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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1992, Az.: III ZR 99/90

Verkehrssicherungspflicht; Erschließungsträger; Überschwemmungsschäden; Vorflutkanal

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1992
Aktenzeichen
III ZR 99/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 838-841
  • BauR 1993, 253 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1993, 449 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 1993, 293 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
  • LM H. 7 / 1993 § 823 (Dc) BGB Nr. 188
  • MDR 1993, 424 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 337-339 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1993, 586-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 1206-1208 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Haftung eines Erschließungsträgers für Überschwemmungsschäden, die dadurch entstehen, daß eine neue Kanalisation an eine vorhandene Entwässerungsanlage angeschlossen wird, bevor die Vorflut gesichert und ein von der Gemeinde außerhalb des Erschließungsgebiets geplanter neuer Vorflutkanal fertiggestellt ist.

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hausgrundstücks in der beklagten Gemeinde. Sie verlangt von dieser und der Beklagten zu 1, einem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen, Ersatz von Schäden, die sie darauf zurückführt, daß ihr Hausgrundstück am 25. Juli und 15. September 1984 überflutet wurde.

2

Das Anwesen der Klägerin grenzt an ein höhergelegenes Neubaugebiet, das Anfang der achtziger Jahre im Auftrag der Gemeinde von der Beklagten zu 1 erschlossen wurde. Zur Zeit der Schadensereignisse im Sommer 1984 war ein bereits vor der Erschließung dieses Gebiets dort verlaufender, in erster Linie der Entwässerung eines anderen Baugebiets dienender Hauptsammler, der überlastet war, auf Veranlassung der Beklagten zu 1 und eines von ihr eingeschalteten Ingenieurbüros ausgebaut und auf einen Leitungsquerschnitt von bis zu 1.200 mm vergrößert worden. Die wasserrechtliche Genehmigung der Kanalisierung des Erschließungsgebiets enthielt die Auflage, daß der Anschluß der neuen Kanalisation an die vorhandene Entwässerungsanlage erst erfolgen dürfe, wenn die Vorflut gesichert sei. Der auf 1.200 mm Querschnitt vergrößerte Hauptsammler mündete im Bereich unmittelbar oberhalb des Grundstücks der Klägerin in den dort noch verlegten alten Leitungsstrang mit einem Durchmesser von bis zu 500 mm, der im Zuge des Kanalisationsausbaus von dem erneuerten Leitungsstrang abgetrennt werden sollte, sobald der von der Gemeinde zur Weiterführung der Kanalisation außerhalb des Erschließungsgebiets geplante neue Vorflutkanal angelegt war.

3

Dieser neue Vorfluter war im Sommer 1984 noch nicht fertiggestellt, ein bereits vorhandener Anschluß entsprechend einer Auflage in der insoweit erteilten wasserrechtlichen Genehmigung abgemauert.

4

Am 25. Juli 1984 ergossen sich aus den Kanalschächten im Bereich des Übergangs der neuen in die alte Kanalisation nach starken Regenfällen große Wassermassen auf das Grundstück der Klägerin. Am 15. September 1984 wurde das Haus der Klägerin erneut überschwemmt.

5

Die Klägerin hat zur Begründung ihres Schadensersatzbegehrens geltend gemacht: Die Überflutungen ihres Hausanwesens seien abgesehen von der bereits vorgegebenen Überlastung des Kanalsystems darauf zurückzuführen, daß die neue Kanalisation an die vorhandene Entwässerungsanlage angeschlossen worden sei, ohne daß zuvor der erforderliche Vorfluter errichtet wurde. Daß die auf 1.200 mm vergrößerten Kanalrohre des neuen Baugebiets nicht ohne zusätzliche Maßnahmen in eine Kanalisation mit Rohren von nicht mehr als 500 mm geführt werden konnten, habe der Beklagten zu 1 ohne weiteres einleuchten müssen. Die unfachgemäße Vorgehensweise der Beklagten zu 1 habe auch die Gemeinde im Rahmen der ihr obliegenden Überwachung feststellen müssen; die Gemeinde hafte auch aufgrund des Haftpflichtgesetzes. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 158.423,40 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Ausnahme bestimmter geringer Schäden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil beide Beklagten die ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt hätten. Dagegen haben beide Beklagten Berufung eingelegt.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der beklagten Gemeinde im wesentlichen zurückgewiesen, weil die Gemeinde jedenfalls aus § 2 HaftpflG verantwortlich sei; die dagegen gerichtete Revision der Gemeinde hat der erkennende Senat nicht angenommen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Oberlandesgericht die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.

7

Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin, der die Beklagte zu 1 entgegentritt.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist im wesentlichen begründet.

9

Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Grundurteils, soweit es die Beklagte zu 1 betrifft, jedoch nur im Umfang der oberlandesgerichtlichen Verurteilung der Beklagten zu 2, d.h. mit Ausnahme der geltend gemachten Schäden im Vorgartenbereich und wegen entgangenen Urlaubs (zusammen 1.532 DM).

10

I. Das Berufungsgericht hat die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen, weil die Beklagte zu 1 der Klägerin weder aus dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem mit der Gemeinde über die Erschließung des Neubaugebiets geschlossenen Vertrag zum Schadensersatz verpflichtet sei noch ihr deliktsrechtlich, aus §§ 823, 831 BGB hafte.

11

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

12

II. Die Klage ist im erkannten Umfang (auch) gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt. Beide Beklagten haften der Klägerin dabei als Gesamtschuldner, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat (vgl. insoweit BGHZ 85, 375, 386 f m.w.N.).

13

1. Die Revision greift das angefochtene Urteil nicht an, soweit das Oberlandesgericht Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 831 Abs. 1 BGB verneint hat. Ein durchgreifender Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsirrtum annehmen, daß das von der Beklagten zu 1 bei der Erschließung des Neubaugebiets eingeschaltete Ingenieurbüro wegen seiner Selbständigkeit und Weisungsunabhängigkeit nicht als Verrichtungsgehilfe i.S.d. § 831 Abs. 1 BGB angesehen werden könne.

14

2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob (auch) die Beklagte zu 1 der Klägerin aus § 2 Abs. 1 Satz 1 HaftpflG zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil auch sie (noch) Inhaberin der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schadensursächlichen Kanalisationsanlage war (vgl. dazu Filthaut HaftpflG 2. Aufl. § 2 Rn. 28 - 30 m.w.N.). Auch die Revision der Klägerin stellt auf diesen Gesichtspunkt nicht ab.

15

Die Frage bedarf nicht der Entscheidung. Die Beklagte zu 1 haftet der Klägerin, wie noch auszuführen ist, jedenfalls aus anderen Gründen.

16

3. Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht eine vertragliche Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin verneint hat, bleibt diese Rüge ohne Erfolg.

17

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Klägerin in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten über die Erschließung des Neubaugebiets geschlossenen Vertrages nicht einbezogen war. Die Klägerin steht zu weit außerhalb des Vertragszwecks. Das Grundstück der Klägerin liegt außerhalb des Neubaugebiets, war zur Zeit der Erschließung dieses Gebiets bereits bebaut und an die Kanalisation der beklagten Gemeinde angeschlossen. Weder der Anschluß des Hauses der Klägerin an das bestehende Kanalnetz noch der Teil des Kanals, in den dieser Hausanschluß mündete, war von den der Beklagten zu 1 vertraglich übertragenen Kanalisationsmaßnahmen unmittelbar betroffen. Es besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Maßnahmen nach dem Vertragsinhalt bestimmungsgemäß auch der Klägerin zugute kommen sollten. Soweit die Klägerin, wie unbestimmt viele andere Grundstückseigentümer auch, in ihren Rechtsgütern und Vermögensinteressen mittelbar durch vertragswidrige Leistungen der Beklagten zu 1 bei der Kanalisierung des Neubaugebiets beeinträchtigt werden konnte, reicht dies nicht aus, um sie in den Schutzbereich des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertrages einzubeziehen. Die im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, ein entsprechender Wille der Vertragsparteien sei nicht feststellbar, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

18

4. Das Berufungsgericht hat - anders als das Landgericht, das eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht angenommen hat - eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden aus § 823 Abs. 1 BGB verneint.

19

Das hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand.

20

a) Die Revision weist darauf hin, grundsätzlich sei auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß im Streitfall eine deliktische Einstandspflicht der Beklagten zu 1 aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin in Betracht kommt.

21

Dieser rechtliche Ausgangspunkt trifft zu. Die Beklagte zu 1 hatte es übernommen, die von der Gemeinde beschlossene und nach § 123 BBauG (BauGB) grundsätzlich ihr obliegende Erschließung des Neubaugebiets im einzelnen - nach Abstimmung mit der Gemeinde über die Ausbauformen im Zuge der Vorentwurfsplanung, aber im übrigen in eigener Verantwortung - zu planen und durchzuführen. Die Beklagte zu 1 hatte in diesem Rahmen u.a. auch die im Erschließungsgebiet erforderlichen Kanalisationsmaßnahmen zu treffen. Bei einer Vergabe entsprechender Leistungen an Dritte oblag ihr die Oberleitung, für die sie eine Vergütung erhielt.

22

Bei dieser Sachlage war die Beklagte zu 1 nicht nur vertraglich gegenüber der Gemeinde gehalten, dafür zu sorgen, daß die von ihr übernommenen Erschließungsmaßnahmen richtig geplant und frei von Mängeln durchgeführt wurden. Soweit die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit untereinander darüber gestritten haben, ob insoweit Vertragspflichten verletzt sind, betrifft das nicht ihr jeweiliges Verhältnis gegenüber der Klägerin, auf das es hier allein ankommt. Die Beklagte zu 1 traf vielmehr in ihrem unternehmerischen Tätigkeitsbereich darüber hinaus auch allgemein die deliktische, grundsätzlich gegenüber jedermann bestehende (Verkehrssicherungs-) Pflicht, etwaigen Gefahren, die von ihren Erschließungsmaßnahmen für Dritte ausgehen konnten, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Denn nach einem allgemeinen Grundsatz des Deliktsrechts ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, d.h. sie hervorruft oder in seinem Einflußbereich andauern läßt, grundsätzlich auch verpflichtet, alle nach Lage der Dinge erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 21. Mai 1985 - VI ZR 235/83 = BGHWarn 1985 Nr. 152 = VersR 1985, 839, 840; vom 28. Oktober 1986 - VI ZR 254/85 = BGHWarn 1986 Nr. 317 = NJW 1987, 1013; vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 120/89 = BGHWarn 1990 Nr. 288 = VersR 1991, 226 - jeweils m.w.N.).

23

b) Die Anwendung dieser Grundsätze im Streitfall führt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zu einer Haftung der Beklagten zu 1, wie die Revision mit Recht geltend macht.

24

aa) Anknüpfungspunkt dafür ist die von der Beklagten zu 1 bei den Kanalisationsmaßnahmen im Erschließungsgebiet ausgeübte Veranlassungs- und Steuerungskompetenz (vgl. zur Zuordnung von Gefahrzuständigkeiten BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl. § 823 Rn. 151 ff m.w.N.). Es oblag ihr, das Geschehen im Erschließungsgebiet zu organisieren und zu bestimmen. Sie hatte die Oberleitung über die einzelnen zu treffenden Maßnahmen inne. Dabei geht es nicht in erster Linie um einen der Beklagten zu 1 anzulastenden Planungsfehler. Haftungsgrundlage ist vielmehr die von der Beklagten zu 1 ausgeübte Bauleitung und -organisation. Die Erschließungsmaßnahmen im Neubaugebiet wurden unter der Regie der Beklagten zu 1 durchgeführt, die dabei im Auftrag der Gemeinde und an deren Stelle handelte.

25

Soweit die Beklagte zu 1 dabei ihre von der Gemeinde übernommene Verkehrssicherungsverantwortlichkeit ihrerseits wiederum auf das von ihr beauftragte Ingenieurbüro übertragen hat, steht dies ihrer eigenen Haftung nicht entgegen. Jedenfalls im Rahmen der ihr obliegenden Oberleitung des gesamten Erschließungsvorhabens blieb die Beklagte zu 1 verpflichtet, die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu überwachen und bei erkennbaren Gefahren selbst eingreifend tätig zu werden.

26

Die Beklagte zu 1 veranlaßte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Ausbau und die Erweiterung des bestehenden Hauptsammlers. Sie unterband den Fortgang der Kanalbauarbeiten nicht und ließ es schließlich zu, daß der auf 1.200 mm Querschnitt vergrößerte Kanal an den alten, nur 500 mm Durchmesser aufweisenden Leitungsstrang im Bereich unmittelbar oberhalb des Grundstücks der Klägerin angeschlossen wurde, obwohl der vorgesehene neue Vorfluter, der das Wasser gefahrlos hätte abführen können, noch nicht fertiggestellt war.

27

Dieses Handeln hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Schaden verursacht.

28

bb) Das Berufungsgericht hat eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unter verschiedenen Gesichtspunkten in Erwägung gezogen, jedoch letztlich alle Haftungsgesichtspunkte verneint, weil die Beklagte zu 1 nicht schuldhaft gehandelt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat es rechtsfehlerhaft versäumt, eine Gesamtbetrachtung anzustellen, die sich nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufdrängte und aufgrund derer das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 1 bejaht hatte. Mit dem Berufungsgericht kann angenommen werden und die Revision nimmt es auch hin, daß die Beklagte zu 1 bei Beginn der Kanalbauarbeiten noch darauf vertrauen durfte, daß die Gemeinde den von ihr zur Weiterführung der Kanalisation außerhalb des Erschließungsgebiets geplanten neuen Vorfluter rechtzeitig herstellen würde.

29

Dem Berufungsgericht kann aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, insoweit nicht gefolgt werden, als es eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1 auch für die Folgezeit verneint hat.

30

Es lag auf der Hand und mußte sich auch der Beklagten zu 1 aufdrängen, daß es nicht angeht, einen auf 1.200 mm Durchmesser vergrößerten Kanal ohne zusätzliche Maßnahmen an einen weiterführenden Leitungsstrang mit einem Rohrquerschnitt von nicht mehr als 500 mm anzuschließen, wie es hier geschehen ist. Der Beklagten zu 1 war nach den getroffenen Feststellungen seit Dezember 1983 bekannt, daß die wasserrechtliche Genehmigung der Kanalisierung des Neubaugebiets die Auflage enthielt, daß der Anschluß der neuen Kanalisation an die vorhandene Entwässerungsanlage erst erfolgen dürfe, wenn die Vorflut gesichert sei. Daß der Beklagten zu 1 die bestehende Gefahrensituation und das mögliche Risiko eines Überschwemmungsereignisses bewußt waren, ergibt sich daraus, daß von ihrer Seite immer wieder auf die Problematik eines ausreichenden Vorfluters und die Notwendigkeit, die Vorflut zu sichern, hingewiesen wurde, wie das Berufungsgericht festgestellt hat.

31

Auch wenn die Beklagte zu 1 an einer Einstellung der fortschreitenden Kanalbauarbeiten im Hinblick auf die bei einem Bauvorhaben dieser Größenordnung bestehenden Sachzwänge gehindert gewesen sein sollte, wie das Berufungsgericht meint, so mußte die Beklagte zu 1 entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aber doch jedenfalls geeignete, evtl. vorläufige Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um der bestehenden und von ihr, wie ausgeführt, auch erkannten Gefahr eines Wasserausbruchs vorzubeugen. Zumindest aber mußte die Beklagte zu 1, was das Berufungsgericht verkannt hat, im Hinblick auf ihre Gefahrzuständigkeit für das Erschließungsvorhaben (vgl. BGB-RGRK/Steffen aaO. § 823 Rn. 241) dann, wenn ihr keine anderen Möglichkeiten zur Schadensabwendung zur Verfügung standen, für unmißverständliche Klarstellung sorgen, wenn nicht sogar gegenüber den betroffenen und gefährdeten Anliegern durch entsprechende Warnungen, so jedenfalls gegenüber der beklagten Gemeinde, die mit der Fertigstellung des geplanten Vorfluters in Rückstand geraten war, damit diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen unverzüglich traf (vgl. BGH, Urteile vom 16. März 1976 - VI ZR 155/74 = VersR 1976, 776, 777 und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 = BGHWarn 1987 Nr. 367 = VersR 1988, 516). Das ist nicht geschehen, jedenfalls nicht mit der notwendigen Klarheit und Bestimmtheit.

32

Insgesamt kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Beklagten zu 1 gegenüber der Klägerin nicht verneint werden. Mit dem Landgericht ist vielmehr anzunehmen, daß die Beklagte zu 1 gegen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten zur Abwehr der mit dem Anschluß der neuen an die alte Kanalisation verbundenen Gefahren verstoßen hat.

33

III. Weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen. Auf die Revision der Klägerin ist deshalb die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das landgerichtliche Grundurteil zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, daß die Klage hinsichtlich des geltend gemachten Schadens im Vorgartenbereich, wie schon vom Landgericht unangefochten angenommen, und wegen entgangenen Urlaubs, wie vom Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Haftung der Gemeinde rechtsfehlerfrei entschieden, abzuweisen ist. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen gegen das angefochtene Urteil.

34

Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der nicht angenommenen Revision der beklagten Gemeinde, beruht auf §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO.