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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.08.1961, Az.: BVerwG VIII C 119.60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.08.1961
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 119.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 29.02.1960 - AZ: Bf. I 64/59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 54 - 63
  • AS 13, 54
  • DWW 1962, 19
  • MDR 1962, 161 (amtl. Leitsatz)
  • ZMR 1962, 92

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Tauschgenehmigung ist auch dann erforderlich und genügend, wenn bewirtschafteter Wohnraum gegen unbewirtschafteten Wohnraum getauscht werden soll (Ergänzung zu BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]).

  2. 2.

    Verfügungsberechtigt über eine bewirtschaftungsfreie Wohnung ist, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, dem Tauschpartner das Recht zur. Besitz der unbewirtschafteten Wohnung zu verschaffen. Hierzu genügt es, daß er die Wohnung gemietet hatte und einziehen konnte; es ist nicht erforderlich, daß er sie vor dem Tausch bezogen hat.

  3. 3.

    Werden bewirtschaftete und bewirtschaftungsfreie Wohnungen getauscht, die in den Bezirken verschiedener Wohnungsämter liegen, dann ist nur dasjenige Wohnungsamt für die Tauschgenehmigung zuständig, in dessen Bezirk die bewirtschaftete Wohnung liegt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Februar 1960 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Januar 1959, der Einspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Oktober 1958 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1958 aufgehoben.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger und die beiden Beigeladenen tauschten Wohnungen, von denen eine im Bereich des Bezirkswohnungsamtes Hamburg-Wandsbek, die beiden anderen dagegen im Bereich des Bezirkswohnungsamtes Hamburg-Altona gelegen waren. Die beiden Wohnungen in Altona unterlagen der Wohnraumbewirtschaftung, die Wohnung in Wandsbek nicht. Der Kläger, der bisher bei seinen Eltern gewohnt hatte, bezog eine, der bewirtschafteten Wohnungen in Altona; er brachte in den Tausch die bewirtschaftungsfreie Wohnung in Wandsbek ein, die er kurz zuvor gemietet, aber noch nicht bezogen hatte. Auf dem vor dem Tausch beim Wohnungsamt Altona eingereichten Tauschgenehmigungsantrag vermerkte dieses, daß gegen die Durchführung des Tausches keine Bedenken bestünden. Einige Monate nach Durchführung des Tausches forderte es den Kläger auf, die Tauschgenehmigung des Wohnungsamts Wandsbek vorzulegen. Dieses lehnte nach Einreichung des Antragsformblatts, das bereits den erwähnten Vermerk des Wohnungsamts Altona enthielt, die Tauschgenehmigung ab. Der Einspruch des Klägers wurde zurückgewiesen. Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Ablehnungs- und des Einspruchsbescheids und die Verpflichtung des beklagten Bezirksamts Wandsbek, den Tauschantrag zu genehmigen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt:

2

Wenn eine der Wohnraumbewirtschaftung unterliegende Wohnung an einem Wohnungstausch beteiligt sei, sei eine Tauschgenehmigung erforderlich, die auch die unbewirtschaftete Wohnung umfasse, weil die Tauschgenehmigung ein einheitlicher und unteilbarer Verwaltungsakt sei. Der Kläger sei, obwohl er in zivilrechtlichem Sinne unmittelbarer Besitzer der bewirtschaftungsfreien Wohnung gewesen sei, über diese nicht im Sinne des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes verfügungsberechtigt gewesen, weil er sie nicht bewohnt habe. Selbst wenn er aber als verfügungsberechtigt angesehen werden könne, könne die Tauschgenehmigung versagt werden, weil er unter Einschaltung einer unbewirtschafteten Wohnung, die er tatsächlich nicht bewohnt habe, auf einfache Weise ohne jedes Opfer eine bewirtschaftete Wohnung erhalte und dadurch gegenüber weitaus vordringlicher unterzubringenden Wohnungsuchenden ungerechtfertigt bevorzugt würde.

3

Gegen dieses Urteil haben der Kläger und die beiden Beigeladenen Revision eingelegt. Sie verfolgen den Klageantrag und rügen die unrichtige Anwendung des § 12 Abs. 4 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes - WBewG -, jetzt gültig in der Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389, 418). Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

4

II.

Die Revision ist begründet, soweit der Ablehnungsbescheid und der Einspruchsbescheid angefochten sind.

5

Der Kläger bedurfte zum Bezüge der der Wohnraumbewirtschaftung unterliegenden Wohnung auch dann einer Tauschgenehmigung, wenn er sie gegen eine bewirtschaftungsfreie Wohnung eintauschte; eine Tauschgenehmigung war aber nicht nur erforderlich, sondern auch genügend.

6

Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WBewG darf die Genehmigung der Wohnungsbehörde zur Benutzung und Überlassung von Wohnraum nur aus besonders dringenden Gründen der Wohnraumbewirtschaftung versagt werden, wenn Verfügungsberechtigte ihre Wohnungen tauschen wollen. In der Entscheidung BVerwGE 1, 291 (301)[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] blieb es dahingestellt, ob diese Vorschrift voraussetzt, daß sämtliche am Tausch beteiligten Wohnungen der Wohnraumbewirtschaftung unterliegen. Diese Frage ist jedoch zu verneinen. Beim Tausch von bewirtschaftetem gegen unbewirtschafteten Wohnraum bedarf die Benutzung und Überlassung der bewirtschafteten Wohnung der Genehmigung der Wohnungsbehörde, weil das Gesetz für diesen Fall keine Ausnahme von der Wohnraumbewirtschaftung oder von der Genehmigungspflicht vorgesehen hat. Es kann jedoch der Umstand, daß ein Wohnungstausch vorliegt, nicht in der weise unberücksichtigt bleiben, daß für den Bezug der bewirtschafteten Wohnung die Benutzungsgenehmigung im Sinne von §§ 12 Abs. 2 a, 14 WBewG gefordert, eine Tauschgenehmigung aber als nicht genügend angesehen wird. Von der Benutzungsgenehmigung unterscheidet sich die Tauschgenehmigung in sachlich-rechtlicher und in verfahrensrechtlicher Hinsicht. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Ablehnung der Tauschgenehmigung an strengere Voraussetzungen geknüpft als die Ablehnung der Benutzungsgenehmigung. Für diese genügen gewichtige Gründe der Wohnraumbewirtschaftung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 WBewG), für jene müssen besonders dringende Gründe der Wohnraumbewirtschaftung vorliegen (§ 12 Abs. 4 Satz 1 WBewG). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist die Tauschgenehmigung in der weise begünstigt, daß sie schon nach zwei Wochen, die Benutzungsgenehmigung dagegen erst nach drei Wochen als erteilt gilt, wenn dem Verfügungsberechtigten nach Eingang seines Antrags innerhalb dieser Zeit kein ablehnender Bescheid zugegangen ist. Eine der Wohnraumbewirtschaftung unterliegende Wohnung ist deshalb im Wege des Wohnungstauschs leichter zu erlangen als im Wege der Benutzungsgenehmigung. Durch die Begünstigung des Wohnungstauschs sollte die Wohnraumbewirtschaftung in der Richtung auf eine freie Wohnungswirtschaft hin aufgelockert werden. Diesem Zweck der Sonderregelung des Wohnungstauschs entspricht es, sie auch auf den Tausch von bewirtschaftetem gegen unbewirtschafteten Wohnraum anzuwenden. Es wäre sonst ein Tauschpartner, der über eine bewirtschaftungsfreie Wohnung verfügt, schlechter gestellt als einer, der lediglich eine bewirtschaftete Wohnung zur Verfügung hat; er bedürfte der allgemeinen Benutzungsgenehmigung und hätte bei der Entscheidung über die Zuteilung keinen Vorzug vor anderen Bewerbern, die keine Tauschwohnung zur Verfügung stellen können.

7

Der Kläger war über die von ihm in den Tausch eingebrachte bewirtschaftungsfreie Wohnung verfügungsberechtigt, obwohl er sie nur gemietet, aber noch nicht bezogen hatte.

8

Die Erteilung der Tauschgenehmigung setzt voraus, daß der Antragsteller verfügungsberechtigt ist. Die wohnraumwirtschaftliche Begünstigung des Wohnungstauschs ist in § 12 Abs. 4 WBewG vorgesehen nur für den Fall, daß "Verfügungsberechtigte" ihre Wohnung tauschen wollen (Satz 1); der "Verfügungsberechtigte" ist es, der den Antrag auf Erteilung der Genehmigung stellt und im Streitfalle den Eingang des Antrags beweisen muß (Sätze 2 und 3). Für die Benutzungsgenehmigung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil BVerwGE 3, 360[BVerwG 29.06.1956 - V C 62/55] und sonst wiederholt entschieden, daß verfügungsberechtigt im Sinne des § 14 Abs. 1 WBewG derjenige sei, der nach bürgerlichem Recht zur Vermietung des freien und zuzuteilenden Wohnraums berechtigt ist, weil dem Verlangen des Wohnungsamts, mit einem von mehreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden binnen einer angemessenen Frist ein zur Benutzung des Wohnraums berechtigendes Rechtsverhältnis zu vereinbaren, nur derjenige entsprechen könne, der dem Zugewiesenen die Berechtigung zur Benutzung des zugeteilten Wohnraums zu verschaffen rechtlich befugt sei; bei der Einliegerwohnung eines Siedlungshauses sei der Siedler, nicht das Siedlungsunternehmen zur Vermietung berechtigt. Diese Begriffsbestimmung des Verfügungsberechtigten ist auf die Tauschgenehmigung im Sinne des § 12 Abs. 4 WBewG nicht anzuwenden, weil bei ihr keine Aufforderung des Wohnungsamts zum Abschluß eines Mietvertrags mit einem zugewiesenen Mieter ergeht; es ist vielmehr vorausgesetzt, daß nicht der Vermieter, sondern der Mieter einer Wohnung die Tauschgenehmigung beantragt und daß auch die übrigen Tauschpartner Mieter von Wohnungen sind.

9

Die wohnraumwirtschaftliche Bedeutung des Begriffs "Verfügungsberechtigter" muß aus dem Sinn und Zusammenhang der jeweiligen Einzelvorschrift des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes entnommen werden (ebenso OVG Münster, ZMR 1956 S. 426). Das muß erst recht hier gelten, wo zu ermitteln ist, ob die Verfügungsberechtigung auch desjenigen Tauschpartners ins Gewicht fällt, der eine bewirtschaftungsfreie Wohnung einbringt. Wie in der für den Fall der Benutzungsgenehmigung gegebenen Begriffsbestimmung des Verfügungsberechtigten muß aber auch die öffentlich-rechtliche Behandlung des Wohnungstausches davon ausgehen, daß die Genehmigung des Wohnungsamts zu einem Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechts erteilt wird, also ein Wohnungstausch im Sinne des bürgerlichen Rechts vorliegen muß. Nach bürgerlichem Recht verpflichten sich die Partner eines Wohnungstausches gegenseitig, einander das Besitzrecht an den von ihnen bisher innegehabten Wohnungen zu verschaffen. Beim Ringtausch, an dem mehr als zwei Parteien beteiligt sind, genügt es, daß für jeden Tauschpartner der Bezug der anderen Wohnung erst durch die Überlassung der bisherigen Wohnung an einen der am Tausch beteiligten Partner ermöglicht wird.

10

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Mieterschutzgesetzes - MSchG - vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353) in der Fassung vom 15. Dezember 1942 (RGBl. I S. 712) kann das Mieteinigungsamt auf Antrag des Mieters die zum Eintritt des Dritten in den Mietvertrag erforderliche Einwilligung des Vermieters ersetzen, wenn der Mieter einer Wohnung die Mieträume einem Dritten im Wege des Tausches überlassen will. Diese dem bürgerlichen Recht angehörende Vorschrift ist in Rechtsprechung und Schrifttum dahin ausgelegt worden, daß zwar eine ernsthafte Tauschabsicht vorliegen muß, die vorherige Benutzung der Wohnung aber nicht gefordert werden kann: "Voraussetzung eines ernstlich gewollten Tausches wird in der Regel sein, daß die Tauschenden ihre Wohnungen bisher benutzt haben und nunmehr die Wohnung des anderen benutzen wollen. Ausnahmsweise kann es aber so liegen, daß ein am Tausche Beteiligter zwar das Recht hat, die Wohnung zu benutzen, von diesem Rechte aber noch keinen Gebrauch gemacht hat. Die Forderung, daß er die Wohnung zunächst beziehen müsse, um tauschen zu können, kann nicht gestellt werden, da dies, wenn er die Wohnung alsbald tauschen will, nur zwecklose Umzüge verursachen würde" (Entscheidungen des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts München in Kosten-, Straf-, Miet- und Pachtschutzsachen Bd. 22 S. 133 [134]). "Das kann aber nur dann gelten, wenn der Tauschmieter eine Wohnung in den Tausch gibt, die ihm zur Verfügung steht und in die er einziehen könnte, die er aber nicht beziehen will" (a.a.O., Bd. 23 S. 153 [155]). "Nicht auf die Benutzung, sondern auf das Benutzungsrecht, nicht auf den Besitz, sondern auf das Recht dazu kommt es also für § 30 an" (Bettermann, Kommentar zum Mieterschutzgesetz, 1950, Erl. 89 zu § 30).

11

Zur Ernsthaftigkeit der Tauschabsicht gehört es, daß der Dritte durch den Tausch Inhaber der gemieteten Wohnung werden soll. Es muß die Absicht des Mieters sein, daß der Dritte die Wohnung auch tatsächlich bezieht. Die ernstliche Tauschabsicht würde dann fehlen, wenn der Dritte nur Mieter, nicht auch unmittelbarer Besitzer der Mietwohnung werden will oder soll, insbesondere wenn er die Mietwohnung nur zum Weitervertauschen erhalten soll. Der Vermieter ist nicht gezwungen, darin einzuwilligen, daß anstelle des bisherigen Mieters ein Dritter in das Mietverhältnis eintritt, der die Wohnung nur als Tauschobjekt benutzen will, so daß der Vermieter alsbald mit einem neuen, vom Dritten als Mietnachfolger beantragten Verfahren auf Ersetzung der Tauschgenehmigung überzogen werden könnte (Bettermann, a.a.O., Erl. 83 f. zu § 30 MSchG).

12

Die Prüfung der Verfügungsberechtigung im Sinne des § 12 Abs. 4 WBewG dient dazu, den echten Wohnungstausch von der Erschleichung bewirtschafteten Wohnraums abzugrenzen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne ist, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, dem Tauschpartner das Recht zum Besitz der unbewirtschafteten Tauschwohnung zu verschaffen. Demgegenüber beruft sich die Beklagte allerdings auf das Urteil BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54] [302], in welchem entschieden worden war, daß sämtliche an dem Wohnungstausch Beteiligten bereits vor Durchführung des Tauschs im wohnungszwangswirtschaftlich berechtigten Besitz der Wohnungen sein müssen, die getauscht werden. Es war dort weiter ausgeführt worden, es genüge nicht, daß der Kläger die von ihm in den Tausch eingebrachte Wohnung gemietet habe; denn er habe die Wohnung nicht inne und wolle sie auch nicht beziehen. Ein Mietvertrag begründe weder Besitz noch dem Wohnungsamt gegenüber Rechte; ein Mietvertrag über bewirtschafteten Wohnraum sei überdies so lange unwirksam, als die Überlassungsgenehmigung des Wohnungsamts fehle. In dem damals entschiedenen Falle handelte es sich wie in dem vorliegenden Falle um eine bewirtschaftungsfreie Wohnung, die der Kläger nicht bezogen, sondern nur gemietet hatte, um sie als Tauschwohnung zu verwenden; § 12 Abs. 4 WBewG war als nicht anwendbar angesehen worden, weil der Kläger nicht Inhaber der Tauschwohnung gewesen war.

13

An dieser Rechtsauffassung des damals zuständigen V. Senats hält der jetzt zuständige VIII. Senat jedenfalls für den Fall nicht fest, daß eine bewirtschaftungsfreie Wohnung oder deren mehrere in den Tausch eingebracht wird oder werden. In diesem Falle ist die Gültigkeit des Mietvertrags über die bewirtschaftungsfreie Wohnung nicht von der Überlassungsgenehmigung des Wohnungsamts abhängig. Wer eine bewirtschaftungsfreie Wohnung gemietet, aber noch nicht bezogen hat, hat das Recht zum Besitz der Wohnung erworben und ist auch in der Lage, einem anderen im Wege des Tauschs das Recht zum Besitz zu verschaffen, wenn der Vermieter in den Tausch einwilligt oder seine Einwilligung durch das Mieteinigungsamt ersetzt wird. Die Frage, ob das Wohnungsamt vor Erteilung der Tauschgenehmigung den Nachweis der Einwilligung des Vermieters oder ihre Ersetzung durch das Mieteinigungsamt verlangen kann, braucht im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil nach dem Vorbringen der Beteiligten und den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden kann, daß sämtliche beteiligten Vermieter, insbesondere auch der Vermieter der bewirtschaftungsfreien Wohnung, dem Tausch zugestimmt haben.

14

Der Kläger war über die von ihm in den Tausch eingebrachte bewirtschaftungsfreie Wohnung verfügungsberechtigt, weil er sie gemietet hatte und berechtigt war, sie zu beziehen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Tauschabsicht der am Tausch beteiligten Mieter nicht ernstlich gewesen wäre; der eine der beiden Tauschpartner des Klägers hat vielmehr die von diesem zur Verfügung gestellte Trennung tatsächlich alsbald bezogen.

15

Im vorliegenden Falle war demnach eine Tauschgenehmigung zwar erforderlich und ausreichend; das Bezirkswohnungsamt Hamburg-Wandsbek war aber unzuständig, die Tauschgenehmigung zu erteilen oder sie aus wohnraumwirtschaftlichen Gründen zu versagen.

16

Werden nur bewirtschaftete Wohnungen getauscht, die aber in den Bezirken verschiedener Wohnungsämter liegen, dann muß jedes der beteiligten Wohnungsämter den Tausch genehmigen (Urteil vom 15. Juni 1960 - BVerwG VIII C 13.60 -, ZMR 1961 S. 56). Sind am Wohnungstausch bewirtschaftete und bewirtschaftungsfreie Wohnungen beteiligt, dann dürfen die bewirtschafteten Wohnungen nur mit Genehmigung der zuständigen Wohnungsbehörden in Benutzung genommen oder zur Benutzung überlassen werden; es tritt lediglich an die Stelle der allgemeinen Benutzungsgenehmigung die Tauschgenehmigung. Die bewirtschaftungsfreie Wohnung dagegen kann, entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ohne Genehmigung des Wohnungsamts, in dessen Bezirk sie liegt, getauscht werden. Das Wohnungsamt könnte, wenn sie frei ist, nicht ihre Bereitstellung verlangen; es könnte sie keinem anderen Wohnungsuchenden zuteilen. Es könnte, wenn der Tauschpartner sie im Rahmen des Wohnungstausches ohne Genehmigung bezogen hat, auch von ihm nicht die Bereitstellung verlangen und könnte nicht die Räumung anordnen und gegebenenfalls zwangsweise durchführen. Wenn es zur Benutzung und Überlassung dieser Wohnung keiner wohnungsbehördlichen Genehmigung bedarf, bedarf es auch keiner Tauschgenehmigung. Dem Wohnungsamt, in dessen Bezirk die bewirtschaftungsfreie Wohnung gelegen ist, fehlen Recht und Zuständigkeit, wegen der nicht in seinem Bezirk gelegenen, am Tausch beteiligten bewirtschafteten Wohnungen diesen von seiner Genehmigung abhängig zu machen.

17

Die Tauschgenehmigung ist eine Unterart der Benutzungs- und Überlassungsgenehmigung (BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54]). Wäre die Tauschgenehmigung auch für die bewirtschaftungsfreie Wohnung erforderlich, dann wäre diese insoweit nicht mehr bewirtschaftungsfrei, sondern in die Wohnraumbewirtschaftung einbezogen. Das widerspräche den Bestimmungen über die Ausnahmen von der Wohnraumbewirtschaftung (§§ 3, 3 a bis e WBewG). Es widerspräche auch dem Zweck der gesetzlichen Sonderregelung für den Wohnungstausch. Sinn dieser Sonderregelung ist es, die Wohnraumbewirtschaftung zugunsten der Tauschpartner zu lockern, nicht zu deren Ungunsten auf sonst unbewirtschafteten Wohnraum auszudehnen. Die Einschaltung der Wohnungsbehörde in das Tauschverfahren hat nicht den Zweck, den Bestand an bewirtschaftetem Wohnraum zu vermehren; es soll vielmehr verhindert werden, daß der Bestand an bewirtschaftetem Wohnraum verhindert wird.

18

Den für die Erteilung der Tauschgenehmigung zuständigen Wohnungsbehörden, in deren Bezirk die bewirtschafteten Tauschwohnungen gelegen sind, bleibt es unbenommen, intern auch diejenige Wohnungsbehörde zu beteiligen, in deren Bezirk die bewirtschaftungsfreie Tauschwohnung gelegen ist. Dieses kann die zur Entscheidung zuständige Wohnungsbehörde darüber unterrichten, ob die als bewirtschaftungsfrei bezeichnete Wohnung tatsächlich bewirtschaftungsfrei ist; es kann ferner Hinweise geben, die es der Genehmigungsbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob ein echter Wohnungstausch gewollt ist oder im Wege eines Scheingeschäfts das Gesetz umgangen werden soll.

19

Das Urteil BVerwGE 1, 291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97/54], auf das sich die Beklagte und das Oberverwaltungsgericht berufen haben, betraf zwar ebenfalls einen Tausch von bewirtschaftetem gegen unbewirtschafteten Wohnraum. Hier hatte aber das für den bewirtschafteten Wohnraum zuständige Wohnungsamt die Tauschgenehmigung aus sachlich-rechtlichen Gründen abgelehnt. Die Frage, ob das Wohnungsamt der bewirtschaftungsfreien Wohnung am Tauschgenehmigungsverfahren beteiligt ist, spielte in jenem Falle keine Rollo und wurde auch nicht entschieden.

20

Im vorliegenden Falle war das Wohnungsamt Wandsbek, das den Ablehnungsbescheid erteilt hat, für die Erteilung der Tauschgenehmigung unzuständig. Es hätte den bei ihm gestellten Genehmigungsantrag ablehnen dürfen und müssen mit der Begründung, es sei unzuständig. Durch die Ablehnung mit der Begründung, es fehle an den sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigung, ist der Kläger in seinen Rechten verletzt. Zwar hatte er den Wohnungstausch schon durchgeführt, ehe der Antrag auf Tauschgenehmigung bei dem unzuständigen Wohnungsamt Wandsbek eingereicht worden war. Es wird jedoch durch den mit sachlich-rechtlicher Begründung versehenen Ablehnungsbescheid der Anschein erweckt, als sei der Kläger nach öffentlichem Recht nicht zum Besitz seiner gegenwärtigen, durch den Wohnungstausch erlangten Wohnung berechtigt (§ 10 Abs. 1 Buchst. b WBewG), und es könne von ihn verlangt werden, daß er sie zur Benutzung durch andere Wohnungsuchende bereitstelle (§ 19 WBewG). Die Beschwer ergibt sich auch daraus, daß das zuständige Wohnungsamt Altona den gleichen Standpunkt vertritt, weil die für alle hamburgischen Wohnungsämter maßgebliche fachliche Weisung des hamburgischen Amtes für Wohnungswesen vom 25. Juni 1953, Teil II Ziff. 1 Abs. 2, die Zustimmung auch für die bewirtschaftungsfreie Wohnung für erforderlich hält; dieser Inhalt der fachlichen Weisung ist durch das Berufungsgericht festgestellt.

21

Der Ablehnungsbescheid und der Einspruchsbescheid und insoweit auch die beiden Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.

22

Die Revision ist jedoch unbegründet, soweit der Kläger einen Ausspruch des Inhalts begehrt, daß das Bezirkswohnungsamt Hamburg-Wandsbek verpflichtet sei, die Tauschgenehmigung zu erteilen. Es kann als die örtlich unzuständige Behörde nicht zur Erteilung der Tauschgenehmigung verurteilt werden. Insoweit mußte es deshalb bei der Abweisung der Klage verbleiben.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kosten waren der Beklagten ganz aufzuerlegen, weil der Kläger nur zu einem geringen Teile unterlegen ist. Es war hierbei zu berücksichtigen, daß er den Tauschgenehmigungsantrag bei dem zuständigen Wohnungsamt Altona eingereicht, aber nicht binnen zwei Wochen einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, so daß die Tauschgenehmigung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 WBewG als erteilt gilt. Die Klageabweisung hinsichtlich des Verpflichtungsausspruchs hat deshalb im Verhältnis zur Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte nur geringe Bedeutung; der Kläger hat im wesentlichen obgesiegt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 840 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Maetzel
Dr. Raschke