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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.03.1978, Az.: 4 StR 422/77

Aufstellen eines Tisches zum Sammeln von Unterschriften für die Wahllisten einer politischen Partei als erlaubnispflichtige Sondernutzung; Verstoß gegen das Straßen- und Wegegesetz durch das Aufstellen eines Tisches auf dem Vorplatz eines Bahnhofs als Ordnungswidrigkeit ; Vorlage einer Sache zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs; Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der Sondernutzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1978
Aktenzeichen
4 StR 422/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12277
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Ordnungswidrigkeit nach dem Hamburgischen Wegegesetz

Prozessführer

Student Peter D., geboren am ... 1955 in H.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 21. März 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Salger sowie
die Richter Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Gribbohm und Dr. Ruß
beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamburg zurückgegeben.

Gründe

1

I.

Die Freie und Hansestadt Hamburg - Bezirksamt Eimsbüttel - hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 16 und 19 des Hamburgischen Wegegesetzes einen Bußgeldbescheid erlassen. Der Betroffene hatte am 16. Juli 1976 auf dem Vorplatz des S-Bahnhofs Elbgaustraße in Hamburg ohne behördliche Sondernutzungserlaubnis einen kleinen Tisch mit den Ausmaßen 80 × 80 cm aufgestellt, um dort Unterschriften für die Wahllisten einer politischen Partei zu sammeln. Zu einer Behinderung des - zur Tatzeit mäßigen - Verkehrs war es nicht gekommen.

2

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat ihn daraufhin mit der Begründung freigesprochen, sein Verhalten habe "sich noch im Rahmen des Gemeingebrauchs gehalten". Gegen diesen Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Rechtsbeschwerde.

3

Das Oberlandesgericht Hamburg beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen und ihr stattzugeben. Es ist der Ansicht, das Aufstellen eines solchen Tisches sei eine erlaubnispflichtige Sondernutzung, und zwar auch dann, wenn eine Behinderung anderer nicht verursacht werde, denn es sei geeignet, den Rahmen der Gemeinverträglichkeit zu sprengen. Dadurch werde nämlich in das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht, fremde Meinungen nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, in unzumutbarer Weise eingegriffen. An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht jedoch gehindert durch den Beschluß des OLG Saarbrücken vom 22. Dezember 1975 (NJW 1976, 1362), der in einem ähnlichen - wie das Oberlandesgericht meint, vergleichbaren - Fall das Vorliegen einer solchen Sondernutzung verneint.

4

Das Oberlandesgericht hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken steht der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen (§ 73 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG).

6

1.

Daß dieser Entscheidung das Hamburgische Wegegesetz zu Grunde zu legen ist, während der Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken das Saarländische Straßengesetz zur Grundlage hat, ist für die Vorlegung unerheblich, weil beide Gesetze den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit sowie den Umfang des Gemeingebrauchs und der Sondernutzung in inhaltlich gleicher Weise regeln (vgl. BGHSt 11, 228, 229). Davon geht das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend aus.

7

2.

Dagegen kann dem Oberlandesgericht nicht darin gefolgt werden, daß die von ihm beabsichtigte Entscheidung im Widerspruch stünde zu dem Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken.

8

In dem diesem Beschluß zu Grunde liegenden Fall hatte der damalige Betroffene in einer unterirdischen Ladenpassage mit starkem Fußgängerverkehr auf einem vor einem Pfeiler aufgestellten Tisch politische Schriften angeboten. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat dies nicht als erlaubnispflichtige Sondernutzung angesehen. Es kann offen bleiben, ob die verschiedenen Sachverhalte nicht schon deshalb unvergleichbar und damit unterschiedlich zu beurteilen sind, weil nach den genannten Landesgesetzen die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der Sondernutzung nicht allein nach der Gemeinverträglichkeit, sondern auch danach vorzunehmen ist, ob sich die Nutzung nach ihrem Umfang und dem Ort der Ausübung im Rahmen der Widmung für den öffentlichen Verkehr, der Straßenverkehrsvorschriften sowie des Verkehrsüblichen hält (§§ 16 Abs. 1, 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes; §§ 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Saarländischen Straßengesetzes). Die beiden Fälle sind jedenfalls nicht miteinander vergleichbar, weil sie sich, soweit eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in Betracht kommt, wesentlich voneinander unterscheiden.

9

Im Gegensatz zum vorliegenden Fall waren in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall Feststellungen über konkrete Behinderungen des Fußgängerverkehrs getroffen worden. Diese gingen aber nicht von dem Informationstisch aus, sondern von einem Pfeiler, an welchem der Tisch aufgestellt war. An dem durch diesen Pfeiler verursachten "Ausmaß der Behinderung" hatte die Aufstellung des Tisches "nichts wesentliches" geändert. Eine sonstige, mit der Aufstellung des Informationstisches etwa verbundene Behinderung der "nach den Umständen möglichen Fortbewegung" der Passanten war nicht festgestellt. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken, der sich nur auf diesen Sachverhalt bezieht, läßt demzufolge die Vorlegungsfrage, jedenfalls im Ergebnis, unberührt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Jene Entscheidung läßt keinen Zweifel daran, daß das Oberlandesgericht Saarbrücken - wenn der Pfeiler nicht vorhanden wäre - die Errichtung des Tisches an der Stelle, an der sich der Pfeiler befindet, nämlich im natürlichen Strom des Fußgängerverkehrs, wegen der (möglichen) Folge von Stauungen für genehmigungsbedürftig ansehen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Januar 1978 - 4 StR 34/77). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken betrifft daher den Sonderfall, daß - hinsichtlich der Nutzung: Aufstellen eine Verkaufstisches - die als möglich festgestellten Behinderungen nicht durch die Art und Weise der Nutzung, sondern durch bereits vorhandene Einrichtungen verursacht werden und daß - hinsichtlich der weiteren Nutzung: Diskussion einer oder mehrer Personen mit Passanten - Behinderungen nicht festgestellt worden sind und auch nicht zu erwarten waren. Die Voraussetzungen, unter denen das vorlegende Gericht ohne Feststellung konkreter Behinderungen eine erlaubnispflichtige Sondernutzung annehmen möchte (Vorliegen von Umständen, durch die das Recht auf Bewegungsfreiheit und auf das Recht, fremde Meinungen nicht zur Kenntnis nehmen zu müssen, in unzumutbarer Weise eingegriffen wird), waren daher in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall gar nicht gegeben".

10

Dem tritt der Senat bei. Das vorlegende Oberlandesgericht ist sonach an der beabsichtigten, einen wesentlich anders gelagerten Fall betreffenden Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken nicht gehindert (vgl. auch den Beschluß des Senats vom 12. Januar 1978 - 4 StR 34/77, dem ein ähnlicher Vorlegungsfall zu Grunde liegt).

11

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalt S.

Salger
Spiegel
Knoblich
RiBGH Dr. Gribbohm ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Salger
Ruß