Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.10.1987, Az.: BVerwG 1 WB 92/87
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen ; Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.10.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 92/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 18652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 02.09.1987
- VG Koblenz -16.07.1987
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 3 S. 3 SLV
- § 17 Abs. 6 S. 2 WBO
- § 21 WBO
In der Wehrbeschwerde
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Oktober 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Verfahren 1 WB 92/87 und 1 WB 94/87 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- 2.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller hat mehrere Anträge gestellt, mit denen er jeweils die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Personalverfügung Nr. 13/87 vom 24. Juni 1987 - III 8.1. Az. 16-05-12 - des Personalstammamtes der Bundeswehr (PSABw) begehrt. Sein beim Verwaltungsgericht Koblenz am 16. Juli 1987 gestellter Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 2. September 1987 an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen (Verfahren 1 WB 92/87). Ein Antrag vom 18. August 1987, beim Bundesverwaltungsgericht am 25. August 1987 eingegangen, wendet sich gegen die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 21. Juli 1987, mit dem dieser einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hatte; mit seinem weiteren Antrag vom 9. September 1987 hat der Antragsteller schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - den Antrag im Hauptsacheverfahren gestellt und gleichzeitig erneut Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt (Verfahren 1 WB 94/87). Da sämtliche Anträge im Rechtsschutzbegehren identisch sind, soweit mit ihnen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt wird, sind die entsprechenden Eilverfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller hinsichtlich seiner Beschwerde gegen die zum 25. Juni 1987 verfügte Rückführung in die Laufbahngruppe der Unteroffiziere die Anordnung der aufschiebenden Wirkung begehrt (§§ 21, 17 Abs. 6 Satz 2 WBO), ist zulässig, aber unbegründet.
Da der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat, kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder wenn dem Soldaten durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschluß vom 10. September 1986 - 1 WB 120/86 - m.w.N.).
Beide Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht für gegeben an.
Die angefochtene Rückführung ist nicht offensichtlich rechtswidrig; dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehbarkeit der Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile.
Nach § 55 Abs. 4 Satz 2 SG und § 5 Abs. 3 Satz 3 SLV werden Offizieranwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der Offiziere zugelassen worden sind, in ihre frühere Laufbahn zurückgeführt, wenn sich herausstellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Eignung fehlt, hat die zuständige Stelle einen Beurteilungsspielraum. Die Gerichte müssen sich infolgedessen auf die Prüfung beschränken, ob der Vorgesetzte den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei betätigen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Tatbestand ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dagegen können die fachlichen Erwägungen, die zu der Beurteilung geführt haben, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80 - m.w.N.).
Die in diesen Grenzen zulässige Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung des PSABw über die Rückführung des Antragstellers in die Laufbahn der Unteroffiziere läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit ein Soldat sich für die vorgesehene Verwendung als Offizier des Truppendienstes eignet, hängt davon ab, ob er die fachlichen und persönlichen Anforderungen erfüllt, die sich an der hohen Verantwortung orientieren, die ein Offizier in der Bundeswehr zu tragen hat. Dabei sind neben der fachlichen Qualifikation des Soldaten auch seine charakterlichen, geistigen und körperlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (BVerwG Beschluß vom 12. November 1985 - 1 WB 173/84).
Der angefochtene Bescheid geht zutreffend davon aus, daß der Diebstahl, auf Grund dessen der Antragsteller strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, auf erhebliche charakterliche Mängel schließen läßt, die die Feststellung seiner Nichteignung zum Offizier rechtfertigen. Die Feststellung des BMVg, ein Eigentumsdelikt passe nicht zum Charakterbild eines Offiziers, da er sich als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung besonders beispielhaft verhalten müsse, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die weitere Erwägung des BMVg, daß es erfahrungsgemäß zu einem nicht wiedergutzumachenden Achtungs- und Vertrauensverlust bei Untergebenen, Kameraden und Vorgesetzten kommen müsse, wenn solche Verfehlungen in der Truppe bekannt würden, rechtfertigt die getroffene Entscheidung (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85).
Da dem Antragsteller auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz durch den BMVg gestattet wurde, ab 27. Juli 1987 wieder an dem Offizierlehrgang an der Offizierschule des Heeres in Darmstadt teilzunehmen, und er diesen Lehrgang inzwischen am 18. September 1987 erfolgreich beendet hat, besteht auch insofern ein sich möglicherweise aus dem Sofortvollzug ergebender Nachteil für den Antragsteller nicht mehr.
Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten - einschließlich der Kosten des allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Verwaltungsgericht Koblenz - 6 L 110/87 - und Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - 2 B 22/87) - kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO hierfür nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl