Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.10.1992, Az.: BVerwG 1 WB 79.92
Rechtmäßigkeit der Rückführung eines Offiziersanwärters in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere; Verlust oder Herabsetzung des Dienstgrades bei Änderung der Dienstgradbezeichnung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 79.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 21747
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 SG
- § 55 Abs. 4 S. 2 SG
- § 5 Abs. 3 SLV
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 28. Oktober 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit. Seine Dienstzeit ist auf sieben Jahre festgesetzt und wird voraussichtlich am 30. Juni 1995 enden.
Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller als Unteroffizier mit Personalverfügung des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) Nr. 1035/90 vom 22. Juni 1990 zum 1. Juli 1990 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes übernommen und dem Offizieranwärterjahrgang 06/89 zugeordnet. Am 29. November 1991 wurde er zum Oberfähnrich befördert.
Mit Verfügung des PSABw vom 19. März 1992 wurde der Antragsteller gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 SG i.V.m. § 5 Abs. 3 SLV als Hauptfeldwebel in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückgeführt. Zur Begründung war ausgeführt, der Antragsteller habe während seines Aufenthaltes an der Offizierschule des Heeres in H. am 14., 21. und 27. Mai 1991 über einen Dienstapparat Privatgespräche mit seiner in Groningen/Niederlande lebenden Verlobten geführt. Dabei seien zu Lasten des Bundes insgesamt 434 Gebühreneinheiten angefallen, die zu einem Vermögensschaden des Bundes in Höhe von 99,82 DM geführt hätten. Gegenüber der Vermittlung habe der Antragsteller bei der Anmeldung der Gespräche frei erfundene Namen, u.a. auch den Namen eines Lehrgangskameraden, angegeben, der dann zur Zahlung der angefallenen Gebühren aufgefordert worden sei. Dieses Verhalten weise auf charakterliche Mängel hin, die mit den Anforderungen an einen künftigen Offizier nicht vereinbar seien.
Wegen dieses Verhaltens ist mit Einleitungsverfügung des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision vom 2. Dezember 1991 gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren eingeleitet worden.
Die gegen die Verfügung des PSABw vom 19. März 1992 gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 27. März 1992 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) mit Bescheid vom 20. Juli 1992, dem Antragsteller zugestellt am 21. Juli 1992, als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31. Juli 1992, beim BMVg eingegangen am 4. August 1992, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 1992 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 86.92).
Mit Schriftsatz vom 23. September 1992, beim Senat eingegangen am 1. Oktober 1992, stellte der Antragsteller den Antrag,
"den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO analog zu verpflichten, den Antragsteller zum 01.10.1992 zur Bundeswehrhochschule nach H. abzukommandieren und ihm einen Studienplatz für die Fachrichtung Pädagogik vorläufig zuzuweisen."
Der Antragsteller nimmt auf sein Beschwerdevorbringen Bezug und trägt vor, das PSABw habe mit Schreiben vom 20. Juni 1990 bestätigt, daß er, der Antragsteller, im Oktober 1992 mit dem Studium - Fachrichtung Pädagogik - an der Universität der Bundeswehr H. beginnen könne. Er gehe davon aus, daß das Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffizier führe. Da mit einer Entscheidung jedoch vermutlich erst Anfang nächsten Jahres zu rechnen sei, würde dies zu einer erheblichen Verzögerung der Aufnahme des Studiums führen.
Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Sache sei zu berücksichtigen, daß der unstreitige Vorfall im Mai 1991 stattgefunden habe, als er sich in einer persönlichen Zwangslage befunden habe. Weder der Leitende Rechtsberater des Heeresamtes noch der Rechtsberater der 6. Panzergrenadierdivision hätten hinsichtlich seines Dienstvergehens das Erfordernis gesehen, über die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens hinaus seine Entlassung bzw. Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere zu veranlassen. Er sei dann noch am 29. November 1991 befördert worden. Damit sei bestätigt worden, daß er die notwendige Eignung zum Offizier sowohl in fachlicher als auch in charakterlicher Hinsicht besitze. Da nach dem Schreiben des PSABw vom 20. Juni 1990 die Beförderung zum Oberfähnrich ursprünglich erst zum 1. Januar 1993 habe erfolgen sollen, lasse deren Vorziehung um über ein Jahr keinen anderen Schluß zu, als daß seine Eignung zum Offizier außer Frage stehe. An diese Bewertung im November 1991 sei der BMVg gebunden, es liege "eine Selbstbindung durch die Beförderung" vor. Eventuelle Informationsversäumnisse von einem Truppenteil zum anderen müsse der BMVg sich als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Er - der Antragsteller - habe sich auch inzwischen erneut bewährt, so daß für eine Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere kein Raum sei.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unbegründet und trägt vor, die vorläufige Kommandierung des Antragstellers zum Studium könne nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden, weil der Antrag in der Hauptsache unbegründet sei. Das Dienstvergehen des Antragstellers im Mai 1991 habe Eignungsmängel offenbart, die die Prognose der Nichteignung zum Offizier begründeten. Ein Offizieranwärter, der bei auftretenden Schwierigkeiten in rechtswidriges Handeln flüchte und dabei das Vermögen des Dienstherrn schädige, also im Kernbereich seiner Pflichten versage, sei zum militärischen Führer, Ausbilder und Erzieher im Offiziersrang nicht geeignet. Daß der Rechtsberater des Heeresamtes und der Wehrdisziplinaranwalt der ... Panzergrenadierdivsion keinen Anlaß gesehen hätten, beim PSABw die notwendigen Schritte zur Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere einzuleiten, treffe nicht zu. Der zunächst mit der Angelegenheit befaßte Rechtsberater des Heeresamtes sei nicht zuständig gewesen. Die zuständige Einleitungsbehörde, die ... Panzergrenadierdivision, sei zum Zeitpunkt der Beförderung des Antragstellers zum Oberfähnrich noch mit der Frage der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahren befaßt gewesen. Im Anschluß an die Entscheidung vom 2. Dezember 1991 habe der Wehrdisziplinaranwalt der ... Panzergrenadierdivision den Rechtsberater des PSABw mit Schreiben vom 18. Dezember 1991 gebeten zu prüfen, ob der Antragsteller wegen des ihm mit der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstvergehens zu entlassen sei.
Mit der Beförderung des Antragstellers zum Oberfähnrich sei auch keine Selbstbindung dahingehend eingegangen worden, ihn nicht in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere zurückzuführen. Bei der Beförderung von Offizieranwärtern zum Oberfähnrich handele es sich um eine Regelbeförderung. Im Falle des Antragstellers habe die Ernennungsdienststelle im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beförderung keine Kenntnis von dem Dienstvergehen des Antragstellers gehabt. Die vorzeitige Beförderung des Antragstellers habe auch nicht auf seiner besonderen Eignung, Leistung und Bewährung, sondern auf einer kurzfristigen Zuteilung von Haushaltsstellen durch den BMVg beruht, die es ermöglicht habe, den Antragsteller früher als geplant zu befördern.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 86.92, die Beschwerdeakten des BMVg - P II 5 - 521/92, 657/92 - und - P II 7 - 309/92 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Das Begehren des Antragstellers, den BMVg im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn - da eine rückwirkende Kommandierung zum 1. Oktober 1992 nicht möglich ist - unverzüglich zur Aufnahme eines Studiums in der Fachrichtung Pädagogik an die Universität der Bundeswehr H. zu kommandieren, ist zulässig (§ 123 Abs. 1 VwGO analog), jedoch nicht begründet.
Das Studium an einer Universität der Bundeswehr ist ein wesentlicher Teil der Offizierausbildung des Soldaten (vgl. Nr. 1 ZDv 20/7 Anlage 10: "Personelle Bestimmungen für das Studium von Offizieranwärtern/Offizieren an einer Universität der Bundeswehr"). Der Antragsteller erstrebt somit im. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Weiterführung seiner Offizierausbildung und damit eine wenn auch nur teilweise und vorläufige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Eine solche Entscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn das Begehren in der Hauptsache schon auf Grund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird. Würde der Antragsteller mit der einstweiligen Anordnung, wie hier, bereits - wenn auch nur vorläufig - das im Hauptsacheverfahren verfolgte Ziel erreichen, so ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ein strenger Maßstab anzulegen (ständige Rechtsprechung: vgl. Beschluß vom 21. November 1991 - BVerwG 1 WB 141, 147.91 -).
Nach diesen Grundsätzen hat der Antrag keinen Erfolg, da die in der Hauptsache angefochtene Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere nicht offensichtlich rechtswidrig ist.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 4 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, oder ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 1 WB 92, 94.87 - und vom 29. November 1988 - BVerwG 1 WB 115.88 -).
Die in diesen Grenzen zulässige und hier gebotene summarische Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (Beschluß vom 26. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 128.85 - <BVerwGE 83, 200>).
Die angefochtenen Bescheide gehen zutreffend davon aus, daß die vom Antragsteller eingestandenen Verhaltensweisen im Mai 1991 auf erhebliche charakterliche Mängel schließen lassen, die die Nichteignung zum Offizier rechtfertigen. Die Einschätzung des BMVg, ein Offizieranwärter, der bei auftreten den persönlichen Schwierigkeiten in rechtswidriges Verhalten flüchte und dabei das Vermögen des Dienstherrn schädige, sei zum militärischen Führer, Ausbilder und Erzieher im Offizierrang nicht geeignet, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Antragsteller kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, seine Eignung zum Offizier sei mit der Einschätzung seines Fehlverhaltens durch die Rechtsberater des Heeresamtes und der ... Panzergrenadierdivision und vor allem mit seiner Beförderung zum Oberfähnrich im November 1991 für den BMVg bindend bestätigt worden.
Die Entscheidung, ob ein Offizieranwärter die uneingeschränkte Eignung zum Offizier besitzt, obliegt dem Amtschef PSABw als personalbearbeitende Stelle (vgl. Nr. 1001 ZDv 20/7: "Bestimmungen für die Beförderung der Soldaten und für die Zulassung als Offizier- und Unteroffizieranwärter"). Etwaige abweichende Vorstellungen der nächsten oder nächsthöheren Vorgesetzten des Offizieranwärters über dessen Eignung binden die zuständige Stelle nicht und können deren Beurteilungsspielraum nicht einengen. Mit der Beförderung des Antragstellers zum Oberfähnrich ist auch weder für den Amtschef PSABw noch für den BMVg eine Bindung dahin eingetreten, den Antragsteller nicht wegen nachträglich bekanntgewordener Eignungsmängel in die Laufbahn der Unteroffiziere zurückführen zu können. Zwar ist grundlegende Voraussetzung für eine Beförderung die persönliche Eignung des Soldaten zum nächsthöheren Dienstgrad, die angenommen werden kann, wenn der Soldat u.a. charakterlich befähigt erscheint, die Funktionen des höheren Dienstgrades in der für ihn vorgesehenen Verwendung vollwertig auszufüllen (vgl. Nr. 101 ZDv 20/7). Der BMVg weist jedoch zu Recht darauf hin, daß der Amtschef PSABw zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beförderung des Antragstellers keine Kenntnis von dessen Fehlverhalten im Mai 1991 hatte. Die spätere Entscheidung des Amtschefs PSABw über die Rückführung des Antragstellers wegen mangelnder Eignung zum Offizier nach Kenntnisnahme von dessen Fehlverhalten im Mai 1991 kann daher auch nicht wegen lediglich nachträglich geänderter Bewertung derselben tatsächlichen Grundlagen in Frage gestellt werden. Bei der mit der Überführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere verbundenen Änderung der Dienstgradbezeichnung - Oberfähnrich in Hauptfeldwebel - handelt es sich auch nicht um einen - nachträglichen - Verlust oder eine Herabsetzung des Dienstgrades im Sinne von § 26 SG (vgl. Art. 1 Nr. II 1 c ZDv 14/5 B 181: "Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten"; Beschluß vom 7. Oktober 1965 - BVerwG VIII C 355.63 - <BVerwGE 22, 171 [BVerwG 07.10.1965 - VIII C 355/63]>).
Dafür, daß den verfahrensmäßigen Anforderungen der Nr. 528 ZDv 20/7 nicht Rechnung getragen worden sei, hat der Antragsteller nichts vorgetragen.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl