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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1992, Az.: VI ZR 222/91

Anspruch auf Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente und Ersatz für einen Verdienstausfall und Kleiderschaden nach einem Verkehrsunfall; Frage des Mitverschuldens beim Anfahren eines Fußgängers von einem Auto bei schlechten Verkehrverhältnissen und Witterungsverhältnissen; Feststellung der räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes; Gutachten über die notwendige und tatsächliche Geschwindigkeit und den Bremsvorgang zur Vermeidung eines Zusammenstoßes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1992
Aktenzeichen
VI ZR 222/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 16107
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hagen
OLG Hamm - 24.04.1991

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 389-390
  • DAR 1993, 212 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 941-942 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1992, 567 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2291-2292 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1992, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1992, 1015-1016 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Anneliese S., B. straße ..., P.

Prozessgegner

1. Gustav E., Auf der B., P.
2. ... Allgemeine V. AG,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Dr. Peter von H., und Vorstandsmitglied Kurt Bö., T. straße ..., W.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger kann die Vermeidbarkeit des Unfalls jedenfalls dann nicht mit der Erwägung verneint werden, daß auch ein sorgfältiger Fahrer den PKW nicht vor der Kollisionsstelle habe anhalten können ("räumliche Vermeidbarkeit"), wenn Feststellungen dazu fehlen, ob der Fußgänger bei rechtzeitigem Abbremsen des PKW den Gefahrenbereich vor dessen Eintreffen hätte verlassen können ("zeitliche Vermeidbarkeit").

  2. b)

    Zur Verpflichtung des Tatrichters, auf Widersprüche zwischen Sachverständigengutachten einzugehen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 32. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April 1991 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 25. November 1985 gegen 17.45 Uhr befuhr der Erstbeklagte, dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte ist, bei Dunkelheit und Schneeregen mit seinem PKW die B.-Straße in P. Die Straße ist 8 Meter breit; die beiden Fahrbahnen sind durch eine durchbrochene Mittellinie getrennt. Die Klägerin wollte bei lebhaftem Verkehr die Fahrbahn überqueren und hatte - für den Erstbeklagten von links kommend - in Ausnutzung einer Lücke zwischen zwei Fahrzeugen bereits die Gegenfahrbahn sowie einen Teil der Fahrbahn des Erstbeklagten überquert, als sie von der rechten vorderen Ecke seines PKW erfaßt wurde. Sie erlitt ein Poly-Trauma mit Condylen-Fraktur des linken Oberschenkels, einen Sprunggelenkverrenkungsbruch links, einen Hüftgelenktrümmerbruch rechts mit Oberschenkeltrümmerbruch rechts und ein Schädelhirntrauma mit Kopfplatzwunde. Sie geht an zwei Krücken und benutzt außerhalb der Wohnung einen Rollstuhl.

2

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Erstbeklagte habe den Unfall zumindest mitverschuldet, da er ihn durch Bremsen oder Ausweichen hätte vermeiden können, wenn er die Fahrbahn mit der erforderlichen Aufmerksamkeit beobachtet und dabei ihre Absicht, die Fahrbahn zu überqueren, erkannt hätte. Seine fehlende Reaktion sei auch auf seine Alkoholisierung zurückzuführen.

3

Die Klägerin hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihr zum Ersatz von 2/3 des durch den Unfall entstandenen Schadens - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf den Sozialversicherungsträger und die Zweitbeklagte nur im Rahmen ihrer Leistungspflicht - verpflichtet seien, ferner Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 50.000,00 DM und einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 200,00 DM sowie Ersatz ihres materiellen Schadens von 16.650,00 DM (Verdienstausfall) und 800,00 DM (Kleiderschaden).

4

Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen dem Feststellungsantrag auf der Grundlage einer Haftungsquote der Beklagten von 50 v.H. stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 50.000,00 DM sowie zum Ersatz von Erwerbsschaden von 12.500,00 DM und Kleiderschaden von 350,00 DM verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente von monatlich 200,00 DM und weiteren Erwerbsschadens von 17.000,00 DM gerichteten Anschlußberufung der Klägerin die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nach der vom Landgericht zuerkannten Haftungsquote von 50 v.H. weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Schmerzensgeld, weil ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall nicht bewiesen sei. Es könne nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte die Klägerin so rechtzeitig habe erkennen können, daß es ihm bei pflichtgemäßer Reaktion möglich gewesen wäre, den PKW vor dem Zusammenstoß anzuhalten. Zwar sei nach den Ausführungen des Sachverständigen die Klägerin trotz Dunkelheit und Witterung erkennbar gewesen. Gleichwohl könne nicht geklärt werden, ob der Erstbeklagte sie rechtzeitig hätte sehen und auf sie reagieren können. Die Gehgeschwindigkeit der Klägerin sei nicht festzustellen. Sei sie mit einer Geschwindigkeit von 1,4 m/sec gegangen, so sei der Erstbeklagte noch 38 Meter entfernt gewesen, als sie die Fahrbahnmitte überschritten habe und für ihn erkennbar geworden sei. Diese Entfernung verringere sich jedoch auf 28 Meter, wenn die Klägerin mit einer schnellen Geschwindigkeit von 1,8 bis 2 m/sec gegangen sei. Bei dieser für die Verschuldenshaftung zugunsten der Beklagten zugrundezulegenden Ausgangsposition habe der Erstbeklagte den PKW vor dem Zusammenstoß nicht mehr anhalten können, wie der Sachverständige V. anhand des Zeit-Weg-Diagramms aufgezeigt habe.

6

Die Klägerin habe auch keinen Schadensersatzanspruch nach §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und § 3 PflVG. Zwar könne der Erstbeklagte den Unabwendbarkeitsbeweis nicht führen. Die nicht durch sein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Pkw trete jedoch hinter dem schwerwiegenden Verschulden der Klägerin zurück, da deren Versuch, die Fahrbahn zwischen den fahrenden Kraftfahrzeugen hindurch zu überqueren, angesichts der Verkehrs- und Witterungsverhältnisse leichtfertig gewesen sei.

7

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

8

1.

a)

Eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens des Erstbeklagten entfällt nicht schon mit der Feststellung, daß auch ein sorgfältiger Fahrer den PKW nicht vor der späteren Unfallstelle hätte zum Stehen bringen können. Auch in einem solchen Fall kann ein Unfall vermieden werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug so weit abzubremsen, daß es den Punkt, an dem die Fußgängerin die Fahrspur kreuzt, erst erreicht, nachdem sie diesen schon verlassen hat. Einem solchen Auseinanderfallen von "räumlicher" und "zeitlicher" Vermeidbarkeit ist vor allem dann nachzugehen, wenn wie hier Sekundenbruchteile genügten, um die Fußgängerin aus der Gefahrenzone zu bringen. Dabei bedarf es auch der Erörterung, ob und inwieweit ein rechtzeitig eingeleiteter Lenkvorgang zur Vermeidung des Zusammenstoßes mit beitragen konnte.

9

b)

Auch auf der Grundlage der vom Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellten Ausgangssituation standen dem Erstbeklagten von dem Zeitpunkt an, in dem er die Klägerin erkennen konnte und reagieren mußte, bis zum Erreichen der noch 28 m entfernten Anstoßstelle bei seiner Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h mehr als 2 Sekunden zur Verfügung, innerhalb deren ein sorgfältiger Fahrer auch bei Abzug der Reaktions- und Bremsansprechzeit einem Bremsmanöver Wirkung verleihen konnte. In diesem Fall ist die Folgerung der Revision nicht von der Hand zu weisen, daß der Erstbeklagte den Kollisionspunkt später erreicht hätte, wenn er den Bremsvorgang früher eingeleitet hätte, so daß die Klägerin bei der vom Berufungsgericht angenommenen schnellen Gehgeschwindigkeit von 2 m/sec diesen Punkt bei Eintreffen des Erstbeklagten schon verlassen hätte. Hierfür spricht, daß für diese Verzögerung der Privatgutachter Sch. im ersten Rechtszug 0,25 sec. und das Landgericht 0,5 sec. angenommen hatten und die Klägerin unstreitig nur vom rechten Rand des PKW erfaßt worden ist. Deshalb hätte das Berufungsgericht den Sachverständigen befragen müssen, welcher Zeitraum bei sofortiger Bremsung durch den Erstbeklagten, ggf. in Verbindung mit einem Steuern zur Fahrbahnmitte, im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Klägerin zu gewinnen war und ob er ausgereicht hätte, um ihr ein Verlassen des Gefahrenbereichs vor der Kollision zu ermöglichen.

10

c)

Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen seines Urteils mit der Frage einer zeitlichen Vermeidbarkeit nicht besonders auseinandergesetzt. Ob und in welchem Sinn der Sachverständige V., auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht stützt, hierzu Stellung genommen hat, läßt sich dem Urteil ebenfalls nicht entnehmen, da das im zweiten Rechtszug mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen V. im Tatbestand derart knapp wiedergegeben ist, daß sich Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Nachprüfbarkeit des Urteils ergeben (dazu BGHZ 40, 84, 86 f. sowie Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - MDR 1987, 751). Zwar wäre allein der Umstand, daß das Protokoll vom 24. April 1991 das Einverständnis der Parteien dazu enthält, das Beweisergebnis in einem Berichterstattervermerk festzuhalten, ein solcher Vermerk sich jedoch nicht in der Akte befindet und das Gutachen lediglich im Tatbestand wiedergegeben ist, an sich wohl unbedenklich (BGHZ a.a.O. S. 86 und Senatsurteil aaO), wenn diese Wiedergabe die erschöpfende sachliche Nachprüfung des Berufungsurteils ermöglichen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Ausführungen des Sachverständigen sind kaum nachvollziehbar, zumal sie offenbar weitgehend auf das von ihm gefertigte Weg-Zeit-Diagramm gestützt werden, welches im Urteilstatbestand indessen nicht näher erläutert wird. Deshalb ist dem Senat die revisionsrechtliche Nachprüfung der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Schlußfolgerung einer Unvermeidbarkeit des Unfalls nicht möglich.

11

2.

a)

Soweit die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nur ein mündliches Gutachten eingeholt und sogleich im Anschluß an die Gutachtenserstattung das Urteil verkündet habe, wird ein durchgreifender Verfahrensfehler nicht aufgezeigt. Für ihre Auffassung, ein im zweiten Rechtszug eingeholtes Gutachten müsse schriftlich erstattet werden, wenn das Gutachten im ersten Rechtszug ebenfalls schriftlich erstellt sei, findet sich weder eine Stütze im Gesetz noch sind hierfür sachliche Gründe ersichtlich.

12

Der Senat vermag der Revision auch nicht beizupflichten, wenn sie beanstandet, der Klägerin sei durch Verkündung des Urteils im Anschluß an den Verhandlungstermin keine Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit dem in diesem Termin erstatteten Sachverständigengutachten gegeben worden. Die Revision möchte die vom Senat entwickelten Grundsätze über die "Waffengleichheit" im Arzthaftungsprozeß (Senatsurteile vom 17. April 1984 - VI ZR 220/82 - NJW 1984, 1823 [BGH 17.04.1984 - VI ZR 220/82] und vom 31. Mai 1988 - VI ZR 261/87 - NJW 1988, 2302) auf den vorliegenden Fall anwenden. Dazu besteht jedoch kein Anlaß, weil jene Grundsätze auf den Arzthaftungsprozeß zugeschnitten sind, um dem Patienten als Laien Gelegenheit zu geben, sich nach Erstattung eines mündlichen Sachverständigengutachtens für eine etwa erforderliche Auseinandersetzung mit diesem Gutachten noch sachverständig beraten zu lassen, während die Gegenpartei, nämlich der Arzt, die erforderliche Sachkenntnis bereits hat. Von einem solchen Übergewicht an Sachkenntnis auf Seiten einer Prozeßpartei kann indessen bei einem Verkehrsunfall in aller Regel nicht die Rede sein, so daß die Revision insoweit einen Verfahrensverstoß nicht aus dem Grundsatz der Waffengleichheit herleiten kann. Im übrigen konnten die Gesichtspunkte, welche die Klägerin nach dem Vorbringen der Revision als Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten vorgetragen hätte, von ihr ohne jede weitere Vorbereitung und insbesondere ohne sachverständige Beratung dem Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung vorgehalten werden. Dabei handelt es sich nämlich im wesentlichen um Einzelheiten ihrer Kleidung etc., welche sie nach ihrem Vorbringen noch besser als vom Sachverständigen angenommen erkennbar gemacht hätten. Deshalb kommt es auch auf die Auffassung der Revision nicht an, daß nach entsprechendem Klägervortrag der Sachverständige V. nochmals ergänzend hätte gehört werden müssen.

13

b)

Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht auch nicht darzulegen, weshalb es ein neues Gutachten eingeholt hat. Das erstinstanzliche Gutachten des Sachverständigen H. ist nämlich von den Beklagten in ihrer Berufungsbegründung in mehreren Punkten angegriffen worden, wobei Einholung eines Obergutachtens beantragt worden ist. Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, weshalb es ein weiteres Gutachten eingeholt hat (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 245/84 - NJW 1986, 1928, 1930).

14

c)

Zu Recht beanstandet die Revision jedoch, daß sich das Berufungsgericht allein auf das Gutachten des zweitinstanzlichen Sachverständigen V. gestützt hat, ohne sich mit den Widersprüchen zum erstinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen H. zu befassen. Wie der erkennende Senat mehrfach ausgeführt hat (vgl. etwa die Senatsurteile vom 4. März 1980 - VI ZR 6/79 - VersR 1980, 533, und vom 19. Mai 1981 - VI ZR 220/79 - VersR 1981, 752), ist das Berufungsgericht gehalten, auf erkennbare Diskrepanzen zwischen einem erstinstanzlichen und dem zweitinstanzlichen Gutachten einzugehen und etwaigen Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. Danach bestand für das Berufungsgericht Anlaß, sich mit dem abweichenden Ergebnis des erstinstanzlichen Gutachtens des Sachverständigen H. auseinanderzusetzen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es dem zweitinstanzlichen Gutachten des Sachverständigen V. gefolgt ist. Von einer solchen Auseinandersetzung mit dem abweichenden erstinstanzlichen Gutachten konnte das Berufungsgericht auch nicht etwa unter dem Blickpunkt absehen, daß sich die unterschiedliche Beurteilung aus den Abweichungen in der von den Sachverständigen jeweils zugrundegelegten Gehgeschwindigkeit der Klägerin ergeben konnte. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht, wenn es die Diskrepanz mit diesen unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen erklären wollte, dies im Einzelnen darlegen müssen. Das angefochtene Urteil läßt indessen nicht erkennen, daß sich das Berufungsgericht überhaupt mit den Widersprüchen zwischen den Gutachten befaßt hat, und weist insofern einen Begründungsmangel auf.

15

III.

Wegen der aufgezeigten Mängel war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses unter Beachtung der oben dargelegten Gesichtspunkte die erforderlichen Feststellungen dazu trifft, ob der Unfall bei rechtzeitiger Einleitung des Bremsvorgangs durch den Erstbeklagten hätte vermieden werden können.

16

Sollten diese Feststellungen zur Annahme eines Verschuldens des Erstbeklagten führen, so wird das Berufungsgericht bei der Verschuldensabwägung auch die alkoholische Beeinflussung des Erstbeklagten, die es bisher nicht berücksichtigt hat, in Betracht zu ziehen haben.

Dr. Steffen
Dr. Lepa
Dr. von Gerlach
Dr. Müller
Dr. Dressler