Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1991, Az.: BVerwG 2 WD 37/90
Disziplinarmaßnahmen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen die Pflicht zu treuem Dienen; Disziplinarmaßnahme der Dienstgradherabsetzung; Dienstvergehen des unerlaubten stundenweisen Fernbleibens vom Dienst; Strafschärfungsgründe im Disziplinarverfahren; Disziplinarmaßnahme des Beförderungsverbots
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 37/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 19431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Süd - 13.02.1990 - AZ: S 3 VL 32/89
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Hauptfeldwebel ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. März 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Moggert,
Oberstabsfeldwebel Rösner als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 13. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 46 Jahre alte Soldat besuchte neun Jahre die Volksschule, ehe er am 11. April 1960 eine Ausbildung als Kraftfahrzeugschlosser begann, die er am 30. September 1963 erfolgreich mit der Facharbeiterprüfung beendete. Außerdem besuchte er während seiner Lehrzeit und kurze Zeit danach vier Semester die Abendaufbauschule in B. Nach seiner Ausbildung war er im erlernten Beruf tätig.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung, der seine Eltern als gesetzliche Vertreter zustimmten, wurde er zum 1. April 1965 zur Heeresunteroffiziersschule I in Sonthofen einberufen und mit Urkunde vom 31. März 1965 am 3. April 1965 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Panzergrenadier ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate und nach weiteren Verlängerungen schließlich auf zwölf Jahre festgesetzt. Mit Urkunde vom 8. Mai 1972 wurde dem Soldaten am 25. Mai 1972 als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "befriedigend" bestanden hatte, wurde der Soldat mit Urkunde vom 10. August 1966 am 6. September 1966 zum Unteroffizier und mit Urkunde vom 25. März 1968 am 4. April 1968 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen der Feldwebelprüfung mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er am 23. Februar 1970 zum Feldwebel, am 22. März 1972 zum Oberfeldwebel und schließlich mit Urkunde vom 3. September 1973 am 18. September 1973 zum Hauptfeldwebel ernannt.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung vom 1. Oktober 1965 an zur 2./P.bataillon 51 in R. (Fulda) versetzt und als Panzergrenadier verwendet. Vom 1. Juli 1968 an wurde er bei der 3./P.ataillon 71 in A. als Panzergrenadierunteroffizier verwendet. Vom 1. Januar 1970 an wechselte er auf den Dienstposten eines Stellvertretenden Zugführers. Vom 16. bis 26. November 1971 nahm er erfolglos am Auswahllehrgang zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes teil. Vom 1. Januar 1973 an wurde der Soldat bei seiner Einheit als Kompaniefeldwebel verwendet. In der Zeit vom 22. Mai bis 29. Juni 1973 nahm er am Kompaniefeldwebellehrgang teil und bestand diesen mit "gut". Vom 1. Dezember 1977 an zum A.zentrum 11/4 in N. versetzt und als Zugführer und Jägerfeldwebel verwendet, wurde der Soldat in derselben Verwendung vom 1. April 1981 an zum J.zentrum 41/3 in B. versetzt. Schließlich wurde er vom 1. April 1983 an zu seiner jetzigen Einheit, der 4./P.bataillon 224 in L., versetzt. Er wird dort als Panzerfeldwebel Leopard und Zugführer eingesetzt. In der Zeit vom 17. Mai bis 14. Juni 1985 nahm der Soldat am schießtechnischen Teil des Unteroffizier-Aufbaulehrgangs Panzer, Kampfpanzer Leopard 1, bei der ... schule 2 in M. mit befriedigendem Erfolg teil. Von Oktober 1989 bis Ende September 1990 leistete er Dienst als Kompaniefeldwebel.
Der Soldat wurde als Unteroffizier, Stabsunteroffizier und Feldwebel bis zum August 1970 sechsmal mit "voll befriedigend" beurteilt. Danach wurden seine dienstlichen Leistungen als Kompanietruppführer und Zugführer mit "4" und "7" bewertet. Als Kompaniefeldwebel wurde er mit "4 B" und "6 D" eingestuft. Wieder als Zugführer verwendet, konnte der Soldat seine Leistungen dann von "5 C" auf "4 C" und schließlich auf "3 C" bzw. "4 B" steigern. In der Beurteilung vom 17. Juli 1986 wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Zugführer wiederum mit "3 C" bewertet. In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom 5. Juli 1988 erreichte der Soldat in der gebundenen Beschreibung einen Durchschnitt von "2,9". In der freien Beschreibung wurden ihm für die Bereiche "Fähigkeit zur Menschenführung" und "geistige Fähigkeiten" jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Der Zeuge Oberstleutnant St. Bataillonskommandeur des P.bataillons 224, rechnete den Soldaten in seiner Aussage vor der Truppendienstkammer zur Spitzengruppe der Zugführer. Er sei leistungsstark, aktiv, könne motivieren. Er sei ein verläßlicher Zugführer; wenn von ihm Leistung verlangt werde, werde diese zu 100 % erbracht. Er bezeichnete den Soldaten auch als einen charaktervollen, väterlich engagierten und geistig voll beweglichen Mann. In der Beurteilung vom 17. Januar 1991, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten als Kompaniefeldwebel und Zugführer in der gebundenen Beschreibung zum Teil mit "2" und zum Teil mit "3" bewertet. Für die Bereiche "Menschenführung", "Einsatzführung" und "geistige Fähigkeiten" wurde ihm jeweils der Ausprägungsgrad "B" erteilt.
Am 6. September 1982 erhielt er wegen vorbildlicher Pflichterfüllung eine förmliche Anerkennung, weil er als Kompanietruppführer bei der Planung, Anlage und Leitung von Übungsvorhaben entscheidend zum Erfolg der Mob-Übung der Reservisten beigetragen hat. Darüber hinaus hat er sich als Berater des Dienststellenleiters und des Ausbildungsoffiziers ständig durch erhöhten freiwilligen Arbeitseinsatz auch über seinen eigenen Aufgabenbereich hinaus verdient gemacht. Der Soldat ist berechtigt, seit Februar 1983 das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst, seit März 1983 die Schützenschnur und seit September 1988 das Tätigkeitsabzeichen für Rohrwaffenpersonal jeweils in Gold zu tragen.
Im Bundeszentralregister findet sich für den Soldaten keine Eintragung. Der Soldat mußte jedoch zweimal disziplinar gemaßregelt werden, und zwar
- am 20. März 1987 mit einem Verweis, weil er am 6. März 1987 in der L.kaserne in L. während der Dienstzeit Karten gespielt, obwohl die Kompanie besonders angesetzten technischen Dienst hatte und seine Anwesenheit als Zugführer befohlen war,
- und am 10. Oktober 1988 mit einer Disziplinarbuße von 300 DM, weil er am 3. Oktober 1988 in der L.kaserne in L. in der Zeit von 14.30 bis 15.10 Uhr während der Dienstzeit im Unteroffizierheim trotz Alkoholverbots mindestens eine halbe Bier getrunken hatte.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 13. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes samt Zulage für Kompaniefeldwebel in Höhe von 4.040,64 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, des Kindergelds für ein Kind und sonstiger monatlicher Abzüge in Höhe von 105,20 DM werden ihm tatsächlich 3.293,78 DM ausgezahlt.
Aus der ... 1969 geschlossenen Ehe ist eine jetzt 17 Jahre alte Tochter hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist an drei Tagen der Woche berufstätig und verdient ca. 1.200 DM monatlich. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten sind geordnet.
II
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 22. August 1989, die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den Soldaten am 13. Februar 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einer Gehaltskürzung von einem Zehntel für die Dauer eines Jahres.
Sie hielt folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Nach dem Wochendienstplan der 4./... Btl 224 vom 9. Februar 1989 für die Woche vom 20. bis 24. Februar 1989 war zwar für den 22. Februar 1989 von 07.10 Uhr bis 14.15 Uhr für den I. bis III. Zug besonders angesetzter Technischer Dienst befohlen und von 14.35 Uhr bis 16.10 Uhr Formalausbildung, weil die Kompanie den Fahnenzug für ein Feierliches Gelöbnis zu stellen hatte, wobei jeweils als Leiter der Kompaniechef und als Durchführende die Zugführer - Oberfähnrich L. für den I. Zug, Hauptfeldwebel H. für den II. Zug und Hauptfeldwebel R. für den III. Zug - aufgeführt waren. Bezüglich der Formalausbildung wurde jedoch am 16. Februar 1989 in einer Dienstbesprechung vom Kompaniechef der Oberfähnrich L. nündlich als alleiniger Durchführender befohlen.
Seinerzeit war L. nicht gegenwärtig, daß er die Ausbildung nicht rechtzeitig werde durchführen können, da er für diesen Tag vom Kasernenfeldwebel auf Befehl des Kasernenkommandanten zum Offizier vom Wachdienst eingeteilt war und in dieser Funktion auch gegen 15.00 Uhr die Ablösung und Vergatterung der Wache vom Munitionsdepot Leeder durchführen mußte, welches ca. 20 km von der L. Kaserne in L. entfernt ist.
Langer erwähnte dies erst am Morgen des 22. Februar 1989 gegen 08.45 Uhr im Aufenthaltsraum der Unteroffiziere, wo sich auch die Soldaten, der Kompaniefeldwebel, Hauptfeldwebel H., sowie der Oberfeldwebel K. und der Feldwebel Ha. zur Kaffeepause aufhielten.
Nachdem der Kompaniechef an jenem Tage nicht im Standort war und deshalb auch nicht an Ort und Stelle eine neue Regelung treffen konnte, ergriff der Kompaniefeldwebel die Initiative und richtete an die Soldaten die Frage, wer von ihnen nun anstelle von L. die Formalausbildung durchführen solle, wobei der Soldat äußerte: 'Immer der Jüngste'.
Heger bezog diese Bemerkung auf H. und stellte seinerseits zu diesem gewandt fest, daß dieser das dann machen werde. H. bezog jedoch die Feststellung des Soldaten, welche er als Scherz und nicht verbindlich auffaßte, auf den Oberfeldwebel K. und brachte dies gegenüber K. auch zum Ausdruck, worauf dieser ihm einen 'Vogel' zeigte.
Insgesamt fühlten sich weder der Soldat noch H. in die Pflicht genommen, die Formalausbildung für Langer durchzuführen.
Der Soldat begab sich deshalb auch sofort nach Beendigung der Mittagspause in den im Untergeschoß des Unteroffizierheimes befindlichen Unteroffizierkeller.
H. traf dort erst gegen 11.45 Uhr, nachdem er noch an der Mittagsverpflegung teilgenommen hatte, ein.
Als sich auch die Stabsunteroffiziere S. und Kl. zu den Soldaten gesellten, begannen alle zusammen Schafkopf zu spielen.
Dies taten sie auch über das Ende der Mittagspause um 12.30 Uhr hinaus bis gegen 17.00 Uhr, also bis eine halbe Stunde nach Dienstschluß.
Lediglich Heitler begab sich gegen 13.15 Uhr wieder in den Technischen Bereich, um zu kontrollieren, wie weit die Soldaten seines Zuges mit dem Reinigen der Rauchabsauger an den Rohren der 4 Panzer des Zuges vorangekommen waren. Als er sich überzeugt hatte, daß die Arbeiten ordentlich durchgeführt wurden, kehrte er gegen 13.25 Uhr zur Schafkopfrunde zurück.
Als sich gegen 14.40 Uhr die Mannschaftsdienstgrade der Kompanie zur formalen Ausbildung fertig gemacht hatten und der Kompanietruppführer, Feldwebel Ha., auch die Waffen ausgegeben hatte, schickte er den UvD der Kompanie in den Unteroffizierkeller, der dies dort meldete, ohne daß die Soldaten darauf reagierten. Sie hatten lediglich, da die Räume der Unteroffizierheimgesellschaft von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr offiziell geschlossen sind, ihre Trinkgläser und Spielkarten weggeräumt, ehe sie den UvD hereinließen, weil nicht auffallen sollte, daß sich während der Mittagsruhezeit noch Gäste im Unteroffizierheim aufhielten.
Die Mannschaftsdienstgrade blieben deshalb bis zur Rückkehr des Oberfähnrichs L. gegen 15.15 Uhr mit ihren Waffen auf den Stuben.
Seinerzeit war auch der Kompaniefeldwebel dienstlich vom Standort abwesend.
Anschließend begann L. verspätet mit der Formalausbildung.
Während des Kartenspielens in der Mittagspause und bis zum Dienstschluß trank der Soldat 4 halbe Liter Bier, obwohl ihm bekannt war, daß den Angehörigen der 1. ... ivision lediglich der Genuß eines halben Liters Bier während der Mittagspause genehmigt ist.
...
Hauptfeldwebel R. räumt ein, in der Mittagspause bis zum Dienstende insgesamt 4 halbe Liter Bier getrunken zu haben und nach der Pause überhaupt nicht mehr in den Technischen Bereich gegangen zu sein oder sonst am Dienst teilgenommen zu haben.
Er habe am Vormittag festgestellt, daß die Rohre an den Panzern seines Zuges noch nachgereinigt hätten werden müssen und habe mit der Aufsicht über diese Arbeit, zu der seinerzeit noch lediglich 5 bis 6 Mannschaftsdienstgrade zur Verfügung gestanden hätten, den Unteroffizier Dautermann beauftragt.
Nicht er, sondern irgendjemand anders, habe am Morgen des 22. Februar 1989 während der Kaffeepause auf die Frage des Kompaniefeldwebels, wer die Durchführung der Formalausbildung für L. übernehme, geantwortet: 'Immer der Jüngste'. Er selbst habe sich nicht verpflichtet gefühlt, diese Ausbildung für L. durchzuführen.
Er sei sich zwar sicher gewesen, daß L. die Ausbildung durchführen werde, aber nicht, daß er sie auch pünktlich werde beginnen können."
Die Kammer würdigte den Umstand, daß der Soldat nach der Mittagspause am 22. Februar 1989 keinen Dienst mehr verrichtete, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), und seinen Genuß von vier halben Litern Bier als Verstoß gegen das Alkoholverbot im Dienst nach Nr. 414 ZDv 10/5 und damit als vorsätzliche Verletzung der Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG). Insgesamt würdigte sie das Verhalten des Soldaten auch als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, sich achtungs- und vertrauenswürdig im Dienst zu verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das Dienstvergehen wiege nicht leicht. Die Pflicht zum treuen Dienen im allgemeinen und die Dienstverrichtungspflicht im besonderen zählten zu den bedeutendsten militärischen Pflichten, ohne die jede Armee, also auch die Bundeswehr, nicht nur ihren Auftrag nicht erfüllen können, sondern auch in ihrer Existenz in Frage gestellt werde. Das gleiche gelte im Hinblick auf die Gehorsamspflicht. Deshalb müsse auch eine Verletzung beider Pflichten besonders ernst genommen werden, insbesondere, wenn sie von Zeit- oder Berufssoldaten begangen werde, die durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Dienen in einem besonderen Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn stünden. Weiterhin müsse sich erschwerend auswirken, daß der Soldat als Hauptfeldwebel zur Spitzengruppe der Unteroffiziere zähle und als Zugführer bedeutende Dienstposten innerhalb der Kompanie inne habe, wobei bei Hauptfeldwebel Rehbein, der zur Tatzeit Vertrauensmann der Unteroffiziere gewesen sei, auch noch höhere Anforderungen an die Beachtung seiner Dienstpflichten zu stellen seien. Erheblich negativ sei bei dem Soldaten zu bewerten gewesen, daß er sich die zwei jeweils gegen ihn in den vergangenen zwei Jahren verhängten Disziplinarmaßnahmen wegen einschlägiger Pflichtverletzung nicht habe zur Warnung dienen lassen, obwohl er in diesem Zusammenhang von seinem Kompaniechef auch eindringlich ermahnt worden sei, sich zukünftig pflichtgetreu zu verhalten und er dies auch versprochen habe. Schließlich müsse dem Soldaten auch belastend zugerechnet werden, daß er für den an der Durchführung der Formalausbildung zeitweise verhinderten Oberfähnrich L. nicht eingesprungen sei und sich damit diese Ausbildung nicht nur erheblich verzögert habe, sondern die Mannschaftsdienstgrade auch geraume Zeit mit ihren Waffen sich selbst überlassen worden seien. Der Soldat hätte nämlich bei erforderlicher Anstrengung seiner Aufmerksamkeit für die Dienstabläufe im Zusammenhang mit den Belangen der Kompanie erkennen können und müssen, daß es notwendig gewesen sei, für Oberfähnrich Langer einzuspringen, da er nach den Informationen vom Vortag und nach dem ursprünglichen Dienstplan bei genügendem Engagement hätte erkennen müssen, daß der pünktliche Beginn der Formalausbildung an jenem Tag nicht gesichert gewesen sei. Auf Grund all dieser negativen Umstände habe die Kammer sehr wohl zu prüfen gehabt, ob sich der Soldat nicht für eine Weile als beförderungsunwürdig erwiesen habe. Die Kammer habe diese Frage nochmals verneint, weil dem Soldaten eine Reihe von Milderungsgründen hätten zugute gebracht werden können. Er habe während seiner bisherigen Dienstzeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht, was sich nicht nur in der förmlichen Anerkennung und den Auszeichnungen niedergeschlagen habe, sondern auch aus den Beurteilungen zu entnehmen sei. Der Soldat sei strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten und stehe letztlich zu seinen Verfehlungen, wobei die Kammer den Eindruck gewonnen habe, daß er sein Verhalten aufrichtig bereue und endlich den Vorsatz gefaßt habe, zukünftig die dienstlichen Pflichten peinlich zu beachten. Die Kammer habe es dieses Mal noch bei einer Gehaltskürzung bewenden lassen können, die sich nach Höhe und Dauer allerdings nicht an der untersten gesetzlichen Grenze habe orientierten dürfen. Dabei habe sich eine solche Gehaltskürzung bei dem Soldaten empfindlicher auswirken müssen, weil er nicht nur finanziell besser gestellt sei, sondern auch auf Grund seines Lebens- und Dienstalters die dominierende Rolle gespielt habe und sein schlechtes Beispiel deshalb nicht unwesentlich auf seinen Kameraden Heitler Einfluß genommen habe. Dies gelte auch im Hinblick auf seine damalige Stellung als Vertrauensmann der Unteroffiziere.
Gegen diese ihm am 20. Juni 1990 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 17. Juli 1990 eine auf die Maßnahme beschränkte Berufung mit dem Ziel, das Urteil im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme zu ändern und den Soldaten zu einer milderen bzw. einfachen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen, einlegen und zu deren Begründung vorbringen lassen:
Die gegen den Soldaten verhängte Gehaltskürzung bedeute für ihn eine "Geldstrafe" in Hohe von 4.300 DM bei Berücksichtigung aller Umstände. Umgerechnet auf die Dienstzeit von dreieinhalb Stunden, welche der Soldat angeblich versäumt habe, bedeute dies pro Stunde einen Betrag von ca. 1.200 DM. Wiederum umgerechnet auf eine Geldstrafe im strafgerichtlichen Verfahren bedeute dies mindestens 45 Tagessätze. Eine solche Geldstrafe werde verhängt bei einer Trunkenheitsfahrt bei mittelgradiger Alkoholisierung. Hierzu stehe die Disziplinarmaßnahme in keinerlei Relation. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme habe die Kammer offensichtlich nicht mehr daran gedacht, daß am 22. Februar 1989 die neue Dienstzeitregelung noch nicht in Kraft gewesen sei. Der wöchentliche Dienst des Soldaten in seiner Einheit habe insgesamt über 56 Stunden pro Woche betragen. Allein der Dienst des Soldaten selbst 60 Stunden und mehr. Monat für Monat habe der Soldat eine Mehrbelastung von 70 Stunden gegenüber der Arbeitszeit von Beamten oder Soldaten in Kommandobehörden gehabt. Für diese Mehrarbeit habe er eine monatliche Zulage von 100 DM erhalten. Es sei keine "Milchmädchenrechnung", sondern es werde ernsthaft von Soldaten aller Waffengattungen diskutiert, daß pro Mehrarbeitsstunde diese vom Dienstherrn mit ca. 1,30 DM entschädigt werde. Hier verlange nun der Dienstherr "im Namen des Volkes" für jede nicht geleistete Dienststunde ca. 1.200 DM von dem Soldaten, gewähre ihm aber für jede "Mehr-Dienst-Stunde", zu der er verpflichtet sei bzw. verpflichtet werde, 1,30 DM. Aus der normalen Sicht eines Soldaten sei dies mehr als unverhältnismäßig. Die Kammer habe auch nicht berücksichtigt, daß durch das Fernbleiben vom Dienst dienstliche Belange, insbesondere "die Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe", nicht im geringsten beeinträchtigt worden seien. Der Soldat habe am Vormittag beim täglichen Dienst festgestellt, daß die Rohre an den Panzern seines Zuges noch nachgereinigt werden mußten. Mit der Aufsicht über diese Arbeit, für die seinerzeit noch lediglich fünf bis sechs Mannschaftsdienstgrade zur Verfügung gestanden hätten, habe er den Unteroffizier Da. beauftragt. Dieser sei durchaus in der Lage gewesen, die notwendige Dienstaufsicht auszuüben. Nachdem auch hier der Dienst korrekt versehen worden sei, sei die Anwesenheit des Soldaten nicht erforderlich gewesen. Die Kammer habe selbst auch zu Recht festgestellt, daß der Soldat nicht verpflichtet gewesen sei, als Durchführender der Formalausbildung einzuspringen, solange der Oberfähnrich L. durch seinen Dienst als Offizier vom Wachdienst selbst daran gehindert gewesen sei. Die Kammer habe es als erschwerend angesehen, daß die Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen als auch die Verletzung der Gehorsamspflicht hier von Zeit- bzw. Berufssoldaten begangen worden sei, weil diese auch durch ihre freiwillige Verpflichtung zum Dienen in einem "besonderen Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn" stünden. Die Konstruktion eines besonderen Vertrauensverhältnisses außerhalb des § 10 Abs. 1 SG gehe fehl. Sowohl für Zeit- als auch Berufssoldaten als auch für Wehrpflichtige und Wehrübende gelte im gleichen Maße die Pflicht zum treuen Dienen, die Gehorsamspflicht nach dem Soldatengesetz. Diese Pflicht betreffe in gleichem Maße alle Soldaten. Sie könne nicht ab- oder aufgestuft werden. Lediglich § 10 Abs. 1 SG bringe eine gewisse Verschärfung für Vorgesetzte. Hier unterscheide aber die Kammer in unzulässiger Weise Berufs- und Zeitsoldaten von Wehrpflichtigen und Wehrübenden. Weiterhin könne nicht akzeptiert werden, daß die Wahl des Soldaten als Vertrauensmann der Unteroffiziere den Dienstherrn dazu berechtigte, an ihn "noch höhere Anforderungen an die Beachtung seiner Dienstpflichten zu stellen". Die Wahl als Vertrauensmann habe keinen Einfluß auf das Dienstverhältnis bzw. auf die Ansprüche des Dienstherrn auf die Beachtung der Dienstpflichten. Es sei richtig, daß erschwerend zu bewerten sei, daß gegen den Soldaten in den vorangegangenen zwei Jahren einfache Disziplinarmaßnahmen wegen einschlägiger Pflichtverletzungen haben verhängt werden müssen. Warum es aber neben diesen Pflichtverletzungen auch zu der Pflichtverletzung am 22. Februar 1989 gekommen sei, habe die Kammer nicht überprüft und den Grund hierfür offengelassen. Schließlich müsse aber noch berücksichtigt werden, daß der Grund für das Dienstzeitversäumnis auch darin zu sehen sei, daß weit und breit kein Vorgesetzter, weder der Disziplinarvorgesetzte noch der nächsthöhere Vorgesetzte, in der Kaserne anwesend gewesen sei und somit mit einer Dienstaufsicht nicht zu rechnen gewesen wäre. Ebenso könne dem Soldaten auch nicht belastend zugerechnet werden, daß er nicht bei der Durchführung der Formalausbildung (freiwillig) eingesprungen sei. Auf Seite 16 des Urteils sei ausgeführt: "Erst recht kann eine Gehorsamspflichtverletzung nicht darin gesehen werden, daß keiner der beiden Soldaten als Durchführender der Formalausbildung einsprang, solange der Oberfähnrich L. durch seinen Dienst als Offizier vom Wachdienst selbst daran gehindert war." Es gehe nicht an, daß einerseits festgestellt werde, daß keine Dienstpflichtverletzung vorliege, andererseits dieses Verhalten, das keine Dienstpflichtverletzung darstelle, dem Soldaten als belastend zugerechnet werde. Für den Organisationsmangel sei der Soldat nicht verantwortlich. Im übrigen sei zudem unverständlich, daß die Kammer feststelle, daß die Gehaltskürzung bei dem Soldaten sich der Höhe nach empfindlicher auswirken müsse, weil er nicht nur finanziell besser gestellt sei als der Mitangeschuldigte Hauptfeldwebel H. Diese Feststellung sei falsch. Allein aus der Feststellung der Dienstbezüge würden sich nicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Soldaten ergeben. Unrichtig sei auch die Feststellung, daß der Soldat hier die dominierende Rolle gespielt habe. Bestritten werde auch, daß der Soldat ein schlechtes Beispiel, gegeben habe, das nicht unwesentlich auf das Verhalten H. Einfluß genommen hätte. Daß die Kammer davon ausgegangen sei, daß der Soldat als Vertrauensmann der Unteroffiziere besondere Dienstpflichten zu erfüllen habe, ergebe sich auch daraus, daß auf Seite 19 unten nochmals erwähnt werde, daß der Soldat seinerzeit Vertrauensmann der Unteroffiziere gewesen sei. Die Milderungsgründe seien daher nur spärlich aufgeführt worden und hätten offensichtlich bei der Maßnahmebemessung keinen Niederschlag gefunden. Offensichtlich übergangen worden sei auch die außergewöhnliche Dienstzeitbelastung des Soldaten, welche der Dienstherr nur spärlich zur Kenntnis genommen habe. Daß die seinerzeitige Abwesenheit des Soldaten vom Dienst dienstliche Belange nicht beeinträchtigt habe, zeige auch, daß nach der neuen Dienstzeitregelung Dienstzeit, die in Freizeit ausgeglichen werde, nicht zu einer Minderung der Einsatzfähigkeit geführt habe, wobei dem Soldaten zuzuerkennen sei, daß er immer dann anwesend gewesen sei, sei es vor oder nach Dienstschluß, wenn er gebraucht worden sei. Nachdem festzustellen sei, daß der Soldat seinen Aufträgen immer voll nachgekommen sei, sei die Disziplinarmaßnahme der Höhe nach nicht haltbar.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.
Der Soldat hat kein leichtzunehmendes Dienstvergehen begangen. Er hat durch das unerlaubte stundenweise Fernbleiben vom Dienst gegen seine Treuepflicht verstoßen. Die Anwesenheit und Dienstleistung eines auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehört zu seinen fundamentalen und zentralen Pflichten. Ihre Verletzung berührt die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe. Dabei ist auch die kurzfristige unerlaubte Abwesenheit eines Portepee-Unteroffiziers und Berufssoldaten, auch wenn sie sich nur über wenige Stunden erstreckt, keine leichtzunehmende Pflichtverletzung. Ein Vorgesetzter beeinträchtigt dadurch die Achtung und das Vertrauen seiner Vorgesetzten erheblich und reizt Untergebene zur Nachahmung geradezu an. Darüber hinaus hat der Soldat durch den verbotenen Alkoholgenuß im Unteroffizierheim und während der Dienstzeit nicht unerheblich gegen seine Pflicht zum Gehorsam verstoßen. Auch die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Dienststellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und das in ihn gesetzte Vertrauen und schädigt sein dienstliches Ansehen ganz beträchtlich. Dies gilt ganz besonders für einen Portepee-Unteroffizier und Berufssoldaten und auch dann, wenn ein Schaden durch das Nichtbefolgen eines Befehls, oberflächlich betrachtet, nicht ersichtlich ist.
Dabei hat die Kammer den Umstand, daß es sich bei dem Soldaten um einen Portepee-Unteroffizier und Berufssoldaten handelt, zu Recht als erschwerend berücksichtigt. Insbesondere mit dem Hinweis auf den Status des Soldaten hat die Kammer zum Ausdruck gebracht, daß an Berufssoldaten höhere Anforderungen gestellt werden können und müssen als an Grundwehrdienstleistende. Es handelt sich bei dem Wehrdienstverhältnis eines Berufssoldaten um ein Dienstverhältnis, das mit dem eines Beamten vergleichbar ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SG, Art. 33 Abs. 4 GG). Es wird freiwillig und einvernehmlich begründet. Nach der Rechtsprechung kann daher von einem Berufssoldaten bei der Erfüllung der Dienstpflichten mehr Loyalität gegenüber dem Dienstherrn erwartet werden als von Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten (vgl. Scherer/Allf, SG 6. Aufl. § 1 RdNr. 19 unter Hinweis auf BVerwGE 42, 20; 59, 361) [BVerwG 31.01.1980 - 2 C 5/78]. Auch die von der Kammer im Rahmen der Maßnahmebemessung als erschwerend angeführte Stellung des Soldaten als Vertrauensmann der Unteroffiziere der 4./...bataillon 224 stellt im Rahmen der Verletzung seiner Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung keine rechtsfehlerhafte Erwägung dar. Zu den objektiven Erschwerungs- bzw. Milderungsmerkmalen gehört unter anderem die Dienststellung des Soldaten. Wenn der Soldat Spezialfunktionen innehat, auch wenn er sie durch die Wahl seiner Kameraden erhalten hat, benötigt er zu deren Wahrnehmung das gesteigerte Ansehen bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten. Die Hauptaufgabe des Vertrauensmanns ist es, als Bindeglied zwischen Vorgesetzten und Untergebenen seines Wahlbereichs zu verantwortungsvoller Zusammenarbeit sowie zur Erhaltung des kameradschaftlichen Vertrauens innerhalb seines Wahlbereiches beizutragen (vgl. Nr. 102 ZDv 10/2). Dieser Aufgabe kann ein Soldat nur dann uneingeschränkt gerecht werden, wenn er sich so verhält, daß sein dienstliches Ansehen nicht erschüttert wird.
Maßnahmeschärfend müssen ferner die beiden einschlägigen disziplinaren Maßregelungen berücksichtigt werden. Die zunächst mit einem Verweis und dann einer Disziplinarbuße geahndeten Pflichtverletzungen hat das Truppendienstgericht zu Recht zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme herangezogen. Dieses disziplinarrechtlich relevante Vorverhalten gibt Aufschluß über die bisherige dienstliche Führung des Soldaten. Das Maß der Schuld erhöht sich, weil er trotz dieser nachdrücklichen Pflichtenmahnungen erneut in geradezu gleicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Der Soldat zeigte in seiner herausgehobenen Dienststellung als Zugführer durch seine Unbelehrbarkeit im Zusammenhang mit dem Alkoholgenuß und dem Kartenspiel während der Dienstzeit eine Hartnäckigkeit und ein Beharrungsvermögen, das sein Ansehen und seine Vertrauenswürdigkeit als Vorgesetzter ganz erheblich beeinträchtigte.
Der Einwand des Soldaten, zum Tatzeitpunkt habe er keiner Dienstaufsicht unterlegen, kann sein pflichtwidriges Verhalten nicht mildern. Mangelnde Dienstaufsicht als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung darf bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nur begrenzt berücksichtigt werden. Allenfalls wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerläßlich sind, diese aber pflichtwidrig unterlassen werden, kommt eine Minderung der Verantwortung des Soldaten in Betracht (vgl. BVerwGE 83, 52). Vorliegend sind den Vorgesetzten des Soldaten jedoch keine dienstaufsichtlichen Versäumnisse vorzuwerfen. Der Soldat hat vielmehr bewußt die dienstlich bedingte Abwesenheit seiner Vorgesetzten und des Kompaniefeldwebels ausgenutzt, um während dieser Zeit die angeschuldigten Pflichtverletzungen zu begehen. Gerade er hätte aber als der gegenüber Hauptfeldwebel H. erheblich lebens- und dienstältere und gegenüber den Stabsunteroffizieren K. und S. erheblich dienstgradhöhere Vorgesetzte nach Ablauf der Mittagspause das Kartenspiel beenden müssen, um seine Kameraden nicht in Dienstvergehen zu verstricken. Dadurch, daß er dies unterlassen hat, hat er jedenfalls eine Mitursache für deren disziplinare Ahndung gesetzt.
Unter Beachtung all der be- und entlastenden Umstände hat die Kammer das Dienstvergehen des Soldaten zu Recht nicht als "disziplinare Ordnungswidrigkeit" bewertet und ein Beförderungsverbot zum Ausgangspunkt ihrer Maßnahmeüberlegungen gemacht. Daß sie dann unter Berücksichtigung der mildernden Umstände, die in der Person des Soldaten liegen, zu der von ihr verhängten Gehaltskürzung kam, ist. nach Auffassung des Senats dem Dienstvergehen angemessen. Der Soldat hatte über einen langen Zeitraum weit über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht. Er ist als Staatsbürger nicht vorbelastet, und er hat sein Fehlverhalten eingesehen und bereut es nunmehr. Der Argumentation des Verteidigers, die verhängte Gehaltskürzung sei im Vergleich zu Geldstrafen im Strafverfahren unangemessen hoch, konnte der Senat nicht folgen. Abgesehen davon, daß sich ein Vergleich dieser Art schon wegen der anders gearteten Zielsetzung des Disziplinarrechts verbietet, bewegt sich die Gehaltskürzung sowohl in der Dauer als auch in der Höhe im Rahmen dessen, was nach § 55 WDO zulässig ist und läßt einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht erkennen. Die Kammer befristete die Minderung der Dienstbezüge von einem Zehntel auf die Dauer eines Jahres. Sie hielt sich damit im mittleren Bereich der gesetzlich möglichen Laufzeit. Sie hat dabei auch die Einkommensverhältnisse sowie die monatlichen finanziellen Belastungen des Soldaten in angemessener Weise berücksichtigt. Die Gehaltskürzung bringt zwar eine gewisse Einschränkung der persönlichen Lebensführung des Soldaten mit sich; dies ist aber zur nachhaltigen Erfüllung des Erziehungszwecks der Maßnahme erforderlich.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO) bestand nicht (BVerwGE 46, 101).
Roth
Dr. Widmaier
Moggert
Rösner