Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1974, Az.: VII ZR 231/73
„Schwarzmeerküste“
Abschluss eines Pauschalreisevertrages; Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit; Schadensersatz wegen erheblicher Mängel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1974
- Aktenzeichen
- VII ZR 231/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11159
- Entscheidungsname
- Schwarzmeerküste
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 18.09.1973
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 63, 98 - 107
- DB 1974, 2394-2395 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1975, 249-257 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1975, 131-132 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 40-43 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2017, 3081
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit bei mangelhaften Reiseleistungen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ob die Einbuße an Freizeit grundsätzlich einen Vermögensschaden darstellt, mag zweifelhaft erscheinen.
- 2.
Beim Urlaub, der durch Arbeitsleistung verdient oder durch sonstige finanzielle Aufwendungen ermöglicht wurde, handelt es sich um ein vermögenswertes Gut.
Durch seine Vereitelung oder Beeinträchtigung wird ein Vermögensschaden verursacht. Gleiches gilt beim Nutzungsausfall eines beschädigten Kraftfahrzeugs.
- 3.
Nicht jedwede geringe Beeinträchtigung der Urlaubsgestaltung gefährdet den Erholungszweck, des Urlaubs und verpflichtet deshalb zum Schadensersatz.
Diese Mängel führen meistens zu einer Minderung der Reisevergütung oder Schadensersatzzahlungen, die den Wertunterschied zwischen der versprochenen und der tatsächlich erbrachten Leistung ausgleichen.
Grundsätzlich lassen Reiseleistungen, auch wenn sie mit Mangeln behaftet sind, den Urlaub als solchen nicht als "vertan" aussehen. Beim bloßen Unlustgefühl des Urlaubers, nicht so untergebracht zu sein, wie er es erwartet hatte, liegt nur ein immaterieller Schaden vor, der nach den Grundsätzen der Vertragshandlung nicht ersetzt zu werden braucht.
- 4.
Nur wenn ein derartiger Schaden vorliegt, daß der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck zur Gänze verfehlt wird, mit anderen Worten wenn die Reiseleistungen so erhebliche Mängel aufweisen, daß der dadurch entstandene Schaden nicht im Wege der Minderung des Reisepreises ausgeglichen werden kann, ist der Urlaub insoweit nutzlos gewesen, die dafür aufgewendete Zeit also "vertan".
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Erbel, Dr. Girisch, Meise und Doerry
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 18. September 1973 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger, Inhaber einer Kleiderfabrik, buchte bei der Beklagten, einem Reiseunternehmen, für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder eine zweiwöchige Pauschalflugreise an die rumänische Schwarzmeerküste zum Preis von insgesamt 2.322 DM. Er verbrachte den Urlaub in der Zeit vom 5. bis 19. Juli 1971 am Ferienort. Über die Unterbringung in dem vorgesehenen Hotel, die Verpflegung und die Badegelegenheit am Strand erhob er umfangreiche Beanstandungen. Deswegen verlangt er Schadensersatz von der Beklagten, und zwar einmal in Höhe von 60 % der von ihm für die Pauschalreise gezahlten Vergütung sowie von weiteren 1.500 DM als Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Dies seien 60 % des Betrags, den er für einen Vertreter in seiner Kleiderfabrik hätte zahlen müssen, wenn er die Urlaubsreise wiederholt hätte.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger 60 % aus 2.322 DM = 1.393 DM + 1.500 DM abzüglich vom Versicherer der Beklagten gezahlter 150 DM = insgesamt 2.743 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.011 DM nebst Zinsen (= 50 % des Pauschalpreises abzüglich der gezahlten 150 DM) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht (sein Urteil ist veröffentlicht in Betrieb 1973, 2296) hat der Klage in Höhe von 1.243 DM (= 60 % des Pauschalpreises abzüglich der gezahlten 150 DM) nebst Zinsen stattgegeben und das weitergehende Rechtsmittel des Klägers sowie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung der von ihm als Entschädigung für vertane Urlaubszeit geforderten 1.500 DM. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht beurteilt den zwischen den Parteien geschlossenen Pauschalreisevertrag als Werkvertrag.
Den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatz wegen erheblicher Mängel der von der Beklagten geschuldeten Reiseleistungen spricht es dem Kläger in Höhe von 60 % der ausgemachten Gesamtvergütung nach § 635 BGB zu. Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 60, 14, 16 [BGH 30.11.1972 - VII ZR 239/71]; 61, 275, 278 [BGH 18.10.1973 - VII ZR 247/72]; BGH NJW 1974, 1187).
I.
Den vom Kläger darüber hinaus begehrten Schadensersatz wegen "vertaner Urlaubszeit" verweigert das Berufungsgericht. Es meint, die für den Urlaub aufgewendete Zeit als solche stelle keinen Vermögenswert dar, der Gegenstand eines Schadensersatzanspruchs werden könne. Dabei spiele keine Rolle, ob es sich um einen Arbeitnehmer handle, der Anspruch auf Urlaub gegenüber seinem Arbeitgeber habe, oder - wie hier - um einen selbständigen Unternehmer, der sich seinen Urlaub nach eigener Dispositionsfreiheit nehme. Vermögenswert erhalte diese Freizeit erst durch die Aufwendungen für ihre besondere Ausgestaltung. Dafür sei der Kläger durch die Kürzung der Vergütung für die Pauschalreise auf 40 % entschädigt worden. Was darüber hinaus als Beeinträchtigung bleibe, sei als immaterieller Schaden anzusehen, der bei vertraglichen Ansprüchen nicht ersetzt zu werden brauche.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Der vorliegende Fall wirft nicht die Frage auf, ob die Einbuße an Freizeit schlechthin einen Vermögensschaden darstellt (vgl. dazu Grunsky Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens (1968) S. 76 ff und Palandt/Heinrichs (33.) Vorbemerkung 2 b dd vor § 249 BGB jeweils mit weiteren Nachweisen). Das kann zweifelhaft sein. Ebensowenig braucht hier entschieden zu werden, ob der Wegfall der Arbeitskraft als solcher etwa schon ein Schaden im haftungsrechtlichen Sinne ist, was der Bundesgerichtshof bereits verneint hat (BGHZ 54, 45, 50 f [BGH 05.05.1970 - VI ZR 212/68] mit Nachweisen). All das kann offen bleiben. Hier geht es allein darum, ob und inwieweit die als Urlaub gestaltete Freizeit, also der Urlaub als solcher, einen Vermögenswert darstellt, der einen materiellen Schaden hervorrufen kann, wenn er ganz oder teilweise nutzlos aufgewendet ("vertan") werden muß.
Die Ansichten darüber sind in Rechtsprechung und Schrifttum geteilt.
a)
Die überwiegende, wohl als herrschend zu bezeichnende Meinung bejaht die Frage mit Rücksicht darauf, daß nach der jetzigen Verkehrsanschauung der Urlaub weitgehend "kommerzialisiert" sei (vgl. etwa OLG Frankfurt/Main NJW 1967, 1372, 1373 [OLG Frankfurt am Main 17.02.1967 - 10 U 115/66]; 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71]; KG OLGZ 1969, 17, 20; NJW 1970, 474; MDR 1971, 1007; OLG Köln NJW 1973, 1083, 1085 [OLG Köln 17.01.1973 - 16 U 81/72]; 1974, 561 [OLG Köln 13.11.1973 - 15 U 166/71]; OLG Bremen VersR 1969, 929; OLG Saarbrücken DAR 1965, 299; aus dem Schrifttum Mammey NJW 1969, 1150; Bartl NJW 1972, 505, 511; Palandt/Heinrichs (33.) Vorbemerkung 2 b dd zu § 249 BGB; Erman/Sirp (5.) Anm. 58 zu § 249 BGB und 2 zu § 253 BGB; am weitesten gehend Grunsky a.a.O. und JZ 1973, 425, 426) [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71].
b)
Die Gegner dieser Auffassung sehen in nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lediglich einen immateriellen Schaden, der nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 847 BGB ersetzt werden könne (vgl. etwa KG NJW 1972, 769; OLG Hamm (im vorliegenden Fall) Betrieb 1973, 2296; OLG Düsseldorf NJW 1974, 150 [OLG Düsseldorf 29.10.1973 - 5 U 225/72]; aus dem Schrifttum Heldrich NJW 1967, 1737; Landwehrmann NJW 1970, 1867 und 1972, 1204; Larenz Schuldrecht (10.) § 29 II c S. 347 und Festgabe für Karl Oftinger (1969) S. 151, 159 f; zweifelnd Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag (1972) S. 121 Fußnote 21).
c)
Der Bundesgerichtshof hat dazu, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt, bisher noch nicht abschließend Stellung genommen. Ein in diese Richtung weisender Ansatz findet sich freilich schon in der "Seereise"-Entscheidung (BGH NJW 1956, 1234, 1235) [BGH 07.05.1956 - III ZR 243/54], in der eine Entschädigung für die Beeinträchtigung des Genusses einer solchen Reise zugesprochen wurde, weil den Reisenden ihr Gepäck nicht zur Verfügung stand. Doch wird in diesem Urteil maßgeblich darauf abgehoben, daß der von den Reisenden mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung "erkaufte Urlaubsgenuß" ohne das Gepäck nicht voll zu erreichen war. Dagegen spielte damals keine Rolle, ob und inwieweit reine Urlaubszeit vertan worden war, für deren Nachholung etwas hätte aufgewendet werden müssen. In der Entscheidung BGHZ 60, 214 [BGH 22.02.1973 - III ZR 22/71] ist - trotz des umfassend formulierten Leitsatzes - die Frage, ob Urlaub als solcher überhaupt einen Vermögenswert darstellt, ausdrücklich offengeblieben. Das konnte auch geschehen, weil der dort durch einen Verkehrsunfall Geschädigte seinen Urlaub, für den er noch nichts aufgewendet hatte, lediglich an einem anderen Ort verbringen mußte, als von ihm geplant war. Er hatte deshalb gar keine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet, auch nicht teilweise.
2.
Der Senat folgt der herrschenden Meinung, wonach Urlaub schon als solcher Vermögenswert besitzt, jedenfalls für den hier vorliegenden Fall, daß es sich um Erholungsurlaub handelt, der der Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitskraft dient, wenn der Urlaub durch Arbeitsleistung verdient oder durch besondere Aufwendungen für eine Ersatzkraft ermöglicht wird.
a)
Ausgangspunkt für die hier gebotene Betrachtungsweise ist der Vermögensschadensbegriff, wie er insbesondere der Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs zugrunde liegt (vgl. dazu BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; 55, 146 [BGH 08.01.1971 - V ZR 125/67]; 56, 214 [BGH 17.05.1971 - VII ZR 146/69]; BGH NJW 1966, 589; 1968, 1778; 1969, 1477 [BVerfG 19.06.1969 - 1 BvR 353/67]; 1970, 1120 [BGH 17.03.1970 - VI ZR 148/68]; 1974, 33) [BVerfG 09.10.1973 - 2 BvR 677/72]. Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgedanken lassen sich ihrem Wesensgehalt nach auch auf die Frage übertragen, ob für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt materiellen Schadensersatzes zugesprochen werden kann.
Nach den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen hängt die Beurteilung, ob ein materieller Schaden entstanden, d.h. inwieweit ein vermögenswertes Gut beeinträchtigt ist, wesentlich von der Wertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ab, wobei der ausschlaggebende Maßstab dafür der herrschenden Verkehrsauffassung zu entnehmen ist (BGHZ 40, 345, 347 f [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]; 45, 212, 215, 217 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]; 55, 146, 149 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69]; 56, 214, 215 f [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70]). Soweit ein Lebensgut im Verkehr in gewisser Weise "kommerzialisiert" ist, d.h. durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" werden kann, stellt eine Einbuße an ihm einen materiellen Schaden dar. Bezeichnenderweise knüpft deshalb auch die Rechtsprechung zur Entschädigung für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs im ersten grundlegenden Urteil (BGHZ 40, 345, 349) [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62] gerade an die "Seereise"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1956, 1234) an, in der bereits auf den "Kommerzialisierungsgedanken" als Kriterium für das Vorliegen eines materiellen Schadens abgehoben worden ist. Im Anschluß daran hat der Bundesgerichtshof nach der heute herrschenden Verkehrsauffassung in der bloßen Nutzungsmöglichkeit eines Kraftwagens, die durch die Anschaffung eines solchen Fahrzeugs "erkauft" worden ist, einen Vermögenswert gesehen, dessen Beeinträchtigung einen materiellen Schaden darstellt, soweit sie "fühlbar" ist, d.h. soweit der Betroffene den Willen und auch die Möglichkeit zur Nutzung des Wagens hatte, soweit also der mit dessen Anschaffung verfolgte Zweck verfehlt würde. Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsansicht bis in jüngster Zeit festgehalten (vgl. die oben a eingangs angeführten Entscheidungen).
b)
Ebenso ist es beim Urlaub, der einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gewährt wird oder den sich ein freiberuflich Tätiger auf Grund seiner Dispositionsfreiheit unter Minderung seines Vermögens nimmt. In beiden Fällen wird Freizeit gleichsam "erkauft", um sie zu einem bestimmten Zweck zu nutzen. Der auf diese Weise erwerbbare Urlaub ist nach der herrschenden Verkehrsauffassung ein Lebensgut mit eigenem Vermögenswert.
aa)
Für den Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer durch seine Arbeitsleistung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses erwirbt (vgl. §§ 1-5 Bundesurlaubsgesetz), kann das nicht zweifelhaft sein. Wie immer man aus arbeitsrechtlicher Sicht den Anspruch des Arbeitnehmers auf Gewährung von Urlaub einstuft, der bezahlte Urlaub wird mit der normalen Arbeitsleistung mitverdient, also "erkauft" in dem erwähnten Sinn. Das zeigt sich deutlich in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihm zustehenden Urlaub nicht mehr nehmen kann. Dann hat er grundsätzlich Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs (vgl. § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz).
Aber auch haftungsrechtlich ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß der Anspruch eines Angestellten auf bezahlten Urlaub (das Urlaubsentgelt) zu dem auf Grund des Dienstverhältnisses erzielten Erwerb gehört, den der Geschädigte dem Dienstherrn ersetzen muß, wenn dieser dem Angestellten während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit bezahlten Urlaub gewährt hat (vgl. BGHZ 59, 109 und 59, 154 für die Bezüge eines Beamten).
Schließlich kann je nach Lage des Einzelfalles für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben sein, zusätzlichen - unbezahlten - Urlaub zu erhalten, für den er dann aber eine entsprechende Verminderung seines Arbeitsverdienstes hinnehmen muß. Dafür, dem einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub Vermögenswert beizumessen, spricht auch die Zweckbestimmung des Urlaubs, die Arbeitskraft zu erhalten oder wiederherzustellen, um weiteren Arbeitsverdienst erzielen, also wiederum ein vermögenswertes Gut erwerben zu können.
bb)
Entsprechendes gilt für einen freiberuflich Tätigen oder selbständigen Gewerbetreibenden, der sich seinen Urlaub zwar nach eigenem Ermessen selbst nehmen kann, dabei aber finanzielle Einbußen erleidet, weil in seiner Abwesenheit entweder seine Einnahmen zurückgehen oder weil er eine Ersatzkraft einstellen muß. Auch er "erkauft" sich den Urlaub, der gewöhnlich den gleichen Zwecken dient wie der Urlaub eines in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmers. Beide Fälle verschieden zu behandeln, besteht kein Anlaß. Der "Kommerzialisierungsgedanke" trifft auf beide in gleicher Weise zu.
c)
Ist somit nach der herrschenden Verkehrsauffassung der durch Arbeitsleistung verdiente oder durch sonstige finanzielle Aufwendungen ermöglichte Urlaub als solcher ein vermögenswertes Gut, dann wird durch seine Vereitelung oder Beeinträchtigung ein Vermögensschaden ebenso hervorgerufen wie beim Nutzungsausfall eines beschädigten Kraftfahrzeugs nach der angeführten Rechtsprechung. Der Betroffene kann die von ihm erarbeitete oder anderweitig "erkaufte" Urlaubszeit nicht ihrer Zweckbestimmung entsprechend nutzen, obgleich er den Willen und die Möglichkeit dazu hatte. In dem einen Fall ist es das unter Einsatz finanzieller Mittel erworbene Kraftfahrzeug, das nicht mehr in der vorgesehenen Weise genutzt werden kann, im anderen Fall ist es der ebenfalls "erkaufte" Urlaub. In dieser Form kann man davon sprechen, daß "Zeit = Geld" ist, ein Gedanke, der auch in der Rechtsprechung zum Nutzungsausfallanspruch bei einem beschädigten Kraftfahrzeug schon angeklungen ist (vgl. BGHZ 56, 214, 216) [BGH 18.05.1971 - VI ZR 52/70].
aa)
Wird die zweckentsprechende Ausnutzung der Urlaubszeit verhindert, gleichviel wie das geschieht, so wird dadurch der Betroffene nicht etwa lediglich in seiner allgemeinen Verfügungsfreiheit beeinträchtigt, wie in dem BGHZ 55, 146 entschiedenen Fall, in dem ein Jagdpächter durch eine unfallbedingte Körperverletzung zeitweise sein langjähriges Pachtrecht nicht ausüben konnte. Dort blieb trotz des Unfalls die Möglichkeit ungeschmälert, von dem nicht beeinträchtigten Jagdausübungsrecht Gebrauch zu machen, nur der Pächter persönlich konnte es nicht (a.a.O. S. 150). Die an die Person des jeweiligen Berechtigten gebundene Urlaubszeit ist dagegen mit ihrer Zweckentfremdung unwiderbringlich vertan.
bb)
Dem Urlaub als solchem Vermögenswert zuzuerkennen, scheitert auch nicht daran, daß es an zuverlässigen Maßstäben für die Schadensbemessung oder an seiner "Austauschbarkeit" in Geld fehlen würde (vgl. dazu Landwehrmann NJW 1972, 1204; Stoll JuS 1968, 505, 506; aber auch Medicus Bürgerliches Recht § 33 III 2 d). Die Schadensbemessung bietet keine unüberwindbaren Schwierigkeiten. Als Richtgröße kann der Aufwand dienen, den die Beschaffung zusätzlichen Urlaubs erfordert. An die Stelle des gescheiterten Urlaubs tritt also der jeweilige Verdienstausfall des Arbeitnehmers oder freiberuflich Tätigen.
Daß dabei der Ausgleich für entgangenen Urlaub nach Lage des Einzelfalles verschieden hoch zu bewerten sein wird, ist nichts Besonderes. Das ist auch so, wenn Verdienstausfall oder entgangener Gewinn als Schaden geltend gemacht wird. Darin zeigt sich gerade, wie eng "Verdienst" und Urlaub miteinander verknüpft sind, wie nahe also auch Verdienstentgang und Urlaubsausfall beieinander liegen. Das läßt ihre schadensrechtliche Gleichbehandlung als folgerichtig erscheinen.
d)
Der Senat verkennt die Gefahr nicht, die in einer nur schwer übersehbaren Ausdehnung der Ersatzpflicht auf Nutzungsschäden der verschiedensten Art liegt.
aa)
Der Bundesgerichtshof ist denn auch in dieser Hinsicht zunehmend zurückhaltender geworden (vgl. etwa BGHZ 55, 146, 151 [BGH 15.12.1970 - VI ZR 120/69]/152). Das kann jedoch nicht hindern, die zu einem bestimmten Fall des Verlusts von Gebrauchsmöglichkeiten (hier eines Kraftfahrzeugs) entwickelten Rechtsgedanken auf andere vergleichbare Fälle zu übertragen, wenn das der - möglicherweise gewandelten - jetzigen Verkehrsauffassung entspricht. Die wachsende Bedeutung, die der durch Arbeitsleistung verdiente oder auf sonstige Weise "erkaufte", der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienende Erholungsurlaub für die Mehrzahl der Bevölkerung gewinnt, macht es jedenfalls erforderlich, der fortschreitenden Entwicklung mit der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum Rechnung zu tragen und den unter den angeführten Voraussetzungen erworbenen Urlaub als solchen schon als ein vermögenswertes Gut anzusehen, dessen Verletzung einen Anspruch auf Ersatz "materiellen" Schadens auslösen kann.
bb)
Der von manchen Autoren (so z.B. Larenz Schuldrecht (10.) § 29 II c S. 347) befürchteten unübersehbaren Ausuferung der Schadenshaftung wird bereits dadurch ein Riegel vorgeschoben, daß nicht jede geringe Beeinträchtigung der Urlaubsgestaltung den Erholungszweck, dem der Urlaub dient, in Frage stellt und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. In aller Regel werden Reiseleistungen, auch wenn sie mit Mängeln behaftet sind, den Urlaub als solchen nicht - auch nicht teilweise - als "vertan" erscheinen lassen. Die Mängel werden sich vielmehr meist nur in einer Minderung der Reisevergütung niederschlagen oder in Schadensersatzzahlungen, die den Wertunterschied zwischen der versprochenen und der erbrachten Leistung ausgleichen. Wer beispielsweise ein Hotel der Luxusklasse gebucht hat, braucht sich nicht mit Leistungen von wesentlich geringerem Niveau abspeisen zu lassen. Damit ist aber noch nicht gesagt, daß er sich dabei nicht doch so erholen könnte, wie es dem Zweck des von ihm angetretenen Urlaubs entspricht, der damit also keineswegs "vertan" wäre. Das bloße Unlustgefühl des Urlaubers, nicht seinen Erwartungen entsprechend untergebracht zu sein, ist nur ein immaterieller Schaden, der nach den Grundsätzen der Vertragshaftung nicht ersetzt zu werden braucht.
cc)
Andererseits kann der Schaden gerade darin bestehen, daß der mit dem Urlaub verfolgte Erholungszweck gänzlich verfehlt wird. Dazu gibt der vom Oberlandesgericht Frankfurt NJW 1967, 1372 entschiedene Fall ein eindrucksvolles Beispiel. Dort hatte der Urlauber einen Bungalow in Spanien gemietet, der bei seiner Ankunft nicht zur Verfügung stand. Er reiste darauf zurück und hatte so fünf Tage seines Urlaubs nutzlos aufgewendet. Hier bestand der Schaden im wesentlichen in diesen fünf Urlaubstagen, die dem Erholungsuchenden verloren gegangen waren.
dd)
Aber auch in den Fällen, in denen eine Pauschalreise bis zum Ende durchgehalten wird, können Reiseleistungen so schwerwiegende Mängel auf weisen, daß der dadurch entstandene Schaden mit einer Herabsetzung des Reisepreises nicht ausgeglichen wird, weil der mit dem Urlaub verfolgte Zweck in erheblichem Umfang verfehlt worden ist. Dabei kommt es maßgeblich auf die Art der Mängel an. Sie können so beschaffen sein, daß an eine Erholung, wie sie mit der Urlaubsreise beabsichtigt war, gar nicht oder zu einem wesentlichen Teil nicht zu denken ist. Dann ist der Urlaub insoweit nutzlos gewesen, die dafür aufgewendete Zeit also "vertan". Wenn der Reiseveranstalter, der die Erholung zwar nicht als Erfolg schuldet, wohl aber die Voraussetzungen dafür zu schaffen hat, in diesem Falle auch für den im Verlust der Urlaubszeit liegenden Schaden nach § 635 BGB aufkommen muß, so erscheint das durchaus sachgerecht. Ein derartiger Sachverhalt lag den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt NJW 1973, 470, 473 [OLG Frankfurt am Main 11.10.1972 - 11 U 74/71] und Köln NJV 1973, 1083 zu Grunde.
Diese Beispielsfälle zeigen, daß die Auffassung, der Urlaub als solcher stelle ein vermögenswertes Gut dar, in ihren praktischen Auswirkungen den schutzwerten Interessen der Urlauber gerecht wird, ohne andererseits notwendig den Keim zu einer unübersehbaren Ausuferung der Schadensersatzpflicht wegen Beeinträchtigung des Urlaubs in sich zu tragen. Die hier vertretene Auffassung entspricht vielmehr der gegebenen Interessenlage zumindest in nicht geringerem Maße als die Anerkennung des in der ungestörten Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs liegenden Vermögenswertes.
3.
Im vorliegenden Fall kommt ein Entschädigungsanspruch des Klägers für "vertane" Urlaubszeit in Betracht.
Das Oberlandesgericht hat schwerwiegende Mängel der von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistungen festgestellt, die eine Quelle ständigen Ärgers für den Kläger und seine Familie bedeutet und damit ihren Urlaub erheblich beeinträchtigt haben. Trotzdem mißt das Berufungsgericht der Reise einen gewissen Erholungserfolg und mit Rücksicht auf den in der Reise inbegriffenen Flug auch einen Erlebniswert bei. Deshalb hat es die vereinbarte Vergütung für die Pauschalreise nur um 60 % gekürzt und dabei Beeinträchtigungen der vom Kläger und seiner Familie gesuchten Erholung in gewissem Umfang mitberücksichtigt. Damit hat es aber den Kläger noch nicht als voll entschädigt angesehen.
Denn ihm einen weiteren Betrag zuzusprechen, hat es sich nur deswegen gehindert gesehen, weil es geglaubt hat, die für den Urlaub aufgewendete Zeit als solche stelle überhaupt keinen Vermögenswert dar. Das ist aber nicht richtig. Es ist deshalb keineswegs ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht vom richtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus in neuer tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangen wird, der Kläger habe wegen der von der Beklagten zu vertretenden Mängel seine Urlaubszeit als solche - zumindest teilweise - nutzlos aufgewendet und dafür einen weiteren Betrag als Schadensersatz zu beanspruchen. Dem Berufungsgericht muß daher Gelegenheit zu neuer tatrichterlicher Würdigung gegeben werden.
III.
Auf die Revision des Klägers ist das angefochtene Urteil daher im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erbel
Girisch
Meise
Doerry