Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1962, Az.: IV ZR 121/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1962
- Aktenzeichen
- IV ZR 121/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14593
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.04.1962
- LG Mannheim
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 1 EheG
Fundstellen
- BGHZ 39, 134 - 142
- MDR 1963, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1349-1351 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 1350-1352
Prozessführer
des Wilhelm Johann K., L., B.weg ...,
Prozessgegner
die Ehefrau Luzie K. geb. P., K. pow. L.,
Amtlicher Leitsatz
Bei der Prüfung, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, sind, wenn die Eheleute infolge der politischen Verhältnisse seit Jahrzehnten und weiterhin unabsehbar unverschuldet getrennt sind, die in der Preisgabe der ehelichen Gesinnung oder der ehelichen Untreue liegende Schuld des Klägers und die durch die Trennung für die Ehe eingetretene Belastung nach ihrem Gewicht für die Zerrüttung zu bewerten.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. April 1962 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist am .... Oktober 1918 in der Stadt K. die in dem nach dem ersten Weltkrieg von Deutschland an Polen abgetretenen Teil Oberschlesiens liegt, und die Beklagte ist dort am .... August 1922 geboren. Beide Parteien sind katholisch.
Sie lernten sich im Jahre 1940 kennen. Der Kläger war Angehöriger der deutschen Wehrmacht. Im Jahre 1942 wurde er schwer verwundet. Er kam zunächst in ein Lazarett in seiner Heimatstadt. Dort gingen die Parteien am 9. Oktober 1943 die Ehe ein. Aus dieser ist eine am 19. September 1944 geborene Tochter hervorgegangen.
Einen gemeinsamen Hausstand hatten die Parteien nicht. Der Kläger wurde in der Folgezeit in verschiedene Lazarette verlegt, besuchte die Beklagte aber während mehrerer Urlaube. Hierbei kam es im Jahre 1944 zum letzten ehelichen Verkehr. Der Kläger wurde dann nach W. und später nach T. verlegt, wo er in amerikanische Kriegsgefangenschaft geriet. Bis 1949 mußte er sich infolge seiner Verwundung noch mehreren Operationen unterziehen. 1950 wurde er aus dem Verschrtenheim B. bei F. in Hessen entlassen. Er fand zunächst im Kreis We. Arbeit, verzog später nach W. und wohnt jetzt in L. im Kreis M.. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Beklagte lebt mit der Tochter der Parteien in Koschentin. Sie ist polnische Staatsangehörige.
Nach dem Kriege versuchte der Kläger zunächst, mit der Beklagten wieder zusammenzukommen. Später wandte er sich der damals verheirateten Frau G. zu, mit der er nocn zusammenlebt. Der Kläger ist der Erzeuger eines von Frau G. am ... Oktober 1955 geborenen Sohnes. Die Ehe der Frau G. wurde nach der Geburt des Kindes geschieden.
Im Jahre 1955 beantragte der Kläger, ihm das Armenrecht für eine Klage auf Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten zu bewilligen. Der Antrag wurde abgelehnt. Die damals eingereichte Scheidungsklage hat der Kläger später zurückgenommen.
Der Kläger erstrebt erneut die Scheidung seiner Ehe und hat Klage nach §48 EheG erhoben.
Er hat vorgetragen, die Beklagte habe seiner Aufforderung, nach Westdeutschland zu kommen, nicht Folge geleistet, sondern ihn ohne Rücksicht auf seinen Gesundheitszustand aufgefordert, nach K. zurückzukehren. Er habe daraufhin versucht, eine Einreisegenehmigung zu erhalten, sie sei ihm jedoch versagt worden. Auch danach habe er die Beklagte mehrfach aufgefordert, nach Westdeutschland überzusiedeln, und entsprechende Schritte beim Roten Kreuz unternommen. Diese seien jedoch wegen der abweisenden Haltung der Beklagten gescheitert. Die Beklagte habe die Ehe durch ihre Weigerung, nach Westdeutschland zu kommen, und durch ihre Option für Polen zerrüttet.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und geltend gemacht, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe durch sein Zusammenleben mit Frau G. allein verschuldet. Sie habe sich niemals geweigert, zum Kläger zu kommen, sondern sich mehrmals bemüht, eine Ausreisegenehmigung zu erhalten. Die von ihr 1951 und 1956 gestellten Anträge seien jedoch durch die polnische Behörden abgelehnt worden. Die in Polen verbliebenen Deutschen hätten die polnische Staatsangehörigkeit annehmen müssen. Sie fühle sich dem Kläger verbunden und wolle, auch im Interesse ihres minderjährigen Kindes, an der Ehe festhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Vortrag dahin ergänzt, eine wirkliche Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Beklagten habe niemals bestanden, die Ehe sei eine lose äußerliche Bindung geblieben. Die bei der Beklagten lebende Tochter verdiene bereits ihren Lebensunterhalt selbst. Er sei fest entschlossen, Frau G. zu heiraten, um ihrem Kind den Status und den Namen eines ehelichen Kindes geben zu können. Wegen der fortdauernden Folgen seiner Kriegsverletzung sei er auf eine ständige Pflegeperson angewiesen, die zu bezahlen er nicht in der Lage sei.
Die Beklagte hat sich auch im zweiten Rechtszug gegen die Scheidung der Ehe gewandt und hilfsweise beantragt, für den Fall der Scheidung das Verschulden des Klägers festzustellen.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert, die Ehe der Parteien geschieden und ausgesprochen, daß den Kläger ein Verschulden treffe.
Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hat der erkennende Senat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
In der weiteren Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die Parteien ihre früheren Anträge wiederholt und ihr bisheriges Vorbringen ergänzt.
Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, daß die Beklagte einen Aussiedlungsantrag gestellt habe, doch sei das zu spät geschehen, da sie sich vorher durch die Option für Polen und den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit selbst den Weg für die Ausreise vorbaut habe. Er habe versucht, das Los der Beklagten durch regelmäßige Paketsendungen zu erleichtern, bis die Korrespondenz infolge der langen unabsehbaren Trennung Ende 1953 eingeschlafen sei. Neuerdings habe er sich nach dem Befinden der Beklagten erkundigt, als er erfahren habe, daß sie kränklich sei, und ihr wiederholt Medikamente gesandt, die sie erbeten habe. Für die Tochter, die ihre Ausbildung abgeschlossen habe und nicht mehr unterhaltsbedürftig sei, habe er entsprechend einen Vergleich, der in dem gegen ihn angestrengten Unterhaltsprozeß abgeschlossen worden sei, regelmäßig Unterhalt gezahlt. Er sei von der Versorgungsbehörde zunächst als zu 80 % und seit etwa 1950 als zu 50 % kriegsbeschädigt eingestuft.
Die Beklagte hat vorgebracht, die Beziehungen, die der Kläger zu Frau Gerling unterhalten habe und die schon im Juli 1953 bestanden hätten, seien der Grund dafür gewesen, daß er damals die Korrespondenz mit ihr, der Beklagten, und die an sich schon geringfügigen Paketsendungen eingestellt habe; seit dieser Zeit habe er auch kein Interesse mehr daran gehabt, daß sie in die Bundesrepublik komme. Im Jahre 1954 habe er ihr brieflich mitgeteilt, daß er nicht zu ihr komme und sie auch nicht haben wolle. Sie hätte, wenn der Kläger nicht mit Frau G. zusammengelebt hätte, im Jahre 1958 im Zuge der allgemeinen damaligen Familienzusammenführung zu ihm übersiedeln können, ohne daß dabei die Staatsangehörigkeit eine Rolle gespielt hätte. Gerade damals sei ihr aber die Scheidungsklage ausgehändigt worden. Unterhalt für die Tochter habe der Kläger erst auf Grund der erhobenen Unterhaltsklage gezahlt. Nunmehr habe er sie mit einem Brief vom 19. August 1961 aufgefordert, ihm mitzuteilen, ob sie zu ihm kommen wolle; die Frau, die bei ihm gewesen sei, wolle er nicht mehr haben. Sie, die Beklagte, habe ihm zweimal auf diesen Brief geschrieben, ohne eine Antwort zu erhalten.
Das Oberlandesgericht hat alsdann die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, vor dem die letzte mündliche Verhandlung nach dem Inkrafttreten des Familienrechtsänderungsgesetzes stattgefunden hat, hat die auf §48 EheG gestützte Scheidungsklage abgewiesen, weil die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet sei, der Kläger jedoch die Zerrüttung ganz oder überwiegend verschuldet habe und nicht festzustellen sei, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle, so daß der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch durchgreife. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Nach §547 Abs. 1 ZPO findet dieses Rechtsmittel statt, soweit es sich darum handelt, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten ist. Diese Frage ist hier für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Das Revisionsgericht hat aber nur zu untersuchen, ob das Berufungsgericht seine Annahme einwandfrei begründet hat, der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung greife durch, weil der Kläger an der Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend schuld sei und sich nicht feststellen lasse, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zumutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehle (Urteile des Senats vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 - und vom 12. Dezember 1962 - IV ZR 98/62 -). Der Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist auch die von der Revision aufgeworfene Frage, ob dem Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung unter gewissen anderen Voraussetzungen wegen Rechtsmißbrauchs die Beachtung zu versagen sei.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat wiederum festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist, und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. In diesem Zusammenhang wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, der Kläger habe zugegeben, daß er den eine angebliche Versöhnungsbereitschaft zeigenden Brief vom 19. August 1961 nicht ehrlich gemeint habe, und daß er seine Beziehungen zu Frau G. nicht aufgegeben habe; der Kläger habe auch erklärt, daß es schließlich keinen Zweck habe, die Beklagte nach siebzehnjähriger Trennung bei sich aufzunehmen.
2.
a)
Das Berufungsgericht ist ferner in Übereinstimmung mit dem ersten Berufungsurteil davon ausgegangen, daß die eingetretene Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend vom Kläger verschuldet worden sei. Dagegen wendet sich die Revision.
b)
In seinem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, es beständen keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend dadurch verschuldet, daß er seit dem Jahre 1954 ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Diese Ausführungen schließen es nicht aus, daß die Frage der Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe in dem weiteren Verfahren erneut und selbständig geprüft wird. Sie sind nämlich für die Aufhebung des Berufungsurteils nicht maßgebend gewesen; die Aufhebung ist vielmehr erfolgt, weil das Berufungsgericht die früher geltende Vorschrift, daß der Widerspruch gegen die Scheidung nicht zu beachten sei, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich nicht gerechfertigt sei (§48 Abs. 2 Satz 2 EheG a.F.), unrichtig angewendet hat. Nach §565 Abs. 2 ZPO ist aber das Berufungsgericht nur an die Beurteilung des Revisionsgerichts wegen derjenigen Punkte gebunden, deren rechtsirrtümliche Würdigung die Aufhebung unmittelbar herbeigeführt hat, und in diesem Umfang besteht auch nur eine Bindung für das Revisionsgericht, wenn die Sache erneut in die Revisionsinstanz gelangt (BGHZ 3, 321, 326[BGH 06.11.1951 - I ZR 61/51]; 6, 76, 79 [BGH 08.05.1952 - IV ZR 208/51]; 22, 370, 373 [BGH 17.12.1956 - II ZR 274/55]; BGH LM ZPO §565 Abs. 2 Nr. 1, BGB §675 Nr. 3).
c)
Die Revision verweist zu der Frage, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1962 - IV ZR 90/61 - (BGHZ 36, 357, FamRZ 1962, 189). In diesen Urteil ist ausgeführt, daß auch dann, wenn eine Ehe zunächst durch schweres Verschulden des aus ihr herausstrebenden Ehegatten zerrüttet sei, später Umstände eintreten könnten, die das weitere Beharren des Ehegatten in seiner ehefeindlichen Einstellung verständlich machen und in besonderen Fällen so viel Gewicht haben könnten, daß dem Ehegatten seine Einstellung jetzt nicht mehr oder doch nur in geringerem Maß vorzuwerfen sei. Möglicherweise beruhe dann im Zeitpunkt der Entscheidung die Zerrüttung nicht mehr ganz oder überwiegend auf dem früheren schuldhaften Verhalten des Klägers, obwohl sie nach dem Bild, das sie in einem früheren Zeitpunkt geboten habe, von ihm allein verschuldet worden sei. Das könne insbesondere der Fall sein, wenn die Trennung der Eheleute infolge der politischen Verhältnisse zwangsweise längere Zeit angedauert habe.
Diese Gedankengänge hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. März 1962 - IV ZR 219/61 - (LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 46, FamRZ 1962, 362 ), vom 21. März 1962 - IV ZR 187/61 - (insoweit nicht LM EheG §48 Abs. 2 Nr. 47, jedoch FamRZ 1962, 364 - veröffentlicht) und vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 - weiter entwickelt. Er hat dabei insbesondere hervorgehoben, daß die fortdauernde langjährige Trennung dann keine von dem Verschulden des Ehegatten unabhängige Tatsache sei, wenn der in seiner ehefeindlichen Einstellung beharrende Ehegatte es aus ehewidriger Gesinnung unterlassen habe, die Voraussetzungen für die Wiedervereinigung der Eheleute zu schaffen, und wenn diese schuldhafte Unterlassung ursächlich dafür sei, daß die die Trennung hindernden äußeren Verhältnisse nicht mehr überwunden werden könnten.
Die dargelegten Grundsätze, gegen die im Schrifttum Bedenken erhoben worden sind (Bosch, FamRZ 1962, 182; Schultz, MDR 1962, 877), bedürfen näherer Erläuterung.
Für die Entscheidung der Frage, ob der beklagte Ehegatte der von dem anderen Ehegatten begehrten Scheidung trotz drei jähriger Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft und unheilbarer Zerrüttung der Ehe widersprechen kann, ist auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen abzustellen. Es kommt darauf an, wie die gesamten Umstände, die zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, einschließlich der eheverneinenden Einstellung des Klägers, bezogen auf diesen Zeitpunkt, im Verhältnis zueinander zu bewerten sind.
In der Regel kommt maßgebliche Bedeutung der Tatsache zu, daß der Ehegatte, der sich in ehewidriger Weise einer Person des anderen Geschlechts zugewendet hat, jedenfalls wenn es sich dabei nicht nur um vorübergehend angeknüpfte mehr eine Episode darstellende, sondern nachhaltige Beziehungen gehandelt hat, nach der Lebenserfahrung schuldhaft eine wesentliche und fortwirkende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gesetzt hat. Lebt der Ehegatte seit Jahren in einem ehewidrigen Verhältnis, so ist nahezu immer auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sein Beharren in der ehefeindlichen Einstellung vornehmlich durch die Vorentscheidung bestimmt, die er mit dem Eingehen des ehewidrigen Verhältnisses schuldhaft getroffen hat. Denn in aller Regel hat diese Entscheidung sich in dem Maße, wie er damit schuldhaft einer ehefeindlichen Einstellung und Gesinnung Raum und in einer dazu entsprechenden Lebensweise auch Gestalt gegeben hat, auf sein weiteres Verhalten ausgewirkt. So erweist sich dann diese Entscheidung als Ausgangspunkt und tragender Grund einer fortschreitenden ehefeindlichen Entwicklung. Die Tatsache, daß der Ehegatte auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Abwendung von der Ehe verharrt, kann deshalb nicht losgelöst von dieser Entwicklung und von dem ihr zugrunde liegenden schuldhaften Verhalten des Ehegatten beurteilt werden, durch das er sich praktisch für die Möglichkeit einer anderen Entscheidung mehr und mehr verschlossen hat. Die zunächst begangene eheliche Untreue bleibt deshalb vielfach auch dann noch eine fortwirkende und damit schuldhaft gesetzte Ursache für die Zerrüttung der Ehe, wenn der Ehegatte in der Zwischenzeit seine Beziehungen zu einer anderen Person aufgegeben, aber nicht zu seinem Ehepartner zurückgefunden hat.
Man mag den Prozeß der fortschreitenden Zerrüttung einer Ehe mit dem Verlauf einer Krankheit vergleichen können. Dabei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß die in dem Zerrüttungsprozeß wirksamen Ursachen den Verlauf der Ehe nicht mit einer naturgesetzlichen oder schicksalhaften Notwendigkeit beeinflussen, der Zustand, in dem sich eine Ehe befindet, vielmehr immer wesentlich von den Handlungen und Entscheidungen abhängt, mit denen die beiden Ehepartner als sittlich verantwortliche Personen ihre Ehe unter den jeweils gegebenen Umständen gestalten.
Gleichwohl müssen bei der Prüfung, worauf die Zerrüttung ganz oder überwiegend zurückgeht, in Ausnahmefällen, in denen die Ehe schweren, von keinem Ehegatten zu vertretenden und auch in der Person keines Ehegatten liegenden anhaltenden Belastungen ausgesetzt war, wie sie insbesondere die jahrzehntelange zwangsweise Trennung infolge der politischen Verhältnisse mit sich gebracht hat, auch diese Belastungen in Rechnung gestellt werden. Zwar haben die Ehegatten grundsätzlich auch dann zu verantworten, was aus ihrer Ehe wird, wenn infolge der Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse längere Zeit ein eheliches Zusammenleben nicht möglich war; bei jahrzehntelanger und weiterhin unabsehbarer unverschuldeter Trennung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, daß nach Lage der Umstände dieser Trennung für die. Zerrüttung der Ehe das größere Gewicht beizumessen ist. Ist sowohl die lang anhaltende, von den Ehegatten aus eigenem. Vermögen nicht, zu beseitigende Trennung und die in deren Verlauf erfolgte Aufgabe der ehelichen Gesinnung und Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch den Kläger und sein darauf zurückgehendes Beharren in der ehefeindlichen Einstellung für die Zerrüttung der Ehe ursächlich, so bedarf es einer wertenden Abwägung, welchen von diesen Umständen die größere Bedeutung für die Ehezerrüttung zukommt. Nicht dagegen ist zu fragen, ob die Ehe nunmehr infolge der äußeren Verhältnisse auch dann zerrüttet wäre, wenn der Kläger sich nicht einer anderen Person zugewendet, sondern sich mehr um die Bewahrung seiner ehelichen Gesinnung bemüht hätte; denn im Ehescheidungsrecht bildet ein nur hypothetischer Eheverlauf regelmäßig keine geeignete Grundlage für die Entscheidung, abgesehen davon, daß er praktisch nicht mit genügender Sicherheit feststellbar wäre.
Hat der Kläger sich bereits zu einer Zeit von dem anderen Ehegatten abgewendet, als die Hoffnung auf eine Wiedervereinigung der durch die politischen Verhältnisse getrennten Eheleute noch nicht aufgegeben werden durfte, dann wird für die damalige Zeit seinem schuldhaften Verhalten die überwiegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe nicht abgesprochen werden können. Dagegen wird, wenn die Hinwendung zu einer anderen Person erst zu einer Zeit verfolgte, in der der Ehegatte mit der Möglichkeit einer Aufhebung der Trennung in absehbarer Zeit nicht mehr rechnen konnte, nachdem er sich vorher jahrzehntelang un die Aufrechterhaltung der Verbindung mit dem anderen Ehegatten und um die Wiedervereinigung bemüht hatte, für die Zerrüttung der Ehe der äußeren Trennung ein größeres Gewicht zukommen können als der schließlich begangenen Untreue des Klägers. Dann aber ist es nach unverschuldeter jahrzehntelang andauernder und weiterhin unabsehbarer Trennung unter Umständen angebracht, nunmehr dieser Trennung selbst dann für den jetzigen Zustand der Ehezerrüttung die größere Bedeutung beizumessen, wenn der Kläger sich schon früher, als er noch mit einer Wiedervereinigung rechnen mußte, einer anderen Person zugewendet hatte. Es läßt sich nicht in Abrede stellen, daß in einem solchen Fall, wie oben dargelegt, die mit der Eingehung des außerehelichen Verhältnisses getroffene schuldhafte Vorentscheidung fortwirkt und eine wichtige Ursache für die Zerrüttung der Ehe bildet; doch führt auch dann regelmäßig daneben die fortdauernde zwangsweise Trennung unabhängig von der ehelichen Untreue des Klägers zu einer immer größer werdenden Entfremdung unter den Ehegatten, und es kann bei einer derartigen Sachlage angemessen sein, diesen Umstand schwerer zu bewerten als die Schuld des Klägers; denn es wäre möglicherweise unbillig, wenn die Ehe nur deshalb aufrecht erhalten bliebe, weil der Kläger sich bereits im Anfang der zwangsweise bestehenden Trennung und nicht erst in deren späterem Verlauf der ehelichen Untreue schuldig gemacht hat.
Doch bedarf es dabei einer sorgfältigen Abwägung aller Umstände. Das Ausmaß und die Schwere der Schuld des Klägers in ihrer Auswirkung auf die Zerrüttung sind nicht außer acht zu lassen. Die Schuld mag, wenn die Parteien nur kurze Zeit zusammengelebt hatten, ohne einen gemeinsamen Hausstand zu führen, milder zu beurteilen sein, und zugunsten des Klägers mag es auch sprechen, wenn er durch eine seelische oder körperliche Notlage, wie sie durch die Nachwirkungen früherer schwerer Kriegsverletzungen hervorgerufen worden sein kann, veranlaßt wurde, sich verhältnismäßig früh einer anderen Frau anzuschließen. Andererseits kann es dafür, daß die sittliche Haltlosigkeit des Klägers für die Zerrüttung der Ehe eine erhebliche und möglicherweise trotz der langen Trennung die maßgebliche Ursache bildet, ein bedeutsamer Anhaltspunkt sein, wenn er ungeachtet bestehender Möglichkeiten unzureichend für seine in Polen lebende Familie sorgte und sich sogar nicht scheute, zu einer Zeit, als er noch mit einer Wiedervereinigung mit seiner Ehefrau rechnen konnte, in eine fremde Ehe einzubrechen und zu ihrer Zerstörung beizutragen.
Von Bedeutung dafür, welches Gewicht dem schuldhaften Versagen des Klägers für die Zerrüttung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen zukommt, ist ferner das Verhalten der Beklagten. Der fortwirkenden Schuld des Klägers wird gegenüber dem Zeitablauf um so größere Bedeutung beizulegen sein, je weniger die Beklagte dem Kläger Anlaß gegeben hat, an ihrer ehelichen Gesinnung zu zweifeln, je mehr sie sich bemüht hat, von ihrer Seite aus das Erforderliche und den Umständen nach Sachgemäße zu tun und Opfer dafür zu bringen, daß die Wiedervereinigung der Eheleute ermöglicht wurde; denn um so mehr mußte auch von dem Kläger erwartet werden, daß er an der Ehe festhielt. Keinesfalls kann die lange Trennung als der maßgebliche, vom Kläger nicht verschuldete Grund für die Zerrüttung der Ehe gelten, wenn der Kläger es deshalb, weil er sich bereits einer anderen Frau zugewendet hatte und ihm deshalb an einer Übersiedlung seiner Ehefrau zu ihm nichts lag, zu einer Zeit, als die Zusammenführung der Eheleute noch möglich war, unterließ, sich um die Übersiedlung seiner Ehefrau zu ihm zu bemühen, und wenn aus diesem Grunde die Zusammenführung der Eheleute unterblieb. Dann läßt sich nach Lage der Umstände seine überwiegende Schuld für die Zerrüttung der Ehe nicht in Abrede stellen.
Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Frage, ob der nach §48 EheG die Scheidung begehrende Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, in den Fällen unverschuldeter jahrzehntelanger und weiterhin unabsehbarer Trennung zu beantworten ist, indem die für die Zerrüttung maßgeblichen Ursachen, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen abgestellt, unter umfassender Würdigung der Verhältnisse nach ihrem Gewicht für die Zerrüttung bewertet werden, wobei auch die Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Billigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Damit das Berufungsgericht diese weitgehend dem Tatsachengebiet angehörende Wertung vornehmen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit nochmals in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
3.
Es besteht keine Veranlassung, auf die weiteren für die Entscheidung erheblichen Fragen einzugehen. Bemerkt sei nur, daß die in dem angefochtenen Urteil enthaltenen Ausführungen, es sei nicht festzustellen, daß der Beklagten die Bindung an ihre Ehe mit dem Kläger und eine zumutbare Bereitschaft fehle, diese Ehe fortzusetzen, aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden können. Die Frage, ob der Widerspruch gegen die Scheidung auch dann wegen Rechtsmißbrauchs unbeachtlich sein kann, wenn der beklagte Ehegatte sich an die Ehe gebunden fühlt und bereit ist, sie fortzusetzen, braucht nicht entschieden zu werden. Keinesfalls kann der Kläger, der vorgetragen hat, daß er zu 50 % kriegsbeschädigt sei, sich, wie die Revision meint, schon aus diesem Grund darauf berufen, es sei wegen seines Gesundheitszustandes für ihn unzumutbar, sich von Frau G. zu trennen, und aus diesem Grunde müsse auch über einen an sich berechtigten Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung hinweggegangen werden.
4.
Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht den Sachverhalt auch nach §48 Abs. 3 EheG zu beurteilen haben.