Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1978, Az.: 5 StR 432/78
Voraussetzung für eine Vorlagefrage vor dem Bundesgerichtshof; Aufstellen eines Stellschildes mit politischer Werbung unter dem Aspekt einer Sondernutzung nach dem hamburgischen Wegegesetz (HWG); Bedeutung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Gemeingebrauchs nach hamburgischem Wegegesetz; Gemeingebrauch nach dem Wegerecht durch politische Meinungsäußerung auf Schildern unter dem Aspekt der Meinungsfreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 432/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg
- AG Hamburg
Rechtsgrundlagen
- § 16 HWG
- § 72 Abs. 1 Nr. 2 HWG
- § 79 Abs. 3 OWiG
- § 121 Abs. 2 GVG
- Art. 5 Abs. 2 GG
Fundstellen
- BGHSt 28, 165 - 168
- MDR 1979, 154 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 435-436 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz
Prozessgegner
Chemiearbeiter Kristian K. aus H., geboren am ... 1945 in L.
Amtlicher Leitsatz
Aufstellen eines Stellschildes mit politischer Werbung auf einem öffentlichen Weg; Voraussetzungen der Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 31. Oktober 1978
beschlossen:
Tenor:
Die Sache wird an das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Betroffene hatte am 18. Dezember 1975 zwischen 10.30 Uhr und 12.50 Uhr ohne behördliche Erlaubnis ein 1 m hohes und 0,60 m breites Schild, mit dem auf Fragen der Arbeitslosigkeit hingewiesen werden sollte, auf einer öffentlichen Wegefläche am Eingang eines Arbeitsamts aufgestellt; Passanten waren dadurch nicht behindert worden. Die zuständige Behörde hat gegen ihn ein Bußgeld von 30 DM wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (GVBL I S. 41) verhängt; nach dieser Vorschrift handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen öffentlichen Weg über den Gemeingebrauch oder den Anliegergebrauch hinaus ohne die für Sondernutzungen erforderliche Erlaubnis benutzt. Gegen das Urteil des Amtsgerichts, das den Angeklagten auf seinen Einspruch freigesprochen hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg möchte die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zulassen und sodann verwerfen. Es rechnet das "Aufstellen von politisch werbenden Stellschildern an Stellen, durch die der Verkehr nicht gehindert wird", zum Gemeingebrauch. An der Verwerfung der Rechtsbeschwerde sieht es sich durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1976 (NJW 1976, 1360) und den Beschluß des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Dezember 1976 (Nds Rpfl 1977, 66) gehindert. Es hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob der Gebrauch von Stellplakaten auf öffentlichen Straßen zur politischen Werbung, wenn dadurch keine Behinderung des Verkehrs eintritt, dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzurechnen oder erlaubnispflichtige Sondernutzung ist.
II.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG sind nicht erfüllt.
Sie wären es auch dann nicht, wenn die Gründe der Entscheidungen, von denen das vorlegende Gericht abweichen will, so zu verstehen sein sollten, daß die Aufstellung eines - wie auch immer beschaffenen - Stellschildes ausnahmslos als erlaubnispflichtige Sondernutzung angesehen werden soll. Alsdann wären die Rechtsausführungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle, soweit sie sich auf den von dem vorlegenden Gericht zu beurteilenden Sachverhalt beziehen lassen, im Hinblick auf § 121 Abs. 2 GVG nicht maßgeblich. Es würde sich angesichts der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nur um allgemeine, über die beurteilten Fälle hinausgehende Rechtsausführungen handeln, die keine Vorlagepflicht begründen.
1.
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe betraf die Aufstellung eines "Dreieckständers"; in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle ging es um drei Werbetafeln in der Größe von jeweils 80 × 120 cm, die "in Form eines Dreiecks" um eine Straßenlaterne gestellt worden waren. Dagegen hat das vorlegende Gericht über ein 60 cm breites und 100 cm hohes Schild zu entscheiden, das ersichtlich nicht mit einem ortsfesten Gegenstand oder anderen Schildern verbunden, sondern nur als Einzelschild lose an eine Wand gelehnt war. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1978 (NJW 1978, 1933 [BVerwG 07.06.1978 - BVerwG 7 C 5.78]) betrifft ebenfalls einen anderen Sachverhalt; es geht dort um das Aufstellen und Anbringen von zahlreichen verkehrsfremden und platzraubenden Einrichtungen (a.a.O. S. 1934).
2.
Schon diese aufgezeigten tatsächlichen Unterschiede sind so bedeutend, daß nicht davon ausgegangen werden kann, das vorlegende Gericht habe trotz abweichender Fallgestaltung über dieselbe Rechtsfrage (BGHSt 13, 5, 7; 27, 110, 112) zu entscheiden wie die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle. Das Gewicht tatsächlicher Unterschiede muß im Zusammenhang mit der Art der Rechtsfrage beurteilt werden. Hier läßt sich die vorgelegte Frage nicht mit der Bestimmtheit beantworten, die offenbar von einzelnen Oberlandesgerichten erstrebt wird.
a)
Bei der Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung sind allgemeingültige Aussagen nur in geringem Maße möglich (BVerwGE 4, 342, 344; vgl. auch die zu Fragen der Anliegernutzung ergangenen Entscheidungen BGHZ 22, 395, 397; 23, 157, 166 und BGH NJW 1957, 1396, 1397).
Die Grenzen des Gemeingebrauchs können nur im Hinblick auf die jeweilige Art der Wegebenutzung bestimmt werden; dabei sind das Ausmaß der in Anspruch genommenen Wegefläche und die sonstigen räumlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Die Vielfalt der geschichtlich gewachsenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs, die sich örtlich teilweise verschiedenartig herausgebildet haben, läßt es nicht zu, seine rechtlichen Grenzen allenthalben gleichmäßig zu ziehen. Daran haben die Begriffsbestimmungen des Gemeingebrauchs in den seit 1957 erlassenen Landesstraßen- und -wegegesetzen nichts geändert. Auch die in § 16 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes i.d.F. vom 22. Januar 1974 (GVBl I S. 41) und in § 14 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVBl S. 251) getroffene Regelung, daß der Gemeingebrauch "zum Verkehr" gestattet wird, ist nicht dazu bestimmt und angesichts ihrer Mehrdeutigkeit auch nicht geeignet, dem Gemeingebrauch einen von den jeweiligen tatsächlichen Besonderheiten abgelösten Inhalt zu geben.
b)
Auf die tatsächlichen Umstände kommt es bei einem Straßengebrauch zu Zwecken politischer Meinungsäußerung auch deswegen an, weil hier der Umfang des Gemeingebrauchs zugleich die Grenzen bezeichnet, die die allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG) dem Grundrecht der Meinungsfreiheit setzen. Die Abwägung zwischen der Grundrechtsausübung und dem Interesse anderer an unbehindertem Gemeingebrauch, bei der dem besonderen Rang der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen ist, kann nur im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des einzelnen Falles vorgenommen werden. Es sind Fälle denkbar, in denen eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer angesichts der Geringfügigkeit (z.B. wegen der geringen Größe eines Schildes, der Art und des Ortes seiner Aufstellung, der Belebtheit der Straße, des möglichen Kreises von Interessenten) fern liegt und auch nicht zu besorgen ist, daß solche Stellschilder ohne ein Erlaubnisverfahren in größerer Zahl aufgestellt werden und dadurch den Verkehr behindern würden. Hier kann die Abwägung zu anderen Ergebnissen führen als in den Fällen, über die die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Celle zu entscheiden hatten.
3.
Da die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG schon wegen der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte nicht vorliegen, kann offen bleiben, ob die Vielzahl der geschichtlich gewachsenen und örtlich teils verschiedenen Erscheinungsformen des Gemeingebrauchs nicht schon in den Straßengesetzen einzelner Länder zum Ausdruck kommt, und zwar in der Weise, daß sich jedenfalls aus den Landesgesetzen eine allgemeine und einheitliche Abgrenzung des Gemeingebrauchs nicht entnehmen läßt (vgl. Beschlüsse des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 1978 - 4 StR 34/77 - = VRS 54, 374 und vom 21. März 1978 - 4 StR 422/77 - = VRS 54, 376).
III.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, wie folgt zu beschließen:
"Das Aufstellen von Stellschildern auf öffentlichen Straßen zur politischen Werbung stellt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob das Aufstellen im Einzelfall zu einer konkreten Behinderung führt oder nicht".
Schmidt
Fleischmann
Schuster
Horstkotte