Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1978, Az.: BVerwG 7 C 5.78

Sondernutzungsgebühren; Verwaltungsgebühren; Aufstellen eines Informationsstandes; Anbringen von Plakatträgern; Innerstädtischer Gehwegraum

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 5.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 03.10.1975 - AZ: III 22/75
VGH Baden-Württemberg - 17.09.1976 - AZ: V 1817/75

Fundstellen

  • BVerwGE 56, 63 - 71
  • DVBl 1979, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1978, 887
  • JArbBl 1979, 485
  • JuS 1980, 142
  • JuS 1980, 108
  • KommStZ 1978, 210
  • NJW 1978, 1933-1935 (Volltext mit amtl. LS)
  • Polizei 1979, 201
  • VKBl 1979, 54

Amtlicher Leitsatz

Die Erhebung von Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren für das Aufstellen eines Informationsstandes oder für das Anbringen zahlreicher Plakatträger im innerstädtischen Gehwegraum von Bundes- und Gemeindestraßen zum Zwecke parteipolitischer Werbung verstößt nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 5, 8, 21 GG und §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Juni 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Klamroth, Willberg und Kreiling
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. September 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Ortsgruppe einer politischen Partei, erhielt in den Jahren 1973 und 1974 wiederholt von der Beklagten die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Informationsständer, in einem Fall zum Anbringen von 250 Werbeplakaten mittels Pappträger, auf Gehwegen sowohl von Bundes- als auch von Gemeindestraßen im Stadtgebiet von H. Die Beklagte setzte in den Erlaubnisbescheiden unter Berücksichtigung der beantragten Nutzungsdauer Gebühren fest, indem sie pro Informationsstand und Tag 5 DM und für das elftägige Anbringen der Plakattafeln insgesamt 15 DM Sondernutzungsgebühr erhob und für jeden Erlaubnisbescheid zusätzlich 5 DM als Verwaltungsgebühr berechnete.

2

Die Klage mit dem Antrag, die Gebührenbescheide vom 22. und 25. Juni, 26. September und 13. Dezember 1973 und die fünf Gebührenbescheide vom 14. Mai 1974 sowie die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 30. Dezember 1974 und 7. Januar 1975 aufzuheben, ist ebenso wie die Berufung des Klägers erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig, insbesondere sei gemäß § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit des klagenden Parteiortsverbandes gegeben. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Satzungen der Stadt H. über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 26. Januar 1967 sowie über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29. Juli 1965 gäben der erhobenen Gesamtgebühr die gültige Rechtsgrundlage. Das Aufstellen von Informationsständen sowie das Anbringen von Plakatträgern auf Gehwegen von Bundes- und Gemeindestraßen zum Zwecke der politischen Werbung gehe über den Gemeingebrauch im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Straßengesetzes für Baden-Württemberg, die hier anzuwenden seien, hinaus; sie seien erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung. Art. 5 und 8 GG führten zu keiner anderen Beurteilung. Art. 8 GG greife schon deshalb nicht ein, weil das Aufstellen eines Informationsstandes oder das Abringen zahlreicher Plakatträger nicht als Versammlung angesehen werden könne. Art. 5 GG nötige nicht, den Begriff des Gemeingebrauchs ausdehnend auszulegen. Die Gebühren seien auch der Höhe nach gerechtfertigt. Sie lägen an der unteren Grenze des Gebührenrahmens. Gebührenfreiheit bestehe nicht, da die Amtshandlung nicht überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen worden sei. Die den politischen Parteien gewährten Steuervergünstigungen und Steuerbefreiungen wirkten sich auf Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren nicht aus. Steuern und Gebühren seien ihrem Gegenstand nach verschieden. Es sei nicht ermassensfehlerhaft, von politischen Parteien für ihre hier betriebene Werbung außerhalb der Wahlkampfzeiten Gebühren zu erheben. Die Beklagte sei gehalten, nach den Satzungen angefallene Gebühren geltend zu machen.

3

Gegen das spätestens am 24. November 1976 zugestellte Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er den Klageantrag nur noch hinsichtlich der Gebührenbescheide der Beklagten vom 22. und 25. Juni, 26. September und 13. Dezember 1973 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1974 weiterverfolgt. Die Revisionsschrift vom 22. Dezember 1976 trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts vom 27. Dezember 1976. Zur Rechtzeitigkeit der Revision macht der Kläger unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Kanzleiangestellten seines Prozeßbevollmächtigten geltend, die Revisionsschrift sei noch am Tage ihrer Fertigung, nämlich am 22. Dezember 1976 gegen 18.30 Uhr in einen Nachtbriefkasten der Post in Mannheim geworfen worden, der um 18.30 Uhr, 20 Uhr und 22 Uhr geleert werde. Vorsorglich beantragt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Sache macht er geltend:

4

Eine gebührenpflichtige Sondernutzung habe nicht vorgelegen. Die von ihm mittels Informationsstände und Plakatträger betriebene parteipolitische Werbung auf dar Straße sei Teilnahme am kommunikativen Verkehr und erlaubnisfrei, wenn sie im konkreten Einzelfall die Verkehrsinteressen nicht beeinträchtige. Die gegenteilige Ansicht der Beklagten verstoße gegen die Art. 5, 8 und 21 GG. Bei der Bedeutung dieser durch die Straßenbenutzung verwirklichten Grundrechte müsse die Erlaubnis in aller Regel erteilt werden, so daß das präventive Erlaubnis- und Prüfungsverfahren die Grundrechtsausübung sachlich ungerechtfertigt erschwere. Die Errichtung eines Infornationsstandes auf der Straße und dessen Betrieb durch mehrere Personen seien zudem eine Versammlung und auch deshalb von jeder Erlaubnispflicht frei. Allenfalls könne eine Anmeldepflicht vorgesehen werden, wie sie für die den Verkehr wesentlich stärker beeinträchtigenden Versammlungen und Aufzüge angeordnet sei. Das Berufungsgericht habe auch die Auswirkungen der genannten Grundrechte auf die Gebührenerhebung verkannt. Seine Ansicht führe zur Käuflichkeit des Grundrechts der Meinungsäußerung. Die parteipolitische Tätigkeit der Straßenwerbung müsse gebührenfrei ausgeübt werden dürfen.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Sie bezweifelt die Rechtzeitigkeit der Revision und verweist im übrigen auf die Gründe des angefochtenen Urteils, die sie mit weiteren Ausführungen unterstützt.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält das angefochtene Urteil für bundesrechtlich bedenkenfrei.

8

II.

Die Revision des Klägers kann keinen Erfolg haben.

9

1.

Zwar ist ihre Rechtzeitigkeit zu bejahen. Die bis zum 24. Dezember 1976 (einem Freitag) laufende einmonatige Revisionsfrist (§ 139 Abs. 1 VwGO) ist gewahrt. Dies ergibt die Würdigung des auf dem Briefumschlag der Revisionsschrift vom 22. Dezember 1976 befindlichen Poststempels "Mannheim - 23.12.76 - 10" sowie der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Kanzleiangestellten des Prozeßbevollmächtigten des Klägers und der dienstlichen Äußerung der Leiterin der Poststelle des Berufungsgerichts. Danach ist die Revisionsschrift spätestens am 23. Dezember in Mannheim auf den Postweg gebracht worden, für eine Ortssendung in der Regel früh genug, um am nächsten Tage bei dem am selben Ort befindlichen Empfänger, nämlich dem Berufungsgericht, einzutreffen. Von diesem Regeltatbestand ist hier auszugehen. Der auf den 27. Dezember 1976 lautende Eingangsstempel der Revisionsschrift hat seine Beweiskraft dadurch verloren, daß nach der eingeholten dienstlichen Auskunft der für das Berufungsgericht bestimmte Posteingang vom 24. Dezember 1976 nicht von dem späteren Posteingang getrennt gehalten worden ist.

10

2.

Die Revision des Klägers ist aber, soweit sie nur teilweiser Fortführung der gegen die Sondernutzungs- und Verwaltungsgebühren erhobenen Klage das Urteil des Berufungsgerichts angreift, unbegründet. Das Berufungsgericht hat des Klagebegehren, nachdem es die Beteiligtenfähigkeit des klagenden Partei-Ortsverbandes gemäß § 61 Nr. 2 VwGO zu Recht bejaht hat (BVerwGE 32, 333 [334]; 47, 280 [281, 28]), ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen.

11

a)

Die in erster Linie streitige Sondernutzungsgebühr beruht auf Nr. 25 des Gebührenverzeichnisses der Satzung der Beklagten über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen vom 28. Januar 1967. Hiernach erhebt die Beklagte für die "sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Straße" eine Tagesgebühr von 1-30 DM. Dabei ist nach der Auslegung des Ortsrechts durch das Berufungsgericht Erhebungstatbestand der Gebühr, daß sie nicht für die Erteilung der Erlaubnis, sondern für die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus, mithin für die Tatsache der Sondernutzung verlangt wird. Diese ortsrechtliche Vorschrift ist bundesrechtlich unbedenklich. Sie findet, soweit sie - wie im vorliegenden Fall - nicht nur Gemeindestraßengebühren betrifft, die auf der irrevisiblen landesrechtlichen Grundlage des § 21 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (Ges.Bl. S. 127) - StrG BW - beruhen, sondern auch die Gebühren für eine Bundesstraße regelt, ihre Ermächtigung in § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 6. August 1961 (BGBl. I S. 1741), nunmehr vom 1. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2413) - FStrG - (vgl. auch Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 4 C 38.69 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 3 = DÖV 1971, 103). Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß das Bundesfernstraßengesetz auch die Gehwege erfaßt, die als unselbständige Straßenteile zu Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen gehören (BVerwGE 35, 326 [327]) und daß der in der Gameindesatzung vorgesehene Gebührenrahmen wegen seines verhältnismäßig geringen Spielraums (1-30 DM) den verfassungsmäßigen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 4 C 137.68 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 = DÖV 1971, 102 [BVerwG 21.10.1970 - BVerwG IV C 137.68]).

12

b)

Die somit für die Gebührenpflicht erhebliche Frage, ob das Aufstellen der Informationsstände des Klägers und das Anbringer, von Plakaten auf Pappträgern im Gehwegraum Sondernutzung der Straße ist, hat das Berufungsgericht für die Gemeindestraßen in Anwendung der nichtrevisiblen §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 StrG BW und für die Bundesstraßen in Anwendung des Bundesfernstraßengesetzes bejaht. Dies ist nicht zu beanstanden, wobei nur die Auslegung des revisiblen Bundesfernstraßengesetzes der Prüfung durch den erkennenden Senat unterliegt.

13

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist Sondernutzung die Benutzung der Bundesfernstraßen über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der Bundesfernstraßen zum Verkehr (§ 7 Abs. 1 Satz 1 FStrG). Auch wenn als Verkehr im Sinne dieser Vorschrift nicht nur das Streben nach Ortsveränderung, nach Überwindung von Entfernungen einschließlich des ruhenden Verkehrs angesehen werden sollte (hierzu Kodal, Straßenrecht, 2. Aufl. 1964, S. 262; BVerwGE 35, 326 [329]), sondern darunter auch die die Kontaktaufnahme und Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern beabsichtigende Benutzung der Gehwege innerstädtischer Ortsdurchfahrten im Rahmen einer erweiterten Zweckbestimmung dieser Straßenteile fiele (so vor allem OLG Stuttgart, NJW 1976, 201 = DVBl. 1976, 113), was der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden braucht, geht jedenfalls das Aufstellen eines Gestelles, Tisches oder Standes über diesen Verkehrsbegriff hinaus. Denn auch zum kommunikativen Verkehr zwischen Verkehrsteilnehmern gehört nur die Inanspruchnahme der Straße durch Personen zum Aufenthalt - gleichgültig aus welchem Grunde - oder zur Fortbewegung, nicht jedoch die Lagerung von Sachen oder das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen, die in den Verkehrsraum hineinragen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1976, 1360 [OLG Bremen 12.02.1976 - Ss (B) 74/75] [OLG Karlsruhe 15.04.1976 - 3 Ss B 231/75] [1361]; BGH, NJW 1956, 104 [105]). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 35, 326 [329]) stellt es § 8 Abs. 1 FStrG nicht darauf ab, ob durch die als Sondernutzung anzusehende Tätigkeit der Gemeingebrauch anderer beeinträchtigt wird. Zudem hat dies Berufungsgericht mit Recht die Ansicht vertreten, daß die erhöhte Benutzung des Gehweges, wie sie der Gebrauch platzraubender Informationsstände und Plakatträger mit sich bringt, regelmäßig eine Benutzungsbeeinträchtigung für die anderen Verkehrsteilnehmer zur Folge haben kann.

14

c)

Die Ansicht, daß das Aufstellen eines politischen Informationsstandes und das Benutzen von Plakatträgern im Gehwegraum straßenrechtliche Sondernutzung im Sinne vor, § 18 Abs. 1 StrG BW und § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist, die nach diesen Gesetzen regelmäßig der Erlaubnis bedarf, widerspricht nicht dem durch Art. 5 GG geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsverbreitung.

15

Zwar sind die Mittel und Formen, durch welche die politische Meinung kundgetan wird, in der Schutz des Grundrechts der Meinungsfreiheit eingeschlossen (BVerwGE 7, 25 [BVerwG 08.05.1958 - IV C 108/57] [131]; ferner Beschluß vom 28. Februar 1969 - BVerwG 7 B 76.66 -, Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 19 = DVBl. 1969, 587). Auch kann dieses Grundrecht gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch allgemeine Gesetze, die - wie hier die §§ 7 und 8 FStrG - den Schutz anderer Rechtsgüter zum Gegenstand haben, nicht unbegrenzt eingeschränkt werden. Vielmehr ist nach der Wechselwirkungstheorie des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 198 [208]; 12, 113 [124]; 20, 162 [176, 177]) das allgemeine Gesetz seinerseits im Lichte der überragenden Bedeutung der ungehinderten Meinungsfreiheit auszulegen und in seiner das Grundrecht einschränkenden Wirkung zu begrenzen. Der Eingriff in die freie Meinungsverbreitung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als er zum Schütze mindestens gleichwertiger Rechtsgüter geboten ist (hierzu auch Beschluß vom 18. März 1971 - BVerwG 7 B 18.71 -, Buchholz 11 Art. 5 GG Nr. 27). Diese verfassungsrechtliche Würdigung könnte dazu führen, daß der Gemeingebrauch im Sinne von § 7 FStrG, wenn es sich um innerstädtische Ortsdurchfahrten, insbesondere um eine großstädtische Hauptverkehrsstraße handelt, auch solche Mittel und Formen der Gahwegnutzung erfaßt, die für die Meinungsäußerung "in Wort, Schrift und Bild" typisch sind, wie dies teilweise in der neueren Rechtsprechung z.B. für persönliche Gespräche oder auch für das Austauschen oder Verteilen von schriftlichem Informationsmaterial von Hand zu Hand ohne weitere Vorrichtungen und gewerbliche Interessen angenommen wird (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Bremen, NJW 1976, 1359 [OLG Bremen 12.02.1976 - Ss B 74/75] [1360]; Marschall-Schroeter-Kastner, Bundesfernstraßengesetz, 4. Aufl. 1977, RdNr. 13 am Ende zu § 8, S. 297), wozu der Senat hier nicht abschließend Stellung zu nehmen braucht.

16

Art. 5 GG zwingt aber nicht dazu, die politische Werbung auf öffentlichen Gehwegen dann noch dem erlaubnisfreien Gemeingebrauch zuzurechnen, wenn für diese Tätigkeit ein Stand, Tisch oder Gestelle verwendet wird. Solche oder ähnliche verkehrsfremde und platzraubende Einrichtungen greifen in den Gehwegraum, der dem Fußgängerverkehr zur Verfügung su stellen ist, wesentlich stärker ein als dies etwa durch das Verteilen von Flugblättern von Hand zu Hand ohne besondere Hilfsmittel geschehen kann. Bei Benutzung derartiger Aufbauten und Vorrichtungen ist regelmäßig von einer möglichen Behinderung des Straßenverkehrs auszugehen, zumal wenn die Werbung in massiver Form geschieht, wie dies hier im Falle der Verwendung von 250 Plakatträgern zutrifft. Die vorgängige Prüfung dieser Beeinträchtigungen mit dem Ziel, Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs möglichst auszuschließen oder doch in erheblichem Maße zu mindern, ist Zweck und Schutzgut des straßenrechtlichen Instituts der Sondernutzung und der daran geknüpften Erlaubnispflicht. Dabei geht es darum, die Straße für ihren widmungsmäßigen Benutzungszweck, nämlich für den Verkehr in dem umschriebenen Sinn freizuhalten. Dieses Schutzziel ergibt sich für das Bundesfernstraßenrecht aus den §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 FStrG. Der erkennende Senat hat dies bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 (BVerwGE 35, 326 [331]) zum Ausdruck gebracht (ebenso Marschall-Schroeter-Kastner, a.a.O. § 8 RdNr. 4.2, S. 273 und Rd.Nr. 13 S. 297). Er hat weiterhin ausgesprochen, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ein Rechtsgut ist, hinter dem die freie Meinungsäußerung, wenn sie auf dieses Gut einwirkt, zurücktreten muß (Beschlüsse vom 28. Februar 1969 und vom 18. März 1971 a.a.O.).

17

Die Auffassung der Revision, im Falle des Gebrauchs von Informationsständen und sonstigen Vorrichtungen auf öffentlichen Straßen zur politischen Werbung sei die Annahme der Sondernutzung und damit der Erlaubnispflicht mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 1 GG nur dann adäquat und geboten, wenn dadurch im konkreten Einzelfall der Straßenverkehr behindert werde (ebenso OLG Saarbrücken, NJW 1976, 1362 [OLG Saarbrücken 22.12.1975 - Ss B 63/75]; Vorlagebeschluß OLG Hamburg vom 25. Mai 1977, NJW 1977, 1704), wird der Bedeutung dieses Schutzguts nicht gerecht. Dieses läßt nicht zu, daß Stände, Ständer oder ähnliche Gestelle jeweils nach Belieben des einzelnen ohne Rücksicht auf andere Verkehrsinteressen aufgestellt werden dürfen. Es rechtfertigt vielmehr - gerade weil derartige verkehrsfremde und plataraubende Einrichtungen regelmäßig die Gefahr einer Beeinträchtigung der Straßenbenutzung durch andere in sich tragen - eine behördliche Kontrolle in Form eines vorgängigen Erlaubnisverfahrens, damit die zuständigen Behörden nicht nur Kenntnis von Ort, Zeitdauer und Umfang der Veranstaltung erhalten, sondern auch von vornherein erkennbare Störungen verhindern oder in zumutbaren Grenzen halten und bei Kollision gleichwertiger Rechtsgüter verschiedener Rechtsträger einen Interessenausgleich schaffen können (so auch OLG Karlsruhe, NJW 1976, 1360 [OLG Bremen 12.02.1976 - Ss (B) 74/75] [OLG Karlsruhe 15.04.1976 - 3 Ss B 231/75] [1361]; OLG Bremen, NJW 1976, 1359 [OLG Bremen 12.02.1976 - Ss B 74/75] [1360]; OLG Frankfurt, NJW 1976, 203 [204] und NJW 1977, 1699 [OLG Zweibrücken 08.10.1976 - Ws 186/76]; OLG Celle, NJW 1976, 204 [OLG Celle 12.11.1975 - 2 Ss OWi 320/75]). Darum zwingt Art. 5 Abs. 1 GG nicht dazu, das durch § 8 Abs. 1 Satz 2 FStrG zur Kontrolle gewählte Verfahren des Erlaubnisvorbehalts durch eine bloße Anzeigepflicht zu ersetzen, wie das die Revision meint. Daß die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die Erlaubnis der Sondernutzung auch die Anforderungen berücksichtigen muß, die sich aus dem Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben, hat der erkennende Senat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht (Beschluß vom 28. Februar 1969 a.a.O. und Beschluß vom 17. Februar 1976 - BVerwG 7 B 15.75 -).

18

d)

Aus diesen Gründen verletzt die Annahme der straßenrechtlichen Sondernutzung auch nicht den Kläger in seinen Rechten aus Art. 21 GG. Die Sonderstellung, die Art. 21 GG den politischen Parteien für ihrer, Bestand und für ihre politische Tätigkeit gegenüber anderen Vereinigungen und Personen einräumt, besteht gleichermaßen nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze (vgl. auch BVerfGE 17, 155 [166, 167]; ferner Beschluß vom 17. Januar 1978 - 2 BvR 487/76 -, DVBl. 1978, 262). Die Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 FStrG und die §§ 15 Abs. 1 und 18 Abs. 1 StrG BW enthalten kein Sonderrecht, das gegen die politischer. Parteien gerichtet ist. Sie schmälern nicht gezielt das besondere Betätigungsfeld der politischen Parteien, auf die politische Willensbildung des Volkes einzuwirken, wenn sie auch ihnen gegenüber sicherstellen, daß Straßen Wege und Plätze regelmäßig nur im Rahmen der Widmung gebraucht und Sondernutzungen im Interesse der möglichst ungestörter. Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs durch andere unter Kontrolle bleiben und deshalb einem besonderen behördlichen Erlaubnisverfahren unterworfen werden.

19

e)

Das Berufungsgericht hat auch mit Recht die Ansicht des Klägers abgelehnt, eine erlaubnispflichtige Sondernutzung sei hier deshalb zu verneinen, weil Einrichtung und Betrieb der einzelnen Informationsstände des Klägers jeweils eine Versammlung im Sinne des. Art. 8 GG und § 14 das Versammlungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684) darstellten, die nach diesem Gesetz nur der Anzeigepflicht unterliege und darum der weitergehenden straßenrechtlichen Beurteilung entzogen sei. Art. 8 GG schützt das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage). Die Aufstellung eines Informationsstandes als solche wird davon nicht umfaßt (ebenso BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 22. Dezember 1976 - 1 BvR 306/76 -, NJW 1977, 671). Auch der durch Verteilung politischer Schriften ausgeübte Betrieb des Informationsstandes hat nicht die Meinungsbildung und Meinungsäußerung in Gruppenform zum eigentlichen Ziel; er will vielmehr den Vorübergehenden ein einseitiges Informationsangebot machen. Politische Informationsstände sind Basis der Verteilung von Druckschriften und der Anknüpfung politischer Gespräche. Sie zielen auf Kommunikation mit zufällig des Weges kommenden Einzelpersonen ab, nicht auf Kommunikation vermittels einer eigens zu diesem Zweck veranlaßten Gruppenbildung. Den sich an Informationsständen bildenden Personenansammlungen fehlt die innere Bindung, die das Wesen einer Versammlung ausmacht und dazu führt, daß die Versammelten sich als überpersonales Ganzes verstehen. Die jeweils vor und hinter dem Informationsstand ungebunden anwesende Personenmehrheit stellt lediglich eine Ansammlung, nicht eine Versammlung dar (hierzu auch Dietel, Die Polizei, 1976, S. 18 [20] Anm. 18; Dietel-Gintzel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 5. Aufl. 1977, S. 4 und 5). Ob das Aufstellen eines Informationsstandes dann unter die Spezialregelung des Versammlungsrechts fallen kann, wenn es - von vornherein geplanter oder spontan entstandener - notwendiger Bestandteil einer aus anderen Gründen zu bejahenden Versammlung ist (hierzu für die Fälle des Lautsprechereinsatzes bei Demonstrationen OVG Koblenz, Beschluß vom 10. Juli 1969, NJW 1969, 1500 [1501]; OVG Karlsruhe, Beschluß vom 9. April 1976, DÖV 1976, 533 [VGH Bayern 06.06.1975 - 278 VIII 71] [534]), braucht hier nicht entschieden zu werden. Für die Annahme eines solchen Sachverhalts fehlt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeder Anhaltspunkt.

20

f)

Darum ist entgegen dem Vortrag der Revision aus bundesrechtlicher Sicht auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die durch das Aufstellen des Informationsstandes ausgeübte Sondernutzung der Straße nicht gebührenfrei gelassen, sondern sowohl eine Sondernutzungsgebühr als auch nach §§ 2, 6 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung der Beklagten vom 29. Juli 1965 - VerwGebO - in Verbindung mit dem Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg vom 18. Februar 1964 (GBl. 1964, 71) - KAG - für die Amtshandlung der Erlaubnis eine Verwaltungsgebühr gefordert und diese mit 5 DM, die Sondernutzungsgebühr hingegen unterschiedlich hoch je nach der Zahl der Tage bemessen hat (vgl. zur Zulässigkeit einer Sondernutzungsgebühr BVerfG, Beschluß vom 22. Dezember 1976 a.a.O.).

21

Die Gebühr, die für die Sondernutzung von Straßen erhoben wird, ist - wie sich auch aus § 8 Abs. 3 FStrG ergibt - eine echte Benutzungsgebühr. Sie ist die Gegenleistung dafür, daß die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus mit dessen dadurch in Kauf genommener Beeinträchtigung eingeräumt wird (Urteil vom 21. Oktober 1970 - BVerwG 4 C 137.68 - a.a.O.). Für diesen Gebührengegenstand ist es unerheblich, daß die Sondernutzung, wenn sie durch Aufstellen eines Informationsstandes oder Anbringen zahlreicher platzraubender Plakatträger geschieht, eine Ausübungsform der durch die Art. 5 und 21 GG geschützten freien Meinungsäußerung und parteipolitischen Tätigkeit ist. Die Gebühr wird nicht für die Ausübung der Meinungsfreiheit in ihren typischen Außerungsformen "Wort, Schrift und Bild", sondern dafür erhoben, daß für die Meinungskundgabe, wenn sie mittels Errichtung und Betrieb eines Informationsstandes geschieht, ein Recht auf Benutzung der öffentlichen Straße eingeräumt wird, das der Veranstalter, auch wenn er eine politische Partei ist, vorher nicht besessen hat. Von einer - wie die Revision meint - Käuflichkeit der Meinungsfreiheit kann ebensowenig gesprochen werden, wie von der von der Revision befürchteten Gefahr, daß die Behörde die Anwendung des landesrechtlichen Verwaltungsgebühren-Befreiungstatbestandes "öffentliches Interesse" (§ 3 Abs. 1 Buchst. f VerwGebO, § 8 Abs. 3 KAG in Verbindung mit § 5 Nr. 7 des Landesgebührengesetze vom 21. März 1961 - GBl. S. 59 -) von einem bestimmten Inhalt der Meinungsäußerung abhängig macht. Auch aus dem Grundrecht des Art. 8 GG könnte eine für Versammlungen bestehende Gebührenfreiheit, auf die sich die Revision beruft, allenfalls für solche Sondernutzungen der Straße hergeleitet werden, ohne die die Versammlung nicht durchführbar wäre. Es gibt keinen Grundsatz des Bundesrechts, daß die besondere, über das allgemein Zulässige hinausgehende Inanspruchnahme öffentlicher Straßen dann gebührenfrei sein müsse, wenn sie zum Zwecke der Grundrechtsverwirklichung geschieht.

22

Daß die Höhe der hier streitigen Sondernutzungsgebühr weder gegen Art. 5 GG noch gegen das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip verstößt, insbesondere nicht in einem Mißverhältnis mit der mit der Duldung des Informationsstandes oder der Plakatträger in Kauf genommenen Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs der Straße steht, bedarf angesichts der auch vom Berufungsgericht herausgestellten Tatsache, daß sich die Gebühren - von 5 DM pro Informationsstand und Tag und von insgesamt 15 DM für die elftägige Plakatwerbung - im unteren Gebührenrahmen (Tagesgebühr 1-30 DM) halten und auch die bezweckte politische Werbung nicht nennenswert erschwerten, keiner weiteren Erörterung (vgl. BVerfG a.a.O.). Gleiches gilt für die landesrechtliche Verwaltungsgebühr von 5 DM, die für die Amtshandlung der Erlaubniserteilung erhoben worden ist und die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls im Bereich der untersten Grenze des von 1-100 DM reichenden Gebührenrahmens liegt.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 105 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Klamroth
Willberg
Kreiling