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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1996, Az.: VII ZR 157/94

Auslegung; Anordnungen gegenüber Architekt; Sachverständigengutachten; Beschränkung auf Fachwissen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.04.1996
Aktenzeichen
VII ZR 157/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14608
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BauR 1996, 735-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1996, 1673 (amtl. Leitsatz)
  • GuG 1997, 188 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1996, 1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1996, 1044-1045 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1996, 1369-1370 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 2021-2022 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Anordnungen des Bauherrn gegenüber dem Architekten kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte i. S. v. § 157 BGB verdichtet haben (i. A. an Senat vom 9. 2. 1995 - VII ZR 143/93 - BauR 95, 538 = ZfBR 95, 191).

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt, soweit in der Revision noch im Streit, vom Beklagten zu 1 (im folgenden. Beklagter) Schadensersatz wegen eines angeblichen Planungsfehlers bezüglich der Durchfahrtshöhe zweier Hallentore.

2

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des während des Rechtsstreits verstorbenen früheren Klägers. Dieser ließ auf einem Grundstück in H., welches er und die Klägerin nach Eintritt der Rechtshängigkeit an die Firma T. verkauf ten und übereigneten, eine Industriehalle errichten. Der Beklagte wurde u.a. mit der Planung und Objektbetreuung beauftragt.

3

In einer Aktennotiz des Beklagten vom 11. September 1979 heißt es: "... 2. Für die Halle J. werden anhand der vorliegenden Skizzen die für die Vorentwurfsplanung u.a. erforderlichen Einzelheiten besprochen:... b) An der Längsseite der Halle sind zwei Rolltore (4 x 4 m)... vorzusehen. ". Den Zeichnungen des Beklagten gemäß wurden die Hallentore mit einer konstruktiven Höhe (von Oberkante Fußboden bis Unterkante Sturzträger) von 4 m ausgeführt. Die lichte Durchfahrtshöhe betrug ca. 3, 88 m.

4

Der frühere Kläger hat in diesem Punkt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.000 DM und Zinsen beantragt. Das Landgericht hat der Klage insoweit unter Abweisung im übrigen in Höhe von 1.140 DM und Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch in Höhe von 1.140 DM abgewiesen, die mit dem Ziel der Erhöhung der Schadensersatzsumme auf 10.000 DM eingelegte Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

5

Mit der Revision erstrebt die Klägerin noch die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM und Zinsen.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsurteil ist im jetzt noch angefochtenen Umfang aufzuheben. Die Sache ist insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

7

I. Das Berufungsgericht führt aus.

8

Der Sachverständige P. habe in seinem Gutachten die von ihm genommenen Maße in Beziehung gesetzt zu den in der Aktennotiz des Beklagten vom 11. September 1979 festgehaltenen Maßen und sei zu dem Ergebnis gekommen, daß weder ein Planungs- noch ein Ausführungsfehler vorliege. Dem Sachverständigen sei zuzustimmen, daß die Planungsmaße solche des Rohbaus, nicht aber solche der (endgültigen) Lichtmaße seien. Daß hier anderes vereinbart gewesen sei, habe die Klägerin zwar behauptet, aber nicht unter Beweis gestellt.

9

II. Das halt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision macht zu Recht geltend, daß das Berufungsgericht ein Geständnis des Beklagten übergehe.

10

1. Ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ist die Erklärung, daß eine von der Gegenseite behauptete Tatsache wahr ist (vgl. hierzu. und zu den folgenden Ausführungen BGH, Urteil vom 7. Juli 1994 - IX ZR 115/93 = NJW 1994, 3109 m.w.Nachw.). Daß eine Behauptung des Gegners lediglich nicht bestritten wird (§ 138 Abs. 3 ZPO), kann einem Geständnis im Sinne des § 288 ZPO nicht gleichgestellt wer den. Anders kann jedoch die ausdrückliche Erklärung zu wer ten sein, daß eine Behauptung des Gegners nicht bestritten werden solle, wenn weitere Umstande hinzutreten, die den Schluß auf ein Geständnis nahelegen. Ob die Prozeßhandlung einer Partei die vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen für ein Geständnis erfüllt, kann vom Revisionsgericht selbst und auch erstmalig geprüft werden. Dabei ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, vor allem darf die Erklärung nicht aus dem Zusammenhang des gesamten Prozeßvorbringens gelöst werden (BGH, Urteil vom 25. Mai 1962 - I ZR 181/60 - LM § 288 ZPO Nr. 3).

11

2. Der Beklagte hat mit seinen Erklärungen in den Schriftsätzen vom 17. Januar 1984 und vom 31. März 1987 zugestanden (§ 288 ZPO), ihm sei erklärt worden, die Mindestdurchfahrtshöhe müsse 4 m betragen.

12

a) In seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 17. Januar 1984 hat der Beklagte ausgeführt: "Der geltend gemachte Mangel bezüglich der Differenz der Torhöhe wird nicht bestritten. Bestritten werden die Ausführungen zur Höhe des Anspruchs. " Im Schriftsatz vom 31. März 1987 hat der Beklagte bestätigt, daß der Kläger eine Durchfahrtshöhe von 4 m verlangt habe. Der Beklagte hat damit nicht lediglich Tatsachen bewertet, sondern eine von der Gegenseite behauptete Tatsache außer Streit gestellt. Der frühere Kläger hatte bereits in der Klageschrift vorgetragen, dem Beklagten erklärt zu haben, die Mindestdurchfahrtshöhe müsse 4 m betragen. Der Beklagte hat zunächst erwidert, die Auswirkungen der Falleiste auf die lichte Durchfahrtshöhe seien erörtert worden, die Ausführung habe dem entsprochen. Durch seine spätere Erklärung, der geltend gemachte Mangel bezüglich der Differenz der Torhöhe werde nicht (mehr) bestritten, hat der Beklagte den genannten ursprünglichen Einwand fallengelassen und damit außer Streit gestellt, daß der Auftraggeber und frühere Kläger eine lichte Durchfahrtshöhe von 4 m verlangt hat. In der sich anschließenden mündlichen Verhandlung hat der Beklagte stillschweigend auf diesen Vortrag Bezug genommen.

13

b) Der Beklagte hat die Behauptung, ihm sei erklärt worden, die Mindestdurchfahrtshöhe müsse 4 m betragen, nicht nur nicht bestritten, sondern zugestanden im Sinne des § 288 ZPO. Zu der ausdrücklichen Erklärung des Beklagten, der geltend gemachte Mangel bezüglich der Differenz der Torhöhe werde nicht bestritten, treten weitere Umstande hinzu, die den Schluß auf ein Geständnis rechtfertigen. Der Beklagte hat im Schriftsatz vom 31. März 1987 ausdrücklich erklärt, es sei eine Durchfahrtshöhe von 4 m verlangt worden. Auch darin liegt zudem die Erklärung des Einverständnisses, die vom Kläger behauptete Tatsache zur Grundlage des Urteils zu machen.

14

c) Das im ersten Rechtszug abgelegte Geständnis behielt gemäß § 532 ZPO auch im Berufungsverfahren seine Wirksamkeit. Der Beklagte hat das Geständnis im zweiten Rechtszug nicht wirksam widerrufen.

15

Eine ausdrückliche Erklärung hat der Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht abgegeben. Obwohl die Klagepartei in der Berufungsinstanz vorgebracht hatte, das Bestreiten eines Mangels sei mit Schriftsatz vom 17. Januar 1984 fallengelassen worden, hat der Beklagte im zweiten Rechtszug zum Anspruchsgrund nur vorgebracht, dem (früheren) Kläger sei Nachbesserung angeboten worden.

16

Ob der Beklagte sich die zweitinstanzlichen Ausführung des Sachverständigen P. stillschweigend zu eigen gemacht hat, kann ebenso offenbleiben wie die Frage, ob das Geständnis dadurch überhaupt hatte widerrufen werden können. Den Ausführungen des Sachverständigen P. zu der Aktennotiz des Beklagten vom 11. September 1979 läßt sich nämlich nicht entnehmen, daß das Geständnis des Beklagten der Wahrheit nicht entsprach (vgl. § 290 ZPO). Insoweit ist insbesondere unerheblich, ob die Begriffe "Torabmessung" "Torhöhe " und "Torgröße " baufachlich stets als Bezeichnung der Rohbauöffnung und nicht der lichten Höhe zu verstehen sind. Der Auftraggeber war im Baufach nicht bewandert. Dem Beklagten war das bekannt. Unter diesen Umständen konnte den Erklärungen des Auftraggebers, selbst wenn er einen Begriff wie "Torhöhe " gebraucht haben sollte, nicht ohne weiteres ein rein fachsprachlicher Sinn beigemessen werden. Von einem Bauherrn gegenüber dem Architekten getroffene Anordnungen sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, also insbesondere nach §§ 133, 157 BGB auszulegen (hierzu und zu den folgenden Überlegungen vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1995 - VII ZR 143/93 - ZfBR 1995, 191 f - BauR 1995, 538 f). Es. ist dabei nicht an Buchstaben zu haften, sondern ein Sinn zu ermitteln, wie er sich für einen verständigen Empfänger der Erklärung unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Treu und Glauben ergibt (objektive Empfängersicht). Bei der gebotenen Auslegung kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB verdichtet haben. Danach entspricht die vertragliche Vereinbarung dem Inhalt des Geständnisses.

17

III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

18

1. Der Vortrag des Beklagten, der frühere Kläger habe nur "aus subjektiven Gründen " eine Durchfahrtshöhe von 4 m verlangt, die Käuferin des Grundstücks benötige eine solche aber nicht, ist nicht geeignet, den Beklagten zu entlasten. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB setzt nicht die Absicht des Bestellers voraus, den Mangel tatsächlich beseitigen zu lassen. Er erlischt auch nicht durch die Veräußerung des Grundstücks, auf dem sich das mangelhafte Bauwerk befindet (Senatsurteile vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85 - BGHZ 99, 81, 84 ff und vom 24. November 1988 - VII ZR 112/88 = BauR 1989, 118 - ZfBR 1989, 60, 65). Auch wenn die Klagepartei das Grundstück besonders günstig veräußert haben sollte, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind nur solche Umstande zu berücksichtigen, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquaten Zusammenhang stehen, die Anrechnung dieser Umstande muß dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1977 - VII ZR 319/75 = NJW 1977, 1819). Hier ist ein adäquater Zusammenhang zwischen einem Planungsfehler des Beklagten und dem etwaigen günstigen Verkaufspreis nicht ersichtlich. Wenn die Käuferin die Durchfahrtshöhe der Hallentore nicht beanstandet haben sollte, wäre darin keine naheliegende Folge des Planungsfehlers zu sehen (vgl. Senat aaO.).

19

2. Das Vorbringen des Beklagten, er habe Nachbesserung angeboten, ist jedenfalls bislang unzureichend. Ein Architekt, der fehlerhaft geplant hat, kann seine Leistung, nachdem seinem Plan gemäß gebaut worden ist, im Regelfall nicht mehr nachbessern (z.B. Senatsurteil vom 7. Mai 1962 - VII ZR 7/61 = NJW 1962, 1499 f). Er kann in besonderen Fallen berechtigt sein, selbst dafür zu sorgen, daß der Baumangel behoben wird, und der Bauherr kann gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen, wenn er dem Architekten hierzu keine Gelegenheit gibt (BGH Beschluß vom 1. Februar 1965 - GSZ 1/64 = BGHZ 43, 227, 233, Senatsurteile vom 7. Mai 1962 - VII ZR 7/61 - NJW 1962, 1499 f, vom 12. Juli 1971 - VII ZR 239/69 - WM 1971, 1372, 1373 und vom 15. Juni 1978 - VII ZR 15/78 = NJW 1978, 1853). Zu den Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles hat der Beklagte nicht konkret vorgetragen.

20

IV. Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es von der Klägerin noch angegriffen wird, nicht bestehenbleiben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.