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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1961, Az.: BVerwG VII C 26.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 26.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14891
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.12.1960 - AZ: IV A 562/60

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 147 - 149
  • AS 13, 147
  • DÖV 1962, 237
  • DÖV 1962, 114-115 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 237-238 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 262
  • NJW 1962, 268 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 14, 617 - 619
  • WertpapMtlg 62, 216
  • ZMR 1963, 286

Amtlicher Leitsatz

Zur vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts mit ehrenamtlichen Richtern.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Boerckel, Dr. Schmidt und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1960 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Klägerin betreibt eine Gaststätte, die sie im Jahre 1957 nur noch auf den Betrieb einer Bar beschränkt hat. Nachdem die Sperrstunde für diese Bar zunächst - jeweils für ein halbes Jahr - bis 5 Uhr morgens hinausgeschoben worden war, lehnte das zuständige Ordnung samt den Antrag der Klägerin, die Bar auch vom 1. Januar 1959 ab bis 5 Uhr morgens offenhalten zu dürfen, durch Bescheid vom 23. Dezember 1958 mit der Begründung ab, der durch den Barbetrieb hervorgerufene und zu erwartende Lärm beeinträchtige die berechtigten Interessen der Bewohner des Nachbarhauses in unzumutbarer Weise. Nach erfolgloser Beschwerde bei den beklagten Regierungspräsidenten beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg. Die Klage blieb nach zunächst wechselnden Ergebnissen in zweiten Berufungsverfahren ohne Erfolg. Das Berufungsgericht ließ die Revision gegen sein klagabweisendes Urteil vom 21. Dezember 1960 nicht zu. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde hat der jetzt erkennende Senat durch Beschluß vom 7. Juli 1961 zurückgewiesen.

2

Gegen das Urteil vom 21. Dezember 1960 hatte die Klägerin weiterhin Revision eingelegt, mit der sie rügte, das durch diese Entscheidung erkennende Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

3

Der Beklagte hat sich nicht geäußert.

4

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

5

Die Revision ist ohne Zulassung nur dann statthaft, wenn bestimmte, in § 133 Nr. 1 bis 5 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erschöpfend aufgeführte wesentliche Verfahrensmängel gerügt werden. Die Revision rügt lediglich, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Diese nach § 133 Nr. 1 VwGO beachtliche Rüge ist aber nicht begründet.

6

1)

Die Revision stützt ihre Rüge, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, zunächst auf die nicht näher begründete Behauptung, ein zur Mitwirkung an der Entscheidung des Berufungsgerichts berufener ehrenamtlicher Richter habe sich etwa fünf Wochen vor dem anberaumten Verhandlungstermin zwar für verhindert erklärt, an der Verhandlung teilzunehmen, sei aber tatsächlich nicht verhindert gewesen. Dadurch, daß an seiner Stelle - unter Wahrung der Reihenfolge der gemäß § 30 Abs. 1 VwGO aufgestellten liste - ein anderer ehrenamtlicher Richter herangezogen worden sei, sei das Berufungsgericht in der seiner Entscheidung voraufgegangenen Sitzung vorschriftswidrig besetzt gewesen. Die Revision meint, anstelle eines ehrenamtlichen Richters, der sich für verhindert erklärt habe, dürfe ein anderer nur und erst dann herangezogen werden, wenn sich das Gericht durch eigene Nachprüfung davon überzeugt habe, ob tatsächlich ein stichhaltiger Hinderungsgrund vorgelegen habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, daß der sich für verhindert erklärende ehrenamtliche Richter wirklich ernstlich verhindert war, an der anberaumten Verhandlung teilzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die ehrenamtlichen Richter, die in einem gesetzlich geregelten Ausleseverfahren (§§ 25 bis 29 VwGO) gewählt und auf eine gewissenhafte Amtsführung vereidigt werden (§ 31 VwGO), das gleiche Vertrauen genießen wie die Berufsrichter, so daß erwartet werden muß, daß sie sich ohne zwingende Gründe ihrer richterlichen Tätigkeit nicht entziehen werden. Die von der Revision für erforderlich gehaltenen Ermittlungen würden zudem oft so zeitraubend sein, daß sie in vielen Fällen zu einer Verschiebung der Verhandlung und damit zu einer der Rechtspflege abträglichen Verzögerung der Entscheidung führen würden.

7

2)

Die Revision folgert die vorschriftswidrige Besetzung des Berufungsgerichts weiterhin daraus, daß die ehrenamtlichen Beisitzer durch das Präsidium zu Beginn des Geschäftsjahres bestimmten Senaten des Berufungsgerichts zugeteilt worden seien, und meint, eine solche Zuteilung habe allenfalls durch das Los erfolgen dürfen. Auch diese Rüge ist unbegründet, denn die von der Revision beanstandete Handhabung steht in Einklang mit dem Gesetz. Nach §§ 30 Abs. 1, 34 VwGO bestimmt das Präsidium des Verwaltungsgerichts (Oberverwaltungsgerichts) "vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in der die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter zu den Sitzungen heranzuziehen sind", und stellt für jede Kammer (jeden Senat) eine Liste auf, "die mindestens zwölf Namen enthalten muß". Daraus folgt, daß das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahres namentlich festzulegen hat, welche ehrenamtlichen Richter in den einzelnen Kammern (Senaten) mitzuwirken haben. Daß die Verteilung auf die Kammern (Senate) durch das Los zu erfolgen habe, ist den Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr eröffnet allein die von der Revision zu unrecht beanstandete namentliche Zuteilung der ehrenamtlichen Richter an bestimmte Kammern (Senate) kraft entsprechender Beschlußfassung des Präsidiums die Möglichkeit, diese Zuteilung in einer der Rechtspflege dienlichen Weise unter Berücksichtigung der besonderen Fachkenntnisse der einzelnen ehrenamtlichen Richter vorzunehmen. Entsprechende Gesichtspunkte pflegen auch bei der dem Präsidium nach §§ 7, 9 Abs. 4 VwGO obliegenden Zuteilung der Berufsrichter an die verschiedenen Kammern (Senate) berücksichtigt zu werden. Daß die besonderen Fachkenntnisse der ehrenamtlichen Richter der Rechtsprechung dienstbar gemacht werden seilen, wird auch durch § 26 Satz 5 VwGO bestätigt, wonach die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter auch Angaben über den Beruf der Vorgeschlagenen enthalten sollen.

8

3)

Schließlich macht die Revision zur Begründung ihrer Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts geltend: Wenn ein ehrenamtlicher Richter tatsächlich verhindert sei, an einer Verhandlung teilzunehmen, so habe der an seiner Stelle zu berufende Vertreter nicht der gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 2, 34 VwGO aufgestellten Liste, sondern der in §§ 30 Abs. 2, 34 VwGO vorgesehenen Hilfsliste entnommen werden müssen. Auch insoweit geht die Auffassung der Revision fehl. Die Aufstellung einer Hilfsliste ist in den §§ 30 Abs. 2, 34 VwGO nicht zwingend vorgeschrieben, vielmehr ist es der Entschließung des Präsidiums überlassen, ob es von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will. Die Hilfsliste ist nach den genannten Vorschriften "für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung" eines ehrenamtlichen Richters vorgesehen. Unter welchen Voraussetzungen ein Fall "unvorhergesehener Verhinderung" anzunehmen ist, sagt das Gesetz nicht, überläßt die nähere Bestimmung vielmehr der Beschlußfassung des einzelnen Präsidiums. Nach den dem erkennenden Senat vorliegenden, den Parteien bekanntgegebenen Unterlagen hat das Präsidium des Berufungsgerichts am 31. März 1960 - d.h. unmittelbar vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung - u.a. beschlossen, daß für den Fall, daß ein ehrenamtlicher Richter verhindert sein sollte, an einer Sitzung teilzunehmen, der nächste in der sich aus der Liste (§§ 30 Abs. 1 Satz 2, 34 VwGO) ergebenden Reihe als sein Vertreter zugezogen werde, und daß ein Vertreter nur dann der Hilfsliste (§§ 30 Abs. 2, 34 VwGO) zu entnehmen sei, wenn sich "innerhalb der letzten Woche vor der Sitzung" herausstellt, daß ein ehrenamtlicher Richter verhindert ist. Dieses Verfahren steht in Einklang mit dem Gesetz.

9

Da im vorliegenden Falle die Zuziehung des Vertreters für den entschuldigten ehrenamtlichen Richter hiernach unter allen in der Revision erörterten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, die Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung des Berufungsgerichts mithin zu Unrecht erhoben worden ist, erweist sich die Revision, deren Prüfung sich nach § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf den geltend gemachten Verfahrensmangel zu beschränken hatte, als unbegründet.

10

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Witten zugleich für den beurlaubten Bundesrichter Dr. Schmidt
Dr. Ritgen
Dr. Boerckel
Dr. Mühl