Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.02.1975, Az.: VIII ZR 131/73

Wandlung eines Kaufvertrags über einen konfektionierten Pelzmantel; Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile; Schadensersatz wegen Nichterfüllung der zugesicherten unentgeltlichen Anpassung; Geldersatz für immaterielle Schäden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1975
Aktenzeichen
VIII ZR 131/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12743
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.05.1973
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 63, 393 - 393
  • DB 1975, 588-589 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1975, 529-530 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1975, 483-484 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 733-735 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1163 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

G. G., H.,

Prozessgegner

G. D., Inhaber der Firma P. D., H., I.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob ein Käufer, wenn der Kaufsache (hier: einem Pelzmantel) eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auch Ersatz für entgangene Gebrauchsvorteile verlangen kann.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Dr. Hiddemann, Hoffmann und Wolf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Mai 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Am 30. September 1969 kaufte der Kläger in dem Pelzgeschäft des Beklagten für seine Ehefrau einen Ottermantel, der für sie zunächst noch passend gemacht werden sollte. Der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von 4.000,- DM erhöhte sich um 280,- DM für ein Zusatzfell, das für die im übrigen unentgeltlich durchgeführten Änderungen benötigt wurde. Nachdem die wiederholten Versuche des Beklagten, den Mantel passend zu machen, nicht zur Zufriedenheit des Klägers bzw. dessen Ehefrau geführt hatten, lehnte dieser schließlich im Oktober 1970 weitere Änderungsarbeiten ab, stellte dem Beklagten den Mantel zur Verfügung und verlangte Rückzahlung der 4.280,- DM. Das Landgericht gab dem Wandlungsbegehren des Klägers statt. Gegen dieses Urteil wandte sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Kläger schloß sich ihr an und verlangte nunmehr in erster Linie Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 3.500,- DM mit der Begründung, ihm seien weitere Nachbesserungsversuche nicht mehr zuzumuten; er behalte den Mantel und beanspruche neben einem Betrag von 1.800,- DM, den er für die Durchführung der Änderung durch einen anderen Kürschner benötige, eine Entschädigung von 1.700,- DM dafür, daß seine Ehefrau von 1970 bis 1973 den Mantel nicht habe tragen können.

2

Das Berufungsgericht billigte dem Kläger für Reparaturkosten einen Betrag von 1.500,- DM zu. Hinsichtlich der Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile wies es die Klage ab und ließ insoweit die Revision zu. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger zu diesem Punkt sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

3

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte sich im Rahmen eines Kaufvertrages über einen konfektionierten Pelzmantel zur unentgeltlichen Nachbesserung verpflichtet und damit zugleich zugesichert habe, er werde den Mantel für die Ehefrau des Klägers passend machen. Da ihm dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen sei, könne der Kläger nach der entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 463 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Gleichwohl stehe ihm ein - im Hinblick auf die beschränkte Zulassung der Revision jetzt allein noch im Streit befindlicher - Anspruch auf Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile deswegen nicht zut weil es sich bei einem derartigen Schaden, soweit er überhaupt als Mangelfolgeschaden von § 463 BGB erfaßt sein sollte, um einen solchen nicht vermögensrechtlicher Art handele, dessen Erstattung gemäß § 253 BGB ausgeschlossen sei.

4

II.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.

5

1.

Der Beklagte vertritt in seiner Revisionserwiderung - und zwar unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senates zum Umfang der sich aus § 463 Satz 1 BGB ergebenden Schadensersatzpflicht (BGHZ 50, 200; 59, 158; vgl. Diederichsen AcP 165, 150, 157) - die Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch für entgangene Gebrauchsvorteile hier schon deswegen nicht zu, weil es sich insoweit um den Ersatz eines sog. "Mangelfolgeschadens" handele und der Ersatz eines solchen Schadens durch die Zusicherung des Beklagten, er werde den Mantel alsbald passend machen, nicht gedeckt sei. Das ist zumindest zweifelhaft. Immerhin stützt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch im vorliegenden Fall darauf, daß ihm der ungestörte Genuß gerade der Kaufsache zeitweise vorenthalten sei und er damit einen Schaden erlitten habe, vor dem die Eigenschaftszusicherung (§§ 459 Abs. 2, 463 BGB) den Käufer typischerweise absichern soll (BGHZ 50, 200). Die Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung; denn ein Schadensersatzanspruch entfällt hier schon deswegen, weil dem Kläger ein vermögensrechtlicher und damit erstattungsfähiger Schaden nicht entstanden ist.

6

2.

Auch wenn einer Kaufsache die zugesicherte Eigenschaft fehlt oder - wie hier - eine bei Vertragsabschluß zugesagte Änderung nicht sachgerecht vorgenommen ist (vgl. dazu RG Gruchot 67, 311), kann der Käufer gemäß § 463 Satz 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Geld nur wegen solcher Einbußen verlangen, die ihm in seinem Vermögen entstanden sind. Ein Geldersatz für die sogenannte immateriellen Schäden - insbesondere also für Unannehmlichkeiten und sonstige mit der Schlechterfüllung verbundene persönliche Beeinträchtigungen - ist, sofern diese Beeinträchtigungen nicht in einer Verminderung des Vermögens des Käufers einen finanziellen Niederschlag gefunden haben, gemäß § 253 BGB ausgeschlossen.

7

Davon geht auch die Revision aus. Sie meint jedoch, im Hinblick auf die Grundsätze, die die Rechtsprechung zur vorübergehenden Unbenutzbarkeit eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeugs aufgestellt habe, sei der Beklagte zur Zahlung eines entsprechenden Nutzungsentgelts für die Zeit, in der er seiner Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen sei, verpflichtet. Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen.

8

a)

Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof in nunmehr gefestigter Rechtsprechung dem Eigentümer eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs für die Dauer der Reparatur auch dann einen Entschädigungsanspruch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit gegenüber dem Ersatzpflichtigen zubilligt, wenn der Geschädigte von der Möglichkeit, sich einen Ersatzwagen zu beschaffen, keinen Gebrauch gemacht hat (BGHZ 40, 345; 45, 212; 56, 214; stdg. Rspr.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß nach der heutigen Verkehrsauffassung neben dem Substanzwert des Kraftfahrzeugs auch dessen ständige Verfügbarkeit - also die Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können - schon als geldwerter Vermögensvorteil angesehen wird und daher dessen vorübergehende Entziehung bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung bereits einen Vermögensschaden darstellt. Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehendenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt (BGHZ 56, 214). Ähnliche Grundsätze hat der Bundesgerichtshof zu der Frage aufgestellt, ob ein in dem ungestörten Gebrauch seines Grundstücks zeitweilig beeinträchtigter Grundeigentümer von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung auch dann verlangen kann, wenn ihm durch die Gebrauchsbeeinträchtigung keine zusätzlichen Aufwendungen entstanden oder sonst zu erzielende Einnahmen entgangen sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 1963 III ZR 55/62 = NJW 1963, 2020; Senatsurteil vom 14. Juni 1967 VIII ZR 268/64 = NJW 1967, 1803).

9

b)

Diese zu bestimmten typischen, in der Interessenlage weitgehend gleichgelagerten Sachverhalten entwickelte Rechtsprechung läßt sich jedoch nicht ohne weiteres dahin verallgemeinern, daß stets oder doch regelmäßig bei zeitweiliger Gebrauchsentziehung der Berechtigte von dem Ersatzpflichtigen eine Entschädigung verlangen kann (vgl. dazu Grunsky, Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens 1968, S. 36 f, 40 f; Schmidt-Salzer, BB 1970, 55, 63; auch BGHZ 55, 146). Es bedarf vielmehr, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung für diesen Bereich nicht völlig aushöhlen, stets einer Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen wird und damit ihre Beeinträchtigung einen Vermögensschaden darstellt. Das richtet sich im wesentlichen danach, inwieweit der ungestörte Genuß einer Sache bereits "kommerzialisiert" ist, d.h. durch besondere Vermögensaufwendungen erkauft wird und andererseits die Sache von dem Inhaber typischerweise - etwa durch Vermietung - gegen eine allgemein übliche oder doch jedenfalls nach objektiven Maßstäben errechenbare Vergütung zeitweilig gewinnbringend verwendet werden kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Mai 1956 III ZR 243/54 = NJW 1956, 1234; BGHZ 40, 345; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 VII ZR 231/73 = WM 1974, 1248).

10

Stehen anerkannte Maßstäbe zur geldmäßigen Bemessung einer zeitweiligen Gebrauchskarenz oder Gebrauchsüberlassung nicht zur Verfügung, so spricht dies in aller Regel dafür, daß in der Gebrauchsentziehung als solcher noch kein selbständiger wirtschaftlicher Schaden zu sehen ist, es sich insoweit vielmehr um einen nicht erstattungsfähigen immateriellen Schaden handelt (BGHZ 45, 212).

11

c)

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als rechtsfehlerfrei, ohne daß es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage bedarf, ob ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Nutzungsentgelt wegen entgangener Gebrauchsvorteile nicht ohnehin auf die Zeit bis zur Erklärung der Wandlung im Oktober 1970 beschränkt werden müßte. Sicherlich diente der Ankauf des Ottermantels auch der Verwendung als winterliches Kleidungsstück. Im Vordergrund stand jedoch - und schon dadurch unterscheidet sich dieser Fall entscheidend von dem Nutzungsentgang bei einem Luxuskraftfahrzeug, auf das die Revision als Vergleich hinweist - für den Kläger und dessen Ehefrau neben der Kapitalanlage die Freude an dem Tragen eines derartigen wertvollen und schönen Stückes und das Bedürfnis, es in der Öffentlichkeit und, wie die Beweisaufnahme bestätigt hat, bei besonderen Anlässen im Familienkreis zu zeigen. Eine zeitweilige gewinnbringende Verwendung des Mantels durch den Kläger schied dabei ebenso selbstverständlich aus wie der Gedanke, für die Dauer der Nutzungsbeeinträchtigung einen anderen Pelzmantel zu mieten. Wer sich zum Ankauf eines derartigen, verhältnismäßig kostbaren Mantels entschlossen hat, will gemeinhin nicht einen, sondern seinen Pelzmantel tragen. Auch der Kläger und dessen Ehefrau, die ohnehin einen weiteren pelzgefütterten Mantel besaß, haben nicht behauptet, daß ihnen jemals ein derartiger Gedanke gekommen sei, - ganz abgesehen davon, daß ein Mieten von Pelzmänteln, wie auch die Revision nicht ernsthaft in Abrede stellt, zumindest ungebräuchlich ist. Die Berechnung, die der Kläger seiner Schadensersatzforderung insoweit zugrunde gelegt hat, stützt sich demgemäß auch nicht auf allgemein übliche Mietzinsen, sondern auf die vom Sachverständigen geschätzte jährliche Wertminderung.

12

Der vorliegende Sachverhalt ist daher mit den von der Revision herangezogenen Fällen eines Nutzungsentgelts bei Kraftfahrzeugunfällen für die Dauer der Reparaturzeit, in der gerade typischerweise von der Möglichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs Gebrauch gemacht wird, nach der Interessenlage schlechthin nicht zu vergleichen. Das gilt auch insoweit, als der Bundesgerichtshof unter besonderen Umständen bereits in dem Urlaub als solchem einen Vermögenswert gesehen hat, der einen materiellen Schaden hervorrufen kann, wenn er ganz oder teilweise nutzlos aufgewendet werden muß (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974, VII ZR 231/73 = WM 1974, 1298 = NJW 1975, 40); denn die Urlaubszeit ist - anders als im vorliegenden Fall, in dem die Ehefrau des Klägers die Benutzung des Mantels nachholen kann - u.U. endgültig und unwiderbringlich vertan, und damit kann dem Berechtigten ein Schaden entstanden sein, der gerade auch aus diesem Grunde von der Verkehrsauffassung als Vermögensschaden angesehen wird. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall handelt es sich dagegen bei dem durch die entgangenen Gebrauchsvorteile hervorgerufenen Schaden nach allgemeiner Verkehrsansicht lediglich um einen solchen nicht vermögensrechtlicher Art, dessen Erstattung durch § 253 BGB ausgeschlossen ist.

13

III.

Die Revision konnte mithin keinen Erfolg haben. Sie war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Claßen
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf