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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1951, Az.: IV ZR 27/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1951
Aktenzeichen
IV ZR 27/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 28.03.1950

Fundstellen

  • BGHZ 2, 255 - 261
  • NJW 1951, 760 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Steuerinspektor Wilhelm S. in K., I.allee ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau Hedwig S. geb. S. in W., G.,

Amtlicher Leitsatz

Zerrüttung nur auf Seiten des Klägers, aber von ihm selbst durch innere Abwendung von der Ehefrau herbeigeführt, ist kein rein schicksalhafter Vorgang, sondern zugleich eine Willensentscheidung, für die der Kläger verantwortlich ist.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden, sowie der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 28. März 1950 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 2.000,- DM.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben im Jahre 1923 geheiratet. Beide sind annähernd 54 Jahre alt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Nach der Eheschliessung haben beide zunächst in Wesel eine gemeinsame eheliche Wohnung bezogen. Bereits im Jahre 1936 hat der Kläger eine Scheidungsklage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Beklagte sei zänkisch, sie beschimpfe und schikaniere ihn und habe unberechtigt über sein Geld verfügt. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die festgestellten Äusserungen der Beklagten eine Scheidung nicht rechtfertigten. Der Kläger nahm darauf die eheliche Gemeinschaft wieder auf. Im Oktober 1937 wurde er von der Reichsfinanzverwaltung übernommen und nach kurzer Beschäftigung in D. an das Finanzamt D. versetzt, wohin die Parteien am 1. Mai 1938 zogen und wo sie 2 Jahre zusammenlebten. Am 1. Mai 1940 trat der Kläger als Oberzahlmeister in den Dienst bei der Luftwaffe ein. Er kam zuerst zum Fliegerhorst G. und später in die Nähe von A.. Die Beklagte war seit Oktober 1941 beim Finanzamt D. beschäftigt, wo sie ca. 250 RM monatlich verdiente. Der letzte eheliche Verkehr hat nach Angabe des Klägers Weihnachten 1941 oder Mai 1942, nach Angabe der Beklagten bei seinem letzten Urlaub Pfingsten 1942, stattgefunden.

2

Der Kläger hat der Beklagten nach seiner Angabe im Herbst 1942, nach Angabe der Beklagten im Jahre 1943 mitgeteilt, dass er nicht mehr zu ihr zurückkehren wolle. In der Folgezeit hat er seinen Urlaub nicht mehr bei der Beklagten verbracht. Auch nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft am 12. April 1946 hat er die eheliche Gemeinschaft nicht wieder aufgenommen, sondern sich nach K. begeben, wo er beim Finanzamt tätig ist. Die vorliegende Klage hat er am 20. Mai 1946 erhoben.

3

Zu ihrer Begründung hat er geltend gemacht, die Ehe sei völlig zerrüttet. Die Zerrüttung sei von ihm in keiner Weise verschuldet, sie beruhe vielmehr auf der charakterlichen Veranlagung der Beklagten, die ihn ständig ehewidriger Beziehungen zu anderen Frauen beschuldigt habe. Sie sei hysterisch und zänkisch und von einer ausgesprochenen Habsucht in geldlichen Dingen. Während sie ihr eigenes Geld auf einem ihm unbekannten Sparkonto angesammelt habe, habe sie seine Bezüge bis auf den letzten Pfennig verbraucht. Den letzten Anstoss zur erneuten Trennung habe eine Mitteilung der Sparkasse gegeben, dass ein Antrag auf Überweisung von 200 RM an seine Schwester nicht habe ausgeführt werden können, weil sein Guthaben nur noch 1,86 RM betrage. Er hat deshalb mit Rücksicht auf die Zerrüttung der Ehe den Antrag gestellt, die Ehe ohne Schuldausspruch gemäss §48 EheG, hilfsweise aber aus alleinigem Verschulden der Beklagten zu scheiden.

4

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.

5

Sie hat einer Scheidung der Ehe widersprochen und vorgetragen, die Ehe sei nicht zerrüttet, es sei vielmehr zu hoffen, dass der Kläger bei Versagung der Scheidung wieder zu ihr zurückkehren werde. Noch Pfingsten 1942 sei ihr Verhältnis zu ihm durchaus harmonisch gewesen. Nach seiner Rückkehr zur Truppe habe er sich dann ohne besonderen Grund von ihr losgesagt. Die Vorwürfe wegen der von ihr vorgenommenen Geldabhebungen seien nur ein Vorwand, da sie sich keinerlei ehewidriger Handlungen auf finanziellem Gebiet schuldig gemacht habe. Wenn man die Ehe als zerrüttet ansehen wolle, so habe dies der Kläger ausschliesslich verschuldet. Er habe sich schon in früheren Jahren anderen Frauen genähert und auch in Holland mit einer Holländerin namens ... und später mit der Zeugin U. Beziehungen unterhalten.

6

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, es liege zwar eine dreijährige Trennung vor, auch eine Zerrüttung sei anzunehmen, die Beklagte könne aber der Scheidung widersprechen, weil sich der Kläger gegenüber der Zeugin N. ehewidrig verhalten habe. Er habe die Trübung des ehelichen Verhältnisses allein verschuldet.

7

Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag

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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Ehe zu scheiden, im Falle eines Schuldausspruches gegen den Kläger auch die Beklagte für schuldig an der Scheidung zu erklären.

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Die Beklagte hat beantragt

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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise: den Kläger an der Scheidung für überwiegend schuldig zu erklären.

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Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision, die der Kläger hiergegen eingelegt hat, erstrebt er Aufhebung des Berufungsurteils und Scheidung der Ehe gemäss seinem Antrag in der Berufungsinstanz.

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Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

Die Revision wendet sich in erster Linie gegen eine Versagung der Scheidung aus §48 EheG. Sie greift dabei zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts an, dass die Zerrüttung der Ehe auf dem überwiegenden Verschulden des Klägers beruhe.

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Die Zerrüttung der Ehe, so führt sie aus, empfinde nur der Kläger, während die Beklagte wiederholt erklärt habe, dass sie die Ehe nicht als zerrüttet ansehe und jederzeit bereit sei, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Durch das Verhalten des Klägers sei also die eheliche Gesinnung bei der Beklagten nicht zerstört, insofern könne deshalb sein Verhalten nicht als ursächlich für die Zerrüttung angesehen werden. Der Kläger könne aber auch nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass er selbst die eheliche Empfindung zur Beklagten verloren habe. Dieser Verlust, sei ein schicksalhafter Vorgang, über den er nicht Herr zu sein brauche. Man könne ihn nicht, wie es das Berufungsgericht tue, auf eine unberechtigte Einstellung des Klägers, also auf einen rein inneren Vorgang zurückführen. Nur wenn diese Einstellung ihrerseits schuldhaft etwa durch ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen vom Kläger herbeigeführt wäre, hätte diesem insofern eine Schuld zugemessen werden können.

15

Zu Unrecht habe deshalb auch das Berufungsgericht dem Kläger die im Jahre 1942 durch ihn vollzogene Trennung von der Beklagten als Schuld angerechnet. Zu der Trennung habe der Kläger sich entschlossen, nachdem seine eheliche Gesinnung bereits - ohne seine Schuld - erloschen, die Ehe also insoweit schon zerrüttet gewesen sei. Aus diesem Sachverhalt, d.h. aus dem subjektiv von ihm empfundenen und objektiv feststellbaren Zustand der Ehezerrüttung habe sich für ihn die sittliche Berechtigung zur Vollziehung der Trennung ergeben. Diese Berechtigung sei - unter der Voraussetzung der bereits eingetretenen Zerrüttung - im §48 EheG, der auch eine Scheidung ohne Verschulden eines Ehegatten ermöglichen solle, anerkannt.

16

Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen. Allerdings besteht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zerrüttung der Ehe im vorliegenden Falle darin, dass nur bei einem Ehegatten, nämlich beim Kläger, die eheliche Empfindung für den anderen Ehegatten und die Bereitschaft zur Verwirklichung der Ehe als eines auf gegenseitiger Liebe, Achtung, Treue und Fürsorge beruhenden Gemeinschaftsverhältnisses erloschen ist. Es trifft also zu, dass eine Zerrüttung im Sinne einer Zerstörung der ehelichen Gesinnung bei der Beklagten vom Kläger nicht herbeigeführt worden sein kann.

17

Das hat aber auch das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es spricht zwar nicht ausdrücklich von einer "einseitigen" Zerrüttung, der. Ehe (RG 159, 305; OGHZ 1, 29), seine Ausführungen lassen aber mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass es die Zerrüttung einzig in dem "Hinausstreben des Klägers aus der Ehe" (S. 7) und in der Einstellung des Klägers erblickt, bei der mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu rechnen sei (S. 6).

18

Das Verschulden des Klägers besteht nach der Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls in seiner Einstellung zu der Beklagten und in seinem Entschluss, sich von ihr zu trennen (S. 8). Das Verschulden wird also, wie die Revision mit Recht bemerkt, in einem rein inneren Vorgang erblickt, und zwar in einem Vorgang, durch den der Zerrüttungszustand unmittelbar geschaffen sein, oder genauer mit dem er selbst seinen Anfang genommen haben soll, um dann als Dauerzustand fortzubestehen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist frei von rechtlichen oder logischen Bedenken. Es kann der Revision nicht darin beigetreten werden, dass die innere Einstellung eines Ehegatten zu dem anderen, wie im vorliegenden Falle, die Abneigung des Klägers gegenüber der Beklagten und sein Wille, die eheliche Gemeinschaft mit ihr dauernd aufzugeben, das Ergebnis rein schicksalhafter und vom menschlichen Willen unabhängiger innerer Vorgänge sei. Sie beruhen vielmehr, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, wesentlich auch auf einer willensmässigen Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten oder stellen genauer selbst eine solche Entscheidung dar, für die der Ehegatte grundsätzlich verantwortlich ist. Allerdings wird der Wille bei einer solchen Entscheidung von Beweggründen bestimmt, und es hängt gewiss auch von der Wesensart des Wollenden und seiner damit gegebenen Bestimmbarkeit ab, ob und in welcher Weise der eine oder andere Beweggrund auf ihn einwirkt, d.h. für ihn motivierende Kraft gewinnt. Diese Bestimmbarkeit kommt ihm teils auf Grund schicksalhaft vorgegebener Anlagen zu, teils ist sie von ihm während seines vergangenen Lebens in ungezählten, fort und fort sein. Wesen in einer bestimmten Richtung formenden Vorentscheidungen erworben. Solange aber die Wesensart eines Menschen in dieser Weise noch nicht endgültig ausgeprägt und festgelegt (determiniert) ist, - und das wird man nur in seltenen Fällen sagen können - bleibt bei jeder seiner Handlungen auch das Moment der sittlichen Freiheit wirksam, d.h. der Fähigkeit, die einwirkenden Beweggründe einer sittlichen Wertung zu unterziehen und sie auf Grund dieser Wertung zu bejahen oder zu verneinen, sie in seinen Willen und seine Handlung aufzunehmen oder sie willensmässig und durch ein entsprechendes Verhalten abzulehnen.

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Hierdurch ist es bedingt, dass dieselben Umstände, die, wie beispielsweise eine längere Trennung der Ehegatten, Alters- und Charakterunterschiede zwischen ihnen oder andere der Verwirklichung, der ehelichen Gemeinschaft hemmend entgegenwirkende Umstände in der einen Ehe zu einer Vertiefung, Festigung und Bereicherung der persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten führen, deren Liebe und Treue sich eben in der Überwindung solcher Hindernisse bewährt, während sie in der anderen Ehe eine Entfremdung, ein "Auseinanderleben" der Ehegatten zur Folge haben.

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Der Verlust der ehelichen Gesinnung kann danach gleichbedeutend sein mit einer schuldhaften Preisgabe der ehelichen Gesinnung, mit einem schuldhaften inneren Abfall von der Ehe, für den der Ehegatte verantwortlich ist. Die "Ursache" eines solchen Vorganges kann nicht schlechthin - unter Absehung von der freien Willensentscheidung des Ehegatten - mit den Beweggründen, die für diese Entscheidung bestimmend waren, gleichgesetzt werden. Nur soweit diesen eine sittliche Berechtigung zukommt, soweit sie von der Art sind, dass nach den Umständen eine andere Entscheidung als ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung nicht erwartet werden kann, können sie statt der durch sie ausgelösten Einstellung des Ehegatten als ursächlich für den Zerfall der ehelichen Gesinnung angesehen werden. Dabei kann allerdings im Rechtsleben nicht der Masstab einer besonders hohen sittlichen Lebensauffassung oder einer heroischen Lebensführung, sondern nur der Masstab eines sittlichen Bewusstseins und einer sittlichen Fähigkeit zugrunde gelegt werden, wie sie von dem jeweils in Frage stehenden Ehegatten nach dem Stande seiner sittlichen Bildung und Erziehung und unter gewisser Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise erwartet werden können. Das Berufungsgericht hat von dieser, seinen Ausführungen zugrundeliegenden Grundauffassung aus mit Recht die Verantwortlichkeit des Klägers für seine Einstellung zu der Beklagten und für seinen Entschluss, sich von der ehelichen Gemeinschaft loszusagen, grundsätzlich bejaht. Es erblickt das Verschulden des Klägers nicht in seiner auf Grund einer bereits bestehenden Zerrüttung vollzogenen äusseren Trennung von der Beklagten, - eine solche würde allerdings nicht mehr als eine schuldhaft gesetzte Zerrüttungsursache in Betracht kommen können - sondern in dem Aufkommenlassen und der willensmässigen Bejahung des inneren Zerrüttungszustandes bei sich selbst. Folgerichtig hat es sich dann die Frage vorgelegt, ob diese Einstellung und dieser Entschluss des Klägers von Umständen bestimmt waren, die sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen lassen konnten, als ein Verhalten also, das seine "Ursache" nicht in sich selbst, d.h. in dem Willen des Klägers, sondern eben in den Umständen hatte, von denen dieser Wille bestimmt wurde. Zutreffend hat es dabei auch die Beweislast für das Vorliegen solcher Umstände dem Kläger auferlegt, der sich durch die von ihm vollzogene Trennung von der Beklagten nach aussen hin zunächst ins Unrecht gesetzt hat, indem er gegen die in seinem Eheversprechen übernommenen Pflichten handelte (RG 163, 246; 166, 212).

21

Bei der Prüfung der Frage nach der Berechtigung der Beweggründe, auf die sich der Kläger für sein Verhalten beruft, hat das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision das Verhandlungsergebnis nicht erschöpfend gewürdigt. Das Berufungsgericht habe, so führt die Revision aus, nur zwei Vorgänge berücksichtigt, mit denen der Kläger sein Verhalten gegenüber der Beklagten begründet habe, nämlich den Vorgang beim Abschied auf dem Bahnhof in H. und die Verfügungen der Beklagten über seine Dienstbezüge. Eine Anzahl weiterer vom Kläger vorgetragener Umstände, die sein Empfinden für die Beklagte notwendig ungünstig hätten beeinflussen müssen, habe es ausser acht gelassen.

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Diese Rüge ist teilweise begründet.

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Der Kläger hatte sich zur Rechtfertigung seiner inneren Entfremdung von der Beklagten und seines Entschlusses, die eheliche Gemeinschaft mit ihr aufzugeben, in erster Linie darauf berufen, dass die Beklagte hysterisch und zänkisch sei und dass sie ihm durch ihr von diesen Charaktereigenschaften bestimmtes Verhalten das Leben in der Ehe zur Hölle gemacht habe. Die Ausführungen, die das Berufungsgericht hierzu macht, enthalten in der Tat keine erschöpfende Würdigung des Vorbringens des Klägers und des darauf bezüglichen Beweisergebnisses. Sie sind ausserdem nicht frei von logischen Bedenken. Das Berufungsgericht stellt nur allgemein fest, der Kläger habe nicht den Nachweis dafür erbracht, dass bei der Beklagten Charaktereigenschaften vorlägen, die seine. Einstellung zu ihr rechtfertigen könnten. Die von ihm in dieser Richtung vorgebrachten Angriffe habe die Beklagte in durchaus glaubwürdiger Weise bestritten. Im übrigen hält das Berufungsgericht auch das tatsächliche Bestehen eines Verursachungs- bezw. Motivierungszusammenhanges zwischen etwaigen Eigenschaften der Beklagten, wie sie der Kläger behauptet, und der Abwendung des Klägers von ihr deshalb nicht für bewiesen, weil der Kläger noch bis Pfingsten 1942 den Verkehr mit der Beklagten fortgesetzt und dadurch zu erkennen gegeben habe, dass er die Ehe bis dahin noch nicht als zerrüttet empfunden habe. In der Folgezeit aber habe er sich infolge seiner Kommandierung nach H. an Charaktereigenschaften der Beklagten weniger reiben können als zuvor beim täglichen Zusammenleben.

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Nun ist zwar die Feststellung, dass bestimmte Umstände für die Einstellung und das Verhalten eines Ehegatten motivierend gewesen seien oder nicht gewesen seien, an sich im Rahmen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung gewiss möglich. Die Annahme, dass im vorliegenden Falle ein Motivierungszusammenhang zwischen einer etwaigen hysterischen und zänkischen Veranlagung der Beklagten und dem Zerfall der ehelichen Gesinnung des Klägers deshalb nicht bestanden haben könne, weil der Kläger noch bis Pfingsten 1942 den ehelichen Verkehr mit der Beklagten fortgesetzt, also bis dahin die Ehe noch nicht als zerrüttet empfunden habe, verstösst jedoch gegen die Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung. Es ist durchaus möglich, dass der Kläger sich an den von ihm behaupteten Charaktereigenschaften der Beklagten jahrelang - und zwar nicht ohne Grund - innerlich gerieben hat, ohne schon seine eheliche Gesinnung als völlig erloschen zu empfinden und sich demgemäss zu einer Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft zu entschliessen, dass diese Empfindung und dieser Entschluss aber unter der Einwirkung dieser Reibungen schliesslich doch - und zwar nach dem letzten ehelichen Verkehr - in ihm gereift sind. Eine solche ungünstige Einwirkung von Charaktereigenschaften der Beklagten auf die ehelichen Empfindungen des Klägers und auf seine Bereitschaft zur Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft kann sich auch während der kriegsbedingten Trennung der Parteien fortgesetzt haben, auch wenn während dieser Zeit Reibungen, die sich sonst aus dem häuslichen Zusammenleben ergeben hatten, in Fortfall kamen. Das Berufungsgericht hätte deshalb seine Auffassung, dass die Einstellung des Klägers durch die charakterliche Veranlagung der Beklagten nicht Gerechtfertigt werden könne, sei es, weil die vom Kläger behaupteten charakterlichen Eigenschaften der Beklagten nicht bewiesen seien, sei es, dass sie für die Einstellung und das Verhalten des Klägers nicht bestimmend gewesen seien, näher begründen müssen. Dabei wäre insbesondere ein Eingehen auf die Aussagen der Zeugen S. (Bl. 42) und von B. (Bl. 49) und eine Würdigung dieser Aussagen, in denen der Kläger eine Bestätigung seiner Behauptungen erblickt, erforderlich gewesen. Auch die Vernehmung des als Zeugen für die Behauptung des Klägers benannten Postinspektors a. D. E. konnte das Berufungsgericht nicht - jedenfalls nicht mit der von ihm gegebenen Begründung - ohne Verstoss gegen §286 ZPO ablehnen. Nach der anscheinend unbestrittenen Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 8.3.1950 Bl. 154) sollen zwar etwaige Beobachtungen E. nur in der Zeit vor der kirchlichen Trauung der Parteien (also vor dem 17.8.1926) liegen und sich also nur auf eine Zeit beziehen, in der die Parteien noch nicht in einer ehelichen Wohnung (als solche war angeblich die damals von Eckhardt bewohnte in. Aussicht genommen) zusammen lebten. Gleichwohl konnte der Aussage E. nicht von vornherein jeglicher Beweiswert für die Behauptung des Klägers abgesprochen werden, dass die Beklagte hysterisch und zänkisch sei und dass seine eheliche Gesinnung unter den Auswirkungen dieser ihrer Charaktereigenschaften im laufe der Zeit immer stärker gelitten habe und schliesslich völlig erloschen sei.

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Mit ihren weiteren Angriffen vermag allerdings die Revision nicht durchzudringen.

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Das Berufungsgericht hat darin, dass die Beklagte dem Kläger während dieses Rechtsstreits und auch früher ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen vorgeworfen hat, kein Verhalten erblickt, das der Kläger berechtigterweise hätte zum Anlass nehmen können, sich von der Beklagten loszusagen, oder das, wie die Revision meint, geeignet gewesen wäre, die eheliche Gesinnung des Klägers zu untergraben und damit die Ehe zu zerrütten. Das hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen. Es ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang seiner Erörterungen, insbesondere aus seiner Würdigung diese Verhaltens der Beklagten unter dem Gesichtspunkt, ob darin eine Eheverfehlung im Sinne des §43 EheG erblickt werden könne (S. 6). Das Berufungsgericht stellt dazu fest, dass der Kläger wiederholt mit der Zeugin N. auf der Strasse und in Lokalen gesehen worden sei, dass seine Beziehungen zu anderen Frauen geeignet gewesen seien, zu einer Trübung der ehelichen Harmonie zu führen (S. 9), dass allgemein sein Verhalten derart gewesen sei, dass die Beklagte, es sich nicht anders als durch das Bestehen ehewidriger Beziehungen habe erklären können (S. 9), und dass es der Beklagten zu der Vermutung habe Anlass geben können, der Kläger sei ihrer wegen seiner Freundschaft zu anderen Frauen überdrüssig geworden (S. 6). Diese Feststellungen werden durch das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch die Aussagen der Zeuginnen M. und K. sowie des Zeugen I., insbesondere aber auch durch den von der Beklagten vorgelegten Brief des Klägers an die Zeugin Ruth W. (jetzt Frau M.) getragen, auch wenn nicht festgestellt werden konnte, dass die Beziehungen des Klägers zu den anderen Frauen im eigentlichen Sinne ehewidrige waren. Einer weiteren Beweiserhebung hierüber, insbesondere einer Vernehmung der Frau M. bedurfte es danach nicht. Bedenklich erscheint allerdings - aus den bereits oben dargelegten Gründen - auch hier die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, das tatsächliche Bestehen eines Motivierungszusammenhanges zwischen den Vorwürfen der Beklagten und der Abwendung des Klägers von ihr sei deshalb zu verneinen, weil der Kläger bis Pfingsten 1942 den ehelichen Verkehr mit der Beklagten fortgesetzt und im Jahre 1943 an seinen Anwalt geschrieben habe, er müsse dann eben drei Jahre warten, um seiner Frau einen Scheidungsgrund zu geben (S. 7, Bl. 27 R).

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Die Revision glaubt sodann in den Ausführungen des Berufungsgerichts insofern einen Widerspruch feststellen zu müssen, als es einmal (S. 7) erkläre, dass die Reibungen der Parteien auf charakterlicher Verschiedenheit beruhten, an anderer Stelle (S. 8) aber ausführe, dass der Widerspruch der Beklagten nur dann nicht berechtigt wäre, wenn die charakterlichen Gegensätze eine Scheidung sittlich rechtfertigen würden. Dafür aber habe der Kläger den Beweis nicht erbracht.

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Auch diese Rüge hält einer näheren Nachprüfung nicht Stand. An der zuerst erwähnten Stelle gibt das Berufungsgericht eine Begründung für seine Überzeugung, dass ein Motivierungszusammenhang zwischen den vom Kläger aus der Zeit vor 1942 angeführten Umständen, insbesondere dem Verhalten der Beklagten bis zu dieser Zeit, und seinen Entschluss, sich von der Ehe loszusagen, tatsächlich nicht bestehe. Es führt dafür einmal, wie bereits erwähnt, den Umstand an, dass der Kläger den ehelichen Verkehr bis 1942 fortgesetzt habe, und bemerkt dann weiter, dass in der Folgezeit - während der kriegsbedingten Trennung der Parteien - deren charakterliche Verschiedenheit dem Kläger erst recht keinen Anlass zur Abwendung von der Beklagten hätte bieten können, weil es in jener Zeit weniger zu Reibungen zwischen ihnen habe kommen können, als bei täglichem Zusammenleben. Es kann zweifelhaft sein, ob das Berufungsgericht damit überhaupt hat feststellen wollen, dass die charakterlichen Verschiedenheiten zwischen den Parteien bis 1942 in ihrem täglichen Zusammenleben tatsächlich zu ernsteren Reibungen geführt haben. Aber auch wenn, es dieses hat sagen wollen, so würde diese Feststellung mit seiner oben erwähnten späteren Ausführung nicht in Widerspruch stehen. Charakterliche Verschiedenheiten bestehen naturgemäss in jeder Ehe zwischen den Eheleuten. Man wird auch sagen müssen, dass es kaum eine Ehe gibt, in denen sie nicht zu Reibungen führen. Eine andere frage ist aber, ob solche Verschiedenheiten einen derartigen Grad erreichen, dass sie als Gegensätze bezeichnet, werden müssen, die das Zusammenleben der Ehegatten dauernd derart erschweren, dass die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft dem einen oder anderen von ihnen nicht mehr zugemutet werden oder dass doch die Gestaltung dieses Zusammenlebens als Motiv für das Herausstreben eines Ehegatten aus der Ehe als glaubwürdig und berechtigt erscheinen kann. Letzteres konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle verneinen, auch wenn es die Möglichkeit, dass Charakterunterschiede zwischen den Parteien bestanden und zu Reibungen geführt hatten, nicht ausschloss. Zuzugeben ist allerdings, dass das Berufungsurteil hinsichtlich seiner Stellungnahme zu der Frage, ob und in welchem Grade charakterliche Verschiedenheiten zwischen den Parteien bestehen, soweit diese Frage mit der Behauptung des Klägers zusammenhängt, die Beklagte sei hysterisch und zanksüchtig, die oben erörterten Mängel aufweist.

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Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Verfügungen der Beklagten über die monatlich auf einem Scheckkonto eingehenden Dienstbezüge des Klägers diesem weder Anlass hätten geben können, noch auch tatsächlich Anlass gegeben hätten, sich von der Beklagten loszusagen, greifen nicht durch. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der Beklagten wegen dieser Abhebungen ein Vorwurf nicht gemacht werden könne, ist nachdem Vorbringen der Parteien und dem Beweisergebnis voll gerechtfertigt. Zunächst hat der Kläger, wie das Berufungsgericht, insoweit von der Revision unangefochten, feststellt, keinerlei Ausgaben, der Beklagten behaupten können, die auf eine habgierige, egoistische oder verschwenderische Verwendung der abgehobenen Beträge durch die Beklagte schliessen lassen könnten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte von dem abgehobenen Geld dem Kläger fortgesetzt Beträge nach H. geschickt habe, wird nicht durch die Behauptung des Klägers hinfällig, dass die von ihm mit dem Gold in H. vorgenommenen Einkäufe der Beklagten zugute gekommen seien. Der Kläger hat nicht behauptet und kann auch nach seinem sonstigen Vorbringen, insbesondere dem Inhalt der vorgelegten Briefe der Beklagten und seines Briefes an Ruth W. nicht behaupten, dass er das ihm zugesandte Geld nur für Einkäufe zugunsten anderer verwendet und dass er, soweit dies geschehen ist, nur die Beklagte mit Zuwendungen bedacht hat.

30

Zu Unrecht rügt auch die Revision, dass das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in dem nachträglich eingereichten Schriftsatz von 17.3.1950 nicht entsprochen hat. Eine Pflicht hierzu bestand für das Berufungsgericht nur dann, wenn das nachträgliche Vorbringen ihm Anlass geboten hätte, durch Ausübung des Fragerechts auf eine Ergänzung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien hinzuwirken. Einen solchen Anlass hat aber das Berufungsgericht, wie es in seinem zugleich mit dem angefochtenen Urteil verkündeten Beschluss zum Ausdruck gebracht hat, in dem Schriftsatz vom 17. März 1950 und seinen Angaben nicht gefunden. Es konnte mit Recht der Auffassung sein, dass weder die mit diesem Schriftsatz überreichten Briefe der Beklagten noch der beigefügte Kontoauszug über das Konto des Klägers bei der Stadt-Sparkasse in D. an der tatsächlichen Grundlage, die sich für die Beurteilung des Verhaltens beider Parteien aus der bisherigen Verhandlung ergeben hatte, etwas Wesentliches zu ändern vermochte. Das gilt insbesondere von dem Inhalt des Kontoauszuges, den der Kläger noch vorzutragen beabsichtigte. Das Berufungsgericht konnte daraus entnehmen, dass die Beklagte schon vom 1. Januar 1940 ab fast in jedem Monat den jeweils zu Beginn des Monats eingehenden Gehaltsbetrag von 290-300 RM bis zum Ende jedes Monats in Einzelbeträgen abgehoben bezw. durch Daueraufträge darüber verfügt hat, bis der Kläger ihr Anfang April 1943 das Konto sperrte. Bei den Daueraufträgen soll es sich nach einer auf dem Kontoauszug vermerkten Aufstellung um folgende Beträge gehandelt haben:

monatliche Miete48,20 RM
Lebensversicherungsbeiträge13,71 RM
D. (Krankenkasse)3,24 RM
insgesamt:65,15 RM
31

Nach Abzug dieses Betrages von den monatlichen Einzahlungen auf das Konto verblieb der Beklagten zu ihrem sonstigen Lebensunterhalt ein Betrag von rd 220 RM monatlich. Wenn sie hiervon noch die in ihrem Schriftsatz vom 1.3.1950 (Bl. 141) aufgeführten und vom Kläger nicht bestrittenen Zahlungen an bezw. für den Kläger geleistet hat, so konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass der Vorwurf einer verschwenderischen Lebensführung unbegründet sei. Dass die Beklagte die Ersparnisse, die sie hiernach lediglich auf Grund ihres eigenen Arbeitseinkommens machen konnte, auf einem besonderen Konto für sich zurücklegte, konnte das Berufungsgericht insbesondere auch mit Rücksicht auf die Erfahrung, die sie bereits in der Ehe mit dem Kläger gemacht hatte (Scheidungsklage im Jahre 1936, Beziehungen mindestens sehr freundschaftlicher Art zu anderen Frauen), als ein Verhalten vierten, das der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichte.

32

Die erörterten Mängel des Berufungsurteils, von denen die. Feststellung des Berufungsgerichts, dass den Kläger das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe, beeinflusst ist, mussten zur Aufhebung des Berufungsurteils führen. Sie sind möglicherweise auch von Bedeutung für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten unter dem Gesichtspunkt einer sittlichen Wertung des Verhaltens beider Parteien. Im übrigen unterliegen die Erörterungen, die das Berufungsgericht zu der Frage anstellt, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, keinen rechtlichen Bedenken.

33

Dass die Beklagte in ihren Alter von fast 54 Jahren und nachdem sie sich zeitlebens - nach ihrer Behauptung 5 Mal nach der Behauptung des Klägers 2 Maleiner Operation unterzogen hat, um ihre Empfängnisfähigkeit herzustellen, oder, wie der Kläger behauptet, um einem Frauenleiden, abzuhelfen, den wirtschaftlichen Existenzkampf nicht oder doch nicht mehr lange mit Erfolg wird führen können, bedarf keiner näheren Begründung. Mit Recht hat auch das Berufungsgericht Berücksichtigt, dass die Beklagte durch die Ehescheidung ihren Anspruch auf Witwenversorgung verlieren würde. Die im freien Ermessen der obersten Dienstbehörde eines. Beamten liegende Möglichkeit, der schuldlos geschiedenen Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen - §102 des DBG - gibt der Beklagten, wie diese mit Recht bemerkt, keinen Ausgleich für den Wegfall ihres Rechtsanspruches auf Witwenrente.

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Die Ehe besteht seit 1923. Beide Ehegatten stehen in einem Alter, in dem die biologischen Voraussetzungen für die Eingehung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden neuen ehelichen Gemeinschaft in zunehmendem Kasse ungünstiger werden. Dass er die Absicht habe, wieder zu heiraten, behauptet auch der Kläger nicht.

35

Auf Grund des Ergebnisses der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch die Frage, ob das Scheidungsbegehren des Klägers auf Grund des §43 EheG begründet ist, erneut zu prüfen haben. Die Revision hat auch die Verneinung dieser Frage durch das Berufungsgericht, allerdings ohne nähere Begründung, angegriffen.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Kregel