Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1995, Az.: VII ZR 143/93
Sachverständiger; Leistungsbeschreibung; Leistungsverzeichnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1995
- Aktenzeichen
- VII ZR 143/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15275
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1995, 538-540 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1995, 325 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JurBüro 1995, 553 (Kurzinformation)
- MDR 1995, 1011-1012 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 494 (amtl. Leitsatz)
- WM 1995, 1321-1323 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 191-192 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die sachverständige Begutachtung als solche muß neben allen übrigen maßgeblichen Umständen des Einzelfalles vom Gericht selbst gewürdigt werden. Vor allem die Abwägung der vom Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse gegenüber denen die sich aus der individuellen Situation ergeben, hat das Gericht in eigener Verantwortung vorzunehmen. Unter anderem hat es zudem zu prüfen, ob dem Gutachten fehlerhafte juristische Vorstellungen zugrunde liegen.
2. Die Frage, ob eine Beschreibung der Leistung ingenieurtechnisch korrekt oder vorzugswürdig ist, kann nur insoweit auf die Auslegung des Vertrags zurückwirken, als eine ingenieurtechnisch unkorrekte Leistungsbeschreibung das für die Auslegung maßgebliche Verständnis aus der objektiven Empfängersicht beeinflußt hat.
3. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung von Leistungsverzeichnissen kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte i. S. von § 157 BGB verdichtet haben.
Tatbestand:
Die Klägerin hatte als Generalunternehmerin ein Ärztehaus in B. schlüsselfertig zu errichten. Für dieses Objekt hatte die Beklagte im Auftrag der Klägerin Innentüranlagen (Blatt und Zarge) einzubauen, die im Leistungsverzeichnis der Klägerin unter Position 21 bis 23 wie folgt beschrieben sind:
"Türblätter wie Pos. 16, jedoch Ausführung für ein Schalldämm-Maß von 42 dB für die Doppelfalzzargen."
Für diese Zargen ist angegeben (Pos. 10 bis 15):
"Zargen wie Pos. 1, jedoch mit Doppelfalz für die Türen mit 42 dB."
Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil die von der Beklagten eingebauten Türanlagen zur vertragsgemäßen Schalldämmung nicht geeignet gewesen seien. Die Beklagte ist der Auffassung, sie habe ordnungsgemäß geliefert. Der Streit geht im wesentlichen darum, ob die im Vertrag genannten Dämmwerte sich auf die an Ort und Stelle einzuhaltende Schalldämmung beziehen oder ob lediglich das u.U. beträchtlich geringere "Labordämm-Maß" eingehalten werden mußte. Daß die eingebauten Türen vor Ort den Dämmwert von 42 dB nicht erreichten, ist unstreitig.
Das Landgericht hat die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Ansprüche nicht für verjährt, jedoch für unbegründet, weil vertragsgemäß geleistet worden sei. Geschuldet sei ein Labordämmaß von 42 dB, das die Türen erreicht hätten. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages könne nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, Türelemente einzubauen, die insgesamt ein Schalldämmaß von 42 dB erreichten. Im Vertrag sei das nicht ausdrücklich geregelt. Auch nach den im Baugewerbe üblichen Gepflogenheiten sei die Beklagte nicht verpflichtet, die Türanlage so herzustellen, daß sie in eingebautem Zustand 42 dB erreichte. Dies ergebe sich aus den nachvollziehbaren überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Nach der einschlägigen DIN sei zu unterscheiden zwischen einem Laborschalldämmaß und dem Bauschalldämmaß. Türen mit einem Laborschalldämmaß und unter ganz bestimmten Bedingungen ermittelten mittleren Schalldämmaß könnten dann in eingebautem Zustand ein anderes, in der Regel niedrigeres Schalldämmaß haben. In der Ausschreibung habe deshalb deutlich gemacht werden müssen, ob das angegebene Dämmaß für die Tür allein oder in eingebautem Zustand gelten solle, und zwar entweder durch bestimmte Bezeichnungen oder durch andere Hinweise. Dem von der Klägerin erstellten Leistungsverzeichnis habe der Sachverständige nicht entnehmen können, daß im Türbereich ein Schallschutz von 42 dB habe eingehalten werden sollen. Deshalb sei der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, daß mit den im Leistungsverzeichnis angegebenen 42 dB nur das Laborschalldämmaß gemeint gewesen sein könne, nicht jedoch das Bauschalldämmaß, weil die weiteren Kriterien, wie zum Beispiel anschließendes Mauerwerk, die Anschlüsse an das Mauerwerk, die Gestaltung des Fußbodens, offen waren, von denen das Bauschalldämmaß abhänge. Es könne nach alledem also nur davon ausgegangen werden, daß die Beklagte Türblätter einzubauen hatte, die in nicht eingebautem Zustand ein Schalldämmaß von 42 dB erreichten. Daß die von der Beklagten eingebauten Türen dieses hätten nicht leisten können, sei nicht bewiesen.
Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.
II. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Leistungsbeschreibungen nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung, also insbesondere nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es ist dabei nicht an Buchstaben zu haften, sondern ein Sinn zu ermitteln, wie er sich für einen verständigen Empfänger der Erklärungen unter Berücksichtigung von Verkehrssitte und Treu und Glauben ergibt (objektive Empfängersicht). Zu den in diesem Sinne berücksichtigungsbedürftigen Umständen gehören u.a. Funktionen, Ausstattung und Zuschnitt eines Gebäudes (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1993 - VII ZR 118/92 = BauR 1993, 595 [BGH 22.04.1993 - VII ZR 118/92] = ZfBR 1993, 219 = NJW-RR 1993, 1109 m.w.N.).
Bei der danach gebotenen Auslegung von Leistungsverzeichnissen kann den Ausführungen eines technischen Sachverständigen nur eine begrenzte Funktion zukommen. Sie beschränkt sich im wesentlichen darauf, das für die Beurteilung bedeutsame Fachwissen zu vermitteln, also etwa Fachsprache (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 - VII ZR 163/93 = BauR 1994, 625 = ZfBR 1994, 222 = NJW-RR 1994, 1108) und Üblichkeiten, vor allem wenn sie sich zu einer Verkehrssitte im Sinne von § 157 BGB verdichtet haben.
Dagegen muß die sachverständige Begutachtung als solche neben allen übrigen maßgeblichen Umständen des Einzelfalles vom Gericht selbst gewürdigt werden. Vor allem die Abwägung der vom Sachverständigen vermittelten Erkenntnisse gegenüber denen, die sich aus der individuellen Situation ergeben, hat das Gericht in eigener Verantwortung vorzunehmen. Unter anderem hat es zudem zu prüfen, ob dem Gutachten fehlerhafte juristische Vorstellungen zugrunde liegen.
Hier hat das Berufungsgericht sich der Meinung des Sachverständigen angeschlossen, ohne die Umstände des Einzelfalles im gebotenen Maße zu würdigen und zur Auslegung heranzuziehen. Es hat insbesondere nicht beachtet, daß die Schallschutzanforderungen sich, für die Beklagte erkennbar, auf "Praxisräume" bezogen. Für solche Räume kommt sinnvollerweise nur ein effektiver Schallschutz vor Ort in Frage.
Das Berufungsgericht hat darüber hinaus unzutreffende rechtliche Vorstellungen des Sachverständigen ungeprüft übernommen. Unzutreffend ist nämlich das Argument, weil die Beklagte mit der Schallschutzwirkung des vor ihr nicht erstellten baulichen Umfeldes der Türen nichts zu tun gehabt habe, könne das angegebene Dämmaß sich nur auf den Laborwert beziehen. Das verkennt, daß die Beklagte auf Mängel des Umfelds, die sich auf ihr Gewerk auswirken konnten, hinweisen mußte, hierfür also Mitverantwortung trug und bei unterlassenem Hinweis für sich daraus ergebende Mängel einzustehen hat. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats für den VOB/B-Vertrag wie für den BGB-Werkvertrag (BGH, Schäfer/Finnern Z 2.410 Bl. 52).
Ferner kommt es entgegen den vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen nicht unmittelbar darauf an, welche Beschreibung der Leistung hier ingenieurtechnisch korrekt oder vorzugswürdig gewesen wäre. Denn dies kann allenfalls dann auf die Auslegung des Vertrags zurückwirken, wenn ein ingenieurtechnisch unkorrektes Leistungsverzeichnis das maßgebliche Verständnis aus der objektiven Empfängersicht beeinflußt hat.
III. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe keine Hinweispflicht getroffen. Auch das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Angesichts der erkennbaren Zweckbestimmung der Türen hatte die Beklagte vielmehr allen Anlaß, darauf hinzuweisen, daß sie das angegebene Schalldämmaß nicht auf die effektive Schalldämmung der Räume zu beziehen beabsichtige. Die Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B soll unter anderem verhindern, daß bei zumutbarer Prüfung erkennbare Pannen und Versehen sich im Ergebnis schädlich auswirken (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1990 - VII ZR 228/89 = BauR 1991, 79 = ZfBR 1991, 61 = NJW-RR 1991, 276). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Planungen von Fachleuten erstellt worden sind.
IV. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung sind die Ansprüche der Klägerin nicht verjährt. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß das Schreiben der Klägerin vom 4. November 1986 geeignet war, die Verjährung zu unterbrechen, obwohl die Klägerin seinerzeit wegen der im Generalunternehmervertrag vorgesehenen Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche an den Bauherrn nicht Rechtsinhaber dieser Ansprüche war. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß sich die Interessenlage bei der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht wesentlich von den Fällen der Einziehungsermächtigung (BGHZ 78, 1 [BGH 03.07.1980 - IVa ZR 38/80]), einer Ermächtigung durch den Zessionar (BGHZ 70, 389 [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]) oder einer stillen Sicherungszession (BGH NJW 1978, 698) unterscheidet. Die Klägerin war also in der Lage, durch ihr genanntes Schreiben die Verjährung zu unterbrechen.
V. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.