Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1992, Az.: BVerwG 1 WB 157.91
Versetzung eines Berufssoldaten; Versäumnis einer Begründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 157.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21506
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. August 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie Oberstleutnant Hudert, Oberleutnant Braun als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist als Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) Berufssoldat und wird seit seiner Ernennung zum Leutnant am 1. Oktober 1990 als Flugsicherungsoffizier (FSOffz) bei der Heeresflugplatzkommandantur (HFlPlKdtr) ... in N. eingesetzt.
Mit Schreiben vom 9. August 1991 bat der Antragsteller um seine Versetzung zum Radarführungskommando (RadarFüKdo) ... in M. und um die damit verbundene Ausbildung zum Radarleitoffizier (RadarLtOffz). Der Standort N. werde bis zum 30. September 1994 fliegerisch aufgelöst. Eine Verwendung als RadarLtOffz in M. erfordere keinen Umzug seiner Familie. Seine Ehefrau sei nicht mehr gewillt, weitere durch die Bundeswehr veranlaßte Umzüge hinzunehmen und drohe mit Scheidung. Sie habe einen Arbeitsplatz gefunden, den sie nicht aufzugeben bereit sei. Seinen Kindern sei ein Schulwechsel nicht zuzumuten. Nach seiner Versetzung von L. nach N. im April 1986 habe er ein Eigenheim gekauft. Bei einem Verkauf wäre der Ruin seiner Familie vorprogrammiert.
Mit Bescheid vom 4. Oktober 1991 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) den Antrag auf Versetzung zurück. Unabhängig von einer näheren Prüfung des Bedarfs an Flugsicherungskontrolloffizieren im Heer sehe die Teilstreitkraft Luftwaffe auf Grund der bevorstehenden einschneidenden Strukturveränderungen, die auch eine erhebliche Reduzierung der Radarführungsverbände zur Folge haben würde, für den Antragsteller keine Einplanungsmöglichkeit als RadarLtOffz beim RadarFüKdo 2 in M.. Eine weitere Verwendungsplanung könne erst nach Erstellen der notwendigen Organisationsgrundlagen für die Heeresstruktur 5 erfolgen.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 15. Oktober 1991 mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Wehrdienstsenate) beantragen.
Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Flugplatzkommandant Heeresflugplatzkommandantur ... in ... N. einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
Unter dem 22. Oktober 1991 richtete der Antragsteller folgendes Schreiben an den BMVg:
"Gem. Ihrem Bescheid vom 04.10.91, den ich am 14. Okt. 1991 erhalten habe, erhebe ich gem. Rechtsbehelfsbelehrung Widerspruch!
Die Begründung ergibt sich aus meinem Antrag auf Versetzung sowie einem noch folgenden Schreiben meines Rechtsbeistandes."
Das Schreiben ging am 28. Oktober 1991 beim BMVg ein.
Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 1991, beim BMVg eingegangen am 30. Oktober 1991, beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt ergänzend zu seinem Versetzungsantrag vor:
In M. seien derzeit mehrere Stellen nicht besetzt. Es bestehe somit eine Einplanungsmöglichkeit als RadarLtOffz beim RadarFüKdo in M.. Bei seiner jetzigen Einheit sei er abkömmlich. Es könne auch eine Regelung dahin gefunden werde, daß eine Entscheidung über eine eventuelle Wegversetzung von N. solange zurückgestellt werde, bis die zukünftige Organisationsstruktur feststehe.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für offensichtlich unbegründet und trägt vor:
Eine Versetzung zum derzeitigen Zeitpunkt komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kommandeur des Heeresfliegerkommandos ... auf den Antragsteller vor Auflösung der HFlPlKdtr ... nicht verzichten könne. Daher sei der Hinweis auf derzeit freie Stellen beim RadarFüKdo ... irrelevant. Es bestehe auch von Seiten der Luftwaffe weder zur Zeit noch in näherer Zukunft eine Einplanungsmöglichkeit für den Antragsteller als RadarLtOffz. Dies sei Folge der auch bei der Luftwaffe bevorstehenden Strukturveränderungen, mit denen eine erhebliche Verringerung der Radarführungsverbände einhergehen werde. Daß über die weitere Verwendungsplanung des Antragstellers erst nach Vorliegen der notwendigen Organisationsgrundlagen entschieden werden könne, sei angesichts der bevorstehenden Umstrukturierung im Heer sachgerecht.
Die vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe seien nicht geeignet, einen Anspruch auf Versetzung - überdies unter gleichzeitigem Wechsel der Teilstreitkraft - zu begründen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 680/91 - sowie die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO begründet worden ist. Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werde, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 - und vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]>). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - zunächst von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall noch ausreichen, daß er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE a.a.O.). Das kann dem Schreiben vom 22. Oktober 1991 nicht entnommen werden. Darin, daß der Antragsteller einen von ihm als belastend empfundenen Bescheid des BMVg zum Gegenstand eines "Widerspruchs" macht, liegt für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt.
Diesen Anforderungen genügt das als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende Widerspruchsschreiben vom 22. Oktober 1991 nicht. Der Antragsteller geht auf den seinen Versetzungsantrag zurückweisenden Bescheid des BMVg nicht ein; es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er den Bescheid für rechtswidrig hält.
Der pauschale Hinweis auf seinen Antrag auf Versetzung genügt dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht, weil damit gerade offenbleibt, worauf der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren die Überprüfung des angegriffenen Bescheides konzentriert sehen möchte. Soweit er damit sein gesamtes Vorbringen zur Begründung seines Versetzungsantrages einbeziehen will, genügt eine solche Bezugnahme nicht den Erfordernissen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO (Beschlüsse vom 24. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 170.88 - und vom 29. Oktober 1980 - BVerwG 1 WB 86.79 - <BVerwGE 73, 90> m.w.N.); denn daraus geht nicht hervor und ist für den Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller den Bescheid des BMVg für verfehlt hält.
Ausweislich des Empfangsbekenntnisses hat der Antragsteller den Bescheid des BMVg vom 4. Oktober 1991 am 15. Oktober 1991 erhalten. Die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung endete somit im vorliegenden Fall mit Ablauf des 29. Oktober 1991 (§§ 186, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Ausführungen des Bevollmächtigen des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 28. Oktober 1991 können die fristgemäße Begründung nicht ersetzen, weil der Schriftsatz erst am 30. Oktober 1991 beim BMVg eingegangen ist.
Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Begründungsfrist nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 oder 2 WBO hätte verlängert sein können. Die Rechtsbehelfsbelehrung, auf die der Antragsteller in seinem Schreiben vom 22. Oktober 1991 ausdrücklich Bezug nimmt, weist keine Mängel auf. In ihr ist dargelegt, daß ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides beim BMVg einzulegen und zu begründen ist, der Antragsteller den Antrag auch bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen und begründen kann sowie, daß die Frist nur gewahrt ist, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingehen.
Im übrigen ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 -). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat sich auch auf einen Hinweis des Berichterstatters des Senats vom 30. Dezember 1991 an seine Bevollmächtigten, daß gegen die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs insoweit Bedenken bestehen könnten, als der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung begründende Schriftsatz vom 28. Oktober 1991 erst am 30. Oktober 1991 beim BMVg eingegangen sei und eine Bezugnahme auf frühere Schriftsätze in der Regel der Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht genüge, nicht mehr geäußert.
Der Antrag ist demgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Hudert
Braun