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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2025, Az.: B 4 SF 14/25 S

Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts i.R.e. Klage gegen ein Darlehensrückforderungsverlangen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.12.2025
Aktenzeichen
B 4 SF 14/25 S
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 31946
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081225BB4SF1425S0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kassel - 20.08.2025 - AZ: S 6 SO 17/25

Tenor:

Das Sozialgericht Dortmund wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht liegen vor, weil eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b SGG noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist (§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG). Bei den als Miterben gemeinsam klagenden Klägern ist eine notwendige Streitgenossenschaft iS von § 74 SGG, § 62 Abs 1 ZPO nicht ausgeschlossen. Dies rechtfertigt die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands der notwendigen Streitgenossenschaft (stRspr; vgl nur BSG vom 30.3.2004 - B 7 SF 36/03 S - SozR 4-1500 § 58 Nr 2; BSG vom 11.1.2024 - B 4/11 SF 7/23 S - juris RdNr 1; BSG vom 2.7.2025 - B 4 SF 11/25 S - juris RdNr 1 mwN).

2

§ 58 Abs 1 Nr 5 SGG ist anwendbar, wenn mindestens zwei Gerichte als örtlich zuständige Gerichte in Betracht kommen. Dies ist hier der Fall: Wendet man § 57 SGG auf die der Erbengemeinschaft angehörenden Einzelpersonen an, wäre gemäß § 57 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 3. das SG Dortmund aufgrund ihres Wohnortes U. (Nordrhein-Westfalen) und hinsichtlich der in L. (Hessen) wohnenden Klägerin zu 2. das SG Kassel zuständig. Das BSG ist als nächsthöheres gemeinsam übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen (§ 58 Abs 2 SGG), weil Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke örtlich zuständig sind.

3

Zum örtlich zuständigen Gericht bestimmt der Senat das SG Dortmund. Die von den Klägern am SG Kassel erhobene Klage richtet sich gegen ein Darlehensrückforderungsverlangen des Beklagten iHv 3000 Euro (Bescheid vom 27.11.2024; Widerspruchsbescheid 31.01.2025). Dem liegt zugrunde, dass der Beklagte der gemeinsamen Rechtsvorgängerin der Kläger Hilfe zur Pflege ab 1.3.2022 in dieser Höhe nur darlehensweise gewährt hat (Bescheid vom 10.2.2022; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2022; sowie Bescheid vom 9.6.2022; Widerspruchsbescheid vom 27.11.2024). Der Beklagte begründete dies damit, dass ein auf einem Treuhandkonto vorhandenes Guthaben für die Bestattungskosten der Verstorbenen teilweise als Vermögen einzusetzen sei. Die diesbezüglich noch durch die Erblasserin am SG Kassel erhobene Klage ist nach örtlicher Verweisung aufgrund des (damaligen) Wohnortes der Verstorbenen in K. am SG Dortmund (S 41 SO 459/22) anhängig. Das SG Kassel hat den vorliegenden Rechtsstreit mit Beschluss vom 20.8.2025 dem BSG zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das BSG hat die Beteiligten zur beabsichtigten Bestimmung des SG Dortmund zum zuständigen Gericht angehört. Der Beklagte hat mitgeteilt, hiergegen keine Bedenken zu haben. Äußerungen der Kläger sind nicht eingegangen.

4

Angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs erscheint es sachgerecht, das SG Dortmund für den Rechtsstreit zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Dort ist bereits das ursprüngliche Verfahren, mit dem die vollständig zuschussweise anstelle der darlehensweisen Gewährung der Leistungen zur Hilfe bei Pflege begehrt wird, anhängig. Von dessen Ausgang hängt ab, ob und in welcher Höhe die Kläger als Erben der gemeinsamen Rechtsvorgängerin dem Darlehensrückforderungsanspruch als Nachlassverbindlichkeit ausgesetzt sind. Zudem wohnen zwei der drei Kläger im Bezirk des SG Dortmund, insbesondere die Klägerin zu 1., die ausweislich der Akten die gemeinsame Rechtsvorgängerin der Kläger bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Beklagten vertreten hat und mit den strittigen Vorgängen vertraut ist. Bevollmächtigt ist ein Rechtsanwalt, dessen Sitz in D. näher an Dortmund als an Kassel liegt. Demgegenüber treten der Wohnort der Klägerin zu 2. und der Sitz des Beklagten im Zuständigkeitsbereich des SG Kassel zurück.