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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1964, Az.: IV ZR 162/63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.10.1964
Aktenzeichen
IV ZR 162/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm/Westf. - 29.04.1963
LG Detmold

Fundstellen

  • BGHZ 43, 65 - 72
  • MDR 1965, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 863-865 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Bildhauers Karl B., W. in L., F.straße ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Magdalena B. geb. B., F. Bezirk T.-T., Rumänien,

Amtlicher Leitsatz

Ein gegen den Kläger im Rahmen des §48 Abs. 2 EheG erhobener Schuldvorwurf setzt nicht voraus, daß er nach der Ansicht des anderen Ehegatten, sondern daß er nach allgemein sittlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe begründet ist.

Beruht die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf einem schuldhaften Verhalten des Klägers und auf anderen Umständen, so hat der Kläger die Zerrüttung überwiegend verschuldet, wenn die Ehe ohne sein ehewidriges Verhalten voraussichtlich Bestand gehabt hätte.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 1963 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist in F. (Rumänien) geboren und von Beruf Bildhauer. Seit dem 7. August 1957 besitzt er die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beklagte ist 1916 ebenfalls in F. (Rumänien) geboren und besitzt die rumänische Staatsangehörigkeit. Beide sind Volksdeutsche. Die Beklagte ist katholisch. Der Kläger war bei der Eheschließung ebenfalls katholisch und ist jetzt freireligiös-gottgläubig. Die Parteien haben am 17. November 1935 vor dem Standesbeamten in F. (Rumänien) die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste am 16. Oktober 1943 geboren ist. Im Herbst 1941 wurde der Kläger zur rumänischen Wehrmacht eingezogen, kam etwa ein Vierteljahr an die Ostfront und wurde dann wieder entlassen. Im August 1943 wurde er auf Grund einer deutsch-rumänischen Vereinbarung zur deutschen Waffen-SS eingezogen. Er war bis zur Kapitulation Soldat, schlug sich dann nach Bayern durch und lebt seit 1949 in Westfalen und Lippe. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien fand im August 1943 statt. Seit dieser Zeit haben die Parteien einander nicht mehr gesehen. Der Kläger lebt nach seinem eigenen Vorbringen seit Juni 1954 mit einer anderen Frau zusammen, die er zu heiraten beabsichtigt. Diese Frau hat fünf Kinder geboren, deren Erzeuger der Kläger ist.

2

Der Kläger hat behauptet, er habe sich alsbald nach der Beendigung des Krieges bemüht, der Beklagten die Übersiedlung nach Deutschland zu ermöglichen. Sie habe jedoch von den ihr zu diesem Zweck übersandten Unterlagen keinen Gebrauch gemacht. 1956 habe er ihr nochmals Papiere für eine Übersiedlung zugehen lassen. Sie habe jedoch auch diese nicht verwandt, sondern seiner Schwester gegenüber erklärt, sie wolle Rumänien nicht verlassen. Die Beklagte habe von Mai bis Juli 1961 ein ehebrecherisches Verhältnis mit seinem Bruder unterhalten. Ferner habe sie in ehewidrigen Beziehungen zu einem Peter L. gestanden. Er selbst könne nicht nach Rumänien zurückkehren, da er dort Verfolgungen wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Waffen-SS zu befürchten habe.

3

Der Kläger hat beantragt,

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die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden.

5

Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7

Sie hat das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, daß sie an der Ehe festhalte und jederzeit bereit sei, zu dem Kläger in die Bundesrepublik zu übersiedeln.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszug seine Klage hilfsweise auch auf §48 EheG gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger hat die allein nach §547 Abs. 1 ZPO zulässige Revision eingelegt. Er verfolgt seinen vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

Die Revision ist nur zulässig, soweit der Kläger die Scheidung nach §48 EheG begehrt. Insoweit ist sie auch begründet.

11

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die räumliche Trennung der Parteien sei von diesen nicht verschuldet, sondern ausschließlich durch äußere Umstände bedingt. Bis zu ihrer Trennung im Jahre 1943 sei die Ehe ungetrübt gewesen. Sie habe damals etwa acht Jahre bestanden. Daraus, daß es den Parteien nicht gelungen sei, bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sich im Jahre 1954 einer anderen Frau zuwandte, wieder zusammenzukommen, könne keinem der Ehegatten ein Vorwurf gemacht werden. Ehewidrigkeiten der Beklagten seien nicht erwiesen. Der Kläger habe seine Bindung an die Ehe nicht leichtfertig aufgegeben, sondern zunächst jahrelang auf eine Zusammenführung der Familie gehofft. Er habe sich mit Erfolg um eine Einreisegenehmigung für die Beklagte bemüht und alles getan, was er hätte tun müssen und können, um der Beklagten und den Kindern die Ausreise aus Rumänien zu ermöglichen. Die Verbindung, die der Kläger im Jahre 1954 eingegangen sei, sei ein bewußt von vornherein auf die Dauer angelegtes eheähnliches Verhältnis Sie sei von beiden Teilen in voller Kenntnis der gesamten Sachlage und in klarer Erkenntnis des Verstoßes gegen die Rechtsordnung begründet worden. Beide Teile hätten sich für befugt gehalten, angesichts der gegebenen Verhältnis die gesetzliche Bindung des Klägers zu brechen und ihrem Leben dadurch einen neuen Inhalt zu geben, daß sie eine Bindung eingegangen seien, die sie als Ehe ansähen, ohne Rücksicht darauf, daß das Gesetz sie nicht als solche anerkenne. Der Kläger leite seine Befugnis hierzu u.a. daraus her, daß er eine Zusammenführung der Familie nicht mehr für möglich halte. Da feststehe, daß in den Jahren 1953 bis 1956 eine legale Ausreise der Beklagten nicht möglich gewesen sei, sei dem Kläger aus seiner Überzeugung, daß weitere Versuche, mit der Beklagten wieder zusammen zu kommen, aussichtslos seien, für die damalige Zeit kein Vorwurf zu machen. Der Kläger halte aber jetzt an seiner neuen Bindung fest, und er sei nicht bereit, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder aufzunehmen, auch dann nicht, wenn sie zu ihm käme. Aus alledem folgert das Berufungsgericht, daß die gegenwärtige Zerrüttung der Ehe vom Kläger allein verschuldet sei. Hierzu hat es ausgeführt, die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe seien zwar verschiedener Art. Sie lagen nicht allein beim Kläger, sondern auch in den äusseren Umständen, auf die er keinen Einfluß gehabt habe. Das Gesetz stelle aber klar auf das Verschulden ab und es sei denkgesetzlich nicht möglich, den äußeren Umständen oder dem sogenannten Schicksal ein Verschulden oder mitwirkendes Verschulden anzulasten. Wenn das Gesetz es darauf abstelle, ob der die Scheidung begehrende Teil die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe, dann könne das demnach nur auf das Verhältnis zum anderen Ehegatten bezogen werden, nicht aber auf das Verhältnis zu "schicksalsbedingten Umständen". Soweit den genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs etwas anderes zu entnehmen sein sollte, könne der Senat dem nicht folgen. Da hier die Beklagte an der Zerrüttung schuldlos sei, der Kläger aber sich von der ehelichen Bindung losgesagt habe und eine neue Bindung unter vorsätzlicher Verletzung der früheren eingegangen sei und aufrecht erhalte, liege im Verhältnis der Parteien zueinander die Schuld an der Zerrüttung ausschließlich bei ihm. Bei der Prüfung der Frage des Verschuldens komme es darauf an, ob die äußeren Umstände so stark gewesen seien, daß das Verhalten des Klägers ihm nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden könne, und ferner, ob sie jetzt so stark seien, daß ihm jetzt sein Verhalten nicht mehr vorgeworfen werden könne. Auch dabei sei ausschließlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander, also auf die Frage abzustellen, ob die Beklagte und sie allein dem Kläger aus seinem Verhalten unter den gegebenen Umständen einen Schuldvorwurf machen oder noch machen könne. Der Richter habe nicht die Aufgabe, die Gewissensentscheidungen einer Partei auf ihre moralische Richtigkeit zu prüfen, und er sei dazu auch nicht befugt. Er müsse die sonst naheliegende Gefahr pharisäerhafter Überheblichkeit sorgsam vermeiden. Aufgabe des Richters sei es ausschließlich, durch Anwendung von Gesetz und Recht die Rechtsordnung aufrecht zu erhalten und eine gerechte Entscheidung für die Beteiligten zu finden. Der Richter habe die Interessen der Parteien auf der Grundlage der bestehenden Rechtsordnung gegeneinander abzuwägen und zu entscheiden, auf welcher Seite die überwiegenden schutzwürdigen Interessen liegen. Dabei müsse er die dem Gesetz zugrunde liegende Würdigung beachten und dürfe nicht nach eigenen Maßstäben entscheiden. Die Frage, ob die bestehende gesetzliche Regelung für Fälle der vorliegenden Art richtig und zweckmäßig sei, sei nicht zu stellen. Darüber habe allein der Gesetzgeber zu befinden. Auf dem Gebiete des Schuldrechts könne der Richter durch Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze die gesetzliche Regelung der Besonderheit des Einzelfalles anpassen. Das sei aber auf dem von weltanschaulichen, politischen, religiösen und anderen Momenten stark beeinflußten Rechtsgebiet des Eherechts nicht möglich. Der Gesetzgeber habe das Widerspruchsrecht in §48 Abs. 2 EheG klar geregelt. Diese Entscheidung müsse beachtet werden. Bei Anwendung dieser Grundsätze sei es nicht möglich, dem Kläger zur Entschuldigung für sein Ausbrechen aus der Ehe die Berufung auf sogenannte schicksalsmäßige Umstände zu gestatten. Soweit die räumliche Trennung in Frage stehe, sei die Beklagte in keiner wesentlich anderen Situation als er. Ebenso wie ein Mann, der durch langjährige Kriegsgefangenschaft von seiner Familie getrennt gewesen sei, von seiner Frau erwartet habe, daß sie ihm die Treue auch dann hielt, wenn seine Rückkehr nach menschlichem Ermessen aussichtslos erschien, habe die Beklagte erwarten dürfen, daß der Kläger wie sie selbst seine Bindung an die Ehe bewahrte. Sie werfe dem Kläger mit Recht vor, daß er die Kraft nicht aufgebracht habe, die sie selbst habe aufbringen können, ohne für sich in Anspruch zu nehmen, eine "Heldin" oder "Heilige" zu sein. Die Beklagte hätte dem Kläger einen gelegentlichen Fehltritt und sogar eine vorübergehende Bindung an eine andere Frau verziehen. Sie könne aber nicht genötigt werden, ihre Stellung als Ehefrau zugunsten einer neuen dauernden Bindung des Klägers aufzugeben, sondern sie mache mit Recht dem Kläger den Vorwurf, die Ehe schuldhaft zerrüttet zu haben. Dem Interesse der Beklagten, in ihrer Rechtsstellung als Ehefrau geschützt zu werden, stehe das Interesse des Klägers daran gegenüber, seine jetzige Bindung legalisieren zu können und den aus dieser Verbindung hervorgegangenen Kindern den rechtlichen Stand ehelicher Kinder zu geben. So verständlich dieser Wunsch des Klägers sei, so stehe ihm das Gesetz doch eindeutig entgegen. Die geltende Rechtsordnung gestatte es einem Ehepartner nicht, vorsätzlich aus der Ehe auszubrechen und dann mit Rücksicht auf die neue Bindung und daraus hervorgegangene Kinder gegen den Widerspruch des anderen Teils die Auflösung der Ehe durchzusetzen. Das möge anders zu beurteilen sein, wenn es sich um eine Fehlehe von kurzer Dauer handle, oder wenn die beklagte Partei in irgendeiner Weise zur Zerrüttung der Ehe beigetragen habe, sei es auch nur, daß diese Scheidungsabsichten geäußert habe.

12

Bei der von ihm zu treffenden Entscheidung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, ist das Berufungsgericht, wie es selbst ausgeführt hat, davon ausgegangen, daß es nicht darauf ankomme, ob und inwieweit schicksalsbedingte Umstände mit zur Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Es komme allein auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander an. Bei der Prüfung der Frage, ob die äußeren Umstände so stark gewesen sind, daß das Verhalten des Klägers ihm nicht mehr zum Vorwurf gemacht werden könne, und ferner, ob sie jetzt noch so stark sind, daß ihm jetzt sein Verhalten nicht mehr vorgeworfen werden könne, komme es ausschließlich auf das Verhältnis der Parteien zueinander an, also darauf, ob die Beklagte und sie allein dem Kläger aus seinem Verhalten unter den gegebenen Umständen einen Schuldvorwurf machen kann.

13

Dieser rechtliche Ausgangspunkt widerspricht dem §48 Abs. 2 EheG. Das Berufungsgericht beachtet bei seiner Auslegung dieser Bestimmung nicht genügend, daß sie sich an den vorangehenden Abs. 1 anschließt. Nach §48 Abs. 1 EheG ist die Ehe zu scheiden, wenn sie, gleich aus welchem Grunde, unheilbar zerrüttet ist. Ursächlich für die Zerrüttung einer Ehe können Umstände aller Art sein, solche, die dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Verschulden gereichen, wie auch solche, die von keinem Ehegatten verschuldet oder die rein schicksalsmäßig bedingt sind. Diese verschiedenen Umstände sind mehr oder weniger ursächlich für die unheilbare Zerrüttung einer Ehe. Für den Fall, daß der beklagte Ehegatte der Scheidung widerspricht, schränkt §48 Abs. 2 EheG die Möglichkeit, eine nach Abs. 1 unheilbar zerrüttete Ehe zu scheiden, ein. Das Scheidungsrecht entfällt dann grundsätzlich, wenn der Ehegatte, der die Scheidung begehrt, die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat. In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob den Kläger ein Verschulden daran trifft, daß die Ehe zerrüttet ist. Bei der Entscheidung dieser Frage kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob der andere Ehegatte dem Kläger von seinem subjektiven Standpunkt aus einen Schuldvorwurf machen kann. Zu prüfen ist vielmehr, ob dem Kläger unter Berücksichtigung seiner sittlichen und geistigen Fähigkeiten auf Grund des geltenden Rechts ein Schuldvorwurf zu machen ist. Nach §1353 Abs. 1 BGB sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Aus dieser allgemeinen Pflicht entspringen besondere Pflichten, u.a. die zur gegenseitigen Fürsorge und Treue. Wenn eine Ehe dadurch zerbrochen ist, daß ein Ehegatte sich von ihr losgesagt und damit gegen seine Fürsorge- und Treuepflicht verstoßen hat, ist zu prüfen, ob dem Ehegatten daraus ein Vorwurf gemacht werden kann. Bei der Entscheidung dieser Frage wird der Richter nicht der Gefahr ausgesetzt, in "pharisäerhafter Überheblichkeit" das Verhalten der Parteien moralisch zu werten. Denn der Richter hat bei der von ihm anzustellenden Wertung nicht den Maßstab einer besonders hohen sittlichen Lebensauffassung oder einer heroischen Lebensführung anzulegen, sondern nur den Maßstab eines sittlichen Bewußtseins und einer sittlichen Fähigkeit, wie sie von dem jeweils in Frage stehenden Ehegatten nach dem Stande seiner sittlichen Bildung und Erziehung und unter gewisser Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise erwartet werden kann (BGHZ 2, 258[BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50]). Der Richter hat zwar davon auszugehen, daß die Ehegatten grundsätzlich auch während einer langjährigen Trennung und trotz der zwischenzeitig eingetretenen widrigen Umstände weiterhin zu ihrem Ehepartner halten müssen Daraus folgt aber nicht, daß ein Ehegatte die unheilbare Zerrüttung seiner Ehe in jedem Fall ganz oder überwiegend verschuldet hat, wenn er sich von seiner Ehe lossagt. In besonderen Fällen kann es so sein, daß ein Ehegatte durch besonders belastende schicksalsbedingte Umstände seinem Ehepartner, ohne daß ihm daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden kann, so weit entfremdet wird, daß die Ehe schon dadurch unheilbar zerrüttet wird, daß ihm, wenn er sich infolge dessen von seiner Ehe lossagt, auch daraus kein Schuldvorwurf mehr gemacht werden kann. Er hat dann die unheilbare Zerrüttung der Ehe nicht verschuldet (BGHZ 39, 26, 32) [BGH 16.01.1963 - IV ZR 110/62]. Davon geht das Gesetz auch aus, wenn es in §§44, 47 EheG einem Ehegatten gestattet, sich von seiner Ehe zu lösen, sobald aus den in dieser Vorschrift genannten, von keiner Partei verschuldeten Umständen die Ehe unheilbar zerrüttet ist. Das Sichabwenden von der Ehe braucht auch dann nicht schuldhaft zu sein, wenn die Ehegatten sehr viele Jahre getrennt waren, wenn es ihnen nicht möglich gewesen ist, wieder zusammen zu kommen und wenn der Ehegatte, der sich von der Ehe lossagt, die Überzeugung hatte und haben konnte, daß eine Wiedervereinigung der Ehegatten in absehbarer Zeit nicht möglich sein werde.

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Falls sich ergeben sollte, daß die Ehe durch schicksalsbedingte Umstände zerrüttet, jedoch noch nicht unheilbar zerrüttet ist, und daß dem Kläger daraus, daß er sich endgültig von seiner Ehe lossagt, ein Schuldvorwurf zu machen ist, muß weiter geprüft werden, ob dieses schuldhafte Verhalten des Klägers die überwiegende Ursache für die unheilbare Zerrüttung der Ehe ist. Dabei ist nicht auf die Schwere des den Kläger treffenden Verschuldens abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, festzustellen, welches die Hauptursache dafür ist, daß die Ehe unheilbar zerrüttet ist, ob die unheilbare Zerrüttung hauptsächlich auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen ist. Für die Entscheidung dieser Frage ist es unerheblich, wie schwer die Schuld des Klägers wiegt. Falls die unheilbare Zerrüttung der Ehe durch schicksalsbedingte Umstände und ein schuldhaftes Verhalten des Klägers verursacht worden ist, kann es sein, daß diese Zerrüttung auch dann hauptsächlich auf dem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht, wenn dem Kläger nur ein leichter Schuldvorwurf gemacht werden kann. Umgekehrt kann auch dann, wenn der Kläger sich in schwerer Weise gegen seine ehelichen Pflichten vergangen hat, es dennoch so sein, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe vorwiegend auf den schicksalsbedingten Umständen beruht. Soweit aus den Ausführungen in dem Urteil vom 21. Dezember 1962 - IV ZR 121/62 - (BGHZ 39, 134) andere Grundsätze zu entnehmen sind, ist zu bemerken, daß der Senat die hier zu entscheidenden Rechtsfragen erneut überprüft und in dem Urteil vom 16. Januar 1963 - IV ZR 110/62 - (BGHZ 39, 26) die Rechtssätze erarbeitet hat, die er auch dieser Entscheidung zugrundelegt. Hiernach muß festgestellt werden, welches Schicksal die Ehe gehabt hätte, wenn der schuldige Ehegatte seine Pflichten erfüllt hätte. Damit hat der Richter allerdings einen hypothetischen Verlauf der Ehe festzustellen. Er wird damit nicht vor eine unzumutbare und unlösbare Aufgabe gestellt. Der Richter hat die Bedeutung der schicksalsbedingten Umstände für die Gestaltung der Ehe zu ermitteln. Dabei muß das Gericht, gestützt auf eine allgemeine Lebenserfahrung, davon ausgehen, daß der Kläger sich nicht anders verhalten hätte, als sich ein Mensch von gleicher Veranlagung und sittlicher Reife in dieser Lage verhalten hätte. Das Gericht muß daher prüfen, ob von einem Ehegatten, der ebenso veranlagt ist wie der Kläger und der dieselbe sittliche Reife wie dieser besitzt, erwartet werden konnte, daß er an der Ehe unter den hier gegebenen schicksalsbedingten widrigen Umständen festgehalten hätte oder ob auch er sich allein wegen dieser Umstände von der Ehe hätte lösen können, ohne daß ihm deswegen rechtlich ein Schuldvorwurf hätte gemacht werden können. Wenn sich ergibt, daß die Ehe unter den hier gegebenen, schicksalsbedingten Umständen von einem in dieser Weise mit dem Kläger vergleichbaren Ehegatten, der nicht gegen seine ehelichen Pflichten verstoßen hätte, weiter getragen worden wäre, dann kann auf Grund der Lebenserfahrung daraus geschlossen werden, daß die in dem zu entscheidenden Fall vorliegende unheilbare Zerrüttung der Ehe überwiegend auf dem schuldhaften Verhalten des Klägers beruht. Das Gegenteil kann angenommen werden, wenn festgestellt wird, daß auch ein anderer Ehegatte in der gleichen Lage die Last dieser Ehe mit Rücksicht auf die schicksalsbedingten widrigen Umstände schließlich hätte von sich weisen können, ohne daß ihm deswegen rechtlich ein Schuldvorwurf gemacht werden könnte.

15

Damit das Berufungsgericht den Sachverhalt nach Maßgabe der hier dargelegten Rechtssätze erneut prüfen kann, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Maaß