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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1956, Az.: III ZR 243/54
„Seereise-Fall - Reisegepäck-Fall“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1956
Aktenzeichen
III ZR 243/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13411
Entscheidungsname
Seereise-Fall - Reisegepäck-Fall
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf - 30.06.1954

Fundstellen

  • DB 1956, 644 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1234-1235 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Düsseldorf,

Prozessgegner

den Kaufmann Bernhard S. in H., K.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Aufklärungspflicht der Zollbehörden

  2. 2.

    Zum Begriff des Vermögensschadens

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger, der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. Juni 1954 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 25. März 1952 ließ der Kläger, der am 27. März 1952 mit seiner Ehefrau ab Rotterdam eine etwa 18-tägige Seereise nach den Kanarischen Inseln unternehmen wollte, einen Koffer mit Kleidung, Wäsche, Schuhwerk und dergleichen zollamtlich vorabfertigen. Die Abfertigung erfolgte in der Wohnung des Klägers durch den Zollobersekretär R., der zur Abfertigung von auszuführendem Mehl in den Betrieb des Klägers gekommen war. R. erledigte die Vorabfertigung des Koffers gemäß einer - zwar bereits durch den vom Bundesminister der Finanzen als anwendbar erklärten Runderlaß Außenwirtschaft 5/52 des Bundesministers für Wirtschaft vom 17. Januar 1952 (Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1952) überholten - Dienstanweisung des Hauptzollamts Krefeld vom 9. März 1950 in der Weise, daß er den Abfertigungsbefund auf einem Zettel vermerkte, den Zettel auf den Koffer klebte und diesen plombierte. Der Koffer wurde alsdann als vorausgeschicktes Reisegepäck auf die Bahn gegeben. Der den Zug begleitende Zollobersekretär Szwat hatte Bedenken, den Koffer ohne Prüfung seines Inhalts über die holländische Grenze befördern zu lassen und ordnete, weil die Kofferschlüssel fehlten, die Deponierung des Koffers auf dem Bahnhof Emmerich an. Der Kläger stellte bei seiner Ankunft in Rotterdamm am 27. März 1952 durch telefonische Rückfrage fest, daß der Koffer in Emmerich zurückgehalten war, und erhielt die Zusage, daß der Koffer sofort weitergeleitet werden würde. Der Koffer kam jedoch in Rotterdam erst nach der Abfahrt des Klägers an und erreichte diesen auf dem Luftwege am 7. April 1952 in Orotawa auf den Kanarischen Inseln.

2

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung Ersatz des Schadens, der ihm und seiner Ehefrau angeblich dadurch entstanden ist, daß ihn der Koffer erst am 7. April 1952 erreicht hat. Er hat vor dem Landgericht Zahlung von 800 DM nebst Zinsen verlangt und dazu im einzelnen vorgetragen: Die Nachsendung des Koffers von Rotterdam nach Orotawa habe insgesamt 200 DM gekostet. Infolge Fehlens des Gepäcks hätten er und seine Ehefrau, die ihm ihre Ansprüche abgetreten habe, bis zum 7. April 1952 sich mit der auf dem Leib getragenen Kleidung begnügen müssen und deshalb nicht die erstrebte Erholung gehabt. Der darauf zurückzuführende Schaden betrage 600 DM. In dieser Höhe könne er zudem auch noch deswegen Ersatz ver langen, weil er wegen der Kleidungsschwierigkeiten bis zum 7. April 1952 nicht mit den zu den führenden Wirtschafts- und Finanzkreisen gehörenden Reisepartnern in nähere persönliche Verbindung habe treten können und dadurch geschäftlich geschädigt worden sei.

3

Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat u.a. folgendes geltend gemacht: Die Torabfertigung des Koffers gemäß der Dienstanweisung des Hauptzollamtes Krefeld vom 9. März 1950 sei auch noch im März 1952 geduldet worden. Jedoch unterliege auch Vorabfertigungsgepäck stichprobenweise nochmaliger Nachprüfung an der Grenze, insbesondere auch der Inhaltsbeschau. Um die sofortige Beschau des Koffer-Inhalts bei einer Nachprüfung an der Grenze zu ermöglichen, hätte der Kläger die Schlüssel dem Koffer in einem versiegelten Umschlag beifügen oder sie einem Grenzspediteur übermitteln müssen. Über diese Einzelheiten habe Rosinke den Kläger nicht zu belehren brauchen, zumal zwischen ihnen nicht erörtert worden sei, welche Bewandtnis es mit dem Koffer und seiner Ausfuhr habe.

4

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 400 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers unter deren Zurückweisung im übrigen der Klage in Höhe von insgesamt 500 DM nebst Zinsen stattgegeben.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat eine Amtspflichtverletzung des Zollobersekretärs Rosinke angenommen. Die dagegen gerichteten Angriffe in der Revision sind nicht begründet.

7

Nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten war mit der zollamtlichen Vorabfertigung des Koffers noch nicht die Gewähr gegeben, daß dieser ungehindert und ohne Aufenthalt über die Grenze ging. Vielmehr konnten die bei einer Inlanddienststelle vorabgefertigten Gepäckstücke, die unbegleitet ins Ausland gehen sollten, einschließlich ihres Inhalts an der Grenze nochmals zollamtlich überprüft werden. Konnte die Öffnung eines Gepäckstücks mangels Schlüssel nicht erfolgen, dann konnte es zurückgehalten oder zurückgesandt werden. Eine Zurückhaltung oder Rücksendung des Koffers des Klägers war also trotz zollamtlicher Abfertigung nur dann ausgeschlossen, wenn durch Beifügung der Schlüssel oder Übergabe derselben an einen Grenzspediteur dafür Sorge getragen war, daß die Schlüssel bei einer möglicherweise angeordneten zollamtlichen Oberprüfung des Koffers an der Grenze zur Stelle waren. Angesichts dessen hat das Berufungsgericht den Zollobersekretär R. - dem nach den vom Vorderrichter getroffenen Feststellungen bekannt war, daß der von ihm in der Wohnung des Klägers abgefertigte Koffer unbegleitet über die Grenze gehen sollte - mit Recht für verpflichtet gehalten, dem Kläger von sich aus eine Aufklärung zu geben.

8

Zwar ist es richtig, daß es keine allgemeine Belehrungspflicht der um eine Amtshandlung angegangenen Beamten gibt und daß auch insbesondere nicht allgemein jeder Auslandsreisende bei der zollamtlichen Abfertigung seines Gepäcks ohne weiteres über die einzuhaltenden Bestimmungen und das weitere Verfahren belehrt zu werden braucht. Es kann sich aber aus der besonderen konkreten Lage des Einzelfalles heraus die Pflicht für einen Zollbeamten ergeben, einem Antragsteller oder Reisenden über die zur Erreichung seines Zieles notwendigen Maßnahmen Aufklärung zu geben. So lagen die Dinge hier.

9

Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Der Auslandsreisende gehe im allgemeinen davon aus, daß vorabgefertigtes und vorausgeschicktes Gepäck in jedem Fall ohne erneute Beschau des Inhalts und ohne nennenswerten Aufenthalt die Grenze passiere. Ihm sei in aller Regel unbekannt, daß eine nochmalige Nachprüfung des Inhalts des Gepäcks an der Grenze erfolgen könne und daß für den Fall einer solchen Nachprüfung Verzögerungen in der Weiterleitung des Gepäcks nur zu vermeiden seien, wenn für die Möglichkeit der Öffnung des Gepäcks Vorsorge getroffen sei. Mit dieser selbstverständlichen Einstellung des Publikums habe R. rechnen und deshalb auf die Notwendigkeit, wegen der Schlüssel Vorsorge zu treffen, hinweisen müssen. Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.

10

Die Erwartung des Publikums, daß unbegleitetes, aber bereits zollamtlich vorabgefertigtes Gepäck ungehindert und ohne nochmalige zollamtliche Prüfung die Grenze passieren werde, ist eine so naheliegende, daß der abfertigende Zollbeamte diese Erwartung des Publikums in Rechnung stellen muß. Er muß deshalb, wenn ihm bekannt wird, daß das vorabgefertigte Gepäck unbegleitet über die Grenze gehen soll, darauf hinweisen, daß eine Gewähr dafür, die in Rede stehende Erwartung werde sich auch tatsächlich erfüllen, nicht bestehe, daß vielmehr trotz der Vorabfertigung noch eine Nachprüfung des Gepäcks an der Grenze erfolgen könne und zur Vermeidung von Verzögerungen in der Weiterleitung des Gepäcks zweckmäßigerweise hinsichtlich der Schlüssel in der bereits erörterten Weise Vorsorge getroffen werde. In der Bejahung einer derartigen Pflicht zur Aufklärung des Publikums liegt keine Überspannung der Anforderungen an die Pflichten der Zollbeamten, auch wird damit nicht - wie die Revision meint - eine die zügige Durchführung der Zollabfertigung beeinträchtigende allgemeine Belehrungspflicht statuiert. Vielmehr wird lediglich für einen ganz bestimmten Fall, in dem - für den Zollbeamten erkennbar - ein Reisender der allgemeinen und naheliegenden Auffassung entsprechend von ganz bestimmten Vorstellungen und Erwartungen ausgeht, verlangt, daß der Beamte den betreffenden Reisenden darüber aufklärt, daß die Gewähr für einen Ablauf der Dinge so, wie er allgemein angenommen wird, nicht bestehe.

11

Wenn das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen ist, daß der Kläger, wenn er von R. pflichtgemäß Aufklärung erhalten hätte, sich entsprechend eingerichtet haben und der Koffer alsdann rechtzeitig bei der Abfahrt des Klägers aus Rotterdam zur Stelle gewesen sein würde, so ist das aus rechtlichen Gründen nicht zu beanstanden.

12

Die Revision hat geltend gemacht, daß der Koffer an der Grenze nicht wegen Fehlens der Schlüssel, sondern deswegen angehalten worden sei, weil der von R. ordnungsmäßig angebrachte Vorabfertigungsvermerk ohne sein Verschulden nicht mehr vorhanden, zumindest unleserlich geworden sei. Mit diesem tatsächlichen Vorbringen aber setzt sich die Revision mit dem Tatbestand des Berufungsurteils in Widerspruch, in dem es ausdrücklich heißt, daß die Deponierung des Koffers auf dem Bahnhof in Emmerich angeordnet worden sei, weil die Kofferschlüssel fehlten. Das anderweitige Vorbringen der Revision ist deshalb unbeachtlich.

13

Ein Mitverschulden des Klägers ist entgegen der Auffassung der Revision bei dem festgestellten Sachverhalt nicht gegeben. Die Revision will ein Mitverschulden bereits darin sehen, daß der Kläger sich nicht an die ihm angeblich vom Vorsteher des Zollamtes Moers erteilte Auskunft, er müsse eine beim Zollamt erhältliche "Anmeldung zur zollamtlichen Ausfuhrabfertigung" abgeben, gehalten, sondern einen untergeordneten Beamten veranlaßt habe, entgegenkommenderweise eine Abfertigung nach der Anweisung des Hauptzollamts Krefeld vom 9. März 1950 vorzunehmen. Da aber nach der eigenen Darstellung der Beklagten ein Verfahren nach der Anweisung vom 9. März 1950 im März 1952 noch geduldet wurde, ist nicht einzusehen, weshalb den Kläger ein für die Entstehung des Schadens beachtliches Mitverschulden treffen soll, wenn R. die Abfertigung noch nach dieser Anweisung vornahm und der Kläger keine Einwendungen dagegen erhob. Im übrigen kann auch von einem Exportkaufmann nicht erwartet werden, daß er über die Bestimmungen, die bei einer zollamtlichen Abfertigung von Reisegepäck einschlägig sind, Kenntnis besitzt, und es kann auch nicht von ihm verlangt werden, daß er sich darüber ohne besonderen Anlaß Kenntnis verschafft. Es kann den Kläger daher auch kein Schuldvorwurf treffen, wenn er nicht darüber informiert war, daß sein zollamtlich vorabgefertigter Koffer möglicherweise doch noch einer Inhaltsprüfung an der Grenze unterlag.

14

Das Berufungsgericht hat sonach zutreffend gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GrundG die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Schadens bejaht, der dem Kläger und seiner Ehefrau aus der in Rede stehenden Amtspflichtverletzung, des Zollobersekretärs R. erwachsen ist.

15

II.

Wegen der Höhe des. Klageanspruchs bestehen insoweit keine Bedenken gegen das Berufungsurteil, als die Beklagte zum Ersatz der Kosten für die Nachsendung des Koffers in Höhe von unstreitig 200 DM verurteilt worden ist.

16

Die weiteren 300 DM hat das Berufungsgericht dem Kläger mit folgender Begründung zugebilligt: Während eines grossen Teils der Reise hätten sich der Kläger und seine Ehefrau im wesentlichen mit den Kleidungsstücken behelfen müssen, die sie bei Antritt der Reise auf dem Leibe trugen. Dadurch sei die mit der Reise in erster Linie beabsichtigte Erholung beeinträchtigt worden, und zwar für die Ehefrau, wie anzunehmen sei, mehr als für den Kläger. Die Beeinträchtigung der Erholung sei - namentlich wegen der geleisteten Zahlung (Kosten der Reise insgesamt 1.800 DM) - ein materieller Schaden, der für den Kläger auf 100 DM, für seine Ehefrau auf 200 DM bemessen werde.

17

Wenn die Revision demgegenüber die Auffassung vertritt, daß dem Kläger insoweit nicht Ersatz eines Vermögensschadens, sondern unzulässigerweise der Ersatz eines immateriellen Schadens, eines Nicht-Vermögensschadens zugebilligt worden sei, se ist das unzutreffend. Vielmehr handelt es sich hier in der Tat um einen Vermögensschaden. Der von dem Kläger (und seiner Ehefrau) mit der hier in Betracht kommenden Reederei abgeschlossene Vertrag hatte nicht lediglich die reine Beförderung des Klägers und seiner Frau zum Gegenstand, sondern eine Leistung besonderer Art, die den Passagieren neben der reinen Beförderung die Möglichkeit zum ungestörten und erholsamen Genuß einer Seereise geben sollte, und auch dies gehörte mit zu dem, was der Kläger für sich und seine Ehefrau durch die Bezahlung der Passagen in Höhe von insgesamt 1.800 DM "erkauft" hatte. Die erstrebte Erholung, für die der Kläger die Voraussetzungen erkauft hatte, aber ist - wie das Berufungsgericht mit Recht annehmen konnte - durch die Vorenthaltung des Koffers und die damit für den Kläger und seine Ehefrau begründete Unmöglichkeit, in gewohnter und angemessener Weise Wäsche und Kleidung wechseln zu können, nennenswert und unangenehm beeinträchtigt worden. Bei dem mit der Seereise erstrebten und normalerweise erzielten Genuß handelt es sich nicht um einer rein immateriellen, ideellen Wert, vielmehr ist ein solcher "Genuß" angesichts dessen, daß er in aller Regel nur durch entsprechende Vermögensaufwendungen "erkauft" werden kann und auch hier tatsächlich erkauft worden ist, in gewissem Umfang kommerzialisiert, so daß eine Beeinträchtigung dieses Genusses auch eine Beeinträchtigung des mit den gemachten Vermögensaufwendungen erstrebten - vermögenswerten - Äquivalentes darstellt. Wenn das Berufungsgericht hier den durch die Beeinträchtigung der mit der Seereise erstrebten Erholung dem Kläger und seiner Ehefrau entstandenen Schaden für den ersteren auf 100 DM und für seine Ehefrau auf 200 DM bemessen hat, so sind dagegen Bedenken nicht zu erheben, von der Beklagten insoweit auch nicht geltend gemacht worden. Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden mußte.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Wolany Dr. Beyer