Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.2005, Az.: BVerwG 1 WB 43.04
Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung; Soldatische Kernpflichten gemäß § 8 Soldatengesetz (SG); Erforderliche charakterliche Eigenschaften eines Soldaten auf dem Dienstposten eines Zugführers (ZgFhr); Bewertung als Rechtsextremist in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft in der "Artgemeinschaft Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V." (AG GGG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.2005
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 43.04
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 21931
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 123, 346 - 352
- NVwZ-RR 2005, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
- NZWehrR 2006, 85-87 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBR 2005, 425-426 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Da für die Bundesrepublik Deutschland die rechtliche Verpflichtung für staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Einrichtungen, durch geeignete Maßnahmen rassendiskriminierendes Verhalten zu unterbinden besteht, besteht die erforderliche Eignung eines Soldaten auf den Dienstposten eines Zugführers dann nicht, wenn dieser durch seine Mitgliedschaft einer rechtsextremistischen Vereinigung, Untergebene oder Kameraden der Gefahr disziplinarrechtlicher Ermittlungen und Ahndungen aussetzt.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Berufssoldat und wendet sich gegen die Wegversetzung von seinem Dienstposten als Zugführer. Das Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) hatte der Stammdienststelle des Heeres (SDH) mitgeteilt, der Antragsteller sei Mitglied der "Artgemeinschaft Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V." (AG GGG) und werde deshalb als Rechtsextremist in der Bundeswehr bewertet. Die Beschwerde und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieben erfolglos.
Gründe
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit sich ein Soldat im Sinne des § 3 SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien für die in Rede stehende Verwendung eignet, hängt davon ab, ob er nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der zuständigen Stelle die dafür zu stellenden Anforderungen in hinreichendem Maße erfüllt. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation auch seine persönlichen, d.h. charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften ma߬gebend. Dies folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG und einer entsprechenden Anwendung des § 37 Abs. 1 Nr. 2 SG (vgl. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RNr. 14; Beschluss vom 14. September 1999 BVerwG 1 WB 40, 41 und 42.99 ).
Zu den erforderlichen persönlichen, namentlich charakterlichen Eigenschaften gehört u.a., dass der Soldat in jeder Hinsicht bereit und in der Lage sein muss, die sich aus der Verfassung und dem Soldatengesetz ergebenden Pflichten uneingeschränkt zu erfüllen.
Dazu gehört u.a. die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anzuerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten. Diese in § 8 SG normierte soldatische Kernpflicht verlangt nicht, dass sich der Soldat mit den Zielen oder einer bestimmten Politik der jeweiligen Bundesregierung oder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien identifiziert und diese unterstützt. Dies folgt schon daraus, dass auch für Soldaten gemäß Art. 1 Abs. 3 GG i.V.m. § 6 Satz 1 SG die grundrechtliche Gewährleistung des Art. 3 Abs. 3 GG gilt, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden darf. Die in § 8 SG festgelegte Verpflichtung stellt auch nicht in Frage, dass ein Soldat in den durch die Rechtsordnung gezogenen Grenzen seine durch Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit des weltanschaulichen Bekenntnisses in Anspruch nimmt oder in Wahrnehmung der ihm zustehenden Grundrechte an Erscheinungen oder Entwicklungen in Staat und Gesellschaft Kritik übt (vgl. u.a. Beschluss vom 18. Mai 1988 BVerwG 1 WB 28.86 ) und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einschließlich des geltenden Verfassungsrechts innerhalb des dafür von der Verfassung in Art. 79 Abs. 3 GG gezogenen Rahmens und mit den verfassungsrechtlich zulässigen Mitteln etwa durch die Mitgliedschaft und die Betätigung in Vereinigungen eintritt (vgl. dazu u.a. Beschluss vom 18. November 2003 BVerwG 2 WDB 2.03 ). Sie verlangt jedoch von jedem Soldaten, die durch Art. 79 Abs. 3 GG jeder Verfassungsänderung entzogenen Grundsätze der Art. 1 und 20 GG (vor allem Bindung aller staatlichen Gewalt an die im Grundgesetz konkretisierten Grund- und Menschenrechte, Volkssouveränität, Mehrparteiensystem, Chancengleichheit für alle Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung der Opposition, Gewaltenteilung, Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, Gesetzmäßigkeit von Regierung und Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte) zu bejahen, sie als schützenswert anzuerkennen und aktiv für sie einzutreten. Diese Grundsätze haben auch in die Vorschrift des § 4 Abs. 2 BVerfSchG Eingang gefunden, die gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 MADG für den MAD bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 MADG maßgeblich ist. Mit der Pflicht aus § 8 SG hat der Gesetzgeber ausschließen wollen, dass Soldaten in den Streitkräften tätig sind, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung wenden und sie bekämpfen (Beschluss vom 18. November 2003 BVerwG 2 WDB 2.03 ).
Zu den erforderlichen persönlichen, namentlich charakterlichen Eigenschaften eines Soldaten auf dem Dienstposten eines Zugführers (ZgFhr) gehört ferner, dass er bereit und in der Lage ist, die mit diesem Dienstposten verbundenen Führungs-, Ausbildungs- und Erziehungsfunktionen in einer Weise zu erfüllen, die den berechtigten Erwartungen seiner zuständigen Vorgesetzten entspricht. Ergeben sich aus seinem bisherigen Verhalten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er z.B. entgegen § 15 Abs. 4 SG dienstlich oder außerdienstlich (vgl. Scherer/Alff, SG, 7. Aufl., § 3 RNr. 14; § 15 RNr. 20) als Vorgesetzter seine Untergebenen für oder gegen eine politische Meinung zu beeinflussen versucht (vgl. dazu Beschluss vom 6. April 2005 BVerwG 1 WB 67.04 m.w.N.), stellt dies seine dienstliche Eignung in Frage. Gleiches gilt, wenn zweifelhaft ist, ob er stets in hinreichendem Maße darum bemüht ist, Untergebene vor Nachteilen oder Schäden auch ideeller Art zu bewahren und damit seine Fürsorgepflicht nach § 10 Abs. 3 SG zu erfüllen (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 13. Februar 2003 BVerwG 2 WD 33.02 und vom 27. Januar 2004 BVerwG 2 WD 2.04 ). Zur Fürsorgepflicht eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen gehört es gerade auch, ihn vor der Begehung von Dienstpflichtverletzungen und vor der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung zu bewahren (stRspr.: vgl. u.a. Urteile vom 4. April 1989 BVerwG 2 WD 26.88 und vom 19. Februar 2004 BVerwG 2 WD 14.03 m.w.N.). Die Eignung eines Soldaten zum ZgFhr kann ferner dadurch in Frage gestellt sein, das sein bisheriges Verhalten Zweifel daran begründet, ob er bereit und in der Lage ist, gegenüber Kameraden seine sich aus § 12 Satz 2 SG ergebende Pflicht zur Kameradschaft uneingeschränkt zu erfüllen, namentlich alles zu unterlassen, was diese der Gefahr einer disziplinaren Maßregelung aussetzt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 BVerwG 2 WD 14.03 ).
Im vorliegenden Verfahren kann offen bleiben, ob das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers bereits eine schuldhafte Verletzung seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach § 8 SG und damit ein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) darstellt. Die Klärung dieser Frage muss dem gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.
Vorliegend ist allein entscheidend, dass die SDH und der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Eignung des Antragstellers im Sinne des § 3 SG i.V.m. Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien für den bisher innegehabten Dienstposten eines ZgFhr auf der Grundlage der vom MAD-Amt übermittelten Erkenntnisse ohne Rechtsfehler verneint und ihr Ermessen rechtsfehlerfrei dahingehend betätigt haben, ihn auf einen anderen Dienstposten zu versetzen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die SDH und der BMVg beim Antragsteller im Hinblick auf die erforderliche Eignung nicht die hinreichende Gewähr dafür sahen und sehen, dass dieser jederzeit bereit und in der Lage ist, seiner ihm als ZgFhr zukommenden Fürsorge- und Kameradschaftspflicht zu genügen. Diese Einschätzung kann rechtsfehlerfrei darauf gestützt werden, dass der Antragsteller anderen Soldaten Kontakte zu der vom MAD-Amt und von verschiedenen Verfassungsschutzbehörden als "rechtsextremistisch" eingestuften AG GGG verschafft und damit diese Soldaten als Untergebene oder Kameraden der Gefahr einer disziplinarrechtlichen Ermittlung und möglichen Maßregelung ausgesetzt hat. (wird ausgeführt)
Das Verhalten des Antragstellers rechtfertigte den Schluss, dass er weiter Untergebene oder Kameraden jedenfalls der Gefahr disziplinarrechtlicher Ermittlungen und gegebenenfalls Ahndungen aussetzen könnte, sodass seine Eignung für den in Rede stehenden Dienstposten bereits deshalb in Frage stand.
Denn im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen von 1998 (S. 86 f.) wird die AG GGG wie folgt dargestellt:
"Die Artgemeinschaft ist eine rechtsextremistische Vereinigung, die strukturell mit rechtsextremistischen Organisationen vernetzt ist und das neuheidnische Weltanschauungsgebilde als Vehikel benutzt, um rechtsextremistisches Gedankengut zu verbreiten. Sie bezeichnet sich als Sammelstätte 'nordischer Menschen', wobei der Begriff 'nordisch' nicht geographisch, sondern biologisch gemeint ist. Im bereits 1933 formulierten 'Artbekenntnis', der 'ideologischen Grundlage', ist 'das, was uns glaubensmäßig verbindet', in zwölf Punkten zusammengefasst. An diesen historischen Linien der 'Artgemeinschaft' und an der betonten Traditionspflege auch im Rahmen von Familien verdeutlicht sich eine die Generationen überdauernde Kontinuität völkischer, antisemitischer, rassistischer und biologistischer Vorstellungen. Dabei werden rechtsextremistische Inhalte und pseudogermanische Riten vermittelt. ...
Der Vorsitzende der 'Artgemeinschaft' R. ist außerdem Vorsitzender bzw. Führungsperson weiterer rassistisch und heidnisch geprägter Kultur- und Weltanschauungsvereine, wie z.B. der rechtsextremistischen 'Gesellschaft für biologische Anthropologie, Eugenik und Verhaltensforschung e.V.' und des 'Nordischen Rings'. In Nordrhein-Westfalen haben 1998 mehrere Treffen der 'Artgemeinschaft, Gefährtschaft Rhein/Maas' stattgefunden. Teilnehmer waren überwiegend bekannte Personen der rechtsextremistischen Szene."
Im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen 2002 (S. 71) wird zur AG GGG ausgeführt:
"Unter dem Deckmantel einer 'naturreligiösen Ethik' und des Bekenntnisses zum germanischen Kulturerbe, zu dessen Traditionspflege und Weiterentwicklung in der heutigen Zeit, besteht seit 1957 in Vereinsform die als rechtsextremistischer Zirkel einzustufende 'Artgemeinschaft'. Sie verfügt bundesweit über regionale Gefährtschaften ... und Freundeskreise. Programmatisch werden auch über das Internet das 'Artbekenntnis' und das 'Sittengesetz unserer Art' postuliert, deren Zentralbegriffe die 'eigene Art' und damit verbundene 'Rassenmerkmale' sind. In Verbindung mit einer biologistischen Betrachtungsweise im Sinne einer Blut- und Boden-Ideologie knüpft die 'Artgemeinschaft' somit an wesentlichen politischen Merkmalen des 'Ariertums' in der Zeit des Nationalsozialismus an. ..."
Im Verfassungsschutzbericht des Bundesministeriums des Innern 1997 (S. 116) und in den Verfassungsschutzberichten der Länder Hamburg 2002 (S. 181) und Rheinland-Pfalz 2002 (S. 98) findet die AG GGG als rechtsextremistische Vereinigung ergänzende Erwähnung.
Überdies ist in einem rechtskräftig abgeschlossenen Vereinsverbotsverfahren gegen einen Verein, zu dessen Mitgliedern die AG GGG gehört hat, festgestellt worden, dass die AG GGG "in ihrer rassistischen, Menschen anderer als der 'nordischen' Rasse ausgrenzenden Ideologie" verfassungsrechtlich bedenklich sei; sie weise eine "rassistische und völkische Ausrichtung" auf, wobei die von ihr verfolgte Ideologie "nicht nur Ausdruck einer entschiedenen Abgrenzung vom Christentum ist, sondern mit dem Hinweis auf dessen jüdische (orientalische) Wurzeln zugleich Eingangstor für antisemitischen Argumentationen sein soll" (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. März 2000 11 K 854/98 ; rechtkräftig infolge des Beschlusses vom 9. Februar 2001 BVerwG 6 B 3.01 ).
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. August 2004 erklärt hat, er schließe sich den Feststellungen der einzelnen Verfassungsschutzberichte in vollem Umfang an.
Angesichts der in den genannten Verfassungsschutzberichten dokumentierten und von ihm nicht in Zweifel gezogenen Ausrichtung der AG GGG und aufgrund ihrer Beobachtung durch mehrere Verfassungsschutzämter kann der Antragsteller Kameraden und Untergebene der Gefahr aussetzen, dass gegen sie u.a. im Hinblick auf ihre Pflicht aus § 8 SG disziplinarrechtlich ermittelt oder vorgegangen wird. Dies gilt entsprechend für seine Weitergabe von CDs des vom MAD-Amt als rechtsextremistisch eingestuften Liedermachers R. an andere Soldaten.
...
Die vorgenommene Einschätzung einer fehlenden Eignung des Antragstellers für den in Rede stehenden Dienstposten berücksichtigt in der Sache zugleich die sich aus Art. 4 des auch innerstaatliche Rechtswirkungen begründenden Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 7. März 1966 (für die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 des Gesetzes vom 9. Mai 1969 in Kraft getreten am 15. Juni 1969 ) ergebende rechtliche Verpflichtung für staatliche oder örtliche Behörden oder öffentliche Einrichtungen, durch geeignete Maßnahmen rassendiskriminierendes Verhalten zu unterbinden und die Förderung von Rassendiskriminierung nicht zuzulassen. Dies bezieht sich auf "jede Propaganda und alle Organisationen, die auf Ideen oder Theorien hinsichtlich der Überlegenheit einer Rasse oder einer Personengruppe bestimmter Hautfarbe oder Volkszugehörigkeit beruhen oder die in irgendeiner Form Rassenhass und Rassendiskriminierung zu rechtfertigen oder zu fördern suchen".