Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1984, Az.: VIII ZR 47/83
Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages; Postulationsfähigkeit eines Rechtsanwalts; Handschriftliche, eigenhändige Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts als Wirksamkeitserfordernis einer Berufung; Wirksame Vertretung eines Mandanten durch einen Rechtsanwalt bei Einlegung eines Rechtsmittels; Nachweis einer Prozessvollmacht; Ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung einer zunächst vollmachtlosen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt; Einstweilige Zulassung eines vollmachtlosen Vertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1984
- Aktenzeichen
- VIII ZR 47/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 16.11.1982
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Unter der Firma "Die n. W." handelnder Kaufmann Franz H. F. straße ... in G.
Prozessgegner
Anda C. A. Straße ... in G.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage durch das dem Beklagten am 18. März 1982 zugestellte Urteil stattgegeben.
Mit dem an das Oberlandesgericht München gerichteten Schriftsatz vom 19. April 1982, der noch am selben Tag (einem Montag) bei der allgemeinen Einlaufstelle der Justizbehörden in München eingegangen ist, hat der bei diesem Gericht zugelassene Rechtsanwalt P. auf einem Briefbogen des dort ebenfalls zugelassenen Rechtsanwalts L. angezeigt, daß er den namentlich genannten Beklagten anwaltlich vertrete und gegen das vorgenannte Urteil Berufung einlege. Die Berufungsschrift enthält die vollständigen Anschriften beider Parteien, nicht aber deren Parteirollen, und ist von Rechtsanwalt P. mit dem Stempelzusatz "als OLG bestellter Vertreter" unterschrieben. Mit dem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 19. Mai 1982 hat Rechtsanwalt L. die Berufung begründet.
Mit Verfügung vom 28. Mai 1982 wies der Berichterstatter des Berufungsgerichts den Beklagten darauf hin, daß die Berufung unzulässig sei, weil Rechtsanwalt P. bei ihrer Einlegung nicht "OLG-bestellter Vertreter" von Rechtsanwalt L. gewesen sei, und setzte eine Frist zur Stellungnahme bis zum 7. Juni 1982. An diesem Tage reichte Rechtsanwalt P. eine auf ihn lautende, von Rechtsanwalt L. unterschriebene Untervollmacht vom selben Tag zu den Gerichtsakten. Durch Urteil vom 16. November 1982 hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt P. keine Vollmacht zur Einlegung der Berufung gehabt habe. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Urteils zum Zwecke der sachlichen Prüfung seiner Berufung.
Entscheidungsgründe
Die nach § 547 ZPO zulässige Revision ist begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Berufung des Beklagten sei nicht zulässig, denn sie sei nicht innerhalb der Berufungsfrist wirksam eingelegt worden. Es fehle die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwalts. Rechtsanwalt sei zwar selbst beim Oberlandesgericht München zugelassen, er habe jedoch die Berufung nicht im eigenen Namen, sondern als vermeintlich bestellter Vertreter des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten Rechtsanwalt L. eingelegt. Dieser Mangel sei auch nicht nachträglich geheilt worden. Die Erteilung der Untervollmacht am 7. Juni 1982 sei unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erteilt worden sei.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
II.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz zu ihrer Wirksamkeit nach §§ 518 Abs. 4, 130 Nr. 6, 78 Abs. 1 ZPO von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt handschriftlich eigenhändig unterschrieben sein muß (st.Rspr., vgl. BGH NJW 1980, 291 [BGH 25.09.1979 - VI ZR 79/79] m.w.Nachw.). Das Vorliegen dieses rein formalen Erfordernisses hat das Berufungsgericht auch nicht in Zweifel gezogen. Denn die Berufungsschrift war von Rechtsanwalt P. unterschrieben. Dieser war bei dem Berufungsgericht auch als Anwalt zugelassen und besaß somit die zum Auftreten vor diesem Gericht erforderliche Postulationsfähigkeit.
2.
Für die Zulässigkeit der Berufung war weiter erforderlich, daß Rechtsanwalt P. die Berufungsklägerin bei Einlegung des Rechtsmittels wirksam vertreten hat oder ein etwa vollmachtloses Handeln später durch Genehmigung geheilt worden ist.
a)
Das Berufungsgericht nimmt an, aus dem der Unterschrift beigefügten Stempelzusatz "als OLG bestellter Vertreter" könne geschlossen werden, daß Rechtsanwalt P. die Berufungsschrift als allgemein bestellter Vertreter (§ 53 BRAO) des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt L. habe unterzeichnen wollen. Wäre er dies gewesen, so hätte ihn das nach § 53 Abs. 7 BRAO in den Stand gesetzt, alle anwaltlichen Befugnisse des vertretenen Rechtsanwalts wahrzunehmen. Damit hätte er insbesondere für die von diesem vertretene Beklagte auch ohne besondere Untervollmacht wirksam Berufung einlegen können (Senatsbeschluß vom 11. März 1981 - VIII ZB 18/81 = NJW 1981, 1740).
Durch die in einem Parallelverfahren erfolgte Einholung einer amtlichen Auskunft des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts München hat das Berufungsgericht jedoch - von der Revision unangegriffen - festgestellt, daß jedenfalls eine Vertreterbestellung nach § 53 Abs. 3 bzw. Abs. 5 BRAO durch die Justizverwaltung im Jahre 1982 und damit im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels nicht erfolgt war. Damit bliebe zwar - was die Revision geltend macht - die Möglichkeit, daß Rechtsanwalt L. selbst den Rechtsanwalt P. allgemein oder im Einzelfall zu seinem Vertreter bestellt haben könnte, wozu er unter den Voraussetzungen der §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 BRAO berechtigt gewesen wäre. Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Dies ist für das Revisionsverfahren indessen ohne Bedeutung, weil die Zulässigkeit der Berufung unabhängig davon anzunehmen ist, ob Rechtsanwalt P. im Zeitpunkt der Berufungseinlegung bestellter Vertreter des Rechtsanwalts L. war oder nicht.
b)
Denn selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, wäre das anfängliche Fehlen der Vollmacht von Rechtsanwalt P. dadurch geheilt, das Rechtsanwalt L. als bevollmächtigter Vertreter des Beklagten die Einlegung der Berufung durch Rechtsanwalt P. nachträglich genehmigt hat (§ 89 Abs. 2 ZPO). Diese Genehmigung lag schon darin, daß Rechtsanwalt L. die Berufung mit Schriftsatz vom 19. Mai 1982 selbst begründet hat (vgl. RGZ 47, 413, 415-416). Überdies enthielt auch die am 7. Juni 1982 erteilte und am selben Tag dem Gericht vorgelegte Untervollmacht von Rechtsanwalt L. eine solche Genehmigung. Mit der Erteilung und Einreichung der Untervollmacht reagierte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auf den vorangegangenen gerichtlichen Hinweis, die Berufung sei mangels Vollmacht von Rechtsanwalt P. unzulässig, und brachte damit nochmals zum Ausdruck, daß er die bisherige Prozeßführung durch Rechtsanwalt P. billigte (vgl. BGHZ 10, 147-148; Baumbach/Lauterbach/Hartmann § 89 Anm. 3).
Das Berufungsgericht hält dies für unerheblich, weil die Genehmigung erst nach Ablauf der Berufungsfrist erteilt wurde. Hierbei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß bei fristgebundenen Prozeßhandlungen sämtliche Formerfordernisse bei Fristablauf vorliegen müssen. Bei dem Nachweis der Prozeßvollmacht handelt es sich aber nicht um ein solches Formerfordernis, ohne dessen Vorliegen die Berufung unzulässig ist. Das folgt aus § 88 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht im Anwaltsprozeß die Vollmacht - gleiches gilt für die Untervollmacht (Stein/Jonas/Leipold § 88 Rdn. 1 und 5) - von Amts wegen nicht zu prüfen hat.
Die Prozeßvollmacht selbst - auch insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen - ist allerdings Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels. Denn ohne die durch sie geschaffene Vertretungsmacht im Prozeß bleibt grundsätzlich jedes prozessuale Handeln eines Dritten ohne Wirkung für die vertretene Partei. Der Erteilung einer solchen Vollmacht erachtet das Gesetz es in seinen Wirkungen jedoch gleich, wenn die betroffene Partei oder deren bevollmächtigter Vertreter - wie hier geschehen - die zunächst vollmachtlose Prozeßführung zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt (§ 89 Abs. 2 ZPO; vgl. auch §§ 551 Nr. 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Eine solche Genehmigung führt, solange noch kein die Klage oder das Rechtsmittel als unzulässig abweisendes bzw. verwerfendes Prozeßurteil vorliegt, dazu, daß die bis dahin vorgenommenen Prozeßhandlungen des für die Partei Auftretenden mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 17. April 1984 - GmS-OGB 2/83 - Seite 8). Im vorliegenden Fall war daher das - unterstellte - Fehlen der Prozeßvollmacht von Rechtsanwalt P. bei Einlegung der Berufung durch die vor Erlaß des angefochtenen Urteils erfolgte Genehmigung seitens des Rechtsanwalts L. rückwirkend geheilt.
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 1958 - 1 BvR 49/58 = BVerfGE 8, 92, 94 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar wird darin ausgesprochen, daß die nachträgliche Genehmigung der Prozeßhandlungen eines vollmachtlosen Vertreters durch die vertretene Partei nur Wirkungen für die Zukunft habe (ebenso BFH Urteil vom 7. Februar 1977 - IV B 62/76 = BStBl. 1977 II, 290, 291). In beiden Fällen ging es aber um die Prozeßführung durch postulationsunfähige Personen; die von diesen vorgenommenen Rechtshandlungen waren daher unwirksam und nicht durch nachträgliche Genehmigung heilbar. Im vorliegenden Fall hingegen war Rechtsanwalt P., der die Berufung eingelegt hatte, beim Berufungsgericht zugelassen. Fehlte ihm die (Unter-)Vollmacht, dann war die Berufungseinlegung lediglich zunächst schwebend unwirksam und daher der rückwirkenden Heilung durch Genehmigung zugänglich (vgl. Gemeinsamer Senat a.a.O. S. 10).
Ob in der mit einer Äußerungsfrist verbundenen gerichtlichen Verfügung vom 28. Mai 1982 die einstweilige Zulassung von Rechtsanwalt P. gemäß § 89 Abs. 1 ZPO lag, kann dahinstehen, denn die einstweilige Zulassung des vollmachtlosen Vertreters ist jedenfalls dann nicht Voraussetzung für eine wirksame Genehmigung nach § 89 Abs. 2 ZPO, wenn diese - wie hier - alsbald nach Entdeckung des Vollmachtmangels erteilt wird, ehe der vollmachtlose Vertreter weitere Prozeßhandlungen vorgenommen hat.
III.
Auch im übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Die Formerfordernisse des § 518 Abs. 2 ZPO sind erfüllt. Daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift nicht genannt ist, steht der wirksamen Berufungseinlegung nicht entgegen (BGHZ 65, 144, 118) [BGH 17.09.1975 - IV ZR 17/75]. Die Berufung ist auch innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß begründet worden (§ 519 ZPO).
Da das angefochtene Urteil auf der Annahme der Unzulässigkeit der Berufung beruht, mußte es aufgehoben werden. Zur Prüfung der Begründetheit der Berufung war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorzubehalten war.
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Dr. Paulusch