Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1956, Az.: BVerwG V C 62.55

Verfügungsberechtigung i.S.d.§ 14 Abs. 1 Wohnraumbewirtschaftungsgesetz (WBewG) bei nach bürgerlichem Recht bestehender Berechtigung zur Vermietung des zuzuteilenden Wohnraums; Verfügunsgberechtigung des Siedlungsunternehmens bei einer Einliegerwohnung eines Siedlungshauses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1956
Aktenzeichen
BVerwG V C 62.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 14260
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 19.03.1954
LVG Düsseldorf - 07.03.1952

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 360 - 362
  • DVBl 1956, 792-793 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1957, 892 (Kurzinformation)
  • MDR 1956, 635 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1956, 1572-1573 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verfügungsberechtigt im Sinne des § 14 Abs. 1 WBewG ist derjenige, der nach bürgerlichem Recht zur Vermietung des zuzuteilenden Wohnraums berechtigt ist. Das ist bei der Einliegerwohnung eines Siedlungshauses der Siedler, nicht das Siedlungsunternehmen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. von Rosen und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Lentz, Dr. Baring und Prof. Dr. Bettermann
ohne mündliche Verhandlung
am 29. Juni 1956
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1954 aufgehoben und in der Sache selbst dahin entschieden:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 1952 dahin abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin ist Trägerin eines Siedlungsunternehmens. Ein von ihr im Jahre 1950 unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel errichtetes Siedlungshaus überließ sie dem Beigeladenen. Die Einliegerwohnung im Obergeschoß wollte der Beigeladene inÜbereinstimmung mit der Klägerin an seinen Schwager W... vermieten, der bei den Bauarbeiten mitgeholfen hatte. Das Wohnungsamt lehnte dies jedoch ab und teilte die Einliegerwohnung dem Schwerkriegsbeschädigten C... zu. Auf die Beschwerde des Beigeladenen und der Klägerin hob die Beklagte die Zuweisung wegen Verstoßes gegen § 22 Abs. 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) - 1. WoBauG - auf und verwies die Sache, unter Ablehnung des Zuteilungswunsches der Beschwerdeführer, an das Wohnungsamt zurück. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, diese Entscheidung der Beklagten insoweit aufzuheben, als der Anspruch des Josef W... auf Zuteilung der Einliegerwohnung zurückgewiesen worden ist, und das Wohnungsamt anzuweisen, dem Josef W... Einliegerwohnung zuzuteilen.

2

Das Landesverwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin mit der Begründung bejaht, daß neben dem Beigeladenen Sieben als Siedler auch die Klägerin als Eigentümer und Siedlungsträger verfügungsberechtigt im Sinne des§ 14 Abs. 1 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl. I S. 97) - WBewG - sei.

3

Mit der Revision, die der Senat durch Beschluß vom 9. November 1954 - BVerwG V B 197.54 - zugelassen hat, hat die Beklagte beantragt, unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Revision beantragt.

4

Alle Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

5

Die Revision ist begründet.

6

Es handelt sich bei der hier anhängigen Klage um eine sogenannte Vornahmeklage im Sinne des § 24 der hier anzuwendenden Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948 (Amtsbl. der Brit. Mil. Reg. 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO Nr. 165 -. Bei der Entscheidung über solche Klagen hat das Verwaltungsgericht inzwischen eingetretene Rechtsänderungen zu berücksichtigen, vgl. BVerwGE 1,291[BVerwG 17.12.1954 - V C 97.54]. Infolgedessen ist hier das am 1. Juli 1955 in Kraft getretene Wohnraumbewirtschaftungsgesetz anzuwenden.

7

Nach dessen § 14 Abs. 1 ist die nach§ 12 a.a.O. erforderliche Benutzungsgenehmigung entsprechend dem Antrag des Verfügungsberechtigten zu erteilen, wenn Wohnraum nicht aus gewichtigen Gründen der Wohnraumbewirtschaftung einem anderen als dem vorgeschlagenen Wohnungsuchenden zuzuteilen ist. Die Klägerin ist jedochüber die streitige Einliegerwohnung nicht verfügungsberechtigt im Sinne dieser Bestimmung.

8

Verfügungsberechtigt im Sinne des § 14 Abs. 1 WBewG ist derjenige, der nach bürgerlichem Recht zur Vermietung des freien und zuzuteilenden Wohnraums berechtigt ist. Das ergibt sich aus dem an § 14 anschließenden und mit ihm in Zusammenhang stehenden § 15, nach dessen Absatz 1 die Wohnungsbehörde vom Verfügungsberechtigten verlangen kann, daß er mit einem von mehreren zur Auswahl benannten Wohnungsuchenden binnen einer angemessenen Frist ein Rechtsverhältnis vereinbart, das den Wohnungsuchenden zur Benutzung von Wohnraum und zur Benutzung oder Mitbenutzung von Küchen, Nebenräumen, Flächen, Einrichtungen und Anlagen berechtigt; die Zuweisung ist also an den Verfügungsberechtigten zu richten. Diesem Verlangen des Wohnungsamtes kann nur derjenige entsprechen, der dem Zugewiesenen die Berechtigung zur Benutzung oder Mitbenutzung des zugeteilten Wohnraums zu verschaffen rechtlich befugt ist. Das ist derjenige, der zur Vermietung des Raumes berechtigt ist; vgl. OVG Münster ZMR 1955 S. 311; OVG Hamburg MDR 1955 S. 126; VG Frankfurt/Main WM 1955 S. 12.

9

Die Klägerin ist aber, obwohl sie Eigentümerin des Hauses ist, zur Vermietung der Einliegerwohnung des Siedlungshauses nicht mehr befugt, seit und weil sie das ganze Haus dem Beigeladenen auf Grund und im Rahmen des Siedlervertrages überlassen hat. Nunmehr steht die Vermietung der Einliegerwohnung, die "Verfügung" darüber, dem Siedler zu. Dementsprechend hat das Wohnungsamt - mit Recht - den Zugewiesenen Cremer, dem es die Einliegerwohnung zugeteilt hat, nicht der Klägerin, sondern dem Beigeladenen zugewiesen.

10

Dies Ergebnis wird bestätigt durch die Regelung des§ 14 Abs. 2 Satz 3 WBewG, wonach die Räume der Einliegerwohnung in einer öffentlich geförderten Kleinsiedlung, wenn und soweit sie frei werden, so zu behandeln sind wie die freigewordenen Teile einer Wohnung, die nach Satz 1 a.a.O. dem Verfügungsberechtigten zuzuteilen sind, soweit sie für ihn nicht überschüssig sind, ihm also "anwachsen", so daß sie nur wegen Unterbelegung, nicht wegen Freiwerdens für die Wohnraumbewirtschaftung in Anspruch genommen werden können. Verfügungsberechtigt im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 WBewG ist der Inhaber der Wohnung, von der Teile freigeworden sind. Wenn nun Satz 3 a.a.O. bestimmt, daß das Freiwerden einer Einliegerwohnung so wie das Freiwerden von abvermieteten Teilen einer Wohnung behandelt werden soll, so ist damit gesetzlich anerkannt, daß der Kleinsiedler, der das Siedlungshaus bezogen hat, über die darin befindliche Einliegerwohnung verfügungsberechtigt ist.

11

Ob der Beigeladene Sieben nach § 549 BGB oder nach dem Siedlervertrag der Zustimmung der Klägerin zur Vermietung der Einliegerwohnung bedarf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Das betrifft nur das Innenverhältnis des Siedlers zur Klägerin, nicht das hier allein maßgebende Außenverhältnis des Siedlers zum Wohnungsamt und zu dem von diesem zugewiesenen Einlieger. Denn die Wirksamkeit eines Untermietvertrages ist durch die Zustimmung des Hauptvermieters selbst dann nicht bedingt, wenn diese Zustimmung nach dem Hauptmietvertrag erforderlich ist und verweigert wird; vgl. RGZ 81,60.

12

Die Klägerin ist somit nicht verfügungsberechtigtüber die Einliegerwohnung. Sie hat folglich kein Vorschlagsrecht aus§ 14 Abs. 1 WBewG und daher auch keinen Anspruch darauf, daß die Einliegerwohnung dem von ihr gewünschten Mieter zugeteilt wird - auch nicht auf Grund anderer Vorschriften. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG berufen, wonach bei der Zuteilung von Wohnraum der Grundstückseigentümer den Vorrang hat. Diese Bestimmung begründet zwar nach Abs. 2 a.a.O. einen Rechtsanspruch für den Eigentümer. Doch kommt sie im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung, weil die Klägerin die Einliegerwohnung nicht für sich selbst, sondern für einen Dritten begehrt, während § 17 Abs. 1 Satz 1 WBewG den Fall behandelt, daß der Eigentümer als Wohnungsuchender auftritt und die Zuteilung der Wohnung an sich selbst begehrt.

13

Da der Klägerin mithin ein Antragsrecht nach § 14 Abs. 1 WBewG nicht zusteht, hat sie auch keinen Rechtsanspruch auf Vornahme der beantragten Zuteilung. Ob der Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die von der Klägerin gewünschte Zuteilung der Einliegerwohnung an seinen Schwager hat, ist hier nicht zu prüfen; denn die Klägerin macht eigene Rechte geltend, nicht solche des Beigeladenen. Der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich auch aus einer Ermächtigung des Beigeladenen, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat in keinem Stadium des Verfahrens behauptet, als Ermächtigte des Siedlers dessen Rechte geltend zu machen; vielmehr hat sie während des ganzen Verfahrens eindeutig den Standpunkt vertreten, daß sie, und zwar sie in erster Linie, über die Vergabe der streitigen Einliegerwohnung zu entscheiden habe. Sie hat also aus eigenem Recht geklagt und nicht in Prozeßstandschaft, also nicht als mittelbare Vertreterin des Siedlers.

14

Die Klage auf Zuteilung der streitigen Einliegerwohnung an den Schwager des Beigeladenen ist also unbegründet Das Landesverwaltungsgericht hätte sie abweisen und das Oberverwaltungsgericht der Berufung der Beklagten gegen die entgegengesetzte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts stattgeben müssen. Auf die Revision der Beklagten war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und in der Sache selbst erneut über die Berufung zu entscheiden, vgl. § 63 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG -.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Streitwertes auf § 74 BVerwGG.