdurchschnittssatz ergibt, wenn er zwischen dem 1. Juli 1978 und dem 29. Februar 1984 in anderen als den in § 6 Absatz 2 3 oder 4 MGV genannten Fällen eine Baumaßnahme im Sinne des § 6 Abs. 2 MGV begonnen und abgeschlossen hat. Eine "Baumaßnahme im Sinn des Absatzes 2" ist eine Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert; ein "anderer" Fall als einer der vorhergehenden Absätze 2, 3 und 4 des § 6 liegt vor, wenn die Baumaßnahme weder durch öffentliche Mittel gefördert noch baugenehmigungspflichtig oder bauanzeigepflichtig war. Die Regelung des § 6 Abs. 5 MGV gilt aber nach § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV nur. wenn durch die Maßnahme ein Investitionsvolumen von 50.000 DM ohne Eigenleistung oder 25.000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung erreicht worden ist wobei diese Beträge ohne Mehrwertsteuer zu verstehen sind.

24

Das Berufungsurteil gelangt fehlerfrei zu dem Ergebnis daß der Kläger das Mindestinvestitionsvolumen des § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV nicht erreicht; die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 MGV hat es folglich ungeprüft gelassen. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

25

Das Investitionsvolumen von 50.000 DM ohne Eigenleistung und ohne Mehrwertsteuer erreicht der Kläger schon deshalb nicht, weil er - außer einer Rechnung seines Verpächters für die Übernahme einer gebrauchten Milchkühlwanne in Höhe von 12.500 DM - weitere Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von lediglich 36.134,04 DM vorgelegt hat.

26

Aber auch ein Mindestinvestitionsvolumen von 25.000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung und ohne Mehrwertsteuer wird nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht erreicht.

27

Vorab hat das Berufungsgericht zu Recht die Rechnung über den Kauf der gebrauchten Milchkühlwanne unberücksichtigt gelassen, denn es hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die Übernahme dieses Inventars erforderlich gewesen sei um die bereits bei Pachtbeginn vorhandenen Kuhplätze als solche zu nutzen. Ob die Kühlanlage - wie der Kläger nunmehr vorträgt - für den vom Verpächter übernommenen Milchkunbestand überdimensioniert war, ist unerheblich. Auf die Zahl der übernommenen Milchkühe kann es in diesem Zusammenhang ohnehin nicht ankommen; von Bedeutung im Rahmen des § 6 Abs. 5 MGV ist die Zahl der Kuhplätze abgesehen davon, daß es sich insoweit um neuen Tatsachenvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz ohnehin unbeachtlich ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).

28

Von den übrigen Rechnungen über den Gesamtbetrag von 36.134,04 DM hat das Berufungsgericht die Beträge der Rechnungspositionen abgezogen, die sich auf unbare Aufwendungen - nämlich das Inzahlungsgeben von Altgeräten - und auf Arbeitsleistungen beziehen. Dies entspricht dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV. denn für eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen verlangt die Vorschrift ausdrücklich das höhere Mindestinvestitionsvolumen von 50.000 DM. Die Unterscheidung barer und unbarer Aufwendungen ist schon deshalb gerechtfertigt, weil unbare Aufwendungen die Liquidität und damit die Lebenshaltung des Milcherzeugers regelmäßig weniger gravierend beeinflussen. Im übrigen trifft es schon rein rechnerisch nicht zu daß ohne den in Rede stehenden Abzug für die "Altmaschine" der Kläger das Mindestinvestitionsvolumen von 25.000 DM erreicht hätte. Da der Betrag von 25.000 DM auch dann nicht erreicht wird wenn man die Aufwendungen für die Computer-Fütterung mitrechnet, kann dahingestellt bleiben, ob sie - anders als eine reine Rationalisierungsinvestition - überhaupt zur Herstellung von Kuhplätzen dient und, falls das bejaht werden könnte, ob dann die Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze noch vor dem Stichtag des 29. Februar 1984 abgeschlossen worden ist.

29

Im Unterschied zum Berufungsgericht ist der erkennende Senat allerdings der Auffassung, daß verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind. Die Vorschrift könnte zum Teil gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG und gegen den Gleichheitssatz verstoßen und deshalb teilweise ungültig sein. Der erkennende Senat braucht aber zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, weil sich die Revision des Klägers gleichwohl als unbegründet erweist. Auf den Kläger ist nämlich nicht der rechtlich problematische, sondern nur der rechtsgültige Teil der Regelung anzuwenden.

30

Verfassungswidrig Könnte § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV insofern sein, als diese Vorschrift die Gruppe der kleinen Milcherzeuger möglicherweise in der Nutzung ihres Eigentums unverhältnismäßig einschränkt, indem sie auch von ihnen die Erreichung eines Investitionsvolumens von 50.000 DM ohne Eigenleistung oder 25.000 DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung - jeweils ohne Mehrwertsteuer - als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionsschutz verlangt. Zu diesem Kreis gehört aber der Kläger nicht; er begehrt eine Zielmenge auf der Grundlage von 97 Kuhplätzen. Für Bauvorhaben dieser Größenordnung ist das Erfordernis eines Mindestinvestitionsvolumens in der in § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV statuierten Höhe unbedenklich.

31

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung des in § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV geforderten Mindestinvestitionsvolumens läßt sich der Senat von den gleichen Erwägungen leiten, die ihn zu der Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit der sogenannten 60-Kuh-Grenze des § 6 Abs. 6 MGV a.F. in seinem Urteil vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 3 C 6.87 - (BVerwGE 81, 49) geführt haben. Der Prüfungsmaßstab sind auch hier die deutschen Grundrechte, denn eine Begrenzung des Vertrauensschutzes durch ein Mindestinvestitionsvolumen ist vom Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht vorgegeben. Die in § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV getroffene Einschränkung des Investitionsschutzes könnte eine unzulässige Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums der kleinen Milcherzeuger ebenso sein, wie es die 80-Kuh-Grenze für die großen Milcherzeuger war. Für die großen Milcherzeuger aber stellt das Mindestinvestitionsvolumen keine unverhältnismäßige Beschränkung ihres Eigentums dar.

32

Wie der Senat in dem genannten Urteil im einzelnen ausgeführt hat, erweist sich die Milch-Garantiemengen-Regelung als ein Vermarktungsverbot für die Milch, für die dem Milcherzeuger keine Referenzmenge zur Verfügung steht. Ein Vermarktungsverbot führt freilich für sich genommen noch nicht zu einer verfassungswidrigen Beschränkung des Eigentums. Erst wenn und soweit das Vermarktungsverbot gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder den Gleichheitssatz verstößt, wird es zu einer verfassungswidrigen Bestimmung des Inhalts und der Schranken des Eigentums, und zwar an den Produktionsmitteln des landwirtschaftlichen Betriebs für die Milcherzeugung, also insbesondere an den Milchkühen und an den Kuhplätzen.

33

Ausgehend vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist der Zweck eines Mindestinvestitionsvolumens als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionsschutz an sich nicht zu beanstanden. Es dient dem Ziel der Milch-Garantiemengen-Regelung, die finanziell untragbar gewordene Belastung der öffentlichen Haushalte durch die Überproduktion an Milch abzubauen. Zur Rechtfertigung dieser Zielsetzung hat der Senat schon in seinen ersten Urteilen zur Milch-Garantiemengen-Regelung die notwendigen Ausführungen gemacht, auf die hier verwiesen wird (vgl. Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - BVerwGE 79, 180 <183>).

34

Die Verfolgung dieses Zieles führt notwendig dazu, daß nicht mehr sämtliche bisher vorhandenen Milcherzeugungskapazitäten auch in Zukunft wirtschaftlich zur Milcherzeugung genutzt werden können. Dabei ist zunächst von der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe in Art. 2 Verordnung (EWG) Nr. 857/84 auszugehen, daß grundsätzlich die Kapazitäten auch in Zukunft ungenutzt bleiben sollen, mit denen in der Vergangenheit - nämlich im Referenzjahr - noch Keine Milch produziert worden ist. Erweist sich allerdings das Eigentum der Milcherzeuger an den Betriebsgegenständen als schutzwürdig so ist es mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung dieses Eigentums nicht vereinbar, daß seine sinnvolle Nutzung, zu deren Aufnahme umfangreiche Investitionen erforderlich waren auf Grund eines Gesetzes abrupt und ohne Überleitung (vgl. BVerfG Beschluß vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 <349, 351>), und das heißt letztlich unverhältnismäßig, unterbunden wird. Um derartige Härten zu vermeiden, hat der gemeinschaftsrechtliche Normgeber in Art. 3 Nr. 1 Verordnung (EWG) Nr. 857/84 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Kapazitäten, die vor dem Inkrafttreten der Milch-Garantiemengen-Regelung neugeschaffen und im Referenzjahr noch nicht voll genutzt worden sind, einen Investitionsschutz durch Zuteilung von besonderen Referenzmengen zu gewähren.

35

Ein umfassender Investitionsschutz Kam freilich nicht in Frage, weil er das Ziel der Milch-Garantiemengen-Regelung die Milcherzeugung zu senken, verfehlt hätte. Damit stand der deutsche Normgeber vor der Notwendigkeit, die weniger schutzwürdigen und schutzbedürftigen Investitionen auszugrenzen. Ausscheiden durfte er zunächst diejenigen, die gar keinen Vertrauensschutz verdienten, weil sie ihr Vertrauen in den Fortbestand der damaligen Rechtslage überhaupt nicht manifestiert hatten (vgl. hierzu Urteil vom 24. März 1988 - BVerwG 3 C 36.87 - BVerwGE 79, 180). Er durfte auch diejenigen vom Investitionsschutz ausschließen, von denen anzunehmen war, daß sie durch die Milch-Garantiemengen-Regelung in keine ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten geraten würden, etwa weil die Investitionen im Verhältnis zum vorhandenen Betriebsvolumen - also die geplanten Kapazitäten im Verhältnis zu den vorhandenen - unwesentlich waren. Dem hat der Normgeber durch die für den gesamten investitionsschutz des § 6 MGV geltende Voraussetzung Rechnung getragen, daß eine besondere Referenzmenge nur gewährt wird, wenn "Baumaßnahmen zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert" in Rede stehen. Er durfte aber auch die aussondern, die durch die Milch-Garantiemengen-Regelung nicht unzumutbar getroffen wurden (vgl. BVerfG. Beschluß vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137 <148>). Zu denen gehören die Milcherzeuger, die ihre Kapazitäten mit einem nur geringen Aufwand geschaffen haben. War ihr Aufwand gering, so durfte davon ausgegangen werden, daß ihr Eigentum durch diese - geringen - Fehlinvestitionen nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt worden ist. Ob ein Aufwand vergleichsweise gering ist, Bemißt sich nach der Größe des Bauvorhabens, das seinerseits - um schutzwürdig zu sein - auf die Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert abzielen muß. Zugleich wird durch die Einschränkungen des Investitionsscnutzes in Gestalt eines Mindestinvestitionsvolumens dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes und des Schutzes vor Manipulationen Rechnung getragen und vermieden, daß ein Milcherzeuger "durch ein paar Handgriffe" Stallplätze in Kuhplätze verwandelt und dadurch ohne nennenswertes Risiko - womöglich im Nachhinein - latente Milcherzeugungskapzitäten mobilisiert.

36

Dieses im Grundsatz legitime Erfordernis eines Mindestinvestitionsvolumens trifft aber in seiner in § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV erfolgten konkreten Ausgestaltung die kleinen Milcherzeuger dann in der Nutzung ihres Eigentums an den Betriebsgegenständen unzumutbar hart, wenn die kleinen Milcherzeuger möglicherweise auch für schutzwürdige und schutzbedürftige Investitionen keine entsprechende Referenzmenge und damit keinen nach Art. 14 GG gebotenen Schutz erlangen. Das Mindestinvestitionsvolumen muß in einer vernünftigen Relation zum Umfang der schutzwürdigen Baumaßnahme stehen. Die Festsetzung eines Mindestinvestitionsvolumens, das den durchschnittlichen Baukosten für die Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um 20 vom Hundert entspricht, ist nicht zu beanstanden. Da die Kosten von der Zahl der errichteten Kuhplätze abhängt, belastet ein starrer Mindestbetrag besonders die kleinen Erzeuger. Vermehrt ein kleiner Milcherzeuger beispielsweise seine 8 Kuhplätze um zwei weitere - führt er also eine Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um mindestens 20 vom Hundert durch -, so muß er 25.000 DM ohne Eigenleistung oder 12.500 DM in Form von baren Aufwendungen ohne Arbeitsleistung - jeweils ohne Mehrwertsteuer - pro Kuhplatz aufwenden, um in den Genuß des Investitionsschutzes durch Zuteilung einer entsprechenden Referenzmenge zu gelangen. Die Beteiligten sind sich aber einig, daß die Errichtung und Einrichtung eines Kuhplatzes normalerweise einen derartigen Aufwand auch nicht annähernd erfordert. Der Oberbundesanwalt hält 5.000 DM reine Materialkosten für einen Kuhplatz für durchschnittlich erforderlich, der Kläger geht von 4.000 DM aus.

37

Ganz anders ist die Lage für einen großen Milcherzeuger. Für diese Gruppe ist das Erfordernis eines Mindestinvestitionsvolumens keine unzulässige Eigentumsbeschränkung. Muß der kleine Milcherzeuger bei einer Vermehrung seiner 8 Kuhplätze um zwei 25.000 DM bzw. 12.500 DM pro Kuhplatz aufwenden, hat der große Milcherzeuger, der seine 80 Kuhplätze auf 100 vermehrt, nur den zehnten Teil pro Kuhplatz zu investieren. In dieser Größenordnung bewegt sich der Kläger. Für einen großen Milcherzeuger hat das Mindestinvestitionsvolumen neben dem Erfordernis einer Erhöhung der Zahl der Kuhplätze durch eine Baumaßnanme um mindestens 20 vom Hundert regelmäßig keine Bedeutung, weil er bei wirklichen Baumaßnahmen dieses Investitionsvolumen mühelos erreicht. Erreicht er es nicht, dann darf typischerweise davon ausgegangen werden, daß außergewöhnliche und darum schutzwürdige und schutzbedürftige Investitionen nicht getätigt wurden.

38

Entgegen der Auffassung des Klägers vermag der erkennende Senat keinen Verstoß gegen Art. 3 GG darin zu sehen, daß § 6 Abs. 4 und 5 MGV ein Mindestinvestitionsvolumen vorsehen, § 6 Abs. 2 und 3 MGV aber nicht. Wenn auch für sämtliche Tatbestände des § 6 MGV der Eigentumsschutz im Vordergrund steht, so durfte der Normgeber in den Anforderungen an die Gewährung eines Investitionsschutzes zwischen den mit öffentlichen Mitteln geförderten und den nicht geförderten Baumaßnahmen unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen durfte der Normgeber stellen, weil die Sachverhalte, an die die einzelnen Absätze des § 6 MGV anknüpfen, unterschiedlich sind. So ist bei den geförderten Vorhaben bereits eine gewisse Vorprüfung durch Behörden vorangegangen, und zwar regelmäßig auch im Hinblick auf den finanziellen Aufwand, den das Vorhaben erfordert. Vor allem aber durfte der Normgeber in den Absätzen 2 und 3 mit dem Eigentumsschutz zusätzlich die Absicht verbinden, den Zweck der vorangegangenen Förderung durch die Milch-Garantiemengen-Regelung nicht zu gefährden. Die Legitimität dieses Zweckes ist die gleiche wie die der vorangegangenen Förderung überhaupt.

39

Sollte das Erfordernis eines Mindestinvestitionsvolumens in der in § 6 Abs. 5 Nr. 1 MGV genannten Höhe die kleinen Milcherzeuger in unverhältnismäßiger Weise treffen, so wäre die Vorschrift auch nur teilweise nichtig und nur insoweit unanwendbar. Ob eine Vorschrift teilbar ist, muß durch Auslegung der Gesamtregelung ermittelt werden. Maßgebend für die Auslegung einer Vorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 - BVerfGE 1, 299 <312>, vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 - BVerfGE 62, 1 <45>). Da ein Investitionsschutz zugunsten der nichtgeförderten Milcherzeuger aus Gründen des Eigentumsschutzes unabdingbar war, kann geschlossen werden, daß jedenfalls nicht der gesamte Absatz 5 des § 6 MGV - und mit ihm folgerichtig etwa auch der gesamte § 6 Abs. 4 MGV - nichtig wäre. § 6 Abs. 5 MGV stellt auch für sich genommen ohne den möglicherweise verfassungswidrigen Teil des Mindestinvestitionsvolumens eine sinnvolle Regelung dar die den Absichten des Normgebers nicht widerspricht. Die in der Regelung eines Mindestinvestitionsvolumens überhaupt zum Ausdruck gelangte - im Grunde verfassungsmäßige - Absicht des Normgebers, nur für unverhältnismäßige Beeinträchtigungen des Eigentums Vertrauensschutz zu gewähren, würde durch eine auf das Mindestinvestitionsvolumen beschränkte Teilnichtigkeit des § 6 Abs. 5 MGV zwar abgeschwächt aber nicht grundsätzlich in Frage gestellt, denn das Erfordernis einer nicht unwesentlichen Investition, nämlich einer Baumaßnahme zur Erhöhung der Zahl der Kuhplätze um 20 vom Hundert, bliebe gewahrt.

40

Auch die Einschränkung des Anspruchs nach § 6 Abs. 5 MGV auf eine besondere Referenzmenge durch das Erfordernis eines Mindestinvestitionsvolumens erweist sich ihrerseits wiederum als teilbar in einen verfassungsmäßigen und in einen verfassungsrechtlich bedenklichen Teil. Der verfassungsrechtlich bedenkliche Teil ist im Prinzip quantifizierbar. Unter ihn fällt mit Sicherheit nicht der Kläger. Da er seinen Berechnungen insgesamt 97 Kuhplätze zugrunde legt, also - um das 20 Prozenterfordernis zu erfüllen - mindestens 16 Kuhplätze errichtet haben muß wird von ihm lediglich ein Investitionsvolumen pro Kuhplatz von etwa 3.000 DM bzw. 1.500 DM verlangt, ein Volumen, das bei Baumaßnahmen der in Rede stehenden Größenordnung typischerweise erwartet werden darf, wo die Grenze zwischen dem verfassungsmäßigen und dem verfassungsrechtlich bedenklichen Teil des Erfordernisses eines Mindestinvestitionsvolumens zahlenmäßig genau verläuft, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Daß dies - der Schutz der kleinen Milcherzeuger - der Absicht des Normgebers zuwiderliefe, kann der Milch-Garantiemengen-Regelung auch nicht andeutungsweise entnommen werden (vgl. § 4 Abs. 2 MGV). Der Kreis der Anspruchsberechtigten würde durch die teilweise Verfassungswidrigkeit der Regelung über das Mindestinvestitionsvolumen nicht auf eine Gruppe ausgedehnt, die der Normgeber ersichtlich ausschließen wollte. Daß mit einer solchen Begrenzung der Nichtigkeit der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert würde, wäre lediglich eine Folge davon, daß die in § 6 Abs. 5 MGV positiv normierte Einschränkung teilweise wegen Verfassungswidrigkeit dem kleinen Milcherzeuger nicht entgegengehalten werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 <354>).

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.080 DM festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgeblich ist die Differenz zwischen der in der Revisionsinstanz begehrten und der bereits bestandskräftig gewährten Referenzmenge, wobei ein Gewinn von 0,20 DM pro Kilogramm Milch zusätzlicher Referenzmenge zugrunde gelegt wird.

Dr. Dickersbach
Schmidt
Sommer
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski