Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1993, Az.: BVerwG 4 B 185.93
Bauordnungsrechtliche Verfügung; Abfallgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 185.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 13021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 06.08.1992 - AZ: 2 A 2066/90
- OVG Niedersachsen - 11.08.1993 - AZ: 1 L 5267/92
Rechtsgrundlagen
- § 57 Abs. 1 Nieders. BauO
- § 89 Abs. 2 Nieders. BauO
- § 1 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 3 AbfG
- § 3 Abs. 4 AbfG
Fundstellen
- BRS 1993, 559-560
- BRS 55, 197
- BayVBl 1994, 412
- DVBl 1994, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1994, 267-268 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1994, 296 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1994, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1994, 161
- ZfW 1994, 466-467
Amtlicher Leitsatz
Das Abfallgesetz schließt eine bauordnungsrechtliche Verfügung nicht aus, mit der dem Besitzer eines aufgrund baurechtlicher Genehmigung aufgeschütteten Grundstücks aufgegeben wird, mit Straßenaufbruch belasteten Boden, der entgegen den Bestimmungen der Baugenhmigung für die Aufschüttung verwendet worden ist, wieder zu entfernen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen eine auf § 89 Abs. 2 i.V.m. § 57 Abs. 1 Nieders. BauO gestützte Bauordnungsverfügung, mit der der beklagte Landkreis ihm aufgibt, mit Abfallstoffen belastete Bodenmassen (Straßenaufbruch) von einem gepachteten Grundstück zu entfernen. Dem Kläger war 1987 eine Baugenehmigung dafür erteilt worden, das von ihm landwirtschaftlich genutzte Grundstück bis zu einer Höhe von 1,20 m über dem natürlichen Geländeniveau aufzuschütten. Die Genehmigung enthielt die Nebenbestimmung, daß keine Abfälle im Sinne des § 1 Abs. 1 AbfG abgelagert werden dürften und daß das Auffüllungsmaterial schadstoffrei sein müsse, so daß keine schädigende Wirkung auf das Grundwasser zu besorgen sei. Das vom Kläger beauftragte, inzwischen in Konkurs gegangene Unternehmen verwendete für die Aufschüttung bei Kanalbauarbeiten entstandenen, mit Asphaltteerbrocken durchsetzten Bodenaushub. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete, allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
Die Beschwerde zitiert Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11 = NVwZ 1984, 40), wonach der Besitzer eines für die Allgemeinheit aufgrund von Betretungsrechten frei zugänglichen Grundstücks nicht Abfallbesitzer im Sinne der §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 1 AbfG von solchen Abfällen wird, die Dritte dort gegen seinen Willen verbotswidrig ablagern, und wonach der Kreis der zur Abfallbeseitigung (jetzt: Abfallentsorgung) Verpflichteten durch § 3 AbfG festgelegt ist und landesrechtlich nicht erweitert werden kann. Die Beschwerde bezeichnet ferner die Urteile vom 2. September 1983 - BVerwG 4 C 5.80 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 15 = DVBl 1984, 225) und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 31 = DVBl 1989, 522), in der diese Rechtsprechung bestätigt wird.
Die Beschwerde sieht eine Abweichung von der bezeichneten Rechtsprechung darin, daß das Berufungsgericht den Kläger als für die "Beseitigung" der mit Straßenaufbruch versetzten Aufschüttung Verantwortlichen in Anspruch genommen hat; der Kläger sei nicht Abfallbesitzer. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch, daß die Ausführungen zum Abfallbesitz in den bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Fälle des unerlaubten Fortwerfens oder Ablagerns von "wildem Müll" durch Dritte betreffen, ohne daß der Besitzer des - frei zugänglichen - Grundstücks dazu Anlaß gegeben hat. So liegt der Fall hier gerade nicht. Der Kläger hatte ein Bauunternehmen beauftragt, das von ihm landwirtschaftlich genutzte Grundstück zum Zwecke besserer Bewirtschaftung aufzuschütten. Er hatte die Sachherrschaft, jedenfalls diese - vertragswidrige - Ablagerung von mit Straßenaufbruch versetztem Boden zu verhindern. Die Beschwerde verkennt des weiteren, daß der Beklagte dem Kläger nicht als Abfallbesitzer die Überlassung des belasteten Bodens an den Entsorgungspflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 AbfG oder - falls ein Entsorgungsausschluß für solchen Abfall besteht - die Entsorgung gemäß § 3 Abs. 4 AbfG aufgegeben hat, sondern die Beseitigung eines von ihm, dem Kläger als verantwortlichem "Bauherrn", den Bestimmungen der Baugenehmigung zuwider hergestellten Zustandes. Daß das Abfallgesetz landesrechtliche Ordnungsverfügungen nicht ausschließt, wenn Anknüpfungspunkt nicht gerade der abfallrechtswidrige Zustand ist, und daß die in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Kreis der zur Abfallbeseitigung (-entsorgung) Verpflichteten nicht anders zu verstehen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18. Oktober 1991 - BVerwG 7 C 2.91 - (Buchholz 451.22 AbfG Nr. 43) bestätigt. Daß der Kläger, wenn er den der Baugenehmigung widersprechenden Zustand beseitigt, den belasteten Boden - bei von ihm behauptetem Entsorgungsausschluß gemäß § 3 Abs. 3 AbfG - nur in einer dafür zugelassenen Anlage oder Einrichtung entsorgen darf, ergibt sich aus §§ 3 Abs. 4 und 4 Abs. 1 AbfG und ist nicht Regelungsgegenstand der bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Lemmel
Halama