Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1983, Az.: VIII ZR 131/82
Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen entgangener Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs; Verzug des Schuldners bezüglich der Übergabe eines Fahrzeugs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 131/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 22.02.1982
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 88, 11 - 17
- JZ 1983, 665-666
- MDR 1983, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2139-2140 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 946-948
Prozessführer
Herr Karl-Heinz S. Inhaber der Firma S., Autoverwertung, J. in V.,
Prozessgegner
Herr Hassan B., E. in O.,
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden wegen entgangener Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs kommt auch dann in Betracht, wenn der Schuldner lediglich aufgrund eines Kaufvertrags zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefs verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (Fortführung von BGHZ 85, 11).
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Wolf, Dr. Skibbe, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1982 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt eine Entschädigung für den Nutzungsausfall eines von dem Beklagten erworbenen Personenkraftwagens, der infolge verspäteter Übergabe des Kraftfahrzeug-Briefes nicht sofort zum Verkehr zugelassen werden konnte.
Er kaufte im Herbst 1980 von dem Beklagten zum Preise von 600,- DM einen PKW Fiat 131, Baujahr 1976, in den der Beklagte im Auftrage des Klägers verwendungsfähige Teile aus dessen altem Wagen eingebaut hatte. Den Wert des fertiggestellten Fahrzeuges hat der Kläger mit 2.500,- DM angegeben. Spätestens Anfang Januar 1981 wurde dem Kläger der PKW übergeben. Den Kraftfahrzeug-Brief erhielt er erst nach schriftlicher Mahnung vom 14. Januar 1981 mit Schreiben vom 20. März 1981 der Voreigentümerin des Fahrzeuges, Firma Autohaus R. GmbH & Co. KG in Varel, übersandt. Bis dahin führte der Kläger den PKW einige Male mit einem roten Kennzeichen (§ 28 StVZO) im Straßenverkehr. Ein Ersatzfahrzeug nahm er nicht in Anspruch.
Mit Schreiben vom 31. März 1981 forderte der Kläger den Beklagten auf, bis zum 10. April 1981 Schadensersatz zu leisten, und erhob nach Fristablauf Klage. Diese hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, bei der Verletzung kaufvertraglicher Leistungspflichten könne eine Entschädigung für den Nutzungsausfall auf der Grundlage einer abstrakten Schadensberechnung nicht verlangt werden.
Das Oberlandesgericht hat auf den Antrag des Klägers, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.125,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. April 1981 zu zahlen, der Klage in Höhe von 1.075,- DM nebst Zinsen teilweise stattgegeben.
Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt. Der Beklagte verfolgt seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger könne Geldersatz für entgangene Nutzungsmöglichkeiten als Verzögerungsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1, 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der die Nutzungsmöglichkeit eines Personenkraftwagens als solche ein vermögenswertes Gut darstelle, sei die dem Kläger entgangene Nutzung des Fiat 131 als Vermögenschaden anzusehen. Es könne nicht danach differenziert werden, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergebe, weil danach erzielte Ergebnisse eher zufällig anmuteten.
II.
Die Auffassung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Der Beklagte war mit der Erfüllung des Kaufvertrags in Verzug (§§ 284 ff). Zwar hatte er dem Kläger Besitz und Eigentum am Fahrzeug bereits Anfang Januar 1981 verschafft. Damit war gemäß § 952 BGB auch der Fahrzeugbrief in das Eigentum des Klägers übergegangen (BGHZ 34, 122, 134; Senatsurteil vom 8. Mai 1978 - VIII ZR 46/77 = NJW 1978, 1854 [BGH 08.05.1978 - VIII ZR 46/77]). Zur Vertragserfüllung gehörte jedoch auch die Aushändigung des Fahrzeugbriefs (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1953 - IV ZR 20/53 = LM § 433 Nr. 5 = NJW 1953, 1347), den der Kläger erst am 25. März 1981 erhielt. Bis zu diesem Zeitpunkt und seit dem Zugang der Mahnung vom 14. Januar 1981 befand sich der Beklagte mit der Pflicht zur Verschaffung des Fahrzeugbriefs in Verzug. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision hingenommen.
2.
Zu dem Verzugsschaden, dessen Ersatz der Kläger gemäß § 286 Abs. 1 BGB verlangen kann, gehört nach Ansicht des Berufungsgerichts die entgangene Gebrauchsmöglichkeit während der Zeit, in der das Fahrzeug wegen des fehlenden Fahrzeugbriefs nicht auf den Kläger zugelassen worden ist und daher nicht verwendet werden konnte. Hiergegen wendet sich die Revision mit der Begründung, der für den Fall der Beschädigung von Kraftfahrzeugen anerkannte - dogmatisch nicht abgesicherte - Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls stelle eine Ausnahme von § 253 BGB dar, die eng begrenzt bleiben müsse, wenn es nicht zu einer der gesetzlichen Regelung widersprechenden Verwischung von Vermögens- und Nichtvermögensschaden kommen solle. Der erkennende Senat teilt diese Bedenken nicht.
a)
Die Revision stellt letztlich in Frage, daß die entgangene Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs ein Vermögensschaden ist. Derartige Zweifel sind seit der Grundsatzentscheidung BGHZ 40, 345 immer wieder laut geworden, insbesondere an dem der ständigen Rechtsprechung zugrunde liegenden Kommerzialisierungsgedanken (vgl. die ausführliche Auseinandersetzung mit diesem Konzept bei Ströfer, Schadensersatz und Kommerzialisierung, 1982, und dazu die Rezension von Hagen in AcP Bd. 182, 573). Der Bundesgerichtshof hat sich wiederholt mit ihnen beschäftigt (vgl. jüngst noch das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Senatsurteil vom 15. Dezember 1982 - VIII ZR 315/80 = WM 1983, 154), ist aber für die Beeinträchtigung von Eigentum und Besitz bei Kraftfahrzeugen in der Meinung gefestigt, daß nach der Verkehrsauffassung neben dem Substanzwert des Fahrzeugs auch seine ständige Verfügbarkeit als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen ist, dessen vorübergehende Entziehung bereits einen Vermögensschaden darstellt (vgl. BGHZ 45, 212; 76, 179, 186; Senatsurteil vom 14. Juli 1982 - VIII ZR 161/81 = BGHZ 85, 11, 14). Ein Abgehen von der Kontinuität dieser Rechtsprechung könnte nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprächen (s. allgemein BGH Großer Senat für Zivilsachen, Beschluß vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82 = BGHZ 85, 64, 66). Solche Gründe hat die Revision nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
b)
Dem Berufungsgericht ist auch darin recht zu geben, daß für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens grundsätzlich nicht danach differenziert werden kann, aus welcher haftungsbegründenden Norm sich die Schadensersatzpflicht ergibt.
aa)
Eine unterschiedliche Behandlung gegenüber dem Nutzungsausfall bei Beschädigung des Fahrzeugs verbietet sich im vorliegenden Fall schon aus den Erwägungen, die dem Senatsurteil vom 14. Juli 1982 zugrunde liegen (aaO, dazu kritisch Schirmer, JuS 1983, 265; s. andererseits Grunsky, JZ 1983, 372, 373 unter I. 2). Zwar konnte - anders als in jenem Fall hinsichtlich der Herausgabe des Kraftfahrzeugs - der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs hier nicht aufgrund Eigentums gemäß § 985 BGB durchsetzen, weil nach dem Prozeßstoff nicht der Beklagte, sondern der Voreigentümer des Fahrzeugs ihn noch in Besitz hatte und für einen mittelbaren Besitz des Beklagten nichts ersichtlich ist. Der Verzug des Beklagten bei der Erfüllung seiner kaufvertraglichen Pflicht zur Übergabe des Fahrzeugbriefs hat indessen den Kläger daran gehindert, das schon in seinem Eigentum befindliche Auto zu gebrauchen. Diese Vereitelung der bereits zum Vermögen des Klägers gehörenden Gebrauchsmöglichkeit weist für die hier zu entscheidende Frage keinen rechtserheblichen Unterschied zum Nutzungsausfall wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs auf.
bb)
Der Senat neigt freilich dazu, einen Anspruch auf Ersatz der entgangenen Nutzung auch für den Normalfall anzunehmen, daß der Verkäufer mit der Übergabe des Fahrzeugs in Verzug ist, durch den Verzug also nur eine schuldrechtliche Position des Käufers beeinträchtigt wird. Denn nach § 286 BGB soll der Gläubiger gerade so gestellt werden, als wenn der Vertrag rechtzeitig erfüllt worden wäre. Dazu gehört für den Käufer, daß er das Fahrzeug gebrauchen kann. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß einer Differenzierung danach, ob der Käufer bereits Eigentümer des Fahrzeugs ist, die innere Berechtigung fehlt. Dasselbe gilt für eine Differenzierung unter dem Gesichtspunkt, ob der Käufer als - zweifelsfreien - Schaden die Miete für ein von ihm benutztes Ersatzfahrzeug geltend macht oder die entgangene abstrakte Nutzungsmöglichkeit, die - wie oben ausgeführt - jedenfalls in bezug auf Kraftfahrzeuge als Vermögensschaden anzusehen ist. Mangels einer sich aus der Sache ergebenden Berechtigung kann die Differenzierung zwischen vertraglicher und deliktischer Anspruchsgrundlage auch nicht als geeigneter Weg angesehen werden, um ein Ausufern der Haftungsrisiken zu verhindern (anders Hagen in Anm. zu LM BGB § 251 Nr. 23 = BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74] unter Ziff. 7; in der Entscheidung wird die Ablehnung des Ersatzes entgehender Gebrauchsvorteile beim Schuldnerverzug damit begründet, daß eine Übertragung der für die Abwicklung von Kraftfahrzeugschäden entwickelten Rechtsprechung auf den Grundstücks- und Bausektor nicht geboten sei). Im übrigen kann im vertraglichen Bereich, um den es hier allein geht, durch entsprechende Vereinbarungen das Haftungsrisiko beschränkt werden, wobei auf die Grenzen für derartige Haftungsbeschränkungen hier nicht eingegangen zu werden braucht. Die Revision weist - wenn auch im Rahmen einer anderen Erwägung - selber darauf hin, daß bei Kaufverträgen über Neuwagen die Möglichkeit, zu Lasten des Verkäufers einen Ersatzwagen anzumieten, regelmäßig ausgeschlossen werde. Andererseits wird in der Entscheidung BGHZ 71, 234 (Bestätigung von BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]) der Gläubiger zu seinem Schutz gegen Nutzungsausfall wegen Verzugs auf die Möglichkeit verwiesen, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren.
c)
Die Revision beanstandet noch, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO, § 253 BGB einen Vermögensschaden angenommen, denn aus dem Mißverhältnis zwischen dem als Ersatz zugesprochenen Betrag von 1.075,- DM und dem Wert des Fahrzeugs von 600,- DM (allenfalls 2.500,- DM) ergebe sich zwingend, daß die kurzfristige zeitliche Verschiebung der Nutzungsmöglichkeit nicht als Vermögensschaden qualifiziert werden könne. Diese Erwägung ist nicht schlüssig. Denn ob der Nutzungsausfall als Vermögensschaden anzusehen ist oder nicht, kann nicht davon abhängen, welcher Wert ihm im Einzelfall zukommt, sofern überhaupt eine spürbare Beeinträchtigung vorliegt.
Die Schadensberechnung als solche greift die Revision nicht an. Das Berufungsgericht ist dabei wie folgt verfahren: Es hat auf Tabellen-Werte zurückgegriffen (DAR 1981, 97) und für das Fahrzeug Pkw Fiat 131 einen Betrag von täglich 31,50 DM zugrunde gelegt. Diesen Betrag hat es um darin enthaltene gesondert angegebene Vorhaltekosten von ca. 10,- DM gekürzt (= 21,50 DM), die beim Kläger praktisch nicht angefallen seien. Einen weiteren Abzug wegen des Baujahrs des Pkw hat es nicht vorgenommen, weil nicht ersichtlich sei, daß sein Alter einen meßbaren Einfluß auf seine Nutzbarkeit gehabt habe. Die Anzahl der Tage, an denen für den Kläger während des Verzugs des Beklagten keine Nutzungsmöglichkeit bestand, hat das Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 50 geschätzt und gelangt zu einem Schadensbetrag von 50 × 21,50 DM = 1.075,- DM. Diese verfahrensrechtlich nicht angegriffene Berechnung läßt auch materiell-rechtlich einen Verstoß zu Lasten des Beklagten nicht erkennen.
III.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wolf
Dr. Skibbe
Dr. Paulusch
Groß