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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.06.1975, Az.: BVerwG V C 57.73

Versagung der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten wegen der Unmöglichkeit des Auffindens eines anderen Arbeitsplatzes jenseits des Betriebs; Versäumnisse der Hauptfürsorgestelle i.R.d. dem Schwerbeschädigten gegenüber obliegenden "nachgehenden Fürsorge" als Nachteil des Arbeitgebers bei der Interessenabwägung; Anwendbarkeit der Regelungen über die Aufteilung der Personalwirtschaft bei einer Gebietskörperschaft als Arbeitgeberin bei der Entscheidung der Umsetzungsmöglichkeit eines Schwerbehinderten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.06.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 57.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.04.1972 - AZ: VG VIII A 142.70
OVG Berlin - 22.06.1973 - AZ: OVG VI B 37.72

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 264 - 271
  • DÖV 1975, 614 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten, der im Betrieb des zur Kündigung entschlossenen Arbeitgebers zumutbar nicht weiter beschäftigt werden kann, darf nicht allein mit der Begründung versagt werden, außerhalb dieses Betriebes fehle es für den Schwerbeschädigten an einem angemessenen Arbeitsplatz.

  2. 2.

    Versäumnisse der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der ihr dem Schwerbeschädigten gegenüber obliegenden "nachgehenden Fürsorge" können bei der die Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung charakterisierenden Abwägung der Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers nicht zum Nachteil des Arbeitgebers ausschlagen.

  3. 3.

    Bei einer Gebietskörperschaft als Arbeitgeberin ist der Bereich, innerhalb dessen zur Vermeidung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Umsetzung des Schwerbeschädigten zuzumuten ist, unter Berücksichtigung der Regelungen über die Aufteilung der Personalwirtschaft zu bestimmen.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow, Dr. Fink, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts. Berlin vom 22. Juni 1973 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der 46 Jahre alte Kläger ist als Schwerbeschädigter anerkannt, weil er an den Folgen einer operativ geschlossenen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte leidet. Nachdem er von 1957 bis 1966 bei dem beigeladenen Vieh- und Schlachthof (Eigenbetrieb des beklagten Landes) aushilfsweise auf Tagesvertrag als Fleischbeschautierarzt beschäftigt gewesen war, wurde er am 1. Februar 1967 vom Beklagten auf unbestimmte Zeit für eine Beschäftigung als vollbeschäftigter Tierarzt im Bereich des Beigeladenen mit dem Arbeitsgebiet "tierärztliche Untersuchungen, Schlachttier- und Fleischbeschau am Schlachthof" eingestellt. Die Tätigkeit bestand überwiegend im sogenannten Hallendienst (Entnahme von Fleischproben von den frisch geschlachteten Tieren). Am 6. Februar 1970 kündigte der Senator für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Beigeladenen das Arbeitsverhältnis zum 31. März 1970, weil den Kläger häufige Erkrankungen auf der Grundlage seines Leidens zusammen mit aus demselben Grund notwendig gewordenen Kuren in den Jahren 1967 bis 1969 vermehrt gehindert hätten, seinen Dienst auszuüben. Aus ärztlicher Sicht war der Beigeladene schon im Oktober 1968 auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, dem Kläger eine andere Arbeit "zuzuweisen", weil das Arbeiten in kühlen und nassen Schlachthallen die infektiös katarrhlichen Prozesse naturgemäß immer wieder aufflammen lasse und alle therapeutischen Möglichkeiten erschöpft seien. Der Beigeladene sah jedoch in seinem Bereich keine Möglichkeit für eine anderweitige Beschäftigung des Klägers, weil die Tätigkeit aller Tierärzte zu 75 v. H. im Hallendienst besteht. Die Hauptfürsorgestelle stimmte der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuß zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die Kündigungszustimmung und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, damit die Hauptfürsorgestelle über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung erneut entscheiden könne, sobald sie ermittelt habe, ob in der Zeit von Oktober 1968 bis Juli 1970 (Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides) innerhalb der gesamten Veterinärverwaltung des Beklagten eine besetzbare und für den Kläger geeignete Stelle vorhanden gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Hauptfürsorgestelle habe seit Oktober 1968 als Aufgabe der nachgehenden Fürsorge obgelegen, auf die Umsetzung des Klägers in die nächste besetzbare Stelle innerhalb der gesamten Berliner Verwaltung hinzuwirken. Bemühungen in dieser Richtung habe sie Jedoch erst nach Eingang des Antrags auf Zustimmung zur Kündigung unternommen, diese überdies nicht nachdrücklich genug. Dabei sei sie außerdem von der unrichtigen Annahme ausgegangen, der Kläger könne wegen seiner Leiden nicht im Außendienst der Bezirksämter eingesetzt werden. Sie habe verkannt, für welche Stellen der Kläger als Tierarzt einsatzfähig sei. Zu Unrecht beschränke der Beklagte die Prüfung von Umsetzungsmöglichkeiten auf den Bereich des Beigeladenen. Dieser sei als eine nicht rechtsfähige Anstalt (Eigenbetrieb) eine Funktionseinheit des Beklagten. Der Kläger sei aber Angestellter des Beklagten, wie sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebe. Als Arbeitnehmer habe der Kläger ein Recht auf Schutz und Fürsorge durch den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger, die um den vom Gesetz auferlegten Schwerbeschädigtenschutz gesteigert sei, treffe den Beklagten als Arbeitgeber und die für den Kündigungsschutz sachlich zuständige Hauptfürsorgestelle. Ins Gewicht falle noch besonders, daß das der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zugrunde liegende Verhalten des Klägers - seine häufigen Krankheitszeiten - gerade in der Beschädigung seine Ursache hätte. Bei der Interessenabwägung seien daher an die bei dem Arbeitgeber zu berücksichtigende Zumutbarkeitsgrenze besonders hohe Anforderungen zu stellen. Die Hauptfürsorgestelle sei berechtigt und verpflichtet, die Zustimmung zur Kündigung zu versagen, wenn es möglich sei, den Kläger, der infolge seiner gesundheitlichen Schädigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr verwendbar sei, in eine andere Stelle der gesamten Berliner Verwaltung umzusetzen.

3

Der Beklagte hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er hält die den Kündigungsschutz regelnden Vorschriften des Schwerbeschädigtengesetzes für verletzt; denn das Oberverwaltungsgericht habe nicht zwischen den Aufgaben unterschieden, die der Hauptfürsorgestelle einerseits im Rahmen der nachgehenden Fürsorge, andererseits im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens oblägen, ferner nicht zwischen der Fürsorgepflicht der Hauptfürsorgestelle und der andersartigen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Bei seinen Darlegungen zur Umsetzungspflicht verkennt das Oberverwaltungsgericht nach Ansicht des Beklagten die Tragweite der sich aus der Organisation der öffentlichen Verwaltung ergebenden Personalhoheit und Personalwirtschaft der einzelnen Verwaltungseinheiten, also der Senatsverwaltungen, der Bezirksverwaltungen und der Eigenbetriebe.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen, weil nach seiner Ansicht die Hauptfürsorgestelle bei der Zustimmung zur Kündigung ihr Ermessen nur dann pflichtgemäß ausübt, wenn sie sich zuvor vergewissert hat, daß der Arbeitgeber sich bemüht habe, den Schwerbeschädigten umzusetzen. Sich dabei auf den Bereich der Einstellungsbehörde zu beschränken, ist nach Ansicht des Klägers trotz der Personalhoheit der einzelnen Verwaltungszweige mit der Zielsetzung des Schwerbeschädigtenschutzes unvereinbar.

5

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er legt als Erwägungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung dar: Die im Zustimmungsverfahren erforderlichen Handlungen der Hauptfürsorgestelle seien nicht Leistungen der "nachgehenden Hilfe". Die vom Berufungsgericht vorgenommene Koppelung sei zu weitgehend; es sei bedenklich, die Zustimmung allein wegen der Versäumnisse der Hauptfürsorgestelle zu versagen. Streitentscheidende Frage sei, welche Stellung sogenannte Eigenbetriebe der Länder und Kommunen im Rahmen der Umsetzung des Schwerbehinderten auf einen anderen angemessenen und zumutbaren Arbeitsplatz innerhalb der Gebietskörperschaft als Arbeitgeberin hätten.

6

II.

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil muß daher zurückgewiesen werden.

7

Die in einem Dreieck von Rechtsbeziehungen zu treffende (Ermessens-)Entscheidung der Hauptfürsorgestelle über den Antrag des Arbeitgebers, der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten zuzustimmen (§14 und § 16 Abs. 1 des in diesem Streitfall noch anzuwendenden Schwerbeschädigtengesetzes in der Passung vom 14. August 1961 [BGBl. I S. 1234] - SchwbG -, vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1968 - BVerwG V B 174.67 - [Buchholz 436.6 § 14 SchwbG Nr. 6]), erfordert eine Abwägung des Interesses des Arbeitgebers an der Erhaltung seiner Gestaltungsmöglichkeiten, seines Direktionsrechts, und des Interesses des schwerbeschädigten Arbeitnehmers an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes Die Grenzen dessen, was hierbei zur Verwirklichung der dem Schwerbeschädigten gebührenden weitgehenden Fürsorge dem Arbeitgeber zugemutet werden muß, sind in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. BVerwGE 29, 140 [BVerwG 28.02.1968 - BVerwG V C 33.66] mit weiteren Nachweisen): Der Arbeitgeber braucht sich nicht mit "Hilfsarbeit" zufrieden zu geben; er braucht, von besonderen Ausnahmen abgesehen, den schwerbeschädigten Arbeitnehmer nicht "durchzuschleppen"; er braucht für den Schwerbeschädigten keinen neuen Arbeitsplatz zu schaffen; er braucht nicht einen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbeschädigten Platz zu schaffen. Zuzumuten ist dem Arbeitgeber aber, den Schwerbeschädigten nach Möglichkeit umzusetzen, d. h. ihm im Rahmen der vorhandenen Arbeitsplätze einen geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen. Dies gilt unterschiedslos. Einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes obliegen keine weitergehenden Pflichten gegenüber einem" Schwerbeschädigten als einem privaten Betriebsinhaber (BVerwGE 19, 327 [BVerwG 21.10.1964 - V C 14.63]).

8

Mit der gebotenen Interessenabwägung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn - wie dem Kläger vorschwebt - die Hauptfürsorgestelle trotz festgestellter Unmöglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung im Betrieb des zur Kündigung entschlossenen Arbeitgebers ihre Zustimmung solange versagen würde, bis ein anderer Arbeitsplatz gesichert ist. Daß dies nicht der Inhalt des § 14 SchwbG ist, ergibt sich zudem aus der Regelung, die § 18 Abs. 2 Buchst. a SchwbG für den Fall trifft, daß dem Schwerbeschädigten tatsächlich ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist: Dann wird der Hauptfürsorgestelle die Zustimmung bereits zum Soll gemacht, ihr Abwägungsermessen also zu Lasten des Schwerbeschädigten von vornherein drastisch eingeschränkt.

9

Mit Rücksicht auf das eingangs hervorgehobene Dreiecks-Rechtsverhältnis ist es aber grundsätzlich auch ausgeschlossen, daß die Hauptfürsorgestelle diejenige Fürsorge, die sie im Zusammenwirken mit der Bundesanstalt für Arbeit nach § 21 Abs. 2 SchwbG als nachgehende Fürsorge am Arbeitsplatz gegenüber dem Schwerbeschädigten durchzuführen hat, bei der Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Kündigung - eine Aufgabe, die der Hauptfürsorgestelle nach § 21 Abs. 1 SchwbG obliegt - in die Interessenabwägung einbezieht. Wenn es darum geht, den Schwerbeschädigten gegen ein Absinken in seiner sozialen Stellung zu schützen und ihn seinem Beruf zu erhalten, so ist hiermit eine umfassendere Zielsetzung als der bloße Schutz gegen den Verlust seines konkreten bestehenden Arbeitsplatzes angesprochen. Für diesen Schutz braucht mit Rücksicht auf das Verständnis des § 14 SchwbG in der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte § 21 Abs. 2 Satz 2 SchwbG nicht herangezogen zu werden. Der Kündigungsschutz ist in sich abgeschlossen, unabhängig von dem "Sollen" der Hauptfürsorgestelle nach § 21 Abs. 2 SchwbG geregelt, schon deshalb, weil er sich in einem rechtlich verbindlichen Handeln unter Beteiligung eines Dritten, des Arbeitgebers, äußert. Dessen Antrag ist es, der das Verfahren in Gang setzt (§ 16 SchwbG); anknüpfend an diesen Antrag und von ihm ausgehend hat die Hauptfürsorgestelle von Amts wegen all das zu ermitteln, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegeneinander abwägen zu können. Versäumnisse, die die Hauptfürsorgestelle sich im Rahmen der "nachgehenden Fürsorge" gegenüber dem Schwerbeschädigten etwa hat "zuschulden" kommen lassen, vielleicht zu einer Zeit, als ein Verfahren betreffend Zustimmung zur Kündigung noch gar nicht anhängig war, können im Dreiecks-Rechtsverhältnis nicht zum Nachteil des Arbeitgebers ausschlagen. Zu Unrecht hat daher das Oberverwaltungsgericht in die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigungszustimmung Vorgänge einbezogen, die den Bereich der "nachgehenden Fürsorge" berühren. Selbst wenn es zuträfe, daß die Hauptfürsorgestelle ab Oktober 1968 in einem zu geringen Maße für den Kläger fürsorgerisch tätig geworden sein sollte, könnte das nicht ohne weiteres dem ein Jahr später vom Arbeitgeber gestellten Antrag auf Kündigungszustimmung entgegengehalten werden. Das gilt selbst dann, wenn unterstellt werden könnte, intensivere Bemühungen der Hauptfürsorgestelle vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, erstreckt auf die gesamte Berliner Verwaltung, hätten dort zu einer anderweitigen Verwendung des Klägers geführt und damit eine Kündigung seitens des Beigeladenen von vornherein unnötig gemacht. All das, was die Hauptfürsorgestelle vor Beginn des Kündigungsschutzverfahrens auf der Ebene der "nachgehenden Fürsorge" im Verhältnis zum Schwerbeschädigten entgegen ihrem Sollen zu tun unterlassen hat, "kann ebensowenig zum Nachteil des Arbeitgebers im Rahmen der nach § 14 SchwbG zu treffenden abwägenden Entscheidung ins Gewicht fallen, wie es den Arbeitgeber berührt, was die Hauptfürsorgesteile erst recht nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses fürsorgerisch zu tun hat, um den Schwerbeschädigten möglichst bald wieder in einen Arbeitsplatz zu vermitteln.

10

Diese Unterscheidung der Pflichtenkreise, die in einem Fall selbstverständlich ist, in dem Arbeitgeber ein privates Wirtschaftsunternehmen ist, darf für den öffentlichen Dienst auch nicht zu dem Zweck, den Umsetzungsbereich möglichst weit fassen zu können, mit der Begründung außer acht gelassen werden, daß Vertragspartner des Schwerbeschädigten die öffentlichrechtliche juristische Person (hier das Land Berlin) und nicht - trotz eigener Personalwirtschaft - der nicht rechtsfähige Eigenbetrieb sei und daß die Hauptfürsorgesteile eine Behörde und der Beigeladene ein (nicht rechtsfähiges) wirtschaftliches Unternehmen eben dieser öffentlich-rechtlichen juristischen Person seien. Aus diesem Grunde anzunehmen, es bestehe gegenüber dem Schwerbeschädigten eine vom Land Berlin und der Hauptfürsorgestelle einheitlich wahrzunehmende Fürsorgepflicht und es komme für die Rechtmäßigkeit der Kündigungszustimmung auf die Ausschöpfung aller denkbaren Umsetzungsmöglichkeiten innerhalb der gesamten Berliner (Veterinär-)Verwaltung an, ist zum einen schwerlich vereinbar mit der eingangs erwähnten "Gleichgewichtigkeit" der Pflichten des Arbeitgebers des öffentlichen Dienstes und des privaten Arbeitgebers im Rahmen des Schwerbeschädigtengesetzes; zum anderen trägt eine solche Betrachtung den zum Teil sogar verfassungsrechtlich vorgezeichnete Regelungen über den haushaltsrechtlich verselbständigten Wirtschafts- und Stellenplan des Vieh- und Schlachthofs und über die Aufteilung der Personalwirtschaft im Land Berlin (Mitglieder des Senats, Präsident des Abgeordnetenhauses, Rechnungshof, Bezirksämter) nicht gebührend Rechnung. Die diesbezüglich vom Oberverwaltungsgericht wiedergegebenen, revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren landesrechtlichen Regelungen bestimmen den Bereich, innerhalb dessen eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vermeidung des Verlustes des Arbeitsplatzes zuzumutende Umsetzung des Schwerbeschädigten nach den vorhandenen Möglichkeiten in Betracht zu ziehen ist; dies um so mehr, als in § 16 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SchwbG - wie in § 3 Abs. 1 SchwbG - an den "Betrieb" und an die "Verwaltung" (dazu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes vom 30. Januar 1956 [BGBl. I S. 58]) angeknüpft wird. Auch die in § 16 Abs. 2 SchwbG vorgeschriebene Anhörung des Betriebsrates bezieht sich nicht etwa auf überbetriebliche Gesamtvertretungen, die allein in der Lage wären, sich über eine Verwendbarkeit des Schwerbeschädigten in anderen Betrieben oder Verwaltungen zu äußern. Besonders aufschlußreich ist Satz 1 des gerade genannten § 18 Abs. 1 SchwbG. Danach ist dann, wenn eine Verwaltung nicht nur vorübergehend aufgelöst wird, die Zustimmung zur Kündigung sogar ein "Muß"; selbst in einer solchen Situation, die durch ein besonderes Fürsorgebedürfnis gekennzeichnet erscheint, ist die Zustimmung zur Kündigung also nicht davon abhängig, daß zuvor für den Schwerbeschädigten nach einem anderen angemessenen Arbeitsplatz innerhalb der übrigen Verwaltungen der öffentlich-rechtlichen juristischen Person, zu der die aufzulösende Verwaltung gehört, ohne Erfolg gesucht worden ist.

11

Von einer solchen "Beschränkung" des Umsetzungsgebots ist das Bundesverwaltungsgericht bisher ohne weiteres ausgegangen. Der erkennende Senat (Urteil vom 29. April 1959 - BVerwG V C 97.57 -) hat - wie übrigens zuvor das Oberverwaltungsgericht - gegen die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines bei der Berliner Stadtreinigung beschäftigten Straßenreinigers keine rechtlichen Bedenken gehabt, der aus gesundheitlichen Gründen für die Tätigkeit nicht mehr verwendbar war und für den sich im Betrieb der Berliner Stadtreinigung keine anderweitige Beschäftigung fand.

12

Die gegenteiligen Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht in voller Kenntnis der von ihm selbst dargelegten rechtlichen Grenzen, die sich aus der eigenen Personalwirtschaft der Mitglieder des Senats und der Bezirksämter (vgl. dazu insbesondere noch Art. 50 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 der Berliner Verfassung) und aus dem haushaltsrechtlich verselbständigten Wirtschafts- und Stellenplan des Beigeladenen ergeben, die Rechtswidrigkeit der Kündigungszustimmung der Hauptfürsorgestelle begründet, lassen sich zwar als Gründe des "moralischen Sollens" begreifen. Eine hieran orientierte Großzügigkeit in der Handhabung des überhaupt erst in der Rechtsprechung, dort aber betriebsbezogen entwickelten Gedankens der Umsetzung ist jedoch, abgesehen von den schon dargelegten Einwendungen, gerade dann nicht zu rechtfertigen, wenn die im Interesse der Allgemeinheit notwendige Wahrnehmung von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge dadurch nachteilig berührt werden kann; hier dergestalt, daß einerseits ein für die Fleischbeschau eingesetzter Tierarzt aus in seiner Person liegenden Gründen seine dienstlichen Obliegenheiten nicht erfüllen kann, daß zum anderen auf diesem Arbeitsplatz, solange er noch besetzt ist, ein den Anforderungen genügender Tierarzt nicht beschäftigt werden könnte.

13

Das Oberverwaltungsgericht hat anhand des Inhalts der vom Kläger selbst vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen, des Ergebnisses der Beurteilungen durch die Gutachter Dr. Marten und Prof. Dr. Harndt in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Kläger wegen seines Gesundheitszustandes die Tätigkeit eines Tierarztes bei dem Beigeladenen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht mehr länger ausüben konnte. Diese Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist, könnte zusätzlich darauf gestützt werden, daß sich der Kläger in der Erkenntnis, die Tätigkeit bei dem Beigeladenen nicht mehr ausüben zu können, selbst intensiv um eine Innendiensttätigkeit bei anderen Arbeitgebern bemüht hat. Das Oberverwaltungsgericht hat ferner das Revisionsgericht bindend festgestellt, daß eine andere Verwendungsmöglichkeit des Klägers bei dem Beigeladenen nicht bestanden hat. Angesichts der Unmöglichkeit, den Kläger bei dem Beigeladenen in einem Tätigkeitsbereich der Vergütungsgruppe II a BAT zu beschäftigen, hätte die Zustimmung nach § 14 SchwbG auch nicht mit der Begründung verweigert werden können, daß die zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führenden Gründe ihre Ursache im wesentlichen in den Umständen hätten, die die Anerkennung als Schwerbeschädigter begründeten (vgl. BVerwGE 39, 36).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3000 DM festgesetzt.

Kellner
Prof. Dr. Gützkow
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter