Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1985, Az.: BVerwG 7 C 78.84
Verwaltungsgericht; Ehrenamtlicher Richter; Verhinderung; Vertretung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 78.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 12470
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 03.08.1982 - AZ: 12 A 3294.81
- OVG Berlin - 25.07.1984 - AZ: 7 B 39.82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1986, 376-377
- DokBer A 1986, 10-11
- KMK-HSchR 1987, 399-401
- NVwZ 1986, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
- NvWZ 1956, 1010-1011
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Regelung, daß im Falle der Verhinderung eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters der nächste noch nicht zu einer Sitzung geladene ehrenamtliche Verwaltungsrichter herangezogen wird, ist rechtmäßig.
- 2.
Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hinderungsgrund nachzuprüfen (ständige Rechtsprechung).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1985
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Franßen, Seebass und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, der sich gegen eine Prüfungsentscheidung des Beklagten wendet, greift das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision an. Er rügt, das Gericht sei mit dem ehrenamtlichen Richter G. nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
An der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts am 25. Juli 1984, auf die das Urteil erging, haben die ehrenamtliche Richterin R. und der ehrenamtliche Richter G. teilgenommen. Zunächst hatten - entsprechend der Reihenfolge auf der Liste der ehrenamtlichen Richter des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts - Herr T. und - nach Absage einiger vorangehender Richter wegen Urlaubs oder Krankheit - Frau R. ihre Teilnahme an der Sitzung zugesagt. Vor Beginn der auf 10.00 Uhr anberaumten Sitzung am 25. Juli 1984 wurde jedoch der Geschäftsstelle telefonisch mitgeteilt, Herr T. könne wegen Erkrankung an der Sitzung nicht teilnehmen. Die Geschäftsstelle bemühte sich darauf um die Heranziehung eines Ersatzrichters. Hierfür enthielt der Geschäftsverteilungsplan 1984 des Oberverwaltungsgerichts, da eine Hilfsliste nach § 30 Abs. 2 VwGO nicht aufgestellt worden war, unter Buchstabe F (2) folgende Bestimmung:
Ist ein ehrenamtlicher Richter verhindert, so ist an seiner Stelle derjenige in der Liste folgende ehrenamtliche Richter heranzuziehen, der zu diesem Zeitpunkt für eine spätere Sitzung noch nicht geladen ist. Ist dieser ehrenamtliche Richter wegen der Kürze der Zeit unerreichbar, so gilt er als verhindert, und es ist in der Reihenfolge der Liste fortzufahren.
Die Geschäftsstelle überging deshalb die beiden nächsten ehrenamtlichen Richter B. und H., weil diese bereits zu einer Sitzung am 1. August 1984 geladen waren. Die auf der Liste folgende ehrenamtliche Richterin Ho. war telefonisch nicht erreichbar. Hinsichtlich des nächsten Richters S. befindet sich auf der Liste neben dem durchgestrichenen Datum 25.7. der Vermerk "verh.". Der dann folgende Richter G. wurde telefonisch geladen und nahm an der Sitzung teil.
Mit seiner ohne Zulassung eingelegten Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 25. Juli 1984 aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Er begründet seine Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) folgendermaßen:
Zu der Sitzung hätte als Ersatzrichter Herr B. herangezogen werden müssen, denn die bereits erfolgte Ladung für einen späteren Termin stelle keine Verhinderung i.S. des § 30 VwGO dar. Die Regelung im Geschäftsverteilungsplan sei rechtswidrig, denn sie führe wegen der langfristigen Ladungen der ehrenamtlichen Richter bei kurz vor dem Termin auftretenden Verhinderungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel zur Unterbrechung der normalen Reihenfolge. Sofern man diese Regelung aber für unbedenklich halte, hätte Herr S. herangezogen werden müssen. Auf Erkundigung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe nämlich nicht geklärt werden können, aus welchen Gründen auf der Liste bei Herrn S. "verh." vermerkt worden sei. Da sich bei dem Namen Ho. der Vermerk "tel. nicht erreicht" befinde, müsse angenommen werden, daß die Geschäftsstelle Herrn S. nicht telefonisch benachrichtigt habe. Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hätte demnach nicht mit Herrn G. besetzt werden dürfen.
Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin hat dem erkennenden Senat die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht M., und der Justizassistentin z.A. Mo. übermittelt. Herr M. hat erklärt:
"Am Mittwoch, dem 25. Juli 1984, hat der ehrenamtliche Richter T. - nach meinen Aufzeichnungen erst etwa 50 Minuten vor Sitzungsbeginn - telefonisch mitgeteilt, durch Krankheit verhindert zu sein. Bei der somit notwendigen Heranziehung des nächsten ehrenamtlichen Richters sind entsprechend dem Beschluß des Präsidiums Herr B. und Herr H. übersprungen worden, weil sie bereits für den 1. August 1984 geladen waren. Frau Ho. war telefonisch nicht erreichbar, Herr S. erklärte sich gegenüber Frau Justizassistentin z.A. Mo. die damals die regelmäßige Registratorin vertrat, telefonisch für verhindert. ... Diese Auskunft erschien dem Senat auch ohne nähere Nachprüfung glaubhaft, weil Herr S. selbständiger Geschäftsmann ist, der so kurzfristig nicht abkommen kann. Deshalb wurde Herr G. herangezogen."
Frau Mo. hat erklärt:
"Der Vermerk "verh. (verhindert)" kommt dadurch zustande, daß ich mit Herrn S. gesprochen habe, nachdem Herr T. so etwa gegen 9.00 Uhr des 25.7.84 abgesagt hatte und ich Frau Ho. telefonisch nicht erreichen konnte. Herr S. mußte mir leider mitteilen, daß er geschäftlich zu tun hätte und so kurzfristig könnte er mir keine Zusage geben. Daraufhin mußte ich mich an Herrn G. wenden, der mir dann zum Termin zusagte."
Der Kläger meint hierzu, es sei nicht gerechtfertigt gewesen, Herrn S. als verhindert anzusehen, zumal da ein Grund für die Verhinderung nicht angegeben worden sei. Die Angabe, geschäftlich zu tun zu haben, reiche nicht aus. Auf telefonische Anfrage des Prozeßbevollmächtigten des Klägers habe Herr S. Gründe für seine angebliche Verhinderung nicht nennen können.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung für unbegründet.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Berufungsgerichts (§ 133 Nr. 1 VwGO) und der daraus folgenden Verletzung des Klägers in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist unbegründet.
1.
Es trifft nicht zu, daß zur Sitzung des Berufungsgerichts am 25. Juli 1984 ersatzweise der ehrenamtliche Richter B. hätte hinzugezogen werden müssen.
Die Revision beanstandet zu Unrecht die unter Buchstabe F (2) des Geschäftsverteilungsplans 1984 des Oberverwaltungsgerichts getroffene Regelung. Diese Regelung verstoßt weder gegen § 30 i.V.m. § 34 VwGO noch gegen andere Rechtsvorschriften.
Da eine Hilfsliste für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung von ehrenamtlichen Richtern nach § 30 Abs. 2 VwGO nicht aufgestellt worden war - das Präsidium kann eine Hilfsliste aufstellen, muß es aber nicht -, war die Reihenfolge der Heranziehung nach der Liste auch für Verhinderungsfälle festzulegen. Das ist im Geschäftsverteilungsplan unter Buchstabe F (2) Satz 1 geschehen. Dort ist bestimmt, daß die Reihenfolge mit dem nächsten noch nicht zu einer späteren Sitzung geladenen ehrenamtlichen Richter fortgesetzt wird. Die Revision verkennt den Sinn dieser Regelung, wenn sie dagegen einwendet, die bereits erfolgte Ladung für einen späteren Termin stelle keine Verhinderung i.S. des § 30 VwGO dar. Der bereits zu einer späteren Sitzung geladene ehrenamtliche Richter scheidet als Ersatzrichter nicht deshalb aus, weil er verhindert ist - die Ladung zu einem späteren Termin ist in der Tat keine Verhinderung; er wird vielmehr deshalb nicht herangezogen, weil - nach bereits erfolgter Ladung - nicht mehr er, sondern der nächste noch nicht geladene Richter in der festgelegten Reihenfolge zur Heranziehung ansteht. Dem Revisionsvorbringen liegt anscheinend die Vorstellung zugrunde, von einer Reihenfolge nach den laufenden Nummern der Liste könne nur gesprochen werden, wenn die zeitliche Folge der Teilnahme an den Sitzungen der Nummernfolge entspricht. Das ist nicht richtig. Der Geschäftsverteilungsplan sieht in Buchstabe F (1) Satz 2 vor, daß die Richter zu den Sitzungen nach den laufenden Nummern der Liste heranzuziehen sind; damit richtet sich die Reihenfolge nach den aufgrund der Terminsbestimmungen notwendigen Ladungen der ehrenamtlichen Richter; auf die zeitliche Folge der Sitzungen kommt es nicht an. Die Heranziehung des nächsten noch nicht zu einer Sitzung geladenen Richters anstelle eines verhinderten Richters ist deshalb ebensowenig eine Unterbrechung der "normalen Reihenfolge", wie wenn nach bereits erfolgter Terminsbestimmung und Ladung der ehrenamtlichen Richter noch eine davor liegende Sitzung eingeschoben und bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter in der Liste fortgefahren wird (Beschluß des erkennenden Senats vom 23. Mai 1975 - BVerwG 7 C 15.74 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 9 = DÖV 1975, 641 = VerwRspr. Bd. 27 S. 509). Die Auffassung, daß es in diesen Fällen für die Reihenfolge der Heranziehung nicht auf die Sitzungstage, sondern auf die Ladungstage ankommt, liegt auch dem Urteil vom 12. Dezember 1973 zugrunde (BVerwGE 44, 215 <218>[BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]) mit Hinweis auf den Beschluß vom 10. September 1973 - BVerwG 6 CB 128.73 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 6).
Die Frage, ob Herr B. zur Sitzung am 25. Juli 1984 hätte hinzugezogen werden müssen, wenn er sich für die Sitzung am 1. August 1984 bereits für verhindert erklärt hätte, kann offen bleiben; denn daß dies der Fall war, ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen nicht.
2.
Unrichtig ist auch die Meinung der Revision, bei Anwendung der im Geschäftsverteilungsplan getroffenen Regelung hätte zur Sitzung am 25. Juli 1984 der ehrenamtliche Richter S. herangezogen werden müssen, da dieser nicht als verhindert hätte behandelt werden dürfen.
Aufgrund der eingeholten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden. Richters am Oberverwaltungsgericht M. und der Justizassistentin z.A. Mo. steht fest, daß Herr S. auf telefonischen Anruf seitens der Geschäftsstelle etwa eine Stunde vor Sitzungsbeginn erklärt hat, er habe geschäftlich zu tun und könne so kurzfristig seine Teilnahme an der Sitzung nicht zusagen; ferner daß es dem Senat auch ohne nähere Nachprüfung glaubhaft erschien Herr S. sei als selbständiger Geschäftsmann derart kurzfristig nicht abkömmlich. Daß unter diesen Umständen der auf der Liste folgende ehrenamtliche Richter G. herangezogen worden ist, ist rechtmäßig.
Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 147 <148>[BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]; zuletzt Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 = DÖV 1984, 723 = NVwZ 1984, 579) grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hinderungsgrund nachzuprüfen. Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (vgl. § 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein. Anerkannt ist in der Rechtsprechung ferner, daß auch berufliche oder geschäftliche Verpflichtungen ein Hinderungsgrund sein können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984, a.a.O.; Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 6 CB 56.79 - DÖV 1980, 766 = VerwRspr. Bd. 31 S. 752 m.w.N.). Das gilt um so mehr, wenn die Benachrichtigung - wie hier - erst am Sitzungstag erfolgt. In solchen Fällen wird ein ehrenamtlicher Richter sehr häufig der Heranziehung wegen anderweitiger, kurzfristig nicht verschiebbarer Verpflichtungen nicht Folge leisten können. Um so weniger Veranlassung besteht für das Gericht, den Hinderungsgrund in Zweifel zu ziehen.
[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass
Dr. Silberkuhl