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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1962, Az.: IV ZR 98/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1962
Aktenzeichen
IV ZR 98/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14646
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 23.02.1962
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1963, 390 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1963, 312-313

Prozessführer

des früheren Oberkonsistorialrats Johannes A., B., K. Straße ...,

Prozessgegner

seine Ehefrau, Frau Ida A. geb. M., M., O.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Nach §547 Abs. 1 ZPO ist die Revision nicht zulässig, wenn das Berufungsgericht die Scheidungsklage mit Rücksicht auf den von der Beklagten erhobenen Widerspruch abgewiesen und außerdem festgestellt hat, daß auch das wohlverstandene Interesse eines minderjährigen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertige.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23. Februar 1962 wird auf Kosten des Klägers und Revisionsklägers verworfen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien haben im Jahre 1933 geheiratet. Aus ihrer Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, von denen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die ältere Tochter 22 Jahre und die jüngere 17 Jahre alt war. Seit 1955 lebten die Parteien in der ehelichen Wohnung in M. räumlich getrennt. Am 24. Juli 1957 zog der Kläger aus und nahm eine eigene Wohnung.

2

Im September 1957 hat der Kläger Scheidungsklage gegen die Beklagte vor dem Kreisgericht in M. erhoben. Diese Klage wurde durch Urteil des Kreisgerichts vom 5. April 1958 abgewiesen, die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Bezirksgerichts M. vom 28. Juni 1958 zurückgewiesen.

3

Der Kläger nahm die ehelichen Beziehungen zu der Beklagten nicht wieder auf.

4

Von Amts wegen wurde die Kassation des Urteils bei dem obersten Gericht der sowjetisch besetzten Zone beantragt. Dieser Antrag wurde jedoch von der einleitenden Behörde vor der auf den 26. Februar 1959 angesetzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

5

Mit Schriftsatz vom 25. April 1959 erhob der Kläger erneut Klage auf Scheidung seiner Ehe vor dem Kreisgericht in M..

6

Im Juni 1959 verließ der Kläger M.. Er begab sich nach Westberlin, dort wurde er als politischer Flüchtling anerkannt und erhielt den Flüchtlingsausweis C. Seine Klage vor dem Kreisgericht in M. nahm er zurück.

7

Nunmehr hat der Kläger Klage auf Scheidung seiner Ehe vor dem Landgericht Berlin erhoben.

8

Er hat sein Scheidungsbegehren auf §43 und hilfsweise auf §48 EheG gestützt.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und der Scheidung aus §48 EheG widersprochen.

10

Das Landgericht hat die Ehe der Parteien aus Alleinschuld der Beklagten geschieden.

11

Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, eine besondere Zulassung der Revision komme nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Revision zu §48 EheG ergebe sich nunmehr aus §547 Abs. 1 ZPO.

12

Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

13

Die Beklagte hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision ist unzulässig. Nach §547 Abs. 1 ZPO findet die Revision ohne Zulassung nur statt, insoweit es sich bei einer auf §48 EheG gestützten Klage darum handelt, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu beachten ist. In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich nicht darum, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten ist. Das Berufungsgericht hat zwar festgestellt, daß der Kläger die Zerrüttung der Ehe allein verschuldet habe. Es hat weiter festgestellt, daß die Beklagte sich auch noch an ihre Ehe gebunden fühle und bereit sei, die Ehe fortzusetzen. Darum, ob der Widerspruch der Beklagten aus diesem Grunde zu beachten ist, handelt es sich jedoch in dem gegenwärtigen Rechtsstreit für das Revisionsgericht nicht. Diese Frage kann im Revisionsrechtszug nicht geprüft werden. Der Kläger ist durch diese Feststellungen auch nicht beschwert. Denn das Berufungsgericht hat außerdem auf Grund eingehender Würdigung und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats ausgeführt, daß in dem zu entscheidenden Falle auch das wohlverstandene Interesse der noch minderjährigen Tochter C. die Aufrechterhaltung der zerrütteten Ehe erfordere. Danach muß die Klage auch dann abgewiesen werden, wenn der Widerspruch der Beklagten unbeachtlich gewesen sein sollte.

15

Das Revisionsgericht hat nicht nachzuprüfen, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß das wohlverstandene Interesse eines noch minderjährigen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Die Revision ist nach §547 Abs. 1 ZPO nur in einem beschränkten Umfange zulässig. Darüber hinaus kann das Urteil des Revisionsgerichts nicht nachgeprüft werden (vgl. das zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 24. Oktober 1962 - IV ZR 28/62 -). Die oben angeführten Ausführungen des Berufungsgerichts mögen ergeben, daß dieses Gericht davon ausgegangen ist, der Bundesgerichtshof könne die zu §48 EheG getroffene Entscheidung mit Rücksicht auf §547 Abs. 1 ZPO nachprüfen. Eine solche rechtsirrige Erwägung des Berufungsgerichts könnte nicht zur Folge haben, die Revision in vollem Umfang für zulässig zu halten. Das Revisionsgericht ist daran gebunden, daß das Berufungsgericht die Revision nicht besonders zugelassen hat (LM ZPO §546 Nr. 16, 38).

16

Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Raske Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Graf