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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1982, Az.: VIII ZR 315/80

Schadensersatz wegen Vorenthaltung eines Wohnwagens; Nutzungsausfall wegen zeitweiliger Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens; Voraussetzungen eines Vermögensschadens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1982
Aktenzeichen
VIII ZR 315/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 07.11.1980
LG Osnabrück

Fundstellen

  • BGHZ 86, 128 - 134
  • MDR 1983, 481 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 444-446 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Merz, Treier, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. November 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen Vorenthaltung eines Wohnwagens durch den Beklagten.

2

Der Beklagte betreibt einen Campingplatz. Im Jahre 1977 erwarb die Klägerin von ihm einen Wohnwagen und stellte ihn auf einem Einstellplatz des Campingplatzes des Beklagten unter, den ihr damaliger Verlobter, L., vom Beklagten gepachtet hatte. Nachdem es zwischen L. und dem Beklagten zu Differenzen wegen der Pflege des Einstellplatzes gekommen war, entfernte der Beklagte den Wohnwagen von seinem Standort und verweigerte zunächst die Herausgabe an die Klägerin mit der Begründung, der Pachtzins für den Einstellplatz sei noch nicht bezahlt. Darauf kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dem der Beklagte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 16. Januar 1979 zur Herausgabe des Wohnwagens verurteilt wurde. Nachdem der Beklagte der Klägerin am 16. März 1979 die Herausgabe des Wohnwagens angeboten hatte, holte die Klägerin den Wohnwagen am 30. April 1979 ab.

3

Nach Herausgabe des Wohnwagens verlangte die Klägerin vom Beklagten u.a. Nutzungsausfall in Höhe von täglich 15,- DM für die Zeit der Vorenthaltung des Wohnwagens vom 25. Juni 1978 bis 30. April 1979 nebst Zinsen.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin habe den Wohnwagen schon im Jahre 1977 nur selten benutzt. Nachdem ihr Verlobter seine Fahrerlaubnis 1978 verloren habe, sei die Klägerin nicht mehr im Wohnwagen gewesen. Sie habe kein Interesse am Leben in dem Wohnwagen gehabt.

5

Das Landgericht hat angenommen, daß der Beklagte zum Ersatz von Nutzungsausfall für die Zeit vom 27. Juni 1978 bis zum 16. März 1979 verpflichtet sei und hat ihn zur Zahlung von 3.910,10 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz des streitigen Nutzungsausfalls verneint und die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls zu, weil die zeitweilige Entziehung der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens keinen ersatzfähigen Vermögensschaden darstelle. Die Rechtsprechung habe der bloßen Beeinträchtigung des Gebrauchs einer Sache zwar dann einen selbständigen Vermögenswert beigemessen, wenn es sich um die Entziehung eines Kraftfahrzeuges handele. Die vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsprechung zur abstrakten Nutzungsentschädigung für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges lasse sich aber nicht auf den vorliegenden Fall ausdehnen, weil ein Wohnwagen weder ein Kraftfahrzeug sei noch vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten diene. Anders als bei Personenkraftwagen sei die jederzeitige Benutzbarkeit eines Wohnwagens für den privaten Eigentümer eine die Lebensqualität erhöhende Liebhaberei im Sinne eines nicht ersatzfähigen immateriellen Wertes.

9

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

10

1.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung des Vermögensschadens außer acht gelassen, daß der Beklagte hier nach den §§ 990, 823 BGB als bösgläubiger Besitzer verschärft hafte, geht fehl. Zutreffend hat das Berufungsgericht die Schlüssigkeit des geltend gemachten Anspruchs auf abstrakte Nutzungsentschädigung wegen der vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit nicht wegen des Fehlens eines Haftungsgrundes, sondern deshalb verneint, weil kein ersatzfähiger Vermögensschaden gegeben ist. Auf die Frage der Bösgläubigkeit des Beklagten kam es daher nicht mehr an.

11

2.

Indem das Berufungsgericht das Vorliegen eines Vermögensschadens verneint hat, befindet es sich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

12

Danach ist die Frage, ob ein Vermögensschaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB vorliegt, im Ansatz nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage und derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte (sog. Differenzhypothese) zu beurteilen (BGHZ 75, 366, 371). Nach diesem Kriterium wäre hier ein Vermögensschaden der Klägerin zu verneinen, weil die Klägerin nur eine abstrakte Nutzungsentschädigung geltend macht, für einen konkreten Schaden jedoch nichts vorgetragen hat.

13

Der Umstand, daß nach der Differenzhypothese ein Schaden rechnerisch nicht darlegbar ist, schließt allerdings die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht aus (BGHZ 71, 234, 240). Insbesondere bei der Beeinträchtigung einzelner Vermögensgüter sind einer solchen rechnerischen Differenzbetrachtung Grenzen gesetzt. Läßt sich das Maß der Beeinträchtigung eines Vermögensgutes nach objektiven Maßstäben geldlich bewerten, so ist die Berechtigung der Ersatzforderung nicht stets davon abhängig, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung des Vermögens ergibt (BGHZ 45, 212, 218; BGH, Urteil vom 4. März 1977 - V ZR 236/75 = NJW 1978, 262, 264 = WM 1977, 788, 790). Das gilt insbesondere für den Bereich ehemals immaterieller Lebensgüter, die inzwischen einen Tauschwert (Marktwert) erlangt haben und damit, auch wenn sie keine Sachgüter sind, zu Vermögensgütern geworden sind (Grunsky in MünchKomm zum BGB, vor § 249 Rdn. 12, 16). Die zeitweise oder gänzliche Einbuße eines solchen "kommerzialisierten" Lebensgutes kann damit ein materieller Schaden sein (BGHZ 74, 231, 234). Als Indiz für das Vorliegen eines Vermögensschadens ist gewertet worden, wenn ein Markt für den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer vorübergehend entzogenen Gebrauchsmöglichkeit zur Verfügung stehen (Senatsurteil vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 = BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212, 217).

14

Die Anerkennung als Vermögensgut bedeutet indessen nicht, daß jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an Freizeit und jede Beeinträchtigung von Genußmöglichkeiten als ersatzfähiger Vermögensschaden anzuerkennen wäre. Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt (BGHZ 76, 179; BGHZ 74, 231; BGHZ 63, 393; BGHZ 45, 212; BGHZ 75, 366; BGHZ 66, 277 [BGH 14.05.1976 - V ZR 157/74]).

15

3.

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig.

16

a)

Der Revision ist zuzugeben, daß ein Wohnwagen für einen Teil der Bevölkerung ein Mittel ist, mit der Familie auf relativ günstige Weise die Wochenenden und die Ferien außerhalb des Wohnorts zu verbringen. Man kann auch davon sprechen, daß die Nutzungsmöglichkeiten eines Wohnwagens heute insoweit "kommerzialisiert" sind, als die Möglichkeit besteht, einen Wohnwagen für eine begrenzte Zeit zu mieten, so daß also auch ein Markt für eine solche Nutzungsmöglichkeit besteht. Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, um einen Anspruch der Klägerin auf abstrakte Nutzungsentschädigung zu begründen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es die Anwendbarkeit des Kommerzialisierungsgedankens auf die Fälle beschränkt wissen will, in denen eine weitgehende Übereinstimmung mit den zum Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile bei Kraftfahrzeugen entwickelten Kriterien gegeben ist. Eine solche Übereinstimmung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall mit Recht verneint. Denn der Rechtsprechung zum Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen liegt die Erwägung zugrunde, daß nach der heutigen Verkehrsauffassung neben dem Substanzwert des Fahrzeuges auch dessen ständige Verfügbarkeit - also die Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können - schon als geldwerter Vermögensvorteil angesehen wird und daher dessen vorübergehende Entziehung bereits einen Vermögensschaden darstellt. Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt (BGHZ 40, 345;  45, 212;  56, 214;  63, 393).

17

Diesen Erwägungen vergleichbare Überlegungen lassen sich nicht anstellen, wenn ein zu privaten Zwecken angeschaffter Wohnwagen dem Eigentümer vorübergehend entzogen wird. Denn bei einem Wohnwagen handelt es sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - weder um ein Kraftfahrzeug noch dient er vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten. Anders als beim Kraftfahrzeug ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines Wohnwagens kein weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse, der es rechtfertigen würde, für die bloße Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnwagens eine Nutzungsentschädigung ohne Nachweis eines konkreten Schadens zuzusprechen. Diese vom Berufungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung des VII. Zivilsenats vom 28. Februar 1980 (BGHZ 76, 179) gezogene Grenzlinie zwischen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen einerseits und darüber hinausgehenden besonderen Bedürfnissen und Luxusbedürfnissen andererseits erscheint sachgerecht, um die Verantwortlichkeit für den zeitweiligen Nutzungsausfall sinnvoll zu begrenzen. Dieses Abgrenzungskriterium liegt im Kern auch der Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Februar 1975 - VIII ZR 131/73 (BGHZ 63, 393) zugrunde.

18

b)

Der Revision ist einzuräumen, daß die Rechtsprechung die Vorenthaltung oder Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit oder des Besitzes von Grundstücken im Einzelfall als Vermögensschaden bewertet hat (BGH Urteile vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = LM BGB § 906 Nr. 17 = NJW 1963, 2020 = WM 1963, 1121; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 - VIII ZR 268/64 = LM BGB § 556 Nr. 2 = NJW 1967, 1803 = WM 1967, 749).

19

Diese Entscheidungen haben jedoch zu dem hier vorliegenden Fall nicht in entscheidungserheblicher Weise Stellung genommen. In der Entscheidung vom 11. Juli 1963 hat der III. Zivilsenat für zu duldende Geruchs- und Geräuschimmissionen keinen Schadensersatz, sondern eine Entschädigung nach § 906 Abs. 2 BGB zugesprochen. Die Berechnung der Entschädigung erfolgte notwendigerweise abstrakt (Stoll, JuS 1968, 504, 511). Auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1967 läßt sich für den vorliegenden Fall nichts zugunsten der Revision ableiten. In dieser Entscheidung ging es um Schadensersatzansprüche eines Hauseigentümers, weil sein Haus beschädigt und zeitweise unbenutzbar geworden war. Der Senat bejahte in dieser Entscheidung eine Haftung der Mieterin, weil er die zum Nutzungsausfall bei Kraftfahrzeugen entwickelten Grundsätze für anwendbar hielt. Wie bereits ausgeführt, lassen sich die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur abstrakten Nutzungsentschädigung für den Nutzungsausfall eines Personenkraftwagens auf den vorliegenden Fall indessen nicht übertragen.

20

c)

Soweit sich die Revision auf die Entscheidung des VII. Zivilsenats in BGHZ 63, 98 zum Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit beruft, ist das nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin zu stützen, weil es in dieser Entscheidung nicht um den Ersatz entzogener Gebrauchsvorteile ging.

21

4.

Daß das Berufungsgericht der Klägerin jegliche Nutzungsentschädigung, also auch für die Wochenenden in den Sommermonaten und für die Urlaubszeit verweigert, und ihr auch die mit der Haltung eines Wohnwagens verbundenen Aufwendungen nicht zugesprochen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat mit ihrer Klage nur eine abstrakte Nutzungsentschädigung in Höhe von 15,- DM je Tag geltend gemacht, die ihr jedoch - wie oben dargelegt - nicht zusteht. Der Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Wohnwagens durch den Beklagten ist damit nur als mögliche Schadensquelle nicht aber als Schaden selbst anzusehen. Zur Begründung ihres Anspruchs auf Nutzungsentschädigung und Vorhaltekosten hätte die Klägerin im einzelnen darlegen und beweisen müssen, welche konkreten Unkosten und Aufwendungen ihr durch die Entziehung des Wohnwagens entstanden sind. Daran fehlt es jedoch. Die Klägerin hat im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten nicht einmal substantiiert dargelegt, daß sie überhaupt bereit und in der Lage war, den Wohnwagen in den betreffenden Zeiträumen zu nutzen.

22

III.

Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Braxmaier
Merz
Treier
RiBGH Dr. Paulusch befindet sich in Urlaub und ist daher an der Unterschrift verhindert. Braxmaier
Groß