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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.09.1985, Az.: BVerwG 6 P 1.85

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.09.1985
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 1.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 31636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt/Weinstraße - 06.09.1983 - AZ: 5 PV 3/83

Tenor:

  1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz -; Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) -; vom 6. November 1984 wird zurückgewiesen.

    Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 4. 000 DM festgesetzt.

Tatbestand:

1

I.

Der Landrat des Kreises L, der Beteiligte, ordnete den Kriminalkommissar M, der bis dahin ausschließlich im allgemeinen Kriminaldienst eingesetzt worden war, im Januar 1983 zu einem Aus- und Portbildungslehrgang "Beauftragte für Jugendsachen I" ab. Den Personalrat der Vollzugspolizei bei der Kreisverwaltung L, den Antragsteller, unterrichtete er darüber, indem er ihm eine Kopie der Abordnungsverfügung zuleitete. Der Antragsteller beanstandete daraufhin, daß er an der Abordnung des Kriminalkommissars M und der mit ihr eingeleiteten Übertragung anderer Aufgaben auf den Beamten nicht beteiligt worden sei. Der Beteiligte vertrat demgegenüber die Auffassung, der Mitbestimmung des Personalrats unterlägen nur grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Fortbildung und der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, nicht hingegen die Bestimmung der einzelnen Teilnehmer.

2

Der Antragsteller hat daraufhin das personal Vertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt,

festzustellen, daß

  1. 1

    der Beteiligte bei der Auswahl von Teilnehmern des Lehrgangs "Beauftragte für Jugendsachen I" vom 31. Januar 1983 bis 4. Februar 1983 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. verletzt hat

  2. 2

    das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. hinsichtlich der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen unabhängig von weitergehenden Maßnahmen besteht, welche nach § 80 LPersVG mitbestimmungspflichtig sind.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Antragstellers, mit der er nur noch den Antrag zu 1. weiterverfolgte, hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. durch die Abordnung des Kriminalkommissars M zu dem in der Zeit vom 31. Januar bis 4. Februar 1983 durchgeführten Lehrgang "Beauftragte für Jugendsachen I" verletzt hat. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

4

Der aus Anlaß der Abordnung des Kriminalkommissars M zwischen den Verfahrensbeteiligten entstandene personalvertretungsrechtliche Streit bestehe fort, obwohl sich der konkrete Ausgangsfall erledigt habe, und bedürfe deswegen auch noch der Entscheidung. Sie führe zu der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren begehrten Feststellung, weil zu den gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. der Mitbestimmung des Personalrats unterliegenden "Fragen der Fortbildung der Mitarbeiter" auch die Frage gehöre, welche Mitarbeiter an einer dienstlichen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen sollten. Dies sei vom Bundesverwaltungsgericht und dem Schrifttum schon zu den im wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des im Bundesbereich gültig gewesenen Personalvertretungsgesetzes 1955 und einiger Landespersonalvertretungsgesetze anerkannt worden. Im Bundespersonalvertretungsgesetz sei dies in den §§ 75 Abs. 3 Nr. 7, 76 Abs. 2 Nr. 1, 6 später ausdrücklich vom Gesetzgeber klargestellt worden. Daß die im Jahre 1977 in Kraft getretene Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz keine entsprechende Klarstellung enthalte, bedeute nicht, daß es die Mitbestimmung des Personalrats im Vergleich zum Bund habe einschränken wollen, sondern zeige, daß es die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärte Rechtslage beibehalten wolle.

5

Diese Auslegung des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. entspreche auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die darauf abziele, den berechtigten Belangen aller Beschäftigten kollektiven Schutz zu geben. Dies könne im Bereich der dienstlichen Fortbildung sinnvoll nur geschehen, indem die Personal Vertretung über die generellen, für alle Beschäftigten oder eine abstrakt abgegrenzte Gruppe von Beschäftigten geltenden Regelungen hinaus auch an der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen beteiligt werde. Das habe in besonderem Maße für solche Fortbildungsveranstaltungen zu gelten, die den Mitarbeitern besondere, für ihre weitere berufliche Verwendung bedeutsame Qualifikationen vermittelten; denn für eine derartige Fortbildung kämen häufig nur individuell dafür ausgewählte Mitarbeiter in Betracht. Die Gefahr von Fehlentscheidungen mit weittragenden Nachteilen für einzelne Betroffene und den Dienstbetrieb seien hier besonders groß; entsprechend bedeutsam sei hier die Schutz funktion der Mitbestimmung.

6

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten, mit der er sich gegen die der Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. wendet. Er meint, der allgemein gehaltene Wortlaut der Vorschrift, insbesondere aber ihre Stellung unter den Mitbestimmungstatbeständen, die "soziale Angelegenheiten" zum Gegenstand haben, ergebe, daß sie weder individuelle noch Gruppenangelegenheiten erfasse, sondern nur solche, welche alle Mitarbeiter gemeinsam beträfen. Dies entspreche im übrigen auch dem Willen des Gesetzgebers, der in Kenntnis der im Bundespersonalvertretungsgesetz getroffenen eindeutigen Regelungen davon abgesehen habe, den Wortlaut des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. im Rahmen der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1977 zu verändern. Dieser Wille des Gesetzgebers werde dadurch belegt, daß ein Antrag mit dem Ziel, die Auswahl von Bediensteten für Fortbildungsveranstaltungen ausdrücklich von der Zustimmung der Personalvertretung abhängig zu machen, bei der parlamentarischen Behandlung der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes unberücksichtigt geblieben sei.

7

Der Beteiligte beantragt sinngemäß, den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz -; Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) -; vom 6. November 1984 zu ändern und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße -; Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) -; vom 6. September 1983 zurückzuweisen.

8

Der Antragsteller tritt der Rechtsbeschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Gründe

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II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat zu Recht festgestellt, daß der Antragsteller bei der Auswahl des Kriminalkommissars M zur Teilnahme an dem Lehrgang "Beauftragte für Jugendsachen I" mitzubestimmen hatte.

10

Vorauszuschicken ist, daß der Antragsteller weder geltend macht, er habe an der Abordnung des M beteiligt werden müssen, noch vorträgt, dem M sei mit seiner Abordnung zur Teilnahme an dem Lehrgang "Beauftragte für Jugendsachen I" oder im unmittelbaren Anschluß daran eine höher zu bewertende Tätigkeit oder ein anderer Dienstposten übertragen worden, wobei er mitzubestimmen gehabt habe. Der Antragsteller nimmt im vorliegenden Verfahren nur ein Mitbestimmungsrecht an der Auswahl des M als Teilnehmer des Lehrgangs in Anspruch und stützt dieses allein auf § 77 Abs. 1 Nr. 8 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LPersVG Rh.-Pf.) vom 5. Juli 1977 (GVBl. S. 213) in der geltenden Fassung. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist zudem unstreitig, daß es sich bei dem Lehrgang "Beauftragte für Jugendsachen I" um eine Fortbildungsweranstaltung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Sie streiten nur darüber, ob sich das dem Personalrat in dieser Vorschrift eingeräumte Recht, bei "Fragen der Fortbildung der Mitarbeiter" mitzubestimmen, auf die konkrete Auswahl der Teilnehmer der einzelnen Fortbildungsveranstaltung erstreckt. Diese Frage ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht zu bejahen.

11

Der Wortlaut des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. stimmt überwiegend wörtlich und im übrigen sinngemäß mit demjenigen des § 66 Abs. 1 Buchst. h des Hamburgischen Personal Vertretungsgesetzes vom 18. Oktober 1957 (GVBl. S. 473) und demjenigen des § 64 Abs. 1 Buchst. e des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1958 (GV.NW.S. 209) überein. Beide letztgenannten Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht dahin ausgelegt, daß sich die Mitwirkung des Personalrats bei Fragen der Fortbildung nicht darauf beschränke, in welchem Umfang und in welcher Form für die Fortbildung der Beschäftigten gesorgt werden solle, sondern auch die Auswahl der an der Fortbildung teilnehmenden Beschäftigten erfasse (Beschlüsse vom 20. Juli 1962 -; BVerwG 7 P 4.61 -; [Buchholz 238.34 § 66 PersVG Hamburg Nr. 1] und vom 10. Februar 1967 -; BVerwG 7 P 6.66 -; [BVerwGE 26, 185, 192 f.[BVerwG 10.02.1967 - VII P 6.66]]). Besondere Umstände, die es gebieten könnten, § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. trotz seiner weitgehenden textlichen und völligen inhaltlichen Übereinstimmung mit den genannten Vorschriften abweichend dahin auszulegen, daß er die Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen von der Mitbestimmung des Personalrats ausnehme, sind nicht ersichtlich. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift bei der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes Rheinland-Pfalz im Jahre 1977 unverändert geblieben, obwohl das zuvor in Kraft getretene Bundespersonalvertretungsgesetz die Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen in besonderen Mitbestimmungstatbeständen (§ 75 Abs. 3 Nr. 7, § 76 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) geregelt und daneben den Mitbestimmungstatbestand "allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten" aufrechterhalten hatte (§ 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG). Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß der Regelungsgehalt des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. nur noch dem des § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG entspricht. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß diese Vorschrift -; ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen derjenigen Landespersonalvertretungsgesetze, die der Bundesregelung nicht angepaßt worden sind -; nach wie vor alle Mitbestimmungsbefugnisse des Personalrats im Zusammenhang mit der Fortbildung er faßt, darunter auch das Recht, bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mitzubestimmen.

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Anderes ergibt sich nicht daraus, daß parlamentarische Initiativen, die gesetzliche Fassung der Mitbestimmungsrechte der Personal Vertretung im Bereich der Fortbildung der Bundesregelung anzupassen, erfolglos geblieben sind. Denn entgegen der Auffassung des Beteiligten zwingt das nicht zu dem Schluß, der Landesgesetzgeber habe damit seinem Willen Ausdruck verliehen, die Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen auszuschließen. Vielmehr muß darin die Absicht gesehen werden, es bei dem bisherigen Wortlaut der Vorschrift zu belassen, dessen Auslegung angesichts der erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zweifelhaft sein konnte. Hätte der Landesgesetzgeber die Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung in dem hier zu betrachtenden Zusammenhang im Rahmen der Neufassung des Landespersonalvertretungsgesetzes einschränken wollen, so hätte er dies auch im Wortlaut des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. zum Ausdruck bringen müssen.

13

Auch die Stellung des § 77 Abs. 1 Nr. 8 LPersVG Rh.-Pf. in dem mit "Beteiligung an sozialen Angelegenheiten" übersehriebenen 3. Unterabschnitt des Landespersonalvertretungsgesetzes gebietet die von dem Beteiligten für richtig gehaltene einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht. Als soziale Angelegenheiten sind nicht nur solche anzusehen, die eine unbestimmte und nicht nach persönlichen Merkmalen zu erfassende Vielzahl von Beschäftigten berühren. Die Mitbestimmungstatbestände des § 77 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 LPersVG Rh.-Pf. zeigen, daß zu den sozialen Angelegenheiten im Sinne dieses Unterabschnitts auch Maßnahmen zählen, die ihrem Gegenstand nach nur einzelne Beschäftigte betreffen können. Fraglich könnte allenfalls sein, ob es gesetzessystematisch richtig war, die Mitbestimmung bei Fragen der Fortbildung der Mitarbeiter den sozialen Angelegenheiten zuzuordnen. Die Erwägungen, aus denen das Bundesverwaltungsgericht die Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen als mitbestimmungspflichtig bezeichnet hat, dürften es näherlegen, den Mitbestimmungstatbestand -; wie im Bundespersonalvertretungsgesetz geschehen -; der "Beteiligung an Personalangelegenheiten" zuzuordnen.

14

Der Sachverhalt gibt dem Senat schließlich keinen sachlichen Anlaß, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Mitbestimmung des Personalrats bei der Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen zu ändern. In seinen bereits angeführten Beschlüssen hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß dieser Maßnahme gewichtige personalpolitische Bedeutung zukommt und die Beschäftigten im Zusammenhang mit ihr des kollektiven Schutzes der Personalvertretung bedürfen. Daran ist festzuhalten.

15

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem zurückzuweisen. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 13 GKG.